TE Vwgh Erkenntnis 1984/10/12 84/02/0016

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Veröffentlicht am 12.10.1984
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 Anl1;
Geschwindigkeitsbeschränkung A4 Ostautobahn;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs3 lita;
StVO 1960 §43 Abs4;
StVO 1960 §52 Z10 lita;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §52 Z19;
StVO 1960 §52 Z8c;
VwRallg impl;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
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  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
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  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
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  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
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  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
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  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/02/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerden des Dr. OS, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 21. November 1983, 1.) Zl. MA 70-IX/S 21/83/Str.

(hg. Zl. 84/02/0016), und 2.) Zl. MA 70-IX/S 40/83/Str. (hg. Zl. 84/02/0017), betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1983, Zl. MA 70-IX/S 21/83/Str, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. Mai 1982 um 20.32 Uhr "in Wien 2., A 4 bei Mast D 7 Richtung A 20 als Lenker des Pkw ….. die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um etwa 30 km/h überschritten" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Zif. 10 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt worden ist.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1983, Zl. MA 70-IX/S 21/83/Str, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. Mai 1982 um 20.32 Uhr "in Wien 2., A 4 bei Mast D 7 Richtung A 20 als Lenker des Pkw ….. die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um etwa 30 km/h überschritten" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Zif. 10 Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt worden ist.

II.römisch zwei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1983, Zl. MA 70-IX/S 40/83/Str, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 22. April 1982 um 8.26 Uhr in "Wien 2, A 4 geg. Lichtmast D 16 als Lenker des Kfz ….. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Zif. 10 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe 42 Stunden) verhängt worden ist.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1983, Zl. MA 70-IX/S 40/83/Str, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 22. April 1982 um 8.26 Uhr in "Wien 2, A 4 geg. Lichtmast D 16 als Lenker des Kfz ….. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Zif. 10 Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe 42 Stunden) verhängt worden ist.

III.römisch drei.

Nach den Begründungen beider Bescheide ging die belangte Behörde jeweils davon aus, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zwar nicht bestritten, jedoch eingewendet habe, daß die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gegeben sei, da es sich hier um eine Autobahn handle. Vor allem im Bereich des Tatortes sei die Autobahn völlig geradlinig, breit, übersichtlich, das Verkehrsaufkommen mäßig, und es gebe keine Ab- oder Zufahrten und überhaupt nichts, was im Sinne des § 43 StVO 1960 eine Verkehrsbeschränkung rechtfertigen würde. Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde in beiden Fällen entgegen, daß jeder Kraftfahrer eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zu befolgen habe, ohne sich auf Überlegungen über den Grund und Zweck derselben einzulassen. Weiters ziehe die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht sei, die Verpflichtung eines Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich halte oder nicht, da ja ein Verkehrszeichen so lange zu beachten sei, als es aufgestellt sei. Außerdem habe für die erkennende Behörde keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, daß "die Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht" gewesen seien. Der Schuldspruch der Behörde erster Instanz sei daher zu bestätigen gewesen. Der Beweisantrag auf neuerliche Stellungnahme der Mag. Abt. 46 sei jedoch abzuweisen gewesen, da dies einer Beweiswiederholung gleichgekommen wäre bzw. das Beweisthema nicht erfaßt hätte, weil lediglich das Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort, aber nicht verkehrspolitische Überlegungen der Entscheidung zugrunde liegen könnten. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.Nach den Begründungen beider Bescheide ging die belangte Behörde jeweils davon aus, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zwar nicht bestritten, jedoch eingewendet habe, daß die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gegeben sei, da es sich hier um eine Autobahn handle. Vor allem im Bereich des Tatortes sei die Autobahn völlig geradlinig, breit, übersichtlich, das Verkehrsaufkommen mäßig, und es gebe keine Ab- oder Zufahrten und überhaupt nichts, was im Sinne des Paragraph 43, StVO 1960 eine Verkehrsbeschränkung rechtfertigen würde. Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde in beiden Fällen entgegen, daß jeder Kraftfahrer eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zu befolgen habe, ohne sich auf Überlegungen über den Grund und Zweck derselben einzulassen. Weiters ziehe die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht sei, die Verpflichtung eines Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich halte oder nicht, da ja ein Verkehrszeichen so lange zu beachten sei, als es aufgestellt sei. Außerdem habe für die erkennende Behörde keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, daß "die Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht" gewesen seien. Der Schuldspruch der Behörde erster Instanz sei daher zu bestätigen gewesen. Der Beweisantrag auf neuerliche Stellungnahme der Mag. Abt. 46 sei jedoch abzuweisen gewesen, da dies einer Beweiswiederholung gleichgekommen wäre bzw. das Beweisthema nicht erfaßt hätte, weil lediglich das Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort, aber nicht verkehrspolitische Überlegungen der Entscheidung zugrunde liegen könnten. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.

