Entscheidungsdatum
25.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2020, Zahl: xxx, mit welchem die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren des xxx zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx abgewiesen wurde, zu Recht:
a b g e w i e s e n ,
der Antrag auf einstweilige Verfügung als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren des xxx zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Parteistellung lediglich im Zusammenhang mit dem benachbarten Grundeigentum des Beschwerdeführers in Betracht käme. Eine Parteistellung bestehe immer dann, wenn nicht auszuschließen sei, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen eine Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG ausgehe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Veränderung eines Baches durch ein Projekt keinen Eingriff in das Recht des Grundeigentümers darstelle, solange die Veränderung in diesem Gewässer zwar in seiner Wasserführung, nicht aber in seinem Verlauf stattfinde und es somit zu keiner Veränderung des Verlaufes der entlang des Baches gelegenen Grundstücke komme. In den angeführten Projektunterlagen seien Ausführungen zu sämtlichen von den wasserrechtlichen Vorhaben berührten Grundstücken samt Grundstückseigentümern angeführt. Aus den Projektunterlagen seien die geplanten Maßnahmen, insbesondere die Art und Weise der Leitungslegung und der Verlauf der Leitung über fremde Grundstücke detailliert ersichtlich. Daraus ergebe sich auch, welche Grundstücke im Rahmen des gegenständlichen Projektes von Eingriffen in die Substanz des Grundeigentums betroffen seien. Ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums des Beschwerdeführers sei jedoch weder aus den der Behörde vorgelegten Projektunterlagen zu erkennen, noch habe ein solcher Eingriff im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden können. Daher sei seitens der Behörde im gesamten wasserrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG mangels eines projektgemäß vorgesehenen Eingriffes in die Substanz des Grundeigentums nicht vorliege. Ferner sei hinsichtlich § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 AVG festzuhalten, dass der Antragsteller keine bzw. nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben und somit seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls verloren habe. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung sei im Marktgemeindeamt xxx jedenfalls im Wege des Anschlages an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx und der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx, sowie auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx bewirkt worden. Aus diesem Grund sei zweifelsfrei die erfolgte Verständigung des Beschwerdeführers von der entsprechenden mündlichen Wasserrechtsverhandlung ausgewiesen, weshalb die Parteistellung als Folge von Nichterhebung von Einwendungen gegen das entsprechende Projekt als erloschen anzusehen sei. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Parteistellung lediglich im Zusammenhang mit dem benachbarten Grundeigentum des Beschwerdeführers in Betracht käme. Eine Parteistellung bestehe immer dann, wenn nicht auszuschließen sei, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen eine Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ausgehe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Veränderung eines Baches durch ein Projekt keinen Eingriff in das Recht des Grundeigentümers darstelle, solange die Veränderung in diesem Gewässer zwar in seiner Wasserführung, nicht aber in seinem Verlauf stattfinde und es somit zu keiner Veränderung des Verlaufes der entlang des Baches gelegenen Grundstücke komme. In den angeführten Projektunterlagen seien Ausführungen zu sämtlichen von den wasserrechtlichen Vorhaben berührten Grundstücken samt Grundstückseigentümern angeführt. Aus den Projektunterlagen seien die geplanten Maßnahmen, insbesondere die Art und Weise der Leitungslegung und der Verlauf der Leitung über fremde Grundstücke detailliert ersichtlich. Daraus ergebe sich auch, welche Grundstücke im Rahmen des gegenständlichen Projektes von Eingriffen in die Substanz des Grundeigentums betroffen seien. Ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums des Beschwerdeführers sei jedoch weder aus den der Behörde vorgelegten Projektunterlagen zu erkennen, noch habe ein solcher Eingriff im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden können. Daher sei seitens der Behörde im gesamten wasserrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung des Grundeigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG mangels eines projektgemäß vorgesehenen Eingriffes in die Substanz des Grundeigentums nicht vorliege. Ferner sei hinsichtlich Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, AVG festzuhalten, dass der Antragsteller keine bzw. nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben und somit seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls verloren habe. