TE Pvak 2016/8/8 A 19-PVAB/16

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Veröffentlicht am 08.08.2016
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Norm

PVG §41 Abs1
PVGO §12 Abs1
PVGO §12 Abs2
PVGO §13 Abs1
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragslegitimation von PV an PVAB; Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) in PVO-Sitzungen; gesetzmäßige Behandlung von Anträgen in PVO-Sitzungen; Abstimmung in PVO-Sitzungen

Text

A 19-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des ADir A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der LPD *** (DA) im Zusammenhang mit der Nachbesetzung einer mit A2/2 bzw. v2/2 bewerteten Funktion im Strafamt der LPD auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des ADir A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der LPD *** (DA) im Zusammenhang mit der Nachbesetzung einer mit A2/2 bzw. v2/2 bewerteten Funktion im Strafamt der LPD auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des DA zu TOP „Mitteilung PA gem. § 9 Abs. 3 lit. a PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 des SVA 1 - Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ seiner Sitzung vom 2. Juni 2016, der wegen Verletzung von Bestimmungen der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, in gesetzwidriger Geschäftsführung gefasst wurde, aufgehoben.Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des DA zu TOP „Mitteilung PA gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 des SVA 1 - Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ seiner Sitzung vom 2. Juni 2016, der wegen Verletzung von Bestimmungen der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, in gesetzwidriger Geschäftsführung gefasst wurde, aufgehoben.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA wegen Verletzung der §§ 2 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) sowie des § 13 Abs. 1 PVGO im Zusammenhang mit der Nachbesetzung einer im Antrag näher bezeichneten freien Planstelle im Strafamt der LPD auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA wegen Verletzung der Paragraphen 2, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) sowie des Paragraph 13, Absatz eins, PVGO im Zusammenhang mit der Nachbesetzung einer im Antrag näher bezeichneten freien Planstelle im Strafamt der LPD auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Nach Einholen der Stellungnahme des DA zum Antragsvorbringen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Mit Interessent/innensuche vom 22. Dezember 2015 wurde von der Personalabteilung der LPD *** bekanntgegeben, dass eine frei werdende Funktion mit der Bewertung A2/2 (v2/2) im Strafamt der LPD zur Besetzung ansteht.

Am 27. Jänner 2016 fand eine Besprechung zwischen Dienststellenleitung (DL) und DA statt, an der drei Mitglieder des DA (C, A, D) teilnahmen. Von Dienstgeberseite wurde ausgeführt, dass nach Meinung des DL nur zwei Bedienstete in die engere Wahl kämen, nämlich Mag. B und Mag. E, weshalb der DA gebeten wurde, gleichfalls eine Vorauswahl zu treffen. Dies wurde vom DA abgelehnt, weil dem DA in diesem Zeitpunkt noch keine Unterlagen für die Beurteilung der Bewerbungen zur Verfügung standen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 wurde dem DA gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG die Absicht des DL mitgeteilt, B mit der freien Funktion im Strafamt zu betrauen.Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 wurde dem DA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG die Absicht des DL mitgeteilt, B mit der freien Funktion im Strafamt zu betrauen.

In der Sitzung des DA vom 2. Juni 2016 wurde zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem § 9 Abs. 3 lit. a PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. V2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ lt. Protokoll dieser Sitzung zunächst festgestellt, dass die Aktenunterlagen den DA-Mitgliedern bereits zur Verfügung gestellt worden waren.In der Sitzung des DA vom 2. Juni 2016 wurde zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. V2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ lt. Protokoll dieser Sitzung zunächst festgestellt, dass die Aktenunterlagen den DA-Mitgliedern bereits zur Verfügung gestellt worden waren.

Sodann wurden lt. Sitzungsprotokoll die sechs Bewerber/innen unter Angabe der relevanten Laufbahndaten namentlich genannt. Die Vorsitzende teilte mit, mit allen Bewerber/innen persönliche Gespräche geführt zu haben und informierte die DA-Mitglieder vom wesentlichen Inhalt dieser Gespräche, wobei ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass weitere Informationen über die Bewerber/innen den Bewerbungsunterlagen entnommen werden können. Auch wurde ausgeführt, welche Beurteilungen von den jeweiligen Vorgesetzen vorgenommen wurden.

