TE Pvak 2012/11/5 A24-PVAK/12

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

PVG §22
PVGO §15
PVGO §31
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Auskunftsersuchen, Verschwiegenheitspflicht, Sitzungsprotokoll, wesentlicher Inhalt wichtiger Debatten

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Die Beschwerde wird, soweit darin eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des (früheren) Vorsitzenden des Dienststellenausschusses geltend gemacht wird, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des DienststellenausschussesGemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

  1. 1)Ziffer eins
    im Zusammenhang mit der Abgabe von Stellungnahmen in den Verfahren A 13-PVAK/12, A 14-PVAK/12 und A 15-PVAK/12

  1. 2)Ziffer 2
    im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen des A vom 25.4.2012 und

  1. 3)Ziffer 3
    im Zusammenhang mit der Führung der Protokolle über die Ausschusssitzungen nicht gesetzmäßig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er erhebt in seiner Beschwerde folgende Vorwürfe:

  1. 1)Ziffer eins
    Der DA habe durch seinen Vorsitzenden in den im Spruch genannten Verfahren vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission für den Dienststellenausschuss eine Stellungnahme abgegeben, ohne – wie gesetzlich vorgesehen – den DA damit zu befassen und einen Beschluss herbeizuführen.

  1. 2)Ziffer 2
    Der DA habe wiederholt dadurch gesetzwidrig gehandelt, dass der Vorsitzende Beschlüsse des DA unter Bekanntgabe des jeweiligen Abstimmungsergebnisses an den Dienststellenleiter übermittelt habe.

  1. 3)Ziffer 3
    Der DA habe wiederholt bei der Führung der Sitzungsprotokolle gesetzwidrig gehandelt, weil die Protokolle nicht den wesentlichen Inhalt wichtiger Debatten enthalten hätten und insbesondere Wortmeldungen des BF nicht ersichtlich seien. Auch seien die Protokolle nicht ordnungsgemäß genehmigt worden.

Der (nunmehr anders zusammengesetzte) DA räumte dazu ein, in den angeführten Fällen möglicherweise gesetzwidrig gehandelt zu haben. Es sei aber mittlerweile eine Neuwahl der Organe des DA erfolgt, um in Hinkunft die gesetzmäßige Geschäftsführung sicherzustellen.

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 wird dazu folgender (unstrittiger) Sachverhalt festgestellt:

Zu den Stellungnahmen des DA in den Verfahren A 13-PVAK/12, A 14-PVAK/12 und A 15-PVAK/12:

Die vom (damaligen) Vorsitzenden der Kommission vorgelegte Stellungnahme des DA zu den in den genannten Verfahren gegen den DA erhobenen Beschwerden wurde nicht vom DA behandelt und beschlossen.

Zur Behandlung des Auskunftsersuchens des A vom 25. 4.2012:

Mit 1.2.2012 wurden in der Justizanstalt *** vakant gewordene Arbeitsplätze besetzt. A hatte sich erfolglos um einen dieser Arbeitsplätze beworben. Auch der DA hatte sich im Besetzungsverfahren in der Sitzung vom 20.3.2012 für einen anderen Bewerber ausgesprochen. A ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 25.4.2012 den Vorsitzenden des DA um Auskunft, warum er bei der Postenvergabe – wie schon seit Jahren – übergangen worden sei.

Dieses Ersuchen des BF wurde vom DA in seiner Sitzung vom 23.5.2012 behandelt. Dabei wurde mit Mehrheit beschlossen, dem BF keine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. Dieses Ergebnis wurde dem BF auch mitgeteilt.

Zur Führung der Sitzungsprotokolle des DA:

Unter dem früheren Vorsitzenden wurden zwar Sitzungsprotokolle hergestellt. Diese Protokolle bestanden jedoch nur aus einem vorgedruckten Kopf und einem Raster, in den der entsprechende Tagesordnungspunkt unter Anführung des Ergebnisses handschriftlich eingefügt wurde. Die so angefertigten Protokolle wurden in den Folgesitzungen nicht verlesen und genehmigt. Der BF hat diese Praxis zwar zunächst nicht angesprochen, hat aber seit etwa einem Jahr dagegen (erfolglos) remonstriert.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den früheren Vorsitzenden des DA:

Die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter besteht gemäß § 26 Abs 4 PVG in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel, PVG § 26 Rz 13; A 26-PVAK/12; A 8-PVAK/11 ua). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht. In diesem Umfang ist die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit der Kommission zurückzuweisen.Die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter besteht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 13; A 26-PVAK/12; A 8-PVAK/11 ua). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht. In diesem Umfang ist die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit der Kommission zurückzuweisen.