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung sei im Marktgemeindeamt xxx jedenfalls im Wege des Anschlages an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx und der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx, sowie auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx bewirkt worden. Aus diesem Grund sei zweifelsfrei die erfolgte Verständigung des Beschwerdeführers von der entsprechenden mündlichen Wasserrechtsverhandlung ausgewiesen, weshalb die Parteistellung als Folge von Nichterhebung von Einwendungen gegen das entsprechende Projekt als erloschen anzusehen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass es richtig sei, dass er im Zuge einer Wasserrechtsverhandlung keine Parteistellung besitze. In seinem Fall habe er der Wasserrechtsbehörde im Schreiben vom 11.01.2020 mitgeteilt, dass er durch die Bewilligung und die Ausführung des Bauvorhabens massiv geschädigt werden könne. Seine Hausmauer befindet sich 4 m neben dem geplanten und bewilligten Grabarbeiten. Der westliche Teil seines Hauses sei ein sanierter Altbau, welcher im Jahr 1935 bis ca. 1940 gebaut worden sei. Die Geschossdecken seien keine Massivbetondecken, sondern mit einer Tramlage ausgestattet. Im Jahr 2001 beim Bau der Kanalisations- und Wasserversorgung seien Grabarbeiten in der Tiefe von ca. 1,5 bis 1,7 m im Nahbereich des Hauses durchgeführt worden, und haben die damaligen Arbeiten im Küchenbereich seines Hauses eine Absenkung von ca. 4 cm verursach; Wandfließen haben sich gelöst. Was wäre, wenn der schlimmste Fall eintreten würde, und eine Einsturzgefahr entstünde? Im VwGH-Erkenntnis habe er gelesen, dass eine Haftung seitens der Behörde eintrete, wenn sie darüber in Kenntnis sei und bescheidmäßig keine Änderung vornehme. Eine Verweigerung einer bescheidmäßigen Ablehnung seines Rechtschutzbedürfnisses sei unzulässig. Die Behörde habe zudem den Bau einer Brücke ohne eine wasserrechtliche Verhandlung bewilligt. Die Brücke befinde sich 18 m neben seiner Grundgrenze und 27 m neben seiner Brücke. Laut OGH-Erkenntnis heiße es, bei Wirtschaftsbrücken sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, wenn sich eine solche Überbrückung als gefährlich, wie etwa den Hochwasserabfluss, erweise. Die Auffahrt sei teilweise über die Einfahrt der Bushaltestelle bewilligt und behindere einerseits die Personen (auch Schüler) bei der Haltestelle, sowie im Hochwasserabflussbereich den ungehinderten Abfluss enorm.
Der Beschwerdeführer begehrt eine einstweilige Verfügung, die die Rechtskraft des Bescheides zur wasserrechtlichen Bewilligung solange aufhebe, bis die von ihm vorgebrachten Einwände überprüft seien und er begehrt, dass ihm die Parteistellung zuerkannt werden möge.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor.
Mit Antrag vom 27.05.2019, bei der Behörde eingelangt am 19.06.2019, begehrte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt „xxx“.
Die mitbeteiligte Partei plant an der xxx zwischen dem Flusskilometer 27,838 und 29,570 ein Wasserkraftwerk mittels sohlgleicher Wasserfassung in der xxx bei Flusskilometer 29,570, einer unterirdischen Ausleitung mit einer Länge von 1.729 m (DN 1200), einer unterirdischen Spülleitung mit einer Länge von 339 m (DN 1000), einem rechtsufrigen Krafthaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Flusskilometer 27,838), und einer unterirdischen Wasserrückgabeleitung mit einer Länge von 70 m (DN 1000) und einer Einmündung in die xxx bei Flusskilometer 27,770. Die geplante Konsenswassermenge beträgt 1800 l/s bei einer Restwassermenge von 220 l/s zwischen Dezember und März, 350 l/s zwischen April und Juli und 400 l/s zwischen August und November. Die geplante mechanische Leistung beträgt max. 303,1 kW und die Engpassleistung 291,9 kW, die Jahresregelarbeit beträgt 1.476.776 kWh bei einer Bruttofallhöhe von 20,88 m, bzw. einer Nettofallhöhe von 18,66 m. Die Wiedereinleitung des abgearbeiteten Triebwassers erfolgt im südöstlichen Eck auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bzw. auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Mündungssituation in der xxx wird dahingehend baulich verändert, dass über eine Länge von rund 4 m die Rohrleitung DN 1000 durch ein abgedecktes Kastenprofil stapelweise ersetzt wird. Die Abmessungen dieses Auslauftrichters betragen rund 3 m in der Breite und 4 m in der Länge, wobei sich die Höhe von 1 m auf ca. 0,2 m reduziert. Der Einbau erfolgt so, dass der Abflussquerschnitt der xxx nicht eingeengt wird.