Nach Diskussion und Erörterung verschiedener Gesichtspunkte, wie beispielsweise Datum des Eintritts in den Bundesdienst, Laufbahn, Ausbildung, soziale Aspekte, Fortbildungen etc. kamen lt. Sitzungsprotokoll B und E für die Mehrheit der DA-Mitglieder in die nähere Auswahl. Zu E wurde angemerkt, dass er sich um die Aufnahme in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bewerben werde und sich nach Gesprächen mit dem BFA dafür sehr gute Chancen ausrechnet. Aufgrund der Bewertung der Gegenüberstellung von B mit den anderen Bewerber/innen wollten die FSG- und FCG-Mitglieder im DA der Absicht der DL zustimmen, die freie Planstelle mit B zu besetzen.

Der Antragsteller verwies lt. Sitzungsprotokoll auf seine Eingabe an den DA vom 24. Mai 2016 betreffend die seiner Meinung nach gebotene Beurteilung der Bewerber/innen, nach der F als bestgeeignetste Bewerberin an die erste Stelle, gefolgt von E (zweite Stelle) und B (dritte Stelle), zu reihen wäre.

Da die in dieser Eingabe genannten Gesichtspunkte u.a. Thema der vorangegangenen Diskussion im DA waren, wurde der Antrag von A in der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016 nicht verlesen. Der Antrag von A vom 24. Mai 2015 wurde in dieser DA-Sitzung auch nicht zur Abstimmung gebracht.

Es wurde lt. Sitzungsprotokoll mehrheitlich (mit einer Gegenstimme) beschlossen, der Absicht des DL, die Funktion mit B zu besetzen, zuzustimmen.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der DA hat in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 4. August 2016 zunächst – zu Recht (vgl. Antragsvorbringen S. 2, vierter Absatz, erster Satz) - darauf hingewiesen, dass der Antrag des Antragstellers, der mit 24. Mai 2016 datiert war, erst im Verlauf der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016 zum betreffenden TOP vorgelegt wurde. Im Übrigen blieben die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom DA unbestritten. Weiters wurde die Tatsache, dass in dieser DA-Sitzung keine Beschlussfassung über diesen Antrag erfolgte, damit begründet, dass nach dem Eingehen in die beschlossene TO einer DA-Sitzung eine allfällige Ergänzung dieser TO nach PVGO nicht mehr möglich ist. Der DA hat in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 4. August 2016 zunächst – zu Recht vergleiche Antragsvorbringen S. 2, vierter Absatz, erster Satz) - darauf hingewiesen, dass der Antrag des Antragstellers, der mit 24. Mai 2016 datiert war, erst im Verlauf der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016 zum betreffenden TOP vorgelegt wurde. Im Übrigen blieben die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom DA unbestritten. Weiters wurde die Tatsache, dass in dieser DA-Sitzung keine Beschlussfassung über diesen Antrag erfolgte, damit begründet, dass nach dem Eingehen in die beschlossene TO einer DA-Sitzung eine allfällige Ergänzung dieser TO nach PVGO nicht mehr möglich ist.

Auch der Antragsteller erhob in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 1. August 2016 keinen Einwand gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB, wiederholte im Folgenden seine Kritik am Ablauf der Beschlussfassung über diese Personalangelegenheit im DA und an der Entscheidung des DA für B unter weiteren Erläuterungen bzw. Präzisierungen seiner Standpunkte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass der mit 24. Mai 2016 datierte Antrag des Antragstellers an den DA dem DA erst im Verlauf der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016 zum TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. § 9 Abs. 3 lit. a PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ vorgelegt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass der mit 24. Mai 2016 datierte Antrag des Antragstellers an den DA dem DA erst im Verlauf der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016 zum TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ vorgelegt wurde.

Antragsberechtigt an die PVAB iSd § 41 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) sind nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, auch Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO). Antragsberechtigt an die PVAB iSd Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) sind nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, auch Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO).

Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre aus dem PVG erwachsenden Rechte nicht verletzt werden. Voraussetzung für das Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 25. Juli 2016, A 17-PVAB/16). Diese rechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragslegitimation des Antragstellers ist gegeben.Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre aus dem PVG erwachsenden Rechte nicht verletzt werden. Voraussetzung für das Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mwN; PVAB 25. Juli 2016, A 17-PVAB/16). Diese rechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragslegitimation des Antragstellers ist gegeben.

Zunächst war die Geschäftsführung des DA in seiner Sitzung vom 2. Juni 2016 zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. § 9 Abs. 3 lit. a PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ von der PVAB anhand der formalen Vorgaben der PVGO zu beurteilen.Zunächst war die Geschäftsführung des DA in seiner Sitzung vom 2. Juni 2016 zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ von der PVAB anhand der formalen Vorgaben der PVGO zu beurteilen.

Im Verfahren unbestritten blieb, dass der Antragsteller im Verlauf dieser Sitzung einen Antrag zu dem zuvor zitierten TOP einbrachte, in dem er sich mit sehr ausführlicher Begründung für die Besetzung der freien Planstelle mit VB F aussprach und – anders als der DL - den Bewerber E und die Bewerberin B an die zweite und dritte Stelle seines Vorschlags reihte.

Dieser Antrag stellt rechtlich ohne Zweifel einen Antrag zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. § 9 Abs. 3 lit. a PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ dar und nicht – wie vom DA in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 an die PVAB ausgeführt – einen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOP in die TO dieser DA-Sitzung. Dieser Antrag stellt rechtlich ohne Zweifel einen Antrag zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ dar und nicht – wie vom DA in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 an die PVAB ausgeführt – einen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOP in die TO dieser DA-Sitzung.

Nach § 12 Abs. 1 PVGO ist in DA-Sitzungen bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen: „Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weiter gehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.“ Nach § 12 Abs. 2 PVGO ist „eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Abstimmung sind, unzulässig“. Nach § 13 Abs. 1 PVGO ist jeder Antrag vor der Abstimmung zu verlesen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, PVGO ist in DA-Sitzungen bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen: „Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weiter gehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.“ Nach Paragraph 12, Absatz 2, PVGO ist „eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Abstimmung sind, unzulässig“. Nach Paragraph 13, Absatz eins, PVGO ist jeder Antrag vor der Abstimmung zu verlesen.

Der Antrag des Antragstellers zum Bezug habenden TOP der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016, der inhaltlich einen Gegenantrag darstellte, weil in diesem Antrag eine andere Reihung der sechs Bewerber/innen als vom DL vorgeschlagen getroffen wurde, hätte nach den Vorgaben der PVGO somit vor der Abstimmung über den Antrag, dem Vorschlag des DL zuzustimmen, nach vorheriger Verlesung zur Abstimmung gebracht werden müssen, wobei diese Beschlüsse inklusive Ergebnis jeweils im Protokoll zu vermerken gewesen wären.

Daran vermag auch die – rechtlich verfehlte - Ansicht des DA nichts zu ändern, es hätte sich beim Antrag des Antragstellers auf einen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOP in die TO dieser Sitzung gehandelt. Dem DA ist zwar darin beizupflichten, dass es durch die Vorgaben der PVGO verwehrt ist, nach dem Eingehen in die TO einen neuen TOP in die TO aufzunehmen, doch gilt dieses Verbot nur für neue TOP, nicht aber für Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) zu bereits beschlossenen TOP der TO.

