TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/22 B786/08

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; keinwesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellenAufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung;keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessenaufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der ÖsterreichischenPost AG

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß §17 Abs1 erster Satz und §17 Abs1a Z1 Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. 201/1996, auf die Dauer seines Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 1. November 2003 wird er bei der Postfiliale 1010 Wien auf einem Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Verwendungsgruppe PT 4, dauernd höher verwendet. Eine Überstellung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit der Verwendung auf einem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungsgruppe PT 5, zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 Einwendungen, zu denen die Vertriebsdirektion Wien wie folgt Stellung nahm:

"Die Berechnung laut Systemisierung Post Schalter ergibt in der Postfiliale 1010 Wien eine Auslastung der Arbeitsplätze in den Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 von 353 Wochendienststunden, die durch die Filialleitung, die Filialleitungstellvertretung, de[n] Hauptkassier, d[ie] Finanzberatungszentren und zwei weitere... 'PT 4-Arbeitsplätze...' ausgeschöpft ist.

Daher ist der Einzug von vier Arbeitsplätzen 'Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen' notwendig geworden.

Die Umsatzentwicklungen der letzten Jahre in den Bereichen Telekom/Mobilkom und Handelswaren entsprechen nicht den Erwartungen, sondern müssen durch Reduktion der Personalkosten kompensiert werden. Daher ist aus wirtschaftlichen Gründen eine Neuorganisation des Schalterbereiches unbedingt notwendig geworden.

Da der Bereich der Spezialberatung im Verkauf immer mehr vom Bereich der Transaktionsgeschäfte abgelöst wird, ist Ihre Verwendung nunmehr überwiegend auf einem Arbeitsplatz 'Universalschalterdienst' der Verwendungsgruppe PT 5 gegeben."

Nach weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers erließ die Dienstbehörde einen mit 16. August 2007 datierten, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid folgenden Inhaltes:

        "Sie werden mit Wirksamkeit 01. September 2007 gemäß §38

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in der Fassung BGBl. I

Nr. 123/1998 i.V.m. §40 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 550/1994

... in der Postfiliale 1010 Wien zur dauernden Dienstleistung auf

eine[n] der Verwendungsgruppe ... PT 5 zugeordneten Arbeitsplatz ...

'Universalschalterdienst' ... zugewiesen."

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) mit Bescheid vom 11. März 2008 abgewiesen.

Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"[D]ie ... qualifizierte ... Verwendungsänderung [verlangt]

den Eintritt einer Veränderung in der Art der [dem] Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen. Eine 'Abberufung' von der bisherigen Verwendung iSd §40 BDG liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolgt; sie ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0262).

Nach der - auch für die Berufungskommission richtunggebenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine solche Umgestaltung bzw. Veränderung dann vor, wenn die neue Verwendung nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen der bisherigen Verwendung weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (VwGH 9.1.1981, VwSlg. 10.333/A, VwGH 1.2.1990, 89/12/0065, 0067).

Aus §40 Abs2 Z1 BDG, der dem besonderen Schutz bei Verminderung der Arbeitsplatzwertigkeit dient, ist in diesem Zusammenhang abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 Abs2 BDG jedenfalls dann vorliegt, wenn sich durch Änderungen an den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ändert.

...

Die [erstinstanzliche] Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass im Zuge einer Organisationsänderung der bisherige Arbeitsplatz des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] aufgelassen und ihm daher ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde. Dies wird vom BW mit der Behauptung bestritten, dass sich an den mit seinem bisherigen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben durch die von der Behörde angesprochene Neuorganisation in Wahrheit überhaupt nichts geändert habe und er seine bisherigen Aufgaben nach wie vor unverändert ausübe. Träfe dies zu, läge - da die bloße Änderung der Bezeichnung des Arbeitsplatzes keine relevante Änderung des Arbeitsplatzes wäre - überhaupt keine mit Bescheid vorzunehmende qualifizierte Verwendungsänderung vor, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben wäre.

Aus der Bescheidbegründung ist - entgegen den Ausführungen des BW - sehr wohl zu erkennen, dass nicht nur die PT 4-wertigen Tätigkeiten auf einzelne Arbeitsplätze zusammengefasst werden, sondern trifft dies auch für die PT 5-wertigen Tätigkeiten zu, die - wie im Falle des BW - auf die Universalschalterplätze konzentriert werden.