Für den 28.10.2019 um 09.00 Uhr wurde in der Marktgemeinde xxx eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung wurde folgende Angelegenheit beschrieben:
„Mit Eingabe vom 27.05.2019 hat Herr xxx, wohnhaft in der xxx, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx unter Vorlage von Einreichunterlagen, erstellt von der xxx, xxx, xxx, datiert mit 27.05.2019, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der xxx, angesucht.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
? Errichtung einer unterirdischen 339 m langen Spülleitung (DN 1000)
? Unterirdische Vellachbachquerung bei Fkm 0,000
? Rückbau der bestehenden Sohlrampe bei Fkm 29,180
Die geplante Konsenswassermenge beträgt 1.800 I/s bei einer Restwassermenge von 220 I/s zwischen Dezember und März, 350 I/s zwischen April und Juli und 400 I/s zwischen August und November.
Die geplante mechanische Leistung beträgt maximal 303,1 kW und die Engpassleistung 291,9 kW, die Jahresregelarbeit beträgt 1.476.776 kWh bei einer Bruttofallhöhe von 20,88 m, bzw. einer Nettofallhöhe von 18,66 m.
Die näheren Einzelheiten und technischen Details sind aus den Projektunterlagen ersichtlich.“
Weiters enthält die Kundmachung folgenden Hinweis.
„Die Kundmachung hat gemäß § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sich nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“„Die Kundmachung hat gemäß Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sich nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“
Diese Kundmachung wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx vom 23.10.2019 bis 28.10.2019 angeschlagen und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2019 bis 28.10.2019. Weiters erfolgte die Kundmachung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2019 bis 28.10.2019. Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich zur mündliche Verhandlung geladen; er ist zur Verhandlung auch nicht erschienen und hat weder vor der Verhandlung noch während der Verhandlung Einwände gegen das Projekt erhoben.
Im Verfahren wurden Sachverständige aus dem Bereich Wasserbau, Ökologie und Naturschutz sowie Schall- und Elektrotechnik beigezogen. Alle Sachverständige haben das Projekt mit dem Hinweis, spezielle Auflagen vorzuschreiben, positiv beurteilt.
Weiters wurden dem Verfahren Grundstückseigentümer beigezogen, auf deren Grundstück Leitungen verlegt werden sollten und haben alle diese Grundstückeigentümer die Zustimmung zum Projekt erteilt. Zudem wurden die Fischereiberechtigten dem Verfahren beigezogen.
Das Grundstück des Beschwerdeführers wird vom Projekt nicht direkt beansprucht, es liegt aber neben direkt beanspruchten Grundstücken. Aus dem Projektunterlagen ist nicht erkennbar, dass das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Projekt beeinträchtigt werden könnte; es wurde aber auch nicht näher geprüft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.12.2019, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx zwischen Flusskilometer 27,838 und Flusskilometer 29,570 erteilt. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen „xxx“ vom 27.05.2019, sowie der Ergänzungsunterlagen (Nachreichung 1 vom 25.09.2019, sowie Nachreichung 2 vom 04.10.2019), erstellt von der Firma xxx, xxx, xxx, erteilt und an die unter Punkt B verfügte Vorschreibungen gebunden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Mit Schreiben vom 10.01.2020 wendete sich der Beschwerdeführer erstmals schriftlich an die Behörde. In seiner Eingabe führt er aus, dass er als unmittelbarer Anrainer nicht zur Verhandlung geladen worden sei. Bei den Grabarbeiten für die Druckleitung, ob im Straßenbereich oder im Bachbett, sei er mit seiner Liegenschaft (ca. 100 m) immer unmittelbar betroffen. Darum sei es ihm unverständlich, warum er zur Bauverhandlung nicht als Partei geladen worden sei. Er werde die Grabarbeiten auf keinen Fall zulassen, da er Schäden für sein Haus aufgrund der Grabarbeiten befürchte. Zudem sei der Neubau der Brücke am Hochwasserabflussbereich der xxx geplant.
Die Behörde führt ein weiteres Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer am 15.01.2020 und wertet dann seinen Antrag vom 10.01.2020 als einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung.
In weiterer Folge ist der angefochtene Bescheid ergangen.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes an der xxx mit Bescheid vom 23.12.2019 erhalten hat. Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wurde auch eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der Beschwerdeführer nicht persönlich geladen wurde. Diese öffentliche mündliche Verhandlung wurde aber durch Kundmachung an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx, sowie auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx publik gemacht. In der Kundmachung ist die Angelegenheit über die verhandelt werden soll ausführlich beschrieben und ist in der Kundmachung auch zweifelsfrei der Hinweis enthalten, dass man die Stellung als Partei verliert, wenn man nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlungen Einwendungen erhebt.
Aus dem gesamte Verwaltungsakt geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer weder vor der mündlichen Verhandlung, noch in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hat, sondern sich vielmehr erst nach der Erteilung der Bewilligung im Jänner 2020 bei der belangten Behörde gemeldet hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018, lauten wie folgt:
§ 41: Paragraph 41 :,
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42:Paragraph 42 :
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018, lauten wie folgt:
§ 12: Paragraph 12 :,
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
§ 102:Paragraph 102 :
(1) Parteien sind:
…
§ 107 Abs. 1:Paragraph 107, Absatz eins :
(1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). …(1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). …
Die Parteistellung steht im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren und ist vom Ansatz her die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Nach § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Die Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte; ein von der Frage des Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster bzw. darüberhinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht nicht (VwGH 02.10.1991, 88/07/0024). Parteistellung stütz nur eigene Rechte; Parteien steht weder die Wahrung der Rechte Dritte noch die Geltendmachung öffentlicher Interessen zu (VwGH 23.05.1969, 95/07/0012; 26.06.1996, 93/07/0084; 25.09.2008, 2007/07/0085). Die Parteistellung steht im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren und ist vom Ansatz her die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Die Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte; ein von der Frage des Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster bzw. darüberhinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht nicht (VwGH 02.10.1991, 88/07/0024). Parteistellung stütz nur eigene Rechte; Parteien steht weder die Wahrung der Rechte Dritte noch die Geltendmachung öffentlicher Interessen zu (VwGH 23.05.1969, 95/07/0012; 26.06.1996, 93/07/0084; 25.09.2008, 2007/07/0085).
In Bezug auf das Grundeigentum, welches der Beschwerdeführer als Ausgangspunkt für seine Parteistellung anführt, ist auszuführen, dass das Wasserrechtsgesetz keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte schützt. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Gerüche, der schönen Aussicht usw. sind wasserrechtlich unbeachtlich, solange sie sich nicht zu einem substanziellen Eingriff verdichten. Allein auf die Tatsache der Nachbarschaft kann ein benachbarter Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Verfahren die Parteistellung nicht stützen, wenn seine eigenen wasserrechtlich geschützten Rechte unangetastet bleiben (VfGH 24.03.1962, Slg. 4160; VwGH 25.01.1979, 2829/78; 28.02.1995, 95/07/0139).
Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er nur dann als Grundeigentümer Parteistellung genießt, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes in die Substanz seines Eigentums eingegriffen wird.
Auf diese Frage wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher eingegangen und wurde im Besonderen nicht geprüft, ob die Möglichkeit besteht, dass durch das wasserrechtlich bewilligte Projekt in die Substanz des Grundeigentums des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Es wurde aufgrund der Sachlage davon ausgegangen, dass ein solcher Eingriff nicht besteht.
