TE Lvwg Beschluss 2015/2/23 LVwG 30.3-6106/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.02.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z8
StVO 1960 §44 Abs1
StVO 1960 §20 Abs2
  1. StVO 1960 § 53 heute
  2. StVO 1960 § 53 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 53 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 53 gültig von 13.07.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  5. StVO 1960 § 53 gültig von 31.03.2013 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 53 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 53 gültig von 09.05.2006 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006
  8. StVO 1960 § 53 gültig von 01.07.2005 bis 08.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 53 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003
  10. StVO 1960 § 53 gültig von 01.04.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  11. StVO 1960 § 53 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  12. StVO 1960 § 53 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  13. StVO 1960 § 53 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 53 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Text

Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Mag. pharm. D M V G, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18. November 2014, GZ: VStV/914300449587/2014, denDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Mag. pharm. D M römisch fünf G, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18. November 2014, GZ: VStV/914300449587/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß §§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraphen 38, 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht.

Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig.Gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 24.05.2014 um 09:37 Uhr in Graz, J Straße nächst Str.-Km.:, Richtung Süden als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a leg. cit eine Geldstrafe von € 65,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben.Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 24.05.2014 um 09:37 Uhr in Graz, J Straße nächst Str.-Km.:, Richtung Süden als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit eine Geldstrafe von € 65,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass es nicht möglich gewesen sei, während der Fahrt festzustellen, wo die Autobahn endet und die Freilandstraße beginnt. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, dass die Radarmessung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und es sei überhaupt fraglich, ob die Landespolizeidirektion Steiermark für den Fall zuständig gewesen sei.

In der Verhandlung vom 12. Februar 2015 wurde der Zeuge W Wu und der Beschwerdeführer einvernommen. Hiezu stellt das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 24. Mai 2014, um 09.37 Uhr, den PKW, auf der A9, Richtung Graz und benutzte sodann die Abfahrt Nord. Von dieser Verzweigung führt eine zweispurige Richtungsfahrbahn bis zur Ortstafel Graz in einer Distanz von ca. zwei Kilometer. Ca. 100 Meter nach dieser Abfahrt befindet sich das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO „Ende der Autobahn“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit. a StVO „300 Meter“ auf der rechten Fahrbahnseite. In weiterer Folge befindet sich kein Hinweiszeichen mehr, dass gemäß § 53 Abs 1
lit. 8 b „Ende der Autobahn“ anzeigt. Vielmehr mündet die J Straße in die Nordabfahrt ein und steht bei dieser Einmündung im Zwickel das Radargerät. Für den die Nordabfahrt benutzenden Beschwerdeführer bleibt jedoch auch während der gesamten Strecke die zweispurige Richtungsfahrbahn erhalten. Der Beschwerdeführer hielt beim Vorbeifahren beim Radargerät eine Geschwindigkeit von 114 km/h ein.
Der Beschwerdeführer lenkte am 24. Mai 2014, um 09.37 Uhr, den PKW, auf der A9, Richtung Graz und benutzte sodann die Abfahrt Nord. Von dieser Verzweigung führt eine zweispurige Richtungsfahrbahn bis zur Ortstafel Graz in einer Distanz von ca. zwei Kilometer. Ca. 100 Meter nach dieser Abfahrt befindet sich das Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b StVO „Ende der Autobahn“ mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO „300 Meter“ auf der rechten Fahrbahnseite. In weiterer Folge befindet sich kein Hinweiszeichen mehr, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, , lit. 8 b „Ende der Autobahn“ anzeigt. Vielmehr mündet die J Straße in die Nordabfahrt ein und steht bei dieser Einmündung im Zwickel das Radargerät. Für den die Nordabfahrt benutzenden Beschwerdeführer bleibt jedoch auch während der gesamten Strecke die zweispurige Richtungsfahrbahn erhalten. Der Beschwerdeführer hielt beim Vorbeifahren beim Radargerät eine Geschwindigkeit von 114 km/h ein.

Die getroffenen Feststellungen stehen außer Streit und wird auch die Überschreitung der Geschwindigkeit vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die fragliche Örtlichkeit ist auch dem Gericht bekannt, sodass auf einen Augenschein verzichtet werden konnte.

Gemäß § 48 Abs 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO sind die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO zeigt das dort abgebildete Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ das Ende einer Autobahn an. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b StVO zeigt das dort abgebildete Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ das Ende einer Autobahn an.

Gemäß § 54 Abs 5 lit. a StVO bedeutet die Zusatztafel „300 Meter“ die Entfernung bis zu der Straßenstelle, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO bedeutet die Zusatztafel „300 Meter“ die Entfernung bis zu der Straßenstelle, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.

Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn ergibt sich nicht aus ihrer Aufnahme in ein Verzeichnis über Autobahnen, sondern mittels Verordnung der Straßenpolizei-
behörde gemäß § 43 Abs 3 lit. a StVO erfolgten Erklärung zur Autobahn. Dies schon deshalb, da auf Autobahnen bestimmte Gebote und Verbote, insbesondere auch der Geschwindigkeit (§ 20 Abs 2) gelten (VwGH 12.10.1984, 84/02/0016, 0017).
Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn ergibt sich nicht aus ihrer Aufnahme in ein Verzeichnis über Autobahnen, sondern mittels Verordnung der Straßenpolizei-, behörde gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO erfolgten Erklärung zur Autobahn. Dies schon deshalb, da auf Autobahnen bestimmte Gebote und Verbote, insbesondere auch der Geschwindigkeit (Paragraph 20, Absatz 2,) gelten (VwGH 12.10.1984, 84/02/0016, 0017).

Der § 20 Abs 2 StVO regelt, dass auf der Autobahn nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h gefahren werden darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Der Paragraph 20, Absatz 2, StVO regelt, dass auf der Autobahn nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h gefahren werden darf, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Durch das Aufstellen der Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 a und 8 b StVO wird üblicherweise der Geschwindigkeitsbereich festgelegt und für den Kraftfahrzeug-
lenker ersichtlich gemacht. Im konkreten Fall war kein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b „Ende der Autobahn“ vorhanden, sondern wurde 300 Meter vor Ende der Autobahn ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO mit der Zusatztafel „300 Meter“ gemäß § 54 Abs 5 lit. a leg. cit aufgestellt.
Durch das Aufstellen der Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, a und 8 b StVO wird üblicherweise der Geschwindigkeitsbereich festgelegt und für den Kraftfahrzeug-, lenker ersichtlich gemacht. Im konkreten Fall war kein Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b „Ende der Autobahn“ vorhanden, sondern wurde 300 Meter vor Ende der Autobahn ein Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b StVO mit der Zusatztafel „300 Meter“ gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, leg. cit aufgestellt.

Das Gericht hatte nun zu beurteilen, ob eine derartige Kundmachung des Endes einer Autobahn und damit auch der Geschwindigkeitsbeschränkung für einen herannahenden und auf einer Autobahn fahrenden Kraftfahrzeuglenker derart ist, dass das tatsächliche Ende einer Autobahn für ihn „leicht und rechtzeitig“ erkannt werden konnte. Das Gericht kommt zur Auffassung, dass es hiebei zu keiner gehörigen Kundmachung des Endes der Autobahn gekommen ist. Es ist einem Autofahrer auf der Autobahn nicht zumutbar, darauf Rücksicht zu nehmen, dass in einer Distanz von 300 Metern die Autobahn endet. Im Übrigen wird bemerkt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse es dem Straßenerhalter durchaus möglich gewesen wäre ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO aufzustellen. Im Übrigen zeigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes das Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO das Ende der Autobahn an. Dieses Hinweiszeichen ist - so wie die anderen in § 44 Abs 1 leg. cit genannten Straßenverkehrszeichen - in einer dem Gesetz entsprechenden Weise kundzumachen (ähnlich VwGH für Hinweiszeichen Z 8 a vom 25.11.2009, 2009/02/0095). Das Gericht hatte nun zu beurteilen, ob eine derartige Kundmachung des Endes einer Autobahn und damit auch der Geschwindigkeitsbeschränkung für einen herannahenden und auf einer Autobahn fahrenden Kraftfahrzeuglenker derart ist, dass das tatsächliche Ende einer Autobahn für ihn „leicht und rechtzeitig“ erkannt werden konnte. Das Gericht kommt zur Auffassung, dass es hiebei zu keiner gehörigen Kundmachung des Endes der Autobahn gekommen ist. Es ist einem Autofahrer auf der Autobahn nicht zumutbar, darauf Rücksicht zu nehmen, dass in einer Distanz von 300 Metern die Autobahn endet. Im Übrigen wird bemerkt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse es dem Straßenerhalter durchaus möglich gewesen wäre ein Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b StVO aufzustellen. Im Übrigen zeigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes das Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b StVO das Ende der Autobahn an. Dieses Hinweiszeichen ist - so wie die anderen in Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit genannten Straßenverkehrszeichen - in einer dem Gesetz entsprechenden Weise kundzumachen (ähnlich VwGH für Hinweiszeichen Ziffer 8, a vom 25.11.2009, 2009/02/0095).

Eine Verordnung ist im Sinne des § 44 StVO nur dann gehörig kundgemacht, wenn das Verkehrszeichen der Vorschrift des § 48 Abs 1 StVO entspricht (leichte Erkennbarkeit auch bei Annährung mit üblicher Geschwindigkeit). Der Mangel der Kundmachung der Verordnung wurde im Verwaltungsstrafverfahren durch den Beschwerdeführer konkret vorgebracht und ist er mit dem Vorbringen im Recht. Dem Beschwerdeantrag war daher stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Es lag keine gehörige Kundmachung vor, sodass der Beschwerdeführer nicht genau erkennen konnte, wo die Autobahn endet. Aufgrund des Straßenverlaufes war es auch keinesfalls erkennbar, dass die J Straße, die in die Richtungsfahrbahn einmündet, eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Freilandstraßen nach sich zieht. Es ist auch ohne Relevanz, ob der Autobahnabschnitt zuvor eine andere Geschwindigkeit aufwies, als 130 km/h, da der Spruch Mängel im Sinne des § 44 a Z 1 und Z 2 VStG aufweist. Eine Verordnung ist im Sinne des Paragraph 44, StVO nur dann gehörig kundgemacht, wenn das Verkehrszeichen der Vorschrift des Paragraph 48, Absatz eins, StVO entspricht (leichte Erkennbarkeit auch bei Annährung mit üblicher Geschwindigkeit). Der Mangel der Kundmachung der Verordnung wurde im Verwaltungsstrafverfahren durch den Beschwerdeführer konkret vorgebracht und ist er mit dem Vorbringen im Recht. Dem Beschwerdeantrag war daher stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Es lag keine gehörige Kundmachung vor, sodass der Beschwerdeführer nicht genau erkennen konnte, wo die Autobahn endet. Aufgrund des Straßenverlaufes war es auch keinesfalls erkennbar, dass die J Straße, die in die Richtungsfahrbahn einmündet, eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Freilandstraßen nach sich zieht. Es ist auch ohne Relevanz, ob der Autobahnabschnitt zuvor eine andere Geschwindigkeit aufwies, als 130 km/h, da der Spruch Mängel im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins und Ziffer 2, VStG aufweist.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Autobahn, Ende, Hinweiszeichen, Kundmachung, Erkennbarkeit, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.6106.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten