Entscheidungsdatum
26.08.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, wegen Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit durch Unterbindung der Weiterfahrt und Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch Nichtherausgabe des Führerscheines und der Fahrzeugpapiere sowie das Blockieren des Einsteigens in den PKW, am 13.3.2019 zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr im Rahmen einer Amtshandlung durch Beamte der Polizeiinspektion xxx, zu Recht erkannt:
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Maßnahmenbeschwerde vom 17.4.2019 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass am 13.3.2019 eine Fahrzeugkontrolle um 08.15 Uhr begonnen und um 08.20 Uhr geendet habe. Der Beschwerdeführer erwartete sich die unverzügliche Rückgabe seiner Dokumente, als sich Insp. xxx um 08.20 Uhr vom Ort der Amtshandlung 10 Meter entfernte zu telefonieren begann. Um 08.21 Uhr habe der Beschwerdeführer einen Handwerker verständigt, dass er den vereinbarten Termin nicht einhalten könne, da die „Polizeikontrolle“ länger dauern würde. Er hätte dann weitere Telefonate geführt und war die „Polizeikontrolle“ erst um 08.53 Uhr beendet und dauerte somit mehr als 30 Minuten. Er habe die Rückgabe der Dokumente mit Hinweis auf den mit dem Handwerker vereinbarten Termin verlangt und sei die Herausgabe derselben von Insp. xxx verweigert worden. Die vom Beschwerdeführer angekündigte Weiterfahrt ohne Dokumente sei von Insp. xxx zwangsweise durch das Blockieren der Fahrertüre, indem sich dieser vor die Fahrertüre des Pkws stellte, verhindert worden. Dies alles mit der Begründung, dass die Amtshandlung noch nicht beendet wäre.
Es wird ausgeführt, dass eine Verkehrskontrolle und damit Amtshandlung keinesfalls ein 30 Minuten dauerndes Telefonat des Polizisten mit der Strafreferentin der Bezirkshauptmannschaft umfassen könne, zumal der Polizist die verwaltungsbehördlichen Regelungen kenne bzw. kennen müsse. Der Polizist müsse rechtlich relevante Entscheidungen treffen, auch für den Fall, wenn er in Folge rechtlicher Inkompetenz Rechtsauskünfte einholen müsse, zumal dadurch der Staatsbürger in seinen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten beschnitten werde.
Der Beschwerdeführer sei durch die Unterbindung der Weiterfahrt während der zumindest 30 Minuten dauernden Telefonate des Insp. xxx und deren unkorrekte Qualifizierung als „Amtshandlung“ in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Durch die Nichtherausgabe des Führerscheins und der Autopapiere sowie durch das Blockieren des Einsteigens in den Pkw sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
Es wird sodann beantragt, die angefochtenen Akte unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt für rechtswidrig zu erklären und die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Am 13.3.2019 gegen 08.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kfz von Beamten der PI xxx (AI xxx und GI xxx) in xxx angehalten, nachdem die Beamten wahrnahmen, dass der Lenker nicht angegurtet war. Es erfolgte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. wurde der Führerschein, Zulassungsschein und eine behördliche Gurtenbefreiung verlangt. Der Beschwerdeführer händigte Führerschein und Zulassungsschein sowie einen Implantatsausweis aus, wonach er sich erst kurz zuvor einer Herzoperation unterzogen hat, jedoch keine behördliche Gurtenbefreiung, da er eine solche nicht besaß. Weiters hat er ausgeführt, dass er im Zusammenhang mit dem Implantatsausweis den Gurt nicht anlegen könne und nicht anzulegen brauche. Um 08:34:58 Uhr ist sodann ein Anruf von GI xxx, geführt von dessen Privathandy, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Herrn xxx, im gegebenen Zusammenhang eingelangt und zwar zur Frage ob beim Beschwerdeführer die körperliche Eignung zum Lenken eines Kfz gegeben ist, dies da im Falle einer Ausstellung einer Gurtenbefreitung die Amtsärztin dies zu beurteilen hätte. xxx hat wegen der Geschäftsverteilung nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt und das Gespräch sodann an die zuständige Beamtin xxx weitergeleitet und hat das Gespräch von xxx 1 Minute 47 Sekunden gedauert. GI xxx hat xxx die Situation geschildert und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, keinen Gurt angelegt hat und auch aus medizinischen Gründen keinen anlegen wird und hat er gefragt, ob er nach § 35 VStG vorzuführen ist. xxx hat gesagt, dass sie zurückrufen werde, da es sich um eine medizinische Frage handelt, die erst abzuklären ist und hat dieses Telefongespräch mit xxx und xxx 2 Minuten 19 Sekunden gedauert. Nachdem sich xxx mit xxx besprochen hatte, hat sie GI xxx um 08:37:57 Uhr zurückgerufen und gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht vorzuführen ist, da die Sache aus medizinischen Gründen nicht ganz nachvollziehbar ist. Sie hat gesagt, dass Anzeige zu erstatten ist und wurde dieses Gespräch nach 4 Minuten und 35 Sekunden, somit gegen 08.43 Uhr, beendet. Am 13.3.2019 gegen 08.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kfz von Beamten der PI xxx (AI xxx und GI xxx) in xxx angehalten, nachdem die Beamten wahrnahmen, dass der Lenker nicht angegurtet war. Es erfolgte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. wurde der Führerschein, Zulassungsschein und eine behördliche Gurtenbefreiung verlangt. Der Beschwerdeführer händigte Führerschein und Zulassungsschein sowie einen Implantatsausweis aus, wonach er sich erst kurz zuvor einer Herzoperation unterzogen hat, jedoch keine behördliche Gurtenbefreiung, da er eine solche nicht besaß. Weiters hat er ausgeführt, dass er im Zusammenhang mit dem Implantatsausweis den Gurt nicht anlegen könne und nicht anzulegen brauche. Um 08:34:58 Uhr ist sodann ein Anruf von GI xxx, geführt von dessen Privathandy, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Herrn xxx, im gegebenen Zusammenhang eingelangt und zwar zur Frage ob beim Beschwerdeführer die körperliche Eignung zum Lenken eines Kfz gegeben ist, dies da im Falle einer Ausstellung einer Gurtenbefreitung die Amtsärztin dies zu beurteilen hätte. xxx hat wegen der Geschäftsverteilung nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt und das Gespräch sodann an die zuständige Beamtin xxx weitergeleitet und hat das Gespräch von xxx 1 Minute 47 Sekunden gedauert. GI xxx hat xxx die Situation geschildert und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, keinen Gurt angelegt hat und auch aus medizinischen Gründen keinen anlegen wird und hat er gefragt, ob er nach Paragraph 35, VStG vorzuführen ist. xxx hat gesagt, dass sie zurückrufen werde, da es sich um eine medizinische Frage handelt, die erst abzuklären ist und hat dieses Telefongespräch mit xxx und xxx 2 Minuten 19 Sekunden gedauert. Nachdem sich xxx mit xxx besprochen hatte, hat sie GI xxx um 08:37:57 Uhr zurückgerufen und gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht vorzuführen ist, da die Sache aus medizinischen Gründen nicht ganz nachvollziehbar ist. Sie hat gesagt, dass Anzeige zu erstatten ist und wurde dieses Gespräch nach 4 Minuten und 35 Sekunden, somit gegen 08.43 Uhr, beendet.
Während obiger Telefongespräche hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Amtshandlung zu lange dauert und dass er weiterfahren wird und hat er die übergebenen Dokumente verlangt. Der Beschwerdeführer ist zu seinem Auto gegangen und ist ihm GI xxx nachgegangen und hat er ihm gesagt, dass die Amtshandlung noch nicht beendet ist und dass er die Dokumente am Ende der Amtshandlung bekommt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Organmandat wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes angeboten, welches von ihm abgelehnt wurde.
