RS Vfgh 2008/9/22 B1980/07 - B1981/07, B786/08, B789/08, B800/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellen Aufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung; keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessen aufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG

Rechtssatz

Wenn die Berufungskommission den finanziellen Aufwand für einen Arbeitsweg von ca 50 Kilometern sowie für eine Betreuung des Kindes am Nachmittag nicht als einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil qualifiziert, der zu einer Prüfung des Vorhandenseins anderer geeigneter Beamte iSd §38 Abs4 BDG 1979 verpflichten würde, kann ihr unter verfassungsrechtlichen Aspekten ebenso wenig entgegengetreten werden wie in ihrer Annahme, das Privatleben des Beschwerdeführers sei durch seine Versetzung im "Vergleich zu anderen vollbeschäftigten Mitarbeitern der Österreichischen Post mit wesentlich späterem

Dienstende ... noch relativ wenig belastet".

Keine Organisationsänderung zum persönlichen Nachteil des Beschwerdeführers, keine unsachlichen Gründe, keine disziplinären Erwägungen.

Siehe auch B786/08 vom selben Tag: Denkmögliche Beurteilung der Aufgabenänderung des Beschwerdeführers; weiters B1981/07, B789/08, B800/08 mit bloßem Verweis auf B1980/07 bzw B786/08.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1980.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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