TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/26 88/07/0153

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §114 Abs2;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 Abs1;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §115;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Oktober 1988, Zl. 15.701/26-I5/88, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Schutzgebietsbestimmungen (mitbeteiligte Partei: Z Gesellschaft m.b.H. in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm Grundstücke des Beschwerdeführers in ein Schutzgebiet (Zone II) einbezogen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Februar 1981 war das Vorhaben des Rechtsvorgängers der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei einer künftigen Zentralwasserversorgung des ober- und mittelsteirischen Siedlungsraumes aus dem südlichen Hochschwabgebiet im Weg einer Fernwasserleitung gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 24. April 1981 wurde das generelle Projekt sowie mit ihrem Bescheid vom 31. März 1982 ein Detailprojekt bewilligt und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Juli 1987 der Stadtgemeinde Bruck an der Mur die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Anschluß an die Anlage der mitbeteiligten Partei erteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1988 erteilte sodann der Bundesminister unter Spruchabschnitt I. gemäß den §§ 10, 11, 12, 13, 21, 100, 105, 111 und 114 WRG 1959 der Mitbeteiligten nach Maßgabe einer Reihe von Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen M zur Versorgung der Stadt Bruck an der Mur mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser im Ausmaß von 2.160 m3/Tag bzw. 788.400 m3 pro Jahr. Unter Auflage 15. wurde bestimmt:

"Beim B ist ein Parkplatz für 90 KFZ so zu errichten, zu überwachen und zu betreuen, daß Mineralölverunreinigungen des Bodens vermieden werden können. Hierüber ist ein Projekt der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen."

Unter Spruchabschnitt II. wurde die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 21 WRG 1959 mit 31. Dezember 1998 zeitlich begrenzt und unter Spruchabschnitt III. gemäß § 21 WRG 1959 die spätere Vorschreibung allfälliger zusätzlicher Maßnahmen ausdrücklich vorbehalten. Unter Spruchabschnitt V. wurden auf Ablehnung des Bewilligungsvorhabens gerichtete Einwendungen gemäß § 115 bzw. § 34 WRG 1959 abgewiesen und Vorbringen, die weder abgewiesen noch in den Bewilligungsbedingungen berücksichtigt worden seien, der Entscheidung über das endgültige Maß der Wasserbenutzung vorbehalten bzw. gemäß § 114 WRG 1959 in das Entschädigungsverfahren verwiesen. Unter Spruchabschnitt VII. wurden gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage Hochschwab-Süd zwei Schutzgebiete (Zone I und II) gebildet, wobei in die zweitgenannte Zone unter anderem auch im einzelnen bezeichnete Grundstücke des Beschwerdeführers einbezogen wurden. Unter den Schutzanordnungen für die Zone II finden sich nachstehende Bestimmungen:

"2.

Eine Ausweitung des Betriebes der bestehenden Objekte ist nicht erlaubt."

"4.

Ein Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den hiefür vorgesehenen Flächen gestattet (Parkplatz beim B sowie Abstellflächen beim M, bei der Brunnenanlage und beim Forsthaus)."

"5.

Für den Straßenabschnitt innerhalb der Schutzzone II wird ein Halteverbot verfügt. Durch die Abschrankung ist die Straße so zu sichern, daß auf ihr nur die Zufahrt zum B möglich ist; ausgenommen davon bleibt die Zufahrt für die forstliche und jagdliche Bewirtschaftung sowie den Betrieb der Wasserversorgung."

Unter Spruchabschnitt VIII. wurde ein "gütliches Übereinkommen" zwischen der Mitbeteiligten und einer dritten Partei über die Entschädigung für die Inanspruchnahme von deren Grundstücken durch die Schutzgebiete beurkundet und schließlich unter Spruchabschnitt IX. folgendes ausgesprochen:

"Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 wird der Abspruch über sonstige Entschädigungen aus dem Titel des § 34 Abs. 4 WRG 1959 für den Fall der Nichteinigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten."

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit bekämpft, als der Beschwerdeführer "zu den im Ermittlungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlungen nicht ordnungsgemäß geladen wurde und sohin als Partei übergangen wurde und zum anderen, als durch die im angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen eine wirtschaftliche Nutzung der (ihm) eigentümlichen betroffenen Liegenschaft EZ. 23 KG S nunmehr im szt. Ausmaß unmöglich ist". Nach seinem ganzen Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihn in seiner bezeichneten wirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigende Vorschreibungen unterbleiben.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 - das Gesetz ist im Beschwerdefall noch in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden - haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt (§ 114 Abs. 2), so können die Beteiligten gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.

Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind kein Bestandteil der für Wasserbauten zu erteilenden Bewilligungen und nicht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 114 und 115 WRG 1959 zu treffen (siehe dazu das den Parteien dieses Beschwerdeverfahrens bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1983, Zl. 82/07/0200).

Der Beschwerdeführer bemängelt die Auflage 15., weil mit dieser die Mitbeteiligte zur Schaffung eines Parkplatzes für nur 90 KFZ verpflichtet wurde, was völlig unzureichend sei, da im Bereich des dem Beschwerdeführer gehörenden Gasthofes B an Wochenenden mit durchschnittlicher Auslastung zumindest 200 KFZ und zu Spitzenbesuchszeiten bis zu 300 PKWs abgestellt würden.

Die erwähnte, aus öffentlichen Interessen (zur Vermeidung von - nicht von der Mitbeteiligten ausgehenden - Mineralölverunreinigungen des Bodens) der Mitbeteiligten auferlegte Verpflichtung im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung stellt indessen keinen Bestandteil des "Entwurfes" des "Bauvorhabens" dar, dessen Abänderung oder Ergänzung (§ 115 Abs. 2 WRG 1959) der Beschwerdeführer verlangen könnte. Dies schon deswegen, weil durch die Unterlassung einer weitergehenden Vorschreibung kein projektsgemäßer Eingriff in seine Rechte erfolgt, Abänderungen und Ergänzungen des Vorhabens von Beteiligten aber nicht in beliebiger Hinsicht, sondern nur zum Schutz ihrer subjektiven Rechte verlangt werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1984, Zl. 84/07/0075).

Ebensowenig bedeutet der vom Beschwerdeführer bemängelte - gegenüber dem mitbeteiligten Unternehmen, nicht ihm gegenüber ausgesprochene - Vorbehalt der späteren Vorschreibung allfälliger zusätzlicher Maßnahmen unter Spruchabschnitt III. des angefochtenen Bescheides einen Eingriff in seine Rechte, ganz abgesehen davon, daß mit dem Entfall dieses Vorbehaltes keine Abänderung oder Ergänzung des Entwurfes bewirkt würde.

Was das Beschwerdevorbringen gegen die Schutzanordnungen für die Zone II 2., 4. und 5. betrifft, ist dieses durch die Geltendmachung wirtschaftlicher Nachteile für den Beschwerdeführer, nicht etwa durch eine Beanstandung der Notwendigkeit der Schutzanordnungen als solcher gekennzeichnet. Wer aber infolge von Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117). Wie der Verwaltungsgerichtshof indessen zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/07/0123, unter Hinweis auf Vorjudikatur, so das Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/07/0054, betont hat, muß auch in jenen Ausnahmefällen, in welchen die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung (der Form, Art und Höhe nach sowie in bezug auf deren Frist) berechtigterweise erfolgt, zumindest die Frage, ob für die Wirtschaftserschwernisse dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt, gleichzeitig mit der Festlegung des Schutzgebietes entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat nun bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 26. November 1987 über das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Vorhaben sowie die damit zusammenhängende Festlegung von Schutzgebieten - zu der er geladen worden war und an der er teilgenommen hatte, weshalb er, dem auch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, nicht, wie er meint, als übergangene Partei zu betrachten ist - behauptet, "durch die Festlegung der für die Entnahmestelle notwendigen Schutzvorkehrungen" werde "Wert und Ertrag der von diesen Anordnungen betroffenen Grundstücke und Objekte" dauerhaft vermindert. Schon bei einem derartigen noch nicht näher differenzierten Vorbringen ist (siehe dazu die Ausführungen im zuvor erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1990) die Behörde zu Ermittlungen darüber verpflichtet, ob und inwieweit die betreffenden Behauptungen zutreffen.

Da in bezug auf die Schutzgebietsbestimmungen, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer bezogen, somit in dessen Rechte eingegriffen wurde, weil er aufgrund seines Vorbringens Anspruch darauf hatte, daß jene, wenn seine Behauptungen unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs. 4 WRG 1959 bestätigt werden, nur gleichzeitig mit der Entscheidung über die Frage einer Entschädigung zumindest dem Grunde nach getroffen werden, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung entbehrliche Schriftstücke konnten nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070153.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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