Zu den Stellungnahmen des DA in den Verfahren A 13-PVAK/12, A 14-PVAK/12 und A 15-PVAK/12:

Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG § 41 Rz 2).Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 2).

Ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, darf nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde. Eine solche Handlung muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel aaO).

Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel aaO, zitierten Entscheidungen).Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel aaO, zitierten Entscheidungen).

Hier hat der damalige Vorsitzende des DA, dem der an den DA gerichtete Auftrag der Kommission zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt wurde, den DA mit diesem Auftrag nicht befasst und stattdessen namens des Dienststellenausschusses eine Stellungnahme vorgelegt, die durch keinen Beschluss gedeckt war.

Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist das Schreiben daher dem DA zuzurechnen. Da es sich somit bei dem genannten Schreiben um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelt, hätte es eines vorherigen Beschlusses des DA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in der Absendung dieses Schreibens gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig.

In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.

Zur Behandlung des Auskunftsersuchens des A vom 25.4.2012:

Die Behandlung dieses Auskunftsersuchens durch den DA wurde von A selbst zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht, die von der Kommission zu A 22-PVAK/12 verhandelt und entschieden wurde. Im genannten Verfahren hat sich der DA darauf berufen, er habe A wegen der die Mitglieder des DA treffenden Verschwiegenheitspflicht über die Details des Besetzungsverfahrens keine Auskunft geben können.

Dazu wurden von der Kommission folgende, auch hier maßgebende Überlegungen angestellt:

Dass sich aus den Bestimmungen über die Durchführung eines Besetzungsverfahrens kein Rechtsanspruch des Bewerbers auf Betrauung mit einem Arbeitsplatz ergibt, ist ebenso zutreffend, wie der Hinweis des DA auf die mangelnde Parteistellung des Bewerbers im vom DA durchgeführten Verfahren und auf die in § 26 PVG normierte Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des DA.Dass sich aus den Bestimmungen über die Durchführung eines Besetzungsverfahrens kein Rechtsanspruch des Bewerbers auf Betrauung mit einem Arbeitsplatz ergibt, ist ebenso zutreffend, wie der Hinweis des DA auf die mangelnde Parteistellung des Bewerbers im vom DA durchgeführten Verfahren und auf die in Paragraph 26, PVG normierte Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des DA.

Der DA übersieht allerdings die Bestimmung des § 31 der PVGO, die folgenden Wortlaut hat:Der DA übersieht allerdings die Bestimmung des Paragraph 31, der PVGO, die folgenden Wortlaut hat:

„§ 31. (1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.

(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.“

Nach dieser Bestimmung sind daher die Bediensteten berechtigt, Anfragen an die Personalvertretung zu richten, die auch zu beantworten sind. Dieser Verpflichtung zur Beantwortung von Anfragen wird naturgemäß nicht mit der hier erfolgten Mitteilung, keine Auskunft zu geben, Genüge getan. Selbst wenn in einem Fall wegen der besonderen Umstände im Hinblick auf die den DA-Mitgliedern obliegende Verschwiegenheitspflicht keinerlei inhaltliche Auskunft möglich wäre, müsste dieser Umstand dem anfragenden Bediensteten mitgeteilt und in nachvollziehbarer Weise (wenn auch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht) begründet werden. Schon deshalb erweist sich die hier vom DA in der Sitzung vom 23.5.2012 beschlossene (bloße) Weigerung, eine Stellungnahme abzugeben, als unzureichende Beantwortung des Ersuchens des BF.

