TE Pvak 2013/8/21 G1-PVAK/13

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

PVG §9 Abs3 lita
PVG §10 Abs7
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Planstellenbesetzung, Auswahlentscheidung des Dienstgebers, Gutachtensverfahren, keine Überschreitung des Ermessensspielraumes

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Justiz gemäß § 10 Abs 7 PVG nach mündlicher Verhandlung folgendesDie Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG nach mündlicher Verhandlung folgendes

G u t a c h t e n

erstattet:

Dem Vorhaben der Bundesministerin für Justiz, A mit der Leitung der Justizanstalt S zu betrauen, wird nicht entgegengetreten.

B e g r ü n d u n g :

Die Leiter/Innen der Justizanstalten haben die Aufgaben der Vollzugsbehörde erster Instanz gemäß den Bestimmungen des StVG, der Dienststellenleitung gemäß den Bestimmungen des BDG bzw des DVG und die Leitung der Justizanstalt als haushaltsführende Stelle gemäß § 7 BHG 2013 zu erfüllen. Derzeit sind 16 Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und acht Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe A1 (vier Juristinnen und Juristen, drei Psychologinnen und eine Pädagogin) mit der Leitung einer Justizanstalt betraut. Die Justizanstalt S ist vorrangig für den Strafvollzug an Männern mit einer Strafdauer über 18 Monaten bis zu 10 Jahren und insbesondere an Sexualdelinquenten zuständig. Derzeit werden rund 360 Personen in Strafhaft angehalten, rund ein Fünftel davon sind Sexualdelinquenten. Die Justizanstalt S verfügt über Lehrwerkstätten zur Ausbildung von Insassen. Im Rahmen des Strafvollzugs an Sexualdelinquenten wird verstärkt Gruppenpsychotherapie angeboten. Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung werden vermehrt psychosoziale und –therapeutische Maßnahmen außerhalb der Justizanstalt vermittelt. Der Justizanstalt stehen 110 Planstellen der Besoldungsgruppen Allgemeiner Verwaltungs- und Exekutivdienst zur Verfügung; fünf Planstellen sind für die Leitung der Geschäftsbereiche „Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen“, „Wirtschaft und Beschäftigung von Insassen“, „Sicherheit“, „Sozialer Dienst“ und Psychologischer Dienst“ gewidmet. Für Betreuungsleistungen an Insassen stehen überdies vier Planstellen zur Verfügung; zusätzlich wird im Wege der Justizbetreuungsagentur jeweils ein Vollbeschäftigungsäquivalent für den Krankenpflegedienst, den Sozialen und Psychologischen Dienst zugekauft.Die Leiter/Innen der Justizanstalten haben die Aufgaben der Vollzugsbehörde erster Instanz gemäß den Bestimmungen des StVG, der Dienststellenleitung gemäß den Bestimmungen des BDG bzw des DVG und die Leitung der Justizanstalt als haushaltsführende Stelle gemäß Paragraph 7, BHG 2013 zu erfüllen. Derzeit sind 16 Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und acht Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe A1 (vier Juristinnen und Juristen, drei Psychologinnen und eine Pädagogin) mit der Leitung einer Justizanstalt betraut. Die Justizanstalt S ist vorrangig für den Strafvollzug an Männern mit einer Strafdauer über 18 Monaten bis zu 10 Jahren und insbesondere an Sexualdelinquenten zuständig. Derzeit werden rund 360 Personen in Strafhaft angehalten, rund ein Fünftel davon sind Sexualdelinquenten. Die Justizanstalt S verfügt über Lehrwerkstätten zur Ausbildung von Insassen. Im Rahmen des Strafvollzugs an Sexualdelinquenten wird verstärkt Gruppenpsychotherapie angeboten. Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung werden vermehrt psychosoziale und –therapeutische Maßnahmen außerhalb der Justizanstalt vermittelt. Der Justizanstalt stehen 110 Planstellen der Besoldungsgruppen Allgemeiner Verwaltungs- und Exekutivdienst zur Verfügung; fünf Planstellen sind für die Leitung der Geschäftsbereiche „Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen“, „Wirtschaft und Beschäftigung von Insassen“, „Sicherheit“, „Sozialer Dienst“ und Psychologischer Dienst“ gewidmet. Für Betreuungsleistungen an Insassen stehen überdies vier Planstellen zur Verfügung; zusätzlich wird im Wege der Justizbetreuungsagentur jeweils ein Vollbeschäftigungsäquivalent für den Krankenpflegedienst, den Sozialen und Psychologischen Dienst zugekauft.