IV.römisch vier.

Über die gegen diese beiden Bescheide erhobenen und wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundegesetzes BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese beiden Bescheide erhobenen und wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung des Bundegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet in beiden Fällen nicht, die ihm in den angefochtenen Bescheiden jeweils angelasteten Taten begangen zu haben, äußert jedoch, wie schon während des Verwaltungsstrafverfahrens, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung.

Diesen Bedenken vermag sich der Gerichtshof aus nachstehenden Erwägungen nicht anzuschließen:

Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung ist auf Grund der vom Gerichtshof beigeschafften Unterlagen davon auszugehen, daß jene Straße, auf welcher der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, zu den angegebenen Tatzeiten nicht im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zur Autobahn erklärt war, wobei der Ansicht des Beschwerdeführers, die Eigenschaft dieser Straße als Autobahn ergebe sich aus ihrer Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes 1971 über die Autobahnen, der Wortlaut dieser Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 412/1976) entgegenzuhalten ist, wonach die Behörde "Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet; ……… zu Autobahnen zu erklären hat". Das für die Anwendung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 über die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentliche Kriterium ist also nicht die Aufnahme einer Bundesstraße als Autobahn in das erwähnte Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes, sondern deren mittels Verordnung der Straßenpolizeibehörde erfolgende Erklärung zur Autobahn. Die Gesetzmäßigkeit der in den Beschwerdefällen maßgebenden Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Oktober 1977, Zl. MA 46-V 3- 87/77, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h ist daher auf dem Boden der Regelung des § 43 Abs. 4 StVO 1960 zu prüfen, wonach die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu erhöhen hat, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung wären also unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß die Behörde die im Ortsgebiet auf Grund des § 20 Abs. 2 leg. cit. zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ungeachtet der erwähnten, gesetzlich geforderten Voraussetzungen um mehr als 30 km/h zu erhöhen gehabt hätte. Die in dieser Richtung vom Verwaltungsgerichtshof veranlaßten Ermittlungen haben nun ergeben, daß zu den Tatzeitpunkten auf der Ostautobahn A 4 auf Wiener Gebiet lediglich der sogenannte Freudenauer Ast von der Alberner Hafenzufahrtsstraße über die Schrägseilbrücke und am linken Donaukanalufer bis zum Knoten Prater fertiggestellt war, wobei in der erwähnten Verordnung gleichzeitig eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h (§ 52 Z. 19 StVO 1960) und ein Fahrverbot lediglich für Fahrräder (§ 52 Z. 8 c leg. cit.) verfügt worden sind, weshalb diese Straße auch von Motorfahrrädern benutzt werden durfte. Schon allein wegen der dadurch erschwerten Bedingungen, durch welche sich die Voraussetzungen für die in Rede stehende Straße im Hinblick auf die Regelung des § 46 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 sehr wesentlich von denen einer Autobahn unterscheiden, aber auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Ostautobahn in Wien entsprechend der dem Gerichtshof mitgeteiligten Auffassung der zuständigen Behörde mit allen Kurven, Verflechtungsstrecken und Lärmschutzmaßnahmen auf eine Ausbaugeschwindigkeit von 80 km/h ausgelegt ist, kann der Gerichtshof nicht finden, daß die Behörde bei Bedachtnahme auf die im § 43 Abs. 4 StVO 1960 ausdrücklich hervorgehobenen Gründe der Sicherheit des Verkehrs in der genannten Verordnung eine noch höhere als die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zuzulassen gehabt hätte, weshalb auch keine Veranlassung zu einem Vorgehen des Gerichtshofes im Sinne des von ihm zufolge Art. 135 Abs. 4 B-VG anzuwendenden Art. 89 Abs. 2 leg. cit. besteht. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kundmachung dieser Verordnung ergeben, zumal die diesbezüglichen Verkehrszeichen entsprechend dem gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 angefertigten Aktenvermerk am 24. Mai 1978 aufgestellt worden sind.Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung ist auf Grund der vom Gerichtshof beigeschafften Unterlagen davon auszugehen, daß jene Straße, auf welcher der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, zu den angegebenen Tatzeiten nicht im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zur Autobahn erklärt war, wobei der Ansicht des Beschwerdeführers, die Eigenschaft dieser Straße als Autobahn ergebe sich aus ihrer Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes 1971 über die Autobahnen, der Wortlaut dieser Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,) entgegenzuhalten ist, wonach die Behörde "Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet; ……… zu Autobahnen zu erklären hat". Das für die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 über die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentliche Kriterium ist also nicht die Aufnahme einer Bundesstraße als Autobahn in das erwähnte Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes, sondern deren mittels Verordnung der Straßenpolizeibehörde erfolgende Erklärung zur Autobahn. Die Gesetzmäßigkeit der in den Beschwerdefällen maßgebenden Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Oktober 1977, Zl. MA 46-V 3- 87/77, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h ist daher auf dem Boden der Regelung des Paragraph 43, Absatz 4, StVO 1960 zu prüfen, wonach die Behörde durch Verordnung die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu erhöhen hat, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung wären also unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß die Behörde die im Ortsgebiet auf Grund des Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ungeachtet der erwähnten, gesetzlich geforderten Voraussetzungen um mehr als 30 km/h zu erhöhen gehabt hätte. Die in dieser Richtung vom Verwaltungsgerichtshof veranlaßten Ermittlungen haben nun ergeben, daß zu den Tatzeitpunkten auf der Ostautobahn A 4 auf Wiener Gebiet lediglich der sogenannte Freudenauer Ast von der Alberner Hafenzufahrtsstraße über die Schrägseilbrücke und am linken Donaukanalufer bis zum Knoten Prater fertiggestellt war, wobei in der erwähnten Verordnung gleichzeitig eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h (Paragraph 52, Ziffer 19, StVO 1960) und ein Fahrverbot lediglich für Fahrräder (Paragraph 52, Ziffer 8, c leg. cit.) verfügt worden sind, weshalb diese Straße auch von Motorfahrrädern benutzt werden durfte. Schon allein wegen der dadurch erschwerten Bedingungen, durch welche sich die Voraussetzungen für die in Rede stehende Straße im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz StVO 1960 sehr wesentlich von denen einer Autobahn unterscheiden, aber auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Ostautobahn in Wien entsprechend der dem Gerichtshof mitgeteiligten Auffassung der zuständigen Behörde mit allen Kurven, Verflechtungsstrecken und Lärmschutzmaßnahmen auf eine Ausbaugeschwindigkeit von 80 km/h ausgelegt ist, kann der Gerichtshof nicht finden, daß die Behörde bei Bedachtnahme auf die im Paragraph 43, Absatz 4, StVO 1960 ausdrücklich hervorgehobenen Gründe der Sicherheit des Verkehrs in der genannten Verordnung eine noch höhere als die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zuzulassen gehabt hätte, weshalb auch keine Veranlassung zu einem Vorgehen des Gerichtshofes im Sinne des von ihm zufolge Artikel 135, Absatz 4, B-VG anzuwendenden Artikel 89, Absatz 2, leg. cit. besteht. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kundmachung dieser Verordnung ergeben, zumal die diesbezüglichen Verkehrszeichen entsprechend dem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 angefertigten Aktenvermerk am 24. Mai 1978 aufgestellt worden sind.