Auf die Frage, ob tatsächlich eine Parteistellung des Beschwerdeführers besteht oder nicht dh ob in die Substanz seines Grundeigentums eingegriffen werden könnte, muss aber aus folgenden Gründen nicht weiter eingegangen werden:
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei die Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Partei die Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Dazu ist erforderlich, dass die Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften – hier im WRG – über die Form der Kundmachung eingehalten werden. Wenn die Kundmachungsvorschriften (im WRG) über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so ist die Verhandlung
kund zu machen. Wurde die Verhandlung nicht in der vorgeschriebenen Form kundgemacht, so erstreckt sich die Präklusion nur auf jene Beteiligte, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Die Verwaltungsvorschrift des § 107 Abs. 1 WRG sieht vor, dass zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind. § 107 Abs. 1 WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch öffentliche Kundmachung zu laden ist. Zwar kommt den Trägern in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können; ob eine solche Art Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG zu laden ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechts (§ 60 WRG) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Liegenschaft für die projektgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich ist. Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung, dann reicht die ordnungsgemäße Ladung durch öffentliche Kundmachung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG aus (VwGH 21.02.1995, 94/07/0028). Die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 107, Absatz eins, WRG sieht vor, dass zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind. Paragraph 107, Absatz eins, WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch öffentliche Kundmachung zu laden ist. Zwar kommt den Trägern in Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können; ob eine solche Art Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, WRG zu laden ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechts (Paragraph 60, WRG) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Liegenschaft für die projektgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich ist. Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung, dann reicht die ordnungsgemäße Ladung durch öffentliche Kundmachung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, WRG aus (VwGH 21.02.1995, 94/07/0028).
Im gegenständlichen Fall ist die Liegenschaft des Beschwerdeführers für die projektgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage nicht erforderlich, sodass es keiner persönlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung nach § 107 Abs. 1 WRG bedurfte. In diesem Fall ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise. Im gegenständlichen Fall ist die Liegenschaft des Beschwerdeführers für die projektgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage nicht erforderlich, sodass es keiner persönlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Paragraph 107, Absatz eins, WRG bedurfte. In diesem Fall ist die Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise.
Tatsächlich wurde die mündliche Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx, als auch an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx, als auch auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx, kundgemacht. Die mündliche Verhandlung wurde daher nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht. Es liegt daher eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende doppelte Kundmachung vor.Tatsächlich wurde die mündliche Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx, als auch an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx, als auch auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx, kundgemacht. Die mündliche Verhandlung wurde daher nach der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht. Es liegt daher eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende doppelte Kundmachung vor.
Damit die Präklusion eintreten kann, ist zudem erforderlich, dass der Verhandlungsgegenstand in der Kundmachung präzise umschrieben ist und mit dem tatsächlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung inhaltlich übereinstimmt. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Betroffenen die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (VwGH 27.06.2013, 2010/07/0183).
Aus der Kundmachung geht klar hervor, dass Gegenstand der Verhandlung die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an genau benannten Flusskilometern der xxx inkl. auch der Errichtung einer Zufahrtsbrücke ist. Der Verhandlungsgegenstand wurde in der Kundmachung ausreichend präzise umschrieben und stimmt auch mit dem tatsächlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der erteilten Bewilligung inhaltlich überein, sodass auch diese Voraussetzung für das Eintreten der Präklusion erfüllt ist.
Weitere Voraussetzung für das Eintreten der Präklusion ist, dass in der Kundmachung auf die Folgen hingewiesen wird, wenn keine Einwände rechtzeitig erhoben werden. Da aus der Kundmachung klar hervorgeht, dass auf die Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde, nämlich dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sich nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, ist auch diese Voraussetzung erfüllt.
Da somit sämtliche Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 WRG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AVG vorliegen, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall seine Parteistellung verloren. Der Beschwerdeführer wurde durch ordnungsgemäße öffentliche Kundmachung zur mündlichen Verhandlung geladen, ist zu dieser jedoch nicht erschienen und hat sich auch davor nicht geäußert. Da somit sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, WRG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AVG vorliegen, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall seine Parteistellung verloren. Der Beschwerdeführer wurde durch ordnungsgemäße öffentliche Kundmachung zur mündlichen Verhandlung geladen, ist zu dieser jedoch nicht erschienen und hat sich auch davor nicht geäußert.
Bei diesem Verfahrensergebnis musste nicht mehr beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer überhaupt im Verfahren Parteistellung zugekommen wäre.
Die Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Parteistellung abgewiesen.
Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung begehrt, so gibt es dafür keine Rechtsgrundlage und war daher dieser Antrag zurückzuweisen. Einem Beteiligten dem keine Parteistellung zukommt, kommt auch nicht das Recht zu, einen einstweiligen Rechtsbehelf gegen einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid zu begehren.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten I., II. und III. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Parteistellung, Präklusion, WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.316.6.2020Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021