Norm
PVG §9 Abs1 litaSchlagworte
Personalvertretungstätigkeit, Ausübung nur gegenüber unmittelbarem Dienststellenleiter, kollegialer Beschluss des OrgansText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 5.5.2012 und dem Schreiben vom 29.6.2012 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 5.5.2012 und dem Schreiben vom 29.6.2012 gesetzwidrig war.
Die Beschlüsse vom 3.5.2012 (TOP 7 betreffend die an den Dienstgeber zu richtende „Aufforderung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen“) und vom 29.6.2012 (TOP 6) werden aufgehoben.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Sie führt in ihrer Beschwerde aus, der DA-Vorsitzende habe ohne Deckung durch einen Beschluss des DA am 5.5.2012 ein E-Mail an die übergeordnete Dienststelle gerichtet. In der DA-Sitzung vom 3.5.2012 seien die in diesem Schreiben angeführten Themen zwar diskutiert worden. Es habe aber keinen Beschluss gegeben, einen Brief an die übergeordnete Dienststelle zu schicken. Außerdem habe der Vorsitzende durch den Inhalt des Schreibens die ihn als Personalvertreter treffende Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem er personenbezogene Daten von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen weitergegeben habe. So habe er darüber Beschwerde geführt, dass eine Lehrerin trotz Schwangerschaft nicht von ihren Überstunden befreit worden sei, was zum Zeitpunkt des Schreibens gar nicht mehr zutreffend gewesen sei. Am 29.6.2012 habe der DA-Vorsitzende durch Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde neuerlich die übergeordnete Dienstbehörde angerufen. Es gebe zwar einen diese Maßnahme rechtfertigenden Beschluss, der Inhalt der Beschwerde sei aber nicht besprochen worden. Die BF ersuche um Überprüfung der Geschäftsführung des DA.
Der DA erwiderte, das E-Mail vom 5.5.2012 sei durch den in der DA-Sitzung vom 3.5.2012 zu TOP 4 gefassten Beschluss ausreichend gedeckt gewesen. Das darin behandelte Thema sei in der Sitzung ausführlich diskutiert und auch der Inhalt des Schreibens sei konkret festgelegt worden. Ebenso sei besprochen worden, dass das Schreiben an die vorgesetzte Dienstbehörde gerichtet werden solle. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sei nicht erkennbar. Auch der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.6.2012 liege ein Beschluss des DA zugrunde, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom selben Tag, TOP 6, ergebe. Der Text der Beschwerde sei der ausformulierte Inhalt der stattgefundenen Diskussion.
Die Kommission stellt dazu folgenden Sachverhalt fest:
In der DA-Sitzung vom 3.5.2012, an der statt der BF die Kollegin A teilnahm, standen acht Punkte auf der Tagesordnung.
TOP 4 lautete: „Änderung der Lehrfächerverteilung und des Dienstplans ab 23.4.2012 aufgrund der MDL-Reduktion von Koll. B (§ 8 MSchG) – Beratung und Beschlussfassung.“ Dazu wurde im Protokoll festgehalten: „Diskussion; Frage, wann B Schwangerschaft gemeldet hat (Feber?) – Bestimmungen Mutterschutzgesetz! Kritik des Vorsitzenden, dass der DL wieder einmal sehr spät mit seinen Infos an den DA herantritt! Antrag C, den Änderungen zuzustimmen und ein entsprechendes Schreiben (siehe oben) zu verfassen.“ Der Antrag des Vorsitzenden wurde einstimmig angenommen. In der Diskussion war besprochen worden, dass ein Brief an den Dienststellenleiter zu richten sei, in dem kritisiert werden sollte, dass der DA so spät verständigt wurde.TOP 4 lautete: „Änderung der Lehrfächerverteilung und des Dienstplans ab 23.4.2012 aufgrund der MDL-Reduktion von Koll. B (Paragraph 8, MSchG) – Beratung und Beschlussfassung.“ Dazu wurde im Protokoll festgehalten: „Diskussion; Frage, wann B Schwangerschaft gemeldet hat (Feber?) – Bestimmungen Mutterschutzgesetz! Kritik des Vorsitzenden, dass der DL wieder einmal sehr spät mit seinen Infos an den DA herantritt! Antrag C, den Änderungen zuzustimmen und ein entsprechendes Schreiben (siehe oben) zu verfassen.“ Der Antrag des Vorsitzenden wurde einstimmig angenommen. In der Diskussion war besprochen worden, dass ein Brief an den Dienststellenleiter zu richten sei, in dem kritisiert werden sollte, dass der DA so spät verständigt wurde.
TOP 7 lautete: „Erledigung der Mobbingvorwürfe D, E, F – Beratung und Beschlussfassung.“ Der Vorsitzende berichtete, dass E ein Schreiben (Gutachten) vom BMLFUW erhalten habe, D und F aber nur eine Mitteilung des DL. Der DA habe erfahren, dass besagtes Gutachten die Mobbingvorwürfe nicht bestätige. Nach Einschätzung des Vorsitzenden habe das Gutachten keinerlei Relevanz. Im Folgenden äußerte der Vorsitzende umfangreiche Bedenken gegen Qualität und Objektivität von Gutachten und Gutachter. Das Ergebnis der Diskussion wurde dahin zusammengefasst, dass für die Betroffenen und die Mehrheit des DA die Mobbingvorwürfe (gegen den DL) vollinhaltlich aufrecht blieben. Der Vorsitzende stellte den Antrag, „ein Schreiben obigen Inhalts“ an alle Betroffenen zu senden und den Dienstgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen. Schließlich fasste der DA auch noch einstimmig den Beschluss, beim Dienstgeber nachzufragen, warum nur eine der drei betroffenen Personen ein Schreiben erhalten habe, die anderen aber nicht.
Am 5.5.2012 sandte der DA-Vorsitzende ein „beharrliche Dienstpflichtverletzungen“ des DL behauptendes E-Mail an die vorgesetzte Dienststelle, das fünf Punkte umfasste: Im ersten Punkt bemängelte der Vorsitzende, dass der DL die anderweitige Zuteilung der bis dahin von der schwangeren Kollegin verrichteten Überstunden verspätet vorgenommen und den DA hiervon informiert habe. Der zweite und der dritte Punkt des Schreibens hatten angebliche Versäumnisse des DL im Zusammenhang mit einer erkrankten Kollegin und der Festsetzung des Beginns der schriftlichen Reifeprüfung zum Gegenstand. In Punkt 4. wurde dargelegt, dass der DL die an D und F adressierten Schreiben des BMLFUW betreffend die gegen ihn erhobenen Mobbingvorwürfe erst auf Nachfrage der Betroffenen im Ministerium an die beiden Kolleginnen ausgehändigt habe. In Punkt 5. beanstandete der Vorsitzende ganz allgemein, dass ihn der DL nicht als seinen „gesetzmäßig vorgegebenen Gesprächs- und Informationspartner“ anerkenne und den DA zu umgehen versuche. Abschließend forderte der DA-Vorsitzende die vorgesetzte Dienststelle auf, „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben des Dienststellenleiters sicherzustellen.“
In der DA-Sitzung vom 29.6.2012 standen sieben Punkte auf der Tagesordnung.
TOP 6 lautete: „Abwesenheiten und Supplierungen von LehrerInnen: Frage der Beibringung von Bestätigungen; Gleichbehandlung von KollegInnen – Beratung und Beschlussfassung.“ Laut Sitzungsprotokoll wurden zu diesem Punkt der Tagesordnung „aktuelle Fälle von Ungleichbehandlungen“ sowie das „unmenschliche und willkürliche Verhalten des DL, das auch seine Unfähigkeit zur Führung einer Schule zeigt“, diskutiert. Der Antrag des Vorsitzenden, „eine Dienstaufsichtsbeschwerde (mit Begründungen) wegen dieser Vorfälle an die vorgesetzten Stellen zu richten“, wurde mehrheitlich angenommen. Noch am selben Tag sandte der DA-Vorsitzende eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Zentralstelle, in der er zehn Fälle „willkürlicher Ungleichbehandlung“ auflistete.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die von der BF und dem DA mit ihren schriftlichen Eingaben vorgelegten Urkunden. In der strittigen Frage nach dem Ergebnis der Beratungen in der DA-Sitzung vom 3.5.2013 zu TOP 4 folgte die Kommission den Angaben der A in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2013, die sich auf ein Erinnerungsprotokoll stützen konnte und glaubhaft versicherte, dass Adressat des „entsprechenden Schreibens“ – dem PVG entsprechend – der DL und nicht die übergeordnete Dienstbehörde sein sollte. Die gegenteilige Behauptung des DA-Vorsitzenden findet im Protokoll nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Im Übrigen hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:
Von folgenden Grundsätzen ist auszugehen:
Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane grundsätzlich keine Sonderstellung ein. Er darf daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für dieses tätig werden, es sei denn, dass ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 12).Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane grundsätzlich keine Sonderstellung ein. Er darf daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für dieses tätig werden, es sei denn, dass ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist vergleiche Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 12).
Aus den maßgebenden Bestimmungen des PVG, insbesondere aus dessen § 10, ergibt sich, dass jedes Personalvertretungsorgan grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, tätig werden kann. Nur dem Dienststellenleiter gegenüber ist Personalvertretung auszuüben. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtetes Personalvertretungsorgan, das sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wendet, verletzt daher das Gesetz (A 9-PVAK/12; näher Schragel aaO § 10 Rz 1 und 3). Eine Ausnahme von dieser Regel normiert § 9 Abs 1 lit a PVG, wonach das Personalvertretungsorgan in den Belangen des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung erforderlichenfalls die Aufsichtsbehörde anrufen kann (dazu Schragel aaO § 9 Rz 24).Aus den maßgebenden Bestimmungen des PVG, insbesondere aus dessen Paragraph 10,, ergibt sich, dass jedes Personalvertretungsorgan grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, tätig werden kann. Nur dem Dienststellenleiter gegenüber ist Personalvertretung auszuüben. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtetes Personalvertretungsorgan, das sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wendet, verletzt daher das Gesetz (A 9-PVAK/12; näher Schragel aaO Paragraph 10, Rz 1 und 3). Eine Ausnahme von dieser Regel normiert Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG, wonach das Personalvertretungsorgan in den Belangen des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung erforderlichenfalls die Aufsichtsbehörde anrufen kann (dazu Schragel aaO Paragraph 9, Rz 24).
Daraus ergibt sich für die von der Kommission im konkreten Fall zu beurteilenden Beschwerdepunkte Folgendes:
Das Schreiben des DA-Vorsitzenden umfasst inhaltlich die in den TOP 4 und 7 der DA-Sitzung vom 3.5.2012 behandelten Themen, geht in seinen Punkten 2. (kranke Kollegin) und 3. (Beginn der Reifeprüfung) aber über diese Themen hinaus. Insoweit ist das Schreiben schon deshalb gesetzwidrig, weil es – wie der DA-Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2013 letztlich zugestand - an der Deckung durch einen Beschluss des DA fehlte.
Im Übrigen war es nach der dargestellten Rechtslage dem DA ganz grundsätzlich untersagt, unter Übergehung des DL an die übergeordnete Dienstbehörde heranzutreten. Der DA hat zwar zu TOP 4 keinen entsprechenden Beschluss gefasst (wohl aber zu TOP 7), stellt aber zu Recht nicht in Frage, dass ihm die insoweit eigenmächtige Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden als Geschäftsführung zuzurechnen ist. Soweit der DA-Vorsitzende im Hinblick auf § 9 Abs 1 lit a PVG ins Treffen führt, dass es bei Fragen des Mutterschutzes um Dienstnehmerschutz gehe, lässt er unbeachtet, dass nach den getroffenen Feststellungen das Herantragen gerade dieses Diskussionspunkts (TOP 4) an die Aufsichtsbehörde in der Sitzung eben gar nicht beschlossen worden war. Die Überprüfung der Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist schon deshalb entbehrlich.Im Übrigen war es nach der dargestellten Rechtslage dem DA ganz grundsätzlich untersagt, unter Übergehung des DL an die übergeordnete Dienstbehörde heranzutreten. Der DA hat zwar zu TOP 4 keinen entsprechenden Beschluss gefasst (wohl aber zu TOP 7), stellt aber zu Recht nicht in Frage, dass ihm die insoweit eigenmächtige Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden als Geschäftsführung zuzurechnen ist. Soweit der DA-Vorsitzende im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG ins Treffen führt, dass es bei Fragen des Mutterschutzes um Dienstnehmerschutz gehe, lässt er unbeachtet, dass nach den getroffenen Feststellungen das Herantragen gerade dieses Diskussionspunkts (TOP 4) an die Aufsichtsbehörde in der Sitzung eben gar nicht beschlossen worden war. Die Überprüfung der Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist schon deshalb entbehrlich.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich das E-Mail vom 5.5.2013 insgesamt als gesetzwidrig. Der einen Teil dieses Schreibens rechtfertigende Beschluss des DA vom 3.5.2012 (TOP 7 betreffend die an den Dienstgeber zu richtende „Aufforderung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen“) ist aufzuheben.
Die Ahndung einer allfälligen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht obliegt nicht der Kommission, sondern dem Zentralwahlausschuss (§ 26 Abs 4 PVG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der BF ist nicht weiter einzugehen.Die Ahndung einer allfälligen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht obliegt nicht der Kommission, sondern dem Zentralwahlausschuss (Paragraph 26, Absatz 4, PVG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der BF ist nicht weiter einzugehen.
An die bisherigen Erwägungen anknüpfend ist festzuhalten, dass die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an eine vorgesetzte Dienststelle nicht zu den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des DA gehört. Das folgt aus der bereits erwähnten Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a PVG, die das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte des DA hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die dort genannten Tatbestände beschränkt. Die im Schreiben vom 29.6.2012 aufgezählten Fälle „willkürlicher Ungleichbehandlung“ durch den DL beziehen sich aber weder auf Belange des Dienstnehmerschutzes noch auf solche der Sozialversicherung. Es gilt demnach das oben Gesagte, dass nämlich der DA nur dem Leiter „seiner“ Dienststelle gegenüber tätig werden darf.An die bisherigen Erwägungen anknüpfend ist festzuhalten, dass die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an eine vorgesetzte Dienststelle nicht zu den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des DA gehört. Das folgt aus der bereits erwähnten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG, die das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte des DA hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die dort genannten Tatbestände beschränkt. Die im Schreiben vom 29.6.2012 aufgezählten Fälle „willkürlicher Ungleichbehandlung“ durch den DL beziehen sich aber weder auf Belange des Dienstnehmerschutzes noch auf solche der Sozialversicherung. Es gilt demnach das oben Gesagte, dass nämlich der DA nur dem Leiter „seiner“ Dienststelle gegenüber tätig werden darf.
Das Schreiben vom 29.6.2012 ist daher ebenfalls gesetzwidrig. Der ihm zugrunde liegende Beschluss aus der DA-Sitzung vom selben Tag (TOP 6) ist aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013