Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Kriterien für Dienstfreistellungen von PV; Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des ZA zu Dienstfreistellungen; Unzulässigkeit von Kontingenten für Fraktionen.Rechtssatz
Der Gesetzgeber räumt dem ZA bei seiner Willensbildung nach § 25 Abs. 4 PVG somit einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums kann nach der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung nur im Exzessfall vorliegen, nämlich dann, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 und 2 PVG steht und jede sachliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt (VwGH Zl. 97/12/0273). Dabei hat der ZA für jede/n in Betracht kommende/n Personalvertreter/in die Voraussetzungen zu prüfen und zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen unter Berücksichtigung der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände abzuwägen; es ist unzulässig, den einzelnen Fraktionen "Kontingente" für Freistellungen zuzuweisen (PVAK vom 14.07.2000, A 14-PVAK/00).Der Gesetzgeber räumt dem ZA bei seiner Willensbildung nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG somit einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums kann nach der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung nur im Exzessfall vorliegen, nämlich dann, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung im Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG steht und jede sachliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt (VwGH Zl. 97/12/0273). Dabei hat der ZA für jede/n in Betracht kommende/n Personalvertreter/in die Voraussetzungen zu prüfen und zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen unter Berücksichtigung der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände abzuwägen; es ist unzulässig, den einzelnen Fraktionen "Kontingente" für Freistellungen zuzuweisen (PVAK vom 14.07.2000, A 14-PVAK/00).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.2.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015