Ebenso ergibt sich aus der Bescheidbegründung nachvollziehbar und überzeugend, dass diese Maßnahme nicht nur rechnerisch, sondern auch tatsächlich umgesetzt wurde. Der dem BW zugewiesene Arbeitsplatz ist in der Arbeitsplatzbeschreibung 'Universalschalterdienst' klar und deutlich umschrieben. Dass die mit der Zuweisung dieses Arbeitsplatzes verbundene Aufgabenänderung eine im Sinne der ständigen Rechtsprechung keineswegs unerhebliche ist, zeigt der Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibung 'Universalschalterdienst' (PT 5) mit der Arbeitsplatzbeschreibung des bisherigen Arbeitsplatzes des BW ('Spezialverkäufer', PT 4). Prägend für die Tätigkeit des Spezialverkäufers ist demnach primär die qualifizierte Beratung und der Verkauf von Produkten der Sparten Finanzdienstleistungen, Post,

Handelswaren ... sowie die Gewinnung von Neukunden und die Betreuung

von Stammkunden. Dieser Aufgabenkomplex gehört nicht zu den Aufgaben eines 'Universalschalterbediensteten' (PT 5), was einen ganz entscheidenden Unterschied zwischen diesen Arbeitsplätzen bewirkt. Die für den 'Spezialverkäufer' charakteristische qualifizierte Beratung ist zeitintensiv und mit der Tätigkeit eines 'Universalschaltermitarbeiters', nicht vereinbar. Dieser muss für eine rasche Abwicklung der Transaktionsgeschäfte Sorge tragen, sodass es zu keinen langen Wartezeiten am Universalschalter kommt. Daher ergibt sich aus der Stellenbeschreibung 'Universalschalterdienst', die dem nunmehrigen Arbeitsplatz des BW zugrunde liegt, dass Kunden, deren Anliegen beratungsintensiv sind, an die entsprechenden Spezialverkäufer weiterzuleiten sind. Dass es selbstverständlich nach wie vor zu den Aufgaben des BW gehört, sich über Produkte der Österreichische[n] Post AG zu informieren und - wie in der Arbeitsplatzbeschreibung neu angeführt - allgemeine Kundenauskünfte zu erteilen, steht dazu nicht in Widerspruch. Die für den Arbeitsplatz 'Spezialverkäufer' prägende aufwändige Beratung, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung 'Spezialverkäufer' näher dargestellt wird, gehört jedoch nicht zu den ihm zugewiesenen Aufgaben. Sollte es tatsächlich zutreffen, dass der BW dessen ungeachtet dem Spezialverkauf zugewiesene beratungsintensive Fragen nicht - wie in seiner Arbeitsplatzbeschreibung vorgesehen - an Spezialverkäufer weiterleitet, sondern selbst auch in diesen Fällen (wie früher) beratend tätig wird, überschreitet er die in der Stellenbeschreibung festgelegten Grenzen des ihm nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatzes. Das verhilft seinem Rechtsmittel aber nicht zum Erfolg, weil er es nicht in der Hand hat, durch die ihm nicht aufgetragene Ausdehnung seines Aufgabenbereichs einen höherwertigen Arbeitsplatz für sich in Anspruch zu nehmen.

Die Notwendigkeit der vorgenommenen Organisationsänderung und die damit notwendig gewordene Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes des BW begründet die Dienstbehörde mit Berechnungen, nach denen wegen des Umsatzrückgangs in den Bereichen Telekom/Mobilkom und Handelswaren die höherwertigen Aufgaben durch die Filialleitung, die Filialleiterstellvertretung, den Hauptkassier, den Finanzberatungszentren und zwei PT 4 Arbeitsplätzen abgedeckt seien. Daher sei die Einziehung von vier Arbeitsplätzen 'Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen' notwendig.

Diese Begründung ist nachvollziehbar und schlüssig. Anhaltspunkte, dass die gewählte Vorgangsweise aus unsachlichen bzw ausschließlich gegen die Person des BW gerichteten Gründen vorgenommen worden ist, liegen nicht vor.

Das Gesamtkonzept der Österreichischen Post AG zielt darauf ab, durch laufende Restrukturierungsmaßnahmen im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig zu bleiben. Dazu kann es auch notwendig sein, einzelne Dienststellen oder einzelne Arbeitsplätze aufzulassen. Die hier erfolgte Personalmaßnahme der Reduktion der Anzahl der 'Spezialverkäufer' - die auf eine dauerhafte Änderung der Organisation im Sinne der Einsparung des bisherigen Arbeitsplatzes des BW hinausläuft - ist daher als Teilmaßnahme innerhalb des gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG zu sehen.

Dem Dienstgeber obliegt es im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten wie zB bei deutlichen Umsatzrückgängen, organisatorische Maßnahmen - mitunter verbunden mit personellen Veränderungen - zu treffen. Dabei ist dem Dienstgeber zuzugestehen, bei einer Neuverteilung von Aufgaben auch Überlegungen zur Effizienzsteigerung anzustellen, wobei es der Behörde überlassen bleiben muss, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind (siehe auch BerK 13.2.1997, GZ 122/9-BK/96 u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission hat die Dienstbehörde bei der Zuweisung der neuen Verwendung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten 'schonendste Variante' zu wählen, weil die auf Grund organisatorischer Gründe notwendige Personalmaßnahme im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung des davon betroffenen Beamten

bewirken soll ... .

Auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung kann daher nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst

adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen ... . Einen Rechtsanspruch, nach

Auflassung eines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in der gleichen Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor. Jedenfalls zu beachten ist die durch die Ernennung begründete Einstufung. Diesem Erfordernis hat die Dienstbehörde durch die Zuweisung eines der Ernennung des BW entsprechenden Arbeitsplatzes entsprochen. Eine für den BW schonendere Verwendungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch vom BW nicht aufgezeigt. Mangels Ernennung in die VGr PT 4 durfte der BW auch nicht darauf vertrauen, dass er in Hinkunft ständig auf einem Arbeitsplatz der VGr PT 4 verwendet wird. Daran ändert auch die Erbringung sämtlicher Ernennungsvoraussetzungen für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 nichts, da es nach ständiger Judikatur weder ein Recht auf Ernennung noch auf Beibehaltung der höherwertigen Verwendung gibt (vgl. u.a. BerK 17.8.2006, GZ 114/13-BK-06, VfGH 22.6.1989, B1857/88, 6806/1973, 7843/1976, 8558/1979).

Wenngleich der Wunsch des BW, seinen bisherigen Arbeitsplatz und die damit verbundene besoldungsrechtliche Stellung beizubehalten, nachvollziehbar ist, muss daher aus den dargestellten Gründen seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"In meiner Berufung habe ich vorgebracht, dass die gegenständliche Vorgangsweise konzeptiv darin stehen soll, dass mir zu einem Teil Aufgaben zugewiesen werden, die geringerwertig (PT 5-wertig - nach dem früheren Schema C-wertig) sind, sodass meine Entlohnung nicht weiterhin nach der höheren Verwendungsgruppe PT 4 (entspricht B) zu erfolgen bräuchte. Dies mit der Ma[ß]gabe, dass ich an einem Schalter Dienst verrichtete, die früheren höherwertigen Aufgaben aber dennoch unverändert wahrgenommen werden, in jenem Ma[ß]e, in dem sie tatsächlich anfallen. Ich habe hervorgehoben, dass es dabei ausschlie[ß]lich darum geht, eine Situation herzustellen, welche eine Bezugskürzung ermöglicht, ohne dass eine sachlich zweckmä[ß]ige Arbeitsgestaltung das Ziel wäre. Dementsprechend habe ich mich auch darauf berufen, dass [s]ich die Berufungsbehörde damit auseinandersetzen muss, weil ansonsten ihrerseits Willkür geübt würde.

Sodann habe ich allerdings auch noch [F]olgendes vorgebracht

... :

'Allerdings ist selbst dieser geplante Zustand keineswegs verwirklicht und es ist eine glatte Tatsachenwidrigkeit, dass eine solche Organisationsänderung wirklich stattgefunden hätte. Sie ist höchstens in Teilaspekten umgesetzt worden und insgesamt sind keine solchen Neuerungen verwirklicht worden, dass eine Änderung im Ausmaß von 25 % oder darüber stattgefunden hätte. Der Arbeitsplatz besteht daher in Wirklichkeit im Sinne der einschlägigen Judikatur in seiner bisherigen Identität weiter. Schon deshalb liegt ein Versetzungsgrund nicht vor. Ausdrücklich festgehalten sei, dass demgemä[ß] dienstlicherseits fabrizierte 'Arbeitsplatzbeschreibungen' nicht solche sind, sondern 'Arbeitsplatzfiktionen'[.]'

Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens habe ich 5 Zeugen namhaft gemacht, nämlich einerseits die im obigen Sinne gleicherma[ß]en betroffenen Kollegen, andererseits aber auch noch zwei weitere Beamte, die Aussagen auf Grund unmittelbarer den Sachverhalt der tatsächlichen Verwendung betreffenden Wahrnehmungen machen konnten.

Zusammengefasst habe ich vorgebracht, dass in den neuen Arbeitsplatzbeschreibungen eine sachwidrige Beimischung von geringerwertigen Tätigkeiten zum Ausdruck gebracht und daraus eine Abwertung der Arbeitsplätze abgeleitet wurde, mit der Behauptung, es handle sich um neue Arbeitsplätze auf Grund einer neuen Organisation - dass aber dies nur ein Scheinvorgang war, während die tatsächliche Tätigkeit im [W]esentlichen gleich geblieben ist, somit auch der Arbeitsplatz[,] und dass das Ganze nur dem einzigen Zweck diente, eine rechtswidrige Kürzung meines Gehaltes vorzunehmen.

Es ist unmittelbar ersichtlich, dass höchstens für den ersten Teil dieser Thematik Urkunden - nämlich vor allem die Arbeitsplatzbeschreibungen - ein taugliches Beweismittel sein können, während für den zweiten Teil der effektiven dauerhaften Nichtumsetzung dieser papiermä[ß]igen Organisationsänderung die Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens durch Zeugen, welche dieses Geschehen beobachtet haben, das adäquate, geradezu unverzichtbare Beweismittel darstellen. Wenn es daher in der Begründung des

beschwerdegegenständlichen Bescheides ... hei[ß]t, es ