§ 3 AusG Leitung von nachgeordneten Dienststellen

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
§ 3.Paragraph 3,

Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

  1. 1.Ziffer einsim Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,
  2. 2.Ziffer 2im Bereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Bundesdenkmalamt,
  3. 3.Ziffer 3im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,
  4. 4.Ziffer 4im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
    1. a)Litera aSozialministeriumservice,
    2. b)Litera bLandesstellen des Sozialministeriumservice,
    3. c)Litera cArbeitsinspektorate,
  5. 5.Ziffer 5im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
  6. 6.Ziffer 6im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
    1. a)Litera aLandespolizeidirektionen,
    2. b)Litera bdas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
  7. 7.Ziffer 7im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,
  8. 8.Ziffer 8im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
    1. a)Litera aDirektion 1 (Einsatz),
    2. b)Litera bDirektion 2 (Luftstreitkräfte),
    3. c)Litera cDirektion 3 (Ausbildung),
    4. d)Litera dDirektion 4 (Logistik),
    5. e)Litera eDirektion 5 (Rüstung),
    6. f)Litera fDirektion Rüstungsmanagement der Direktion 5 (Rüstung),
    7. g)Litera gDirektion 6 (IKT&Cyber),
    8. h)Litera hDirektion 7 (Infrastruktur),
    9. i)Litera iDirektion 8 (Militärisches Gesundheitswesen),
    10. j)Litera jHeerespersonalamt,
    11. k)Litera kBrigadekommanden,
    12. l)Litera lLandesverteidigungsakademie,
    13. m)Litera mTheresianische Militärakademie,
    14. n)Litera nMilitärkommanden,
    15. o)Litera oHeeresgeschichtliches Museum,
  9. 9.Ziffer 9im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: alle Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,
  10. 10.Ziffer 10im Bereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur:
    1. a)Litera aÖsterreichisches Patentamt,
    2. b)Litera bSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
  11. 11.Ziffer 11im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus:
    1. a)Litera aBundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
    2. b)Litera bBurghauptmannschaft Österreich,
  12. 12.Ziffer 12im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Ziffer eins bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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