9.Ziffer 9im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: alle Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,
10.Ziffer 10im Bereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur:
a)Litera aÖsterreichisches Patentamt,
b)Litera bSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
11.Ziffer 11im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus:
a)Litera aBundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
b)Litera bBurghauptmannschaft Österreich,
12.Ziffer 12im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Ziffer eins bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 AusG