Nach Beendigung obiger Telefongespräche wurden von den Polizeibeamten die Daten für die Anzeige aufgenommen, der Implantatsausweis fotografiert, die Dokumente zurückgegeben und hat dieser Vorgang ca. 5 Minuten gedauert und war somit die Amtshandlung gegen 08.48 Uhr beendet und ist der Beschwerdeführer weitergefahren.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer von seinem Handy um 08.21 Uhr, 08.34 Uhr, 08.40 Uhr und 08.53 Uhr mit dem Tischlermeister xxx Kontakt aufgenommen hat und zwar hinsichtlich eines gegen 08.00 Uhr in 9 km bzw. 5 Minuten Autofahrt vom Anhalteort entfernten Termines und hat er um 08.21 Uhr vermutlich mitgeteilt, dass er sich verspäten wird bzw. unterwegs ist, um 08.34 Uhr und 08.40 Uhr dass er sich verspätet wegen einer Polizeikontrolle und um 08.53 Uhr dass er nunmehr zum Treffpunkt unterwegs ist bzw. dass die Kontrolle beendet ist.
Obige Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt.
Der Umstand, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass die Anhaltung um 08.30 Uhr erfolgt ist, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme von GI xxx und daraus, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten ausgeführt haben, dass bis zum Beginn der Telefongespräche die Amtshandlung nur einige Minuten gedauert hat. Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer, wie vom Zeugen xxx ausgeführt, einen Termin um 08.00 Uhr mit ihm vereinbart hat, erscheint es plausibel, dass er diesen um 08.21 Uhr angerufen hat und mitgeteilt hat, dass er sich verspäten wird.
Der Zeitpunkt und die Dauer der Telefongespräche sind durch den von GI xxx vorgelegten Gesprächsnachweis sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx objektiviert. Das Ende der Amtshandlung ergibt sich daraus, daß nach Ende der Telefongespräche – wie von den Beamten glaubwürdig dargetan- etwa 5 Minuten zur Aufnahme der Daten für die Anzeige notwendig waren. Der Beschwerdeführer hat diesbezgl. auch keine übermäßige Dauer geltend gemacht.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 4.8.2020, wonach die Gespräche von GI xxx bedeutend länger gedauert hätten, die xxx keinen Gesprächsnachweis seines Diensttelefons vorgelegt habe und möglicherweise denkbar sei, dass GI xxx zusätzlich mit dem Telefon von AI xxx telefoniert hat, dies verbunden mit dem Beweisantrag Gesprächsprotokolle/Rechnungen der Diensttelefone und privaten Telefone (mit der Ausnahme des Privattelefons von GI xxx) zum Beweis dafür anzufordern, dass dieser überproportional lange Zeit telefoniert hat, ist auszuführen, dass es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis handelt, da nur allgemeines Vorbringen erstattet wird und nach ständiger Judikatur (u.a. Ra 2017/11/0207) des VwGH das VwG zu dessen Aufnahme nicht verpflichtet ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach GI xxx sich vor seine Autotüre gestellt habe und ihn nicht einsteigen und wegfahren habe lassen, ist auszuführen, dass sich hiefür in den glaubwürdigen und nachvollziehbaren zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten, die im Falle einer Falschaussage mit dienst- und strafrechtlichen Folgen zu rechnen hätten, keine Anhaltspunkte finden. Wenn dem so wäre, hatte der Beschwerdeführer wohl seine Reaktion auf dieses Handeln der Polizeibeamten, etwa Bestehen auf seiner Absicht oder Drohen mit Anzeigen, dargestellt. Dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt, dass er vom telefonierenden Beamten an der Weiterfahrt ohne Dokumente zwangsweise gehindert worden ist und führt er andererseits anlässlich der Verhandlung am 26.7.2019 aus, dass ihm das Besteigen seines Pkws nach Beendigung der Amtshandlung verweigert worden ist und erscheint somit das diesbezügliche Vorbringen als widersprüchlich und unglaubwürdig. Aus dem Umstand, dass der Zeuge xxx ausführte, dass ihm der Beschwerdeführer telefonisch gesagt habe, dass ihn ein Polizist nicht ins Auto einsteigen lasse und vor seinem Auto steht oder ähnlich, kann nicht geschlossen werden, dass dies tatsächlich so gewesen ist, zumal der Zeuge xxx nicht vor Ort gewesen ist.