Die mit A 1/3 bewertete Funktion des Leiters/der Leiterin der Justizanstalt S wurde gemäß § 3 AusG ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurden als Bewerber Personen angesprochen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder für die Verwendungsgruppe E 1 erfüllen. Die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten wurden im Wesentlichen wie folgt umschrieben:Die mit A 1/3 bewertete Funktion des Leiters/der Leiterin der Justizanstalt S wurde gemäß Paragraph 3, AusG ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurden als Bewerber Personen angesprochen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder für die Verwendungsgruppe E 1 erfüllen. Die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten wurden im Wesentlichen wie folgt umschrieben:

Fach- und Managementwissen:

Reiche praktische Erfahrung und/oder ausgezeichnete theoretische Kenntnisse über den leitenden Dienst im Strafvollzug; besondere Kenntnisse über die Organisations- und Vollzugsaufgaben sowie über die wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Aufgabenstellungen der Wirtschaftsbetriebe; Beherrschung moderner Methoden des Verwaltungsmanagements; umfassende und besondere rechtliche Kompetenzen, unter dem Aspekt der Aufgabenstellung als Dienstellenleiter/in und Vollzugsbehörde I. Instanz; Kenntnis über die exekutivdienstliche Anordnungsbefugnis; Kenntnisse über psychologische Zusammenhänge und die Wirkung von pädagogischen und Betreuungsmaßnahmen          40 %

Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Fähigkeit zur inhaltlichen Koordinierung der verschiedenen Fachbereiche; Aufgeschlossenheit gegenüber den Grundsätzen einer modernen, der Sache dienenden und zugleich die Entwicklung der Mitarbeiter/Innen fördernden Personal- und Verwaltungsführung; Fähigkeit zu handlungs-, ziel- und ergebnisorientierter Arbeit,          30 %

Persönliche Anforderungen:

Führungskompetenzen; Initiative; Entscheidungsfreudigkeit; Organisationstalent; Innovationsbereitschaft; ausgeprägtes Verhandlungsgeschick und Kommunikationsfähigkeit; Konfliktfähigkeit; Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit;         30 %

Um die ausgeschriebene Funktion haben sich letztlich vier Bewerber beworben, darunter A und B.

A ist am *** geboren und am 2.7.1984 in den Justizwachdienst eingetreten. Er wurde zunächst im landesgerichtlichen Gefangenenhaus II verwendet. Am 1.5.1978 wurde er an die Justizanstalt W versetzt. Nach Absolvierung des E2a-Lehrgangs im Jahr 1992 wurde er in verschiedenen Bereichen der Justizanstalt W als dienstführender Beamter verwendet. Nach Absolvierung der Ausbildung zum E1-Beamten war er dort in leitender Funktion tätig und als Leiter des Departments Arbeit und Betriebe äußerst erfolgreich. Er war auch in vielen Projektgruppen des BMJ vertreten. Im Vollzugsbereich fungierte er bis Jänner 2004 als Vertreter des Vollzugsleiters. Danach wurde er mit der Leitung des Vollzugs betraut. Mit Wirksamkeit vom 1.10.2004 wurde er mit der Funktion „Anstaltsleiterstellvertreter in Personalunion mit dem Leiter des Wirtschaftsbereichs“ der für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB zuständigen Justizanstalt G betraut, wo derzeit 130 Insassen nach § 21 Abs 1 StGB und weitere 20 Strafgefangene angehalten werden.A ist am *** geboren und am 2.7.1984 in den Justizwachdienst eingetreten. Er wurde zunächst im landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch zwei verwendet. Am 1.5.1978 wurde er an die Justizanstalt W versetzt. Nach Absolvierung des E2a-Lehrgangs im Jahr 1992 wurde er in verschiedenen Bereichen der Justizanstalt W als dienstführender Beamter verwendet. Nach Absolvierung der Ausbildung zum E1-Beamten war er dort in leitender Funktion tätig und als Leiter des Departments Arbeit und Betriebe äußerst erfolgreich. Er war auch in vielen Projektgruppen des BMJ vertreten. Im Vollzugsbereich fungierte er bis Jänner 2004 als Vertreter des Vollzugsleiters. Danach wurde er mit der Leitung des Vollzugs betraut. Mit Wirksamkeit vom 1.10.2004 wurde er mit der Funktion „Anstaltsleiterstellvertreter in Personalunion mit dem Leiter des Wirtschaftsbereichs“ der für den Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB zuständigen Justizanstalt G betraut, wo derzeit 130 Insassen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB und weitere 20 Strafgefangene angehalten werden.

B ist am *** geboren und am 1.2.1984 als Psychologe in den Dienst der Justizanstalt M, Außenstelle St, eingetreten. Seit 1.9.1993 ist er mit der Leitung der Außenstelle St, nach ihrer Übersiedlung mit der Außenstelle F betraut. Seit April 1994 ist er mit wechselnder Intensität auch in den verschiedenen Aufgabenbereichen in der Hauptanstalt als leitender Bediensteter tätig. Seit 2006 ist ihm auch die Leitung des Wirtschaftsbereichs in der Justizanstalt M (Maßnahmenvollzugsanstalt, derzeit rund 140 Untergebrachte nach § 21 Abs 2 StGB) übertragen.B ist am *** geboren und am 1.2.1984 als Psychologe in den Dienst der Justizanstalt M, Außenstelle St, eingetreten. Seit 1.9.1993 ist er mit der Leitung der Außenstelle St, nach ihrer Übersiedlung mit der Außenstelle F betraut. Seit April 1994 ist er mit wechselnder Intensität auch in den verschiedenen Aufgabenbereichen in der Hauptanstalt als leitender Bediensteter tätig. Seit 2006 ist ihm auch die Leitung des Wirtschaftsbereichs in der Justizanstalt M (Maßnahmenvollzugsanstalt, derzeit rund 140 Untergebrachte nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB) übertragen.

Die Begutachtungskommission hat A (als einzigen Bewerber) als „im höchsten Maße geeignet“ und B als „in hohem Maße geeignet“ bewertet.

Mit Schreiben vom 17.6.2013 teilte die Bundesministerin für Justiz (BMJ) dem Zentralausschuss *** (in der Folge: ZA) ihre Absicht mit, A mit der Funktion des Leiters der Justizanstalt S zu betrauen.

Der ZA schlug demgegenüber mit Schreiben vom 1.7.2013 vor, B mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen und verlangte Beratungen über diesen Antrag gemäß § 10 Abs 4 PVG. Für den Fall, dass diese Beratungen kein Einvernehmen ergeben, verlangte der ZA mit Schreiben vom 4.7.2013 die Einholung eines Gutachtens der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.Der ZA schlug demgegenüber mit Schreiben vom 1.7.2013 vor, B mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen und verlangte Beratungen über diesen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG. Für den Fall, dass diese Beratungen kein Einvernehmen ergeben, verlangte der ZA mit Schreiben vom 4.7.2013 die Einholung eines Gutachtens der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Die daraufhin am 9.7.2013 stattgefundenen Beratungen der BMJ mit dem ZA ergaben kein Einvernehmen, worauf der ZA an seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens festhielt.

Die BMJ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 25.7.2013 unter Hinweis auf § 10 Abs 7 PVG die Erstattung des vorliegenden Gutachtens.Die BMJ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 25.7.2013 unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 7, PVG die Erstattung des vorliegenden Gutachtens.

Die Bundesministerin begründet ihren Vorschlag, A mit der Leitung der Justizanstalt S zu betrauen, mit der Reihung der Bewerber durch die Begutachtungskommission, die sich mit der Einschätzung der Vollzugsdirektion und jener der zuständigen Fachabteilung decke.

Der ZA hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen:

Im Begutachtungsverfahren zur Bestellung von Leiter/Innen von Justizanstalten sei der ZA der nicht-exekutiv Bediensteten nicht eingebunden, da die Sitze in der Begutachtungskommission, die vom (größeren) Zentralausschuss und von der Gewerkschaft zu vergeben sind, mit Vertretern der Justizwache besetzt seien. Die Funktion der Leitung einer Justizanstalt sei in der Verwendungsgruppe A1, also für Akademiker, ausgeschrieben. Den Akademikern sei Priorität eingeräumt. In der Ausschreibung sei lediglich angeführt, dass sich Personen bewerben können, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E1 erfüllen. Vom Bundeskanzleramt werde die Besetzung mit Exekutivbediensteten kritisch gesehen, da es sich vorwiegend nicht um eine exekutivdienstliche Tätigkeit handle. Der Bereich der Betreuung und Behandlung, die Begutachtung und Risikoabschätzung von Insassen, Maßnahmen zur Resozialisierung und die Vorbereitung auf die Entlassung nehmen in den Justizanstalten einen immer größeren Raum ein. Diese Aufgaben bzw. deren Planung und Beaufsichtigung nehmen Psycholog/Innen oder anderes psychosozial ausgebildetes und erfahrenes Personal wahr. Die Justizanstalt S habe einen Schwerpunkt in der Behandlung von Sexualstraftätern und es werde zurzeit eine Abteilung für psychiatrische Insassen (geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB) geplant. Für die Leitung dieser Justizanstalt sei eine akademische Ausbildung in diesem Feld (Psychologie, Pädagogik, Psychiatrie) notwendig. B sei aufgrund seiner akademischen Ausbildung zum Doktor der Psychologie (im 2. Bildungsweg), der zahlreichen zusätzlichen Aus- und Fortbildungen im Bereich der Psychologie, seiner langjährigen Leitungserfahrung als Leiter der Außenstelle F der Justizanstalt M (zuvor der Außenstelle St) und als Wirtschaftsleiter der Justizanstalt M besonders für diese Leitungsfunktion geeignet. Er verfüge über das in der Ausschreibung geforderte Fach- und Managementwissen und habe Kenntnisse über die exekutivdienstliche Anordnungspraxis. Auch die verlangte Lösungs- und Umsetzungskompetenz und die übrigen Anforderungen habe er vielfach bestätigt.Im Begutachtungsverfahren zur Bestellung von Leiter/Innen von Justizanstalten sei der ZA der nicht-exekutiv Bediensteten nicht eingebunden, da die Sitze in der Begutachtungskommission, die vom (größeren) Zentralausschuss und von der Gewerkschaft zu vergeben sind, mit Vertretern der Justizwache besetzt seien. Die Funktion der Leitung einer Justizanstalt sei in der Verwendungsgruppe A1, also für Akademiker, ausgeschrieben. Den Akademikern sei Priorität eingeräumt. In der Ausschreibung sei lediglich angeführt, dass sich Personen bewerben können, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E1 erfüllen. Vom Bundeskanzleramt werde die Besetzung mit Exekutivbediensteten kritisch gesehen, da es sich vorwiegend nicht um eine exekutivdienstliche Tätigkeit handle. Der Bereich der Betreuung und Behandlung, die Begutachtung und Risikoabschätzung von Insassen, Maßnahmen zur Resozialisierung und die Vorbereitung auf die Entlassung nehmen in den Justizanstalten einen immer größeren Raum ein. Diese Aufgaben bzw. deren Planung und Beaufsichtigung nehmen Psycholog/Innen oder anderes psychosozial ausgebildetes und erfahrenes Personal wahr. Die Justizanstalt S habe einen Schwerpunkt in der Behandlung von Sexualstraftätern und es werde zurzeit eine Abteilung für psychiatrische Insassen (geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB) geplant. Für die Leitung dieser Justizanstalt sei eine akademische Ausbildung in diesem Feld (Psychologie, Pädagogik, Psychiatrie) notwendig. B sei aufgrund seiner akademischen Ausbildung zum Doktor der Psychologie (im 2. Bildungsweg), der zahlreichen zusätzlichen Aus- und Fortbildungen im Bereich der Psychologie, seiner langjährigen Leitungserfahrung als Leiter der Außenstelle F der Justizanstalt M (zuvor der Außenstelle St) und als Wirtschaftsleiter der Justizanstalt M besonders für diese Leitungsfunktion geeignet. Er verfüge über das in der Ausschreibung geforderte Fach- und Managementwissen und habe Kenntnisse über die exekutivdienstliche Anordnungspraxis. Auch die verlangte Lösungs- und Umsetzungskompetenz und die übrigen Anforderungen habe er vielfach bestätigt.

In der mündlichen Verhandlung räumte der Dienstgebervertreter ein, dass der Posten an sich in A1 ausgeschrieben sei, es entspreche aber der üblichen Praxis, derartige Posten – wie auch in der vorliegenden Ausschreibung – sowohl für Bewerber der Gruppen A1 als auch E1 auszuschreiben. Das Bundeskanzleramt nehme dann bei Bedarf die entsprechenden Bewertungen vor. Anstaltsleiter gebe es sowohl in A als auch in E; ein Grundsatz, dass sie nur aus dem Exekutivdienst kommen könnten, bestehe nicht. Der Schwerpunkt Sexualstraftäter der Justizanstalt S betreffe nur rund ein Fünftel der Insassen.

Der Vertreter des ZA verwies darauf, dass die Leitungsaufgaben in einer Vollzugsanstalt sehr vielschichtig seien, sodass es schwer sei, einen fachlichen Ausgleich zu finden. Der österreichische Strafvollzug sei aber sehr „exekutivdominiert“. Die Bedingungen für Akademiker, Anstaltsleiter zu werden, hätten sich verschlechtert, weil die Vorstufen für eine solche Funktion, etwa die Leitung eines Wirtschaftsbetriebs, zunehmend nur mehr mit Exekutivbeamten besetzt werden. Dass Sexualstraftäter nur etwa ein Fünftel der Insassen in S ausmachten, sei richtig; derzeit arbeite aber eine Projektgruppe an einem Projekt, das auf die Unterbringung von etwa 50 geistig abnormen Rechtsbrechern iSd § 21 Abs 2 StGB hinauslaufen solle.Der Vertreter des ZA verwies darauf, dass die Leitungsaufgaben in einer Vollzugsanstalt sehr vielschichtig seien, sodass es schwer sei, einen fachlichen Ausgleich zu finden. Der österreichische Strafvollzug sei aber sehr „exekutivdominiert“. Die Bedingungen für Akademiker, Anstaltsleiter zu werden, hätten sich verschlechtert, weil die Vorstufen für eine solche Funktion, etwa die Leitung eines Wirtschaftsbetriebs, zunehmend nur mehr mit Exekutivbeamten besetzt werden. Dass Sexualstraftäter nur etwa ein Fünftel der Insassen in S ausmachten, sei richtig; derzeit arbeite aber eine Projektgruppe an einem Projekt, das auf die Unterbringung von etwa 50 geistig abnormen Rechtsbrechern iSd Paragraph 21, Absatz 2, StGB hinauslaufen solle.

Letzteres und die Vielschichtigkeit der Aufgaben eines Anstaltsleiters wurde vom Dienstgebervertreter bestätigt, der aber darauf verwies, dass die Insassenbetreuung jedenfalls nicht zu diesen Aufgaben gehöre. Die Offiziersausbildung umfasse die Vorbereitung auf diese Aufgaben. A sei schon Stellvertreter einer Maßnahmenanstalt und daher auf die zu besetzende Funktion vorbereitet.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

I. Gemäß § 10 Abs 7 PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der BMJ), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht vorliegt.römisch eins. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der BMJ), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht vorliegt.

Sämtliche dieser Voraussetzungen sind hier gegeben.

II.1. Zu Recht haben beide Seiten darauf verwiesen, dass die Aufgaben eines Anstaltsleiters (einer Anstaltsleiterin) sehr vielschichtig sind und Kenntnisse und Fähigkeiten auf den verschiedensten Gebieten verlangen. Nach Meinung der Kommission ist es aber gerade deshalb nicht möglich, allgemeine Grundsätze – derartige Funktionen müssten immer mit Akademikern bzw immer mit Psychologen oder aber mit Exekutivbeamten besetzt werden – aufzustellen. Vielmehr bedarf es in jedem Besetzungsverfahren einer sorgfältigen Einzelfallbeurteilung, in die die Besonderheiten der zu besetzenden Justizanstalt, vor allem aber die Ernennungsvoraussetzungen der jeweiligen Bewerber einzufließen haben. Diese werden aber von weit mehr Faktoren bestimmt, als von der Art der Ausbildung der Bewerber bzw von ihrer Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe.römisch zwei.1. Zu Recht haben beide Seiten darauf verwiesen, dass die Aufgaben eines Anstaltsleiters (einer Anstaltsleiterin) sehr vielschichtig sind und Kenntnisse und Fähigkeiten auf den verschiedensten Gebieten verlangen. Nach Meinung der Kommission ist es aber gerade deshalb nicht möglich, allgemeine Grundsätze – derartige Funktionen müssten immer mit Akademikern bzw immer mit Psychologen oder aber mit Exekutivbeamten besetzt werden – aufzustellen. Vielmehr bedarf es in jedem Besetzungsverfahren einer sorgfältigen Einzelfallbeurteilung, in die die Besonderheiten der zu besetzenden Justizanstalt, vor allem aber die Ernennungsvoraussetzungen der jeweiligen Bewerber einzufließen haben. Diese werden aber von weit mehr Faktoren bestimmt, als von der Art der Ausbildung der Bewerber bzw von ihrer Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe.

II.2. Die Kommission hat sich mit Auswahlentscheidungen in Besetzungsverfahren vor allem aus Anlass von Beschwerden gegen Auswahlentscheidungen der Personalvertretung zu befassen. Dabei vertritt die Kommission in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass das Gesetz der Personalvertretung bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum einräumt, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17).römisch zwei.2. Die Kommission hat sich mit Auswahlentscheidungen in Besetzungsverfahren vor allem aus Anlass von Beschwerden gegen Auswahlentscheidungen der Personalvertretung zu befassen. Dabei vertritt die Kommission in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass das Gesetz der Personalvertretung bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum einräumt, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17).

Ähnliches gilt nach Ansicht der Kommission für die ihr im Gutachtensverfahren obliegende Überprüfung von Auswahlentscheidungen des Dienstgebers. Auch diesem steht bei seiner Entscheidung ein gewisser Ermessensspielraum offen, innerhalb dessen die Entscheidung mangels näherer gesetzlicher Determinierung nicht überprüfbar und zu akzeptieren ist. Entscheidungen des Dienstgebers ist daher nur dann entgegenzutreten, wenn sie diesen Ermessensspielraum überschreiten.

Dies ist aber hier nicht der Fall.

II.3. Nach Ansicht der Kommission sind nach dem Akteninhalt sowohl A als auch B für die zu besetzende Funktion hervorragend geeignet. Beide haben eine eindrucksvolle Laufbahn vorzuweisen, die sie für vergleichbare Führungsaufgaben qualifiziert. Dass beide die Ausschreibungsvoraussetzungen in hohem Ausmaß erfüllen, kann nicht zweifelhaft sein. Für beide können gute Argumente ins Treffen geführt werden. Der Hinweis des ZA, der Schwerpunkt Sexualstraftäter der Justizanstalt S und das Vorhaben, in Zukunft auch eine Gruppe geistig abnormer Rechtsbrecher in S unterzubringen, ist wohl das stärkste Argument, das zugunsten des B zu Buche schlägt. Andererseits verweist die Dienstgeberseite zu Recht darauf, dass auch A besonders wertvolle Erfahrungen als Anstaltsleiter-Stellvertreter gesammelt hat, noch dazu als Anstaltsleiter-Stellvertreter einer Maßnahmenanstalt. B ist zwar deutlich älter als A, das für die Besetzung weit aussagekräftige Dienstalter der beiden ist aber absolut vergleichbar.römisch zwei.3. Nach Ansicht der Kommission sind nach dem Akteninhalt sowohl A als auch B für die zu besetzende Funktion hervorragend geeignet. Beide haben eine eindrucksvolle Laufbahn vorzuweisen, die sie für vergleichbare Führungsaufgaben qualifiziert. Dass beide die Ausschreibungsvoraussetzungen in hohem Ausmaß erfüllen, kann nicht zweifelhaft sein. Für beide können gute Argumente ins Treffen geführt werden. Der Hinweis des ZA, der Schwerpunkt Sexualstraftäter der Justizanstalt S und das Vorhaben, in Zukunft auch eine Gruppe geistig abnormer Rechtsbrecher in S unterzubringen, ist wohl das stärkste Argument, das zugunsten des B zu Buche schlägt. Andererseits verweist die Dienstgeberseite zu Recht darauf, dass auch A besonders wertvolle Erfahrungen als Anstaltsleiter-Stellvertreter gesammelt hat, noch dazu als Anstaltsleiter-Stellvertreter einer Maßnahmenanstalt. B ist zwar deutlich älter als A, das für die Besetzung weit aussagekräftige Dienstalter der beiden ist aber absolut vergleichbar.

Unter diesen Umständen vermag die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen einen merkbaren Qualifikationsvorsprung eines der beiden Bewerber nicht zu erkennen. Damit sieht sie aber keinen Grund, der Absicht der Bundesministerin, A mit der Leitung der Justizanstalt S zu betrauen, entgegenzutreten, ebenso wie sie einer allenfalls geäußerten Absicht, B zu betrauen, entgegengetreten wäre.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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