Norm
DSG 2000 §27 Abs1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 22. Jänner 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Kurt B*** (Beschwerdeführer) aus F*** vom 6. Juli 2006 gegen die Bezirkshauptmannschaft R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den §§ 27 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm §§ 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 56/2006, entschieden:Über die Beschwerde des Kurt B*** (Beschwerdeführer) aus F*** vom 6. Juli 2006 gegen die Bezirkshauptmannschaft R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraphen 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, entschieden:
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Beteiligten
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin Daten einer Eintragung betreffend „falsches Vermögensverzeichnis“, die sie gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG im so genannten Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) verarbeite, entgegen seinem Löschungsbegehren vom 23. September 2005 nicht gelöscht und auf das Löschungsbegehren nicht geantwortet habe. Er habe mit seinem Löschungsbegehren die Einstellung des entsprechenden gerichtlichen Strafverfahrens nachgewiesen.Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin Daten einer Eintragung betreffend „falsches Vermögensverzeichnis“, die sie gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG im so genannten Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) verarbeite, entgegen seinem Löschungsbegehren vom 23. September 2005 nicht gelöscht und auf das Löschungsbegehren nicht geantwortet habe. Er habe mit seinem Löschungsbegehren die Einstellung des entsprechenden gerichtlichen Strafverfahrens nachgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin teilte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2006, Zl. BH**-HV-1***, mit, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Löschung einer KPA-Vormerkung (betreffend „falsches Vermögensverzeichnis“, 23. Jänner 2004, PI A***) inzwischen erfolgt sei, und wies dies durch Vorlage eines KPA-Auszugs vom 25. Juli 2006 auch nach. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17. Juli 2006 entsprechend informiert worden.
Der Beschwerdeführer erhielt zu diesem Stand des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör, hat die Beschwerde aber trotz eines entsprechenden Hinweises nicht zurückgezogen und auch sonst keine Stellungnahme abgegeben.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer durch die behauptete nicht erfolgte (eventuell objektiv verspätete) Löschung in seinem Recht auf Löschung eigener Daten verletzt worden ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdegegnerin hat vor dem 18. Juli 2006 Daten zu einem gegen den Beschwerdeführer in ihrem Amtssprengel (politischer Bezirk R***) im Jänner 2004 durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vermutlich: Verdacht der Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses, § 292a StGB, genaueres wegen Löschung der Daten nicht nachweisbar) im KPA verarbeitet und damit in das Informationsverbundsystem EKIS (= elektronisches kriminalpolizeiliches Informationssystem) eingebracht.Die Beschwerdegegnerin hat vor dem 18. Juli 2006 Daten zu einem gegen den Beschwerdeführer in ihrem Amtssprengel (politischer Bezirk R***) im Jänner 2004 durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vermutlich: Verdacht der Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses, Paragraph 292 a, StGB, genaueres wegen Löschung der Daten nicht nachweisbar) im KPA verarbeitet und damit in das Informationsverbundsystem EKIS (= elektronisches kriminalpolizeiliches Informationssystem) eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. September 2005 begründet beantragt, diese Daten zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin gab darauf zunächst keine Antwort.
Am 6. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Datenschutzkommission.
Zwischen dem 23. September 2005 und dem 17. Juli 2006 hat die Beschwerdegegnerin die in Rede stehenden, den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Daten löschen lassen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2006, Zl. BH**-III-**40, von der erfolgten Löschung verständigt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Schriftstücken sowie auf dem Ausdruck einer KPA-Abfrage betreffend den Beschwerdeführer vom 4. Juni 2006, der der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2006 angeschlossen war. In dieser scheint nur mehr eine Vormerkung wegen eines vom Gendarmerieposten N*** im Jahr 2003 wegen des Verdachts der Körperverletzung durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 27, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:
„§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
§ 31 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:
„§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. „§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
§ 57 Abs. 1 Z 6 SPG lautet unter der Überschrift „Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung“:Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG lautet unter der Überschrift „Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung“:
„§ 57. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn
[...]
§ 58 Abs. 1 Z 6 SPG lautet unter der Überschrift „Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen“:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, SPG lautet unter der Überschrift „Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen“:
„§ 58. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren „§ 58. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren
[...]
[...]
Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden“Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden“
§ 63 SPG lautete unter der Überschrift „Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 63, SPG lautete unter der Überschrift „Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“:
„§ 63. (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
§ 90 SPG lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:Paragraph 90, SPG lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:
„§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ „§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde fällt als Datenverwendung in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzkommission gemäß § 90Die Beschwerde fällt als Datenverwendung in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 90
SPG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Löschung der Daten in der Zwischenzeit erfolgte, und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde.
Mit der Durchführung der Löschung wurde das Rechtsschutzziel dieses datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zur Gänze erreicht. Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Nach der Judikatur kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde (Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125).Mit der Durchführung der Löschung wurde das Rechtsschutzziel dieses datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zur Gänze erreicht. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 und der in Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Nach der Judikatur kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde (Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125).
Die Beschwerde war in diesem Fall jedoch abzuweisen, weil der Beschwerdeführer (anders als in jenem Fall, der dem vorzitierten Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegt) seine ursprüngliche Beschwerdebehauptung (auch implizit) nicht verändert hat und daher entgegenstehende bzw. ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren (dh. ausgehend von der aufrechten Beschwerdebehauptung war ein Rechtsschutzinteresse gegeben). Aufbauend auf deren Ergebnis, wonach das Löschungsbegehren mittlerweile zur Gänze erfüllt wurde, war die Beschwerde jedoch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der nicht mehr aktuellen Verweigerung der Löschung spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Löschung, Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, EKIS, KPA, RechtsschutzinteresseDokumentnummer
DSKTE_20070122_K121231_0002_DSK_2007_00