Zutreffend ist, dass mit Bescheid des UVS vom 3.6.2008, Zahl: KUVS-1525/10/2007, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde die Untersagung der Weiterfahrt des Beschwerdeführers mit seinem Fahrzeug am 15.9.2007 durch ein Organ der PI xxx, und zwar AI xxx, für rechtswidrig erklärt worden ist. Weiters trifft - soweit erinnerlich - zu, dass die beiden Polizeibeamten anlässlich der Verhandlung vom 3.7.2020 im Zeitpunkt des Beweisantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beischaffung der Telefonprotokolle des Diensttelefons von GI xxx zugegen gewesen sind und nicht mitgeteilt haben, dass GI xxx mit dem Privathandy telefoniert hat. Aus diesen Umständen erfolgt für das erkennende Gericht jedoch keine Unglaubwürdigkeit der zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten, zumal deren Angaben mit den übrigen Beweisergebnissen sehr gut im Einklang stehen.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Nach Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Nach Art. 2 Abs. 1 Z 3 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, entzogen werden. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, entzogen werden.
Nach § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. Nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.
Aus einer Judikatur des VfGH (u.a. VfSlg. 12.017/1989) ergibt sich, dass eine Entziehung der persönlichen Freiheit auch dann vorliegen kann, wenn jemand durch behördliche Anordnungen veranlasst wird, über einen längeren Zeitraum in dem ihm zugewiesenen örtlichen Bereich zu verharren. Aus einer Judikatur des VfGH (u.a. VfSlg. 12.017 aus 1989,) ergibt sich, dass eine Entziehung der persönlichen Freiheit auch dann vorliegen kann, wenn jemand durch behördliche Anordnungen veranlasst wird, über einen längeren Zeitraum in dem ihm zugewiesenen örtlichen Bereich zu verharren.
Im Erkenntnis B 228/87 führt der VwGH aus, dass die während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums der Anhaltung im Wachzimmer vorgenommene Amtshandlung, nämlich die fernmündliche Erhebung des Zulassungsbesitzers des Pkws, sowie die Einholung einer Weisung des Journalbeamten der LPD unter Schilderung der Sachlage, die diesen Tätigkeiten dienende Anhaltung in der in Beschwerde gezogenen Dauer, rechtfertigen.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, daß gegenständlich eine Unterbindung der Weiterfahrt erfolgt ist, ist jedoch auszuführen auszuführen, dass der erste Teil der Amtshandlung, nämlich von 08.30 Uhr bis zum Beginn der Telefongespräche – wie dem auch vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wird – durchaus angemessen erfolgt ist. Aus dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde unter Schilderung der Sachlage – gegenständlich in der Dauer von insgesamt ca. 8 Minuten – zulässig erscheint. Des Weiteren ist durch die im Anschluss in der Dauer von etwa 5 Minuten erfolgte Aufnahme von Daten kein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit erfolgt.
Nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ist das Eigentum unverletzlich und kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 91/02/0052) die Verweigerung der Rückgabe von Dokumenten als Maßnahme angefochten werden. Aus dem Umstand, daß die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind die einschlägigen Bestimmungen der STVO und des KFG zu überwachen folgt jedoch die Berechtigung während der gegenständlichen Amtshandlung die Herausgabe der Dokumente zu verweigern.Nach Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ist das Eigentum unverletzlich und kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 91/02/0052) die Verweigerung der Rückgabe von Dokumenten als Maßnahme angefochten werden. Aus dem Umstand, daß die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind die einschlägigen Bestimmungen der STVO und des KFG zu überwachen folgt jedoch die Berechtigung während der gegenständlichen Amtshandlung die Herausgabe der Dokumente zu verweigern.
Nach § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei – gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft xxx – Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen; da nicht beantragt findet ein solcher Ersatz nicht statt.Nach Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei – gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft xxx – Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen; da nicht beantragt findet ein solcher Ersatz nicht statt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Grundrecht der persönlichen Freiheit, Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des EigentumsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.729.22.2019Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021