Norm
PVGO §12 Abs1Schlagworte
Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) in PVO-Sitzungen; gesetzmäßige Behandlung von Anträgen in PVO-Sitzungen; Abstimmung in PVO-SitzungenRechtssatz
Nach § 12 Abs. 1 PVGO ist in DA-Sitzungen bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen: „Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weiter gehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.“ Nach § 12 Abs. 2 PVGO ist „eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Abstimmung sind, unzulässig“. Nach § 13 Abs. 1 PVGO ist jeder Antrag vor der Abstimmung zu verlesen. Der Antrag des Antragstellers zum Bezug habenden TOP der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016, der inhaltlich einen Gegenantrag darstellte, weil in diesem Antrag eine andere Reihung der sechs Bewerber/innen als vom DL vorgeschlagen getroffen wurde, hätte nach den Vorgaben der PVGO somit vor der Abstimmung über den Antrag, dem Vorschlag des DL zuzustimmen, nach vorheriger Verlesung zur Abstimmung gebracht werden müssen, wobei diese Beschlüsse inklusive Ergebnis jeweils im Protokoll zu vermerken gewesen wären.Nach Paragraph 12, Absatz eins, PVGO ist in DA-Sitzungen bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen: „Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weiter gehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.“ Nach Paragraph 12, Absatz 2, PVGO ist „eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Abstimmung sind, unzulässig“. Nach Paragraph 13, Absatz eins, PVGO ist jeder Antrag vor der Abstimmung zu verlesen. Der Antrag des Antragstellers zum Bezug habenden TOP der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016, der inhaltlich einen Gegenantrag darstellte, weil in diesem Antrag eine andere Reihung der sechs Bewerber/innen als vom DL vorgeschlagen getroffen wurde, hätte nach den Vorgaben der PVGO somit vor der Abstimmung über den Antrag, dem Vorschlag des DL zuzustimmen, nach vorheriger Verlesung zur Abstimmung gebracht werden müssen, wobei diese Beschlüsse inklusive Ergebnis jeweils im Protokoll zu vermerken gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.19.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016