RS Vfgh 2008/9/22 B1980/07 - B1981/07, B786/08, B789/08, B800/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; keinwesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellenAufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung;keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessenaufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der ÖsterreichischenPost AG

Rechtssatz

Wenn die Berufungskommission den finanziellen Aufwand für einen Arbeitsweg von ca 50 Kilometern sowie für eine Betreuung des Kindes am Nachmittag nicht als einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil qualifiziert, der zu einer Prüfung des Vorhandenseins anderer geeigneter Beamte iSd §38 Abs4 BDG 1979 verpflichten würde, kann ihr unter verfassungsrechtlichen Aspekten ebenso wenig entgegengetreten werden wie in ihrer Annahme, das Privatleben des Beschwerdeführers sei durch seine Versetzung im "Vergleich zu anderen vollbeschäftigten Mitarbeitern der Österreichischen Post mit wesentlich späterem

Dienstende ... noch relativ wenig belastet".

Keine Organisationsänderung zum persönlichen Nachteil des Beschwerdeführers, keine unsachlichen Gründe, keine disziplinären Erwägungen.

Siehe auch B786/08 vom selben Tag: Denkmögliche Beurteilung der Aufgabenänderung des Beschwerdeführers; weiters B1981/07, B789/08, B800/08 mit bloßem Verweis auf B1980/07 bzw B786/08.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- undTelegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1980.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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