Zudem muss die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des DA nicht in jedem Fall zur Folge haben, dass überhaupt keine inhaltliche Auskunft an den anfragenden Bewerber erteilt werden kann. Dem DA ist zwar zuzubilligen, dass Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche der Mitbewerber regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht unterliegen werden und dass in jedem Fall das Beratungsgeheimnis zu wahren ist (Schragel, PVG § 22 Rz 9). Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Anfragen über die Haltung des DA in jedem Fall völlig ausgeschlossen sein müssen, was insbesondere dann nicht der Fall sein wird, wenn auf Umstände hingewiesen werden kann, die ausschließlich den anfragenden Bewerber betreffen.Zudem muss die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des DA nicht in jedem Fall zur Folge haben, dass überhaupt keine inhaltliche Auskunft an den anfragenden Bewerber erteilt werden kann. Dem DA ist zwar zuzubilligen, dass Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche der Mitbewerber regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht unterliegen werden und dass in jedem Fall das Beratungsgeheimnis zu wahren ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 9). Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Anfragen über die Haltung des DA in jedem Fall völlig ausgeschlossen sein müssen, was insbesondere dann nicht der Fall sein wird, wenn auf Umstände hingewiesen werden kann, die ausschließlich den anfragenden Bewerber betreffen.

Die hier vom BF gestellte Anfrage ist im Übrigen dadurch gekennzeichnet, dass sie ganz offenkundig nicht nur das zuletzt durchgeführte Bewerbungsverfahren betrifft, sondern darüber hinaus einen Zusammenhang zwischen diesem Verfahren und der Behauptung herstellt, dass der BF seit Jahren bei Postenvergaben übergangen worden sei. Damit wird die Frage nach einer grundsätzlich negativen Haltung gegenüber dem BF aufgeworfen, zu der der DA sehr wohl – wenn auch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht – Stellung nehmen hätte müssen, muss doch von einem in diesem Sinn anfragenden Bediensteten die bloße Verweigerung einer Antwort als Bestärkung seines ohnedies bereits bestehenden Argwohns einer grundsätzlich ablehnenden Haltung der Personalvertretung ihm gegenüber aufgefasst werden.

Dem DA – dessen nunmehriger Vorsitzender A mittlerweile ohnedies bereits mündlich Auskunft erteilt hat – ist daher zuzubilligen, dass vergleichbare Anfragen von übergangenen Bewerbern das Personalvertretungsorgan vor nicht immer leichte Abgrenzungsfragen stellen. Der hier gefasste Beschluss, das Auskunftsersuchen nicht zu beantworten, wird jedoch den Anforderungen des § 31 PVGO nicht gerecht. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt. Der der Verweigerung der Auskunft zugrunde liegende Beschluss des DA wurde bereits im Verfahren A 22-PVAK/12 aufgehoben.Dem DA – dessen nunmehriger Vorsitzender A mittlerweile ohnedies bereits mündlich Auskunft erteilt hat – ist daher zuzubilligen, dass vergleichbare Anfragen von übergangenen Bewerbern das Personalvertretungsorgan vor nicht immer leichte Abgrenzungsfragen stellen. Der hier gefasste Beschluss, das Auskunftsersuchen nicht zu beantworten, wird jedoch den Anforderungen des Paragraph 31, PVGO nicht gerecht. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt. Der der Verweigerung der Auskunft zugrunde liegende Beschluss des DA wurde bereits im Verfahren A 22-PVAK/12 aufgehoben.

Zur Führung der Sitzungsprotokolle des DA:

Das über die Sitzungen des DA zu führende Protokoll hat den in § 15 PVGO angeführten Inhalt aufzuweisen. Dazu gehört – soweit hier von Interesse – die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts von wichtigen Debatten. Diesen Anforderungen wurde die unter dem vormaligen Vorsitzenden erfolgte Protokollierung der Sitzungen nicht gerecht. Auch § 16 PVGO, wonach das Protokoll bei der nächsten Sitzung vom Schriftführer zu verlesen und vom Personalvertretungsausschuss zu genehmigen ist, wurde nicht eingehalten. Die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit der Protokollführung war daher gesetzwidrig.Das über die Sitzungen des DA zu führende Protokoll hat den in Paragraph 15, PVGO angeführten Inhalt aufzuweisen. Dazu gehört – soweit hier von Interesse – die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts von wichtigen Debatten. Diesen Anforderungen wurde die unter dem vormaligen Vorsitzenden erfolgte Protokollierung der Sitzungen nicht gerecht. Auch Paragraph 16, PVGO, wonach das Protokoll bei der nächsten Sitzung vom Schriftführer zu verlesen und vom Personalvertretungsausschuss zu genehmigen ist, wurde nicht eingehalten. Die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit der Protokollführung war daher gesetzwidrig.

Auch in diesem Punkt war daher der Beschwerde Folge zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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