Im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist noch festzuhalten, daß die Behörde eine Verordnung so lange anzuwenden hat, so lange sie in Geltung ist, und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die die belangte Behörde verpflichtet hätte, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufzunehmen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1982, Zl. 82/02/0164.)

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der ihm zur Last gelegten Tatbestände sei unzulässig gewesen, weil die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in Richtung § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und nicht hinsichtlich von Übertretungen des § 20 Abs. 1 leg. cit. geführt worden seien, so ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde in beiden Fällen den Spruchteil gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 des Bescheides der Behörde erster Instanz infolge diesbezüglicher Bestätigung der Straferkenntnisse unverändert übernommen und sohin dem Beschwerdeführer keine anderen Übertretungen zur Last gelegt hat als die Behörde erster Instanz. Die belangte Behörde hat lediglich den erstinstanzlichen Ausspruch über die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b leg. cit. durch die ergänzende Einfügung des § 20 Abs. 1 StVO 1960 geändert, wozu sie im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) berechtigt war, wobei die rechtliche Notwendigkeit dieser Ergänzung dahin gestellt bleiben kann, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls zutreffend Übertretungen des § 52 Z. 10 a StVO 1960 vorgeworfen worden sind. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1980, Zl. 779/78)Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der ihm zur Last gelegten Tatbestände sei unzulässig gewesen, weil die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in Richtung Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 und nicht hinsichtlich von Übertretungen des Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. geführt worden seien, so ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde in beiden Fällen den Spruchteil gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 des Bescheides der Behörde erster Instanz infolge diesbezüglicher Bestätigung der Straferkenntnisse unverändert übernommen und sohin dem Beschwerdeführer keine anderen Übertretungen zur Last gelegt hat als die Behörde erster Instanz. Die belangte Behörde hat lediglich den erstinstanzlichen Ausspruch über die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, leg. cit. durch die ergänzende Einfügung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 geändert, wozu sie im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) berechtigt war, wobei die rechtliche Notwendigkeit dieser Ergänzung dahin gestellt bleiben kann, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls zutreffend Übertretungen des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960 vorgeworfen worden sind. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1980, Zl. 779/78)

Da die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sohin nicht vorliegt, waren beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sohin nicht vorliegt, waren beide Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I. Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit "Art". römisch eins. Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 12. Oktober 1984

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020016.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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