Lt. Protokoll der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016 erfolgte zum TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. § 9 Abs. 3 lit. a PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ entgegen den Vorgaben der PVGO nur eine einzige Beschlussfassung, nämlich der Beschluss, dem Vorschlag des DL zuzustimmen. Da der mit 24. Mai 2016 datierte und in dieser Sitzung eingebrachte Antrag des Antragstellers zu diesem TOP weder verlesen noch einer Beschlussfassung zugeführt wurde, wurden die einschlägigen Vorgaben der PVGO nicht beachtet und kam der DA-Beschluss zu diesem TOP in gesetzwidriger Geschäftsführung zustande, weshalb er gemäß § 41 Abs. 2 PVG aufzuheben war.Lt. Protokoll der DA-Sitzung vom 2. Juni 2016 erfolgte zum TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ entgegen den Vorgaben der PVGO nur eine einzige Beschlussfassung, nämlich der Beschluss, dem Vorschlag des DL zuzustimmen. Da der mit 24. Mai 2016 datierte und in dieser Sitzung eingebrachte Antrag des Antragstellers zu diesem TOP weder verlesen noch einer Beschlussfassung zugeführt wurde, wurden die einschlägigen Vorgaben der PVGO nicht beachtet und kam der DA-Beschluss zu diesem TOP in gesetzwidriger Geschäftsführung zustande, weshalb er gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG aufzuheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Somit erübrigte sich eine rechtliche Auseinandersetzung der PVAB mit dem Vorbringen des Antragstellers, der DA habe durch seine Entscheidung, dem Vorschlag des DL zuzustimmen, entgegen den Intentionen des § 2 Abs. 1 und 2 PVG aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen einen für VB F nachteiligen Standpunkt eingenommen. Dennoch sieht sich die PVAB in diesem Zusammenhang zu folgenden Feststellungen veranlasst:Somit erübrigte sich eine rechtliche Auseinandersetzung der PVAB mit dem Vorbringen des Antragstellers, der DA habe durch seine Entscheidung, dem Vorschlag des DL zuzustimmen, entgegen den Intentionen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen einen für VB F nachteiligen Standpunkt eingenommen. Dennoch sieht sich die PVAB in diesem Zusammenhang zu folgenden Feststellungen veranlasst:

Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält - im PVG nur sehr allgemein formuliert. Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung (PV) bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN; PVAB 25. Juli 2016, A 17-PVAB/16). Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält - im PVG nur sehr allgemein formuliert. Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung (PV) bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN; PVAB 25. Juli 2016, A 17-PVAB/16).

Der DA hat sich in seiner Sitzung vom 2. Juni 2016 vor seiner Entscheidung zu dem die Nachbesetzung der freien Planstelle im Strafamt betreffenden TOP umfassend und im Detail mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt.

Zunächst wurden die sechs Bewerber/innen unter Angabe der relevanten Laufbahndaten namentlich genannt. Dann teilte die DA-Vorsitzende mit, mit allen Bewerber/innen persönliche Gespräche geführt zu haben und informierte die DA-Mitglieder vom wesentlichen Inhalt dieser Gespräche, wobei ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass weitere Informationen über die Bewerber/innen den Bewerbungsunterlagen entnommen werden können. Auch wurde bekanntgegeben, welche Beurteilungen von den jeweiligen Vorgesetzen vorgenommen wurden.

Erst nach Diskussion und Erörterung verschiedener Gesichtspunkte, wie beispielsweise Datum des Eintritts in den Bundesdienst, Laufbahn, Ausbildung, soziale Aspekte, Fortbildungen etc. kamen B und E für die Mehrheit der DA-Mitglieder in die nähere Auswahl. Zu E wurde in der Folge angemerkt, dass er sich um die Aufnahme in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bewerben werde und sich nach Gesprächen mit dem BFA dafür sehr gute Chancen ausrechne. Aufgrund der Bewertung der Gegenüberstellung von B mit den anderen Bewerber/innen wollten die FSG- und FCG-Mitglieder im DA der Absicht der DL zustimmen, die freie Planstelle mit B zu besetzen.

Letztlich wurde mehrheitlich (mit einer Gegenstimme) beschlossen, der Absicht des DL, die Funktion mit B zu besetzen, zuzustimmen.

Dieser Beschlussfassung ging – wie zuvor näher dargestellt - eine eingehende Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit voraus. Dieser Beschluss steht auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch. Dieser Beschlussfassung ging – wie zuvor näher dargestellt - eine eingehende Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit voraus. Dieser Beschluss steht auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch.

Wäre diesem Beschluss entsprechend den Vorgaben der PVGO die Abstimmung über den zur Verlesung gebrachten (Gegen-)Antrag des Antragstellers vorausgegangen, wäre die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet gewesen.

Wien, am 8. August 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.19.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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