TE Lvwg Beschluss 2022/3/30 KLVwG-477/2/2022

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Entscheidungsdatum

30.03.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §117
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, als Fischereiberechtiger, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.02.2022, Zahl: xxx, mit welchem xxx, vertreten durch xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx erteilt wurde, wegen Nichtfestsetzung einer Entschädigungsleistung gem. § 117 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz – WRG 1959, nachstehenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, als Fischereiberechtiger, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.02.2022, Zahl: xxx, mit welchem xxx, vertreten durch xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx erteilt wurde, wegen Nichtfestsetzung einer Entschädigungsleistung gem. Paragraph 117, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz – WRG 1959, nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässigGemäß Paragraph 28, Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09. Februar 2022, Zahl: xxx, wurde der xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) durch die Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx erteilt.

In Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von Seiten des geladenen Fischereiberechtigten (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) Auflagen begehrt und sowie, für den Fall, dass Beeinträchtigungen für die Fischerei zu erwarten wären, die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz beantragt.

Von Seiten der belangten Behörde wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid die Auflagenvorschläge des Fischereiberechtigten übernommen, über die Höhe einer Entschädigung wurde nicht abgesprochen.

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wurde ausgeführt, dass bei Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung tunlichst auch die zu leistende Entschädigung festzusetzen sei. Nur wenn dies nicht möglich sei, könne von Seiten der Behörde binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist, mittels Nachtragsbescheides über die Entschädigungsleistung entschieden werden.

Da von Seiten des Bewilligungswerbers keine Gespräche über eine Entschädigung geführt werden würden, müsse das Rechtsmittel ergriffen werden, um den Rechtsanspruch auf eine Entschädigung nicht zu verlieren.

Abschließend wurde folgender Antrag gestellt:

„Ich stelle sohin den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge in Stattgebung meines Rechtsmittels den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Entschluss der Entscheidung über die von mir begehrten Entschädigung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“

Mit Vorlagebericht vom 08. März 2022 wurde die gegenständliche Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09. Februar 2022, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx erteilt.

Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter und wird das Fischereigewässer unter der Reviernummer xxx im Fischereikataster des Landes Kärnten geführt.

Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingebrachten Auflagenvorschläge zum Schutz der Fischerei wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid unter den Auflagepunkten 77. bis 85. übernommen.

Die von Seiten der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen wurden nicht in Beschwer gezogen.

Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf das Unterlassen der Festsetzung einer Entschädigung.

Hinsichtlich der begehrten Fischereientschädigung wird im Bescheid folgendes aufgeführt:

„Zu den zusätzlichen vom Fischereiberechtigten geforderten Auflagen begehrte der Fischerberechtigte aus Anlass der Errichtung des Kraftwerkes eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird gesondert mit der Antragstellerin vereinbart werden.“

III.    Begründung: römisch drei. Begründung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu oben angeführten Feststellungen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in das KAGIS sowie dem Beschwerdevorbringen.

Aus dem vorgelegten Bescheid ergibt sich, dass die von Seiten des Fischereiberechtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Auflagen in den Bescheid übernommen wurden. Diesbezüglich wurde somit dem Begehren vollinhaltlich gefolgt. Ein Vorbringen in der Beschwerde, dass Auflagen nicht bzw. nicht vollständig übernommen worden wären, wurde nicht ausgeführt, die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die beantrage und nicht zugesprochene Entschädigung.

Aufgrund der Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Fischereientschädigung dem Grunde nach zuerkannt hat. Eine Verweisung des Anspruches auf den Zivilrechtsweg gem. § 117 Abs. 1 WRG erfolgte nicht.Aufgrund der Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Fischereientschädigung dem Grunde nach zuerkannt hat. Eine Verweisung des Anspruches auf den Zivilrechtsweg gem. Paragraph 117, Absatz eins, WRG erfolgte nicht.

Über die Höhe der Entschädigung wurde von Seiten der belangten Behörde noch nicht abgesprochen, wobei die Jahresfrist des § 117 Abs. 2 WRG noch nicht verstrichen ist. Über die Höhe der Entschädigung wurde von Seiten der belangten Behörde noch nicht abgesprochen, wobei die Jahresfrist des Paragraph 117, Absatz 2, WRG noch nicht verstrichen ist.

IV.      Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§ 15 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017Paragraph 15, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,).

(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (Paragraph 102,) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.

(3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.

(4) In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.

(5) In Winterlagern ist verboten, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen.

(6) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Abs. 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.(6) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Absatz 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.

(7) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Abs. 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.(7) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Absatz 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.

§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Paragraph 117, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen.

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Absatz eins, bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle Paragraph 123, Absatz 2, Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (Paragraphen 31, Absatz 3 und 4 und 138 Absatz 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.(7) Soweit Angelegenheiten des Absatz eins, in Übereinkommen (Paragraph 111, Absatz 3,) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Absatz 6,) zu entscheiden.

V.       Rechtlich wird dazu ausgeführt: römisch fünf. Rechtlich wird dazu ausgeführt:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der beschwerdeführende Fischereiberechtigte ist Partei im gegenständlichen Verfahren, da diesem gem. § 102 Abs. 1 lit. b des WRG 1959 eine Parteistellung zukommt, wenn eine Berührung der Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Der beschwerdeführende Fischereiberechtigte ist Partei im gegenständlichen Verfahren, da diesem gem. Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, des WRG 1959 eine Parteistellung zukommt, wenn eine Berührung der Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064).

Durch die geplanten Maßnahmen wird das Fischereirevier der beschwerdeführenden Partei berührt und ist somit eine Verletzung der Fischereirechte nicht auszuschließen.

Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist allerdings eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11 mit Verweis auf VwGH 18.6.1918, Slg 12.164; 20.12.1962, Slg 5864A)]. Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist allerdings eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Paragraph 15, (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11 mit Verweis auf VwGH 18.6.1918, Slg 12.164; 20.12.1962, Slg 5864A)].

Auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 hat der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wr Bewilligung, sondern kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11]. Auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz eins, hat der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wr Bewilligung, sondern kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Paragraph 15, (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11].

Verfahrensgegenständlich wurden mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Auflagenvorschläge des Fischereiberechtigten berücksichtigt, über eine mögliche Entschädigung wurde behördlicherseits nicht abgesprochen.

Nach § 117 Abs. 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.

In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen; nur wenn dies nicht möglich ist, ist ein Nachtragsbescheid zu erlassen.Nach Absatz 2, leg. cit. sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung die in Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen; nur wenn dies nicht möglich ist, ist ein Nachtragsbescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde hat im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung dem Grunde nach zusteht und dazu ausgeführt, dass diese gesondert mit der Antragstellerin (nunmehr Konsensinhaberin) zu vereinbaren ist (vgl. Bescheid vom 09.02.2022, Seite 26; „Zu den fischereilichen Belangen:“)Die belangte Behörde hat im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung dem Grunde nach zusteht und dazu ausgeführt, dass diese gesondert mit der Antragstellerin (nunmehr Konsensinhaberin) zu vereinbaren ist vergleiche Bescheid vom 09.02.2022, Seite 26; „Zu den fischereilichen Belangen:“)

Ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach wurde somit behördlicherseits festgestellt. Wenn nämlich die belangte Behörde die Ansicht verträten hätte, dass dem Fischereiberechtigten keine Entschädigung zustehen würde, hätte diese gem. § 117 Abs. 1 WRG die Feststellung zu treffen gehabt, dass ein Anspruch nicht besteht und eine begehrte Entschädigung auf dem Zivilrechtsweg zu erstreiten sei. Ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach wurde somit behördlicherseits festgestellt. Wenn nämlich die belangte Behörde die Ansicht verträten hätte, dass dem Fischereiberechtigten keine Entschädigung zustehen würde, hätte diese gem. Paragraph 117, Absatz eins, WRG die Feststellung zu treffen gehabt, dass ein Anspruch nicht besteht und eine begehrte Entschädigung auf dem Zivilrechtsweg zu erstreiten sei.

Auch wenn aus der Begründung nicht konkret hervorgeht, warum die belangte Behörde im gegenständlichen Fall einen Nachtragsbescheid zu erlassen gedenkt, so legt § 117 Abs. 2 WRG fest, dass die Wasserrechtsbehörde innerhalb der Frist von einem Jahr einen solchen zu erlassen hat.Auch wenn aus der Begründung nicht konkret hervorgeht, warum die belangte Behörde im gegenständlichen Fall einen Nachtragsbescheid zu erlassen gedenkt, so legt Paragraph 117, Absatz 2, WRG fest, dass die Wasserrechtsbehörde innerhalb der Frist von einem Jahr einen solchen zu erlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat normiert, dass einem abgesonderten Bescheid gem. § 117 Abs. 2 nur der Abspruch über Höhe und Art der Entschädigung vorbehalten werden kann, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt (VwGH 19. 1. 1976, Slg 8966 A; 26. 11. 1991, 88/07/0153VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 1) ), wobei aber zu begründen ist, warum die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid möglich ist (VwGH 21. 11. 1996, 95/07/0211VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 1) ) [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 117; Rz 3 (Stand 1.9.2020, rdb.at)].Der Verwaltungsgerichtshof hat normiert, dass einem abgesonderten Bescheid gem. Paragraph 117, Absatz 2, nur der Abspruch über Höhe und Art der Entschädigung vorbehalten werden kann, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt (VwGH 19. 1. 1976, Slg 8966 A; 26. 11. 1991, 88/07/0153VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 88/07/0153 - Erkenntnis (RS 1) ), wobei aber zu begründen ist, warum die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid möglich ist (VwGH 21. 11. 1996, 95/07/0211VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 95/07/0211 - Erkenntnis (RS 1) ) [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 117,; Rz 3 (Stand 1.9.2020, rdb.at)].

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in der Entscheidung vom 5. 10.1961, Zahl: 54/61 festgehalten, dass Bestand und Umfang vermögensrechtlicher Nachteile amtswegig zu ermitteln sind.

Da im Bescheid der belangten Behörde vom 09. Februar 2022 der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festgeschrieben wurde, die Jahresfrist des § 117 Abs. 2 WRG noch nicht verstrichen ist, ist der Beschwerdeführer durch die Nichtfestsetzung der Höhe einer möglichen Entschädigung – noch – nicht beschwert, was die Zurückweisung der Beschwerde bedingt. Da im Bescheid der belangten Behörde vom 09. Februar 2022 der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festgeschrieben wurde, die Jahresfrist des Paragraph 117, Absatz 2, WRG noch nicht verstrichen ist, ist der Beschwerdeführer durch die Nichtfestsetzung der Höhe einer möglichen Entschädigung – noch – nicht beschwert, was die Zurückweisung der Beschwerde bedingt.

Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmung des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz).Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG zu treffen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Des Weiteren war eine Ergänzung des Sachverhalts nicht notwendig, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Wasserrecht, Fischereiberechtigte, beschränkte Parteistellung, Entschädigungsanspruch , amtswegige Ermittlung, vermögensrechtliche Nachteile, Nachtragsbescheid, Jahresfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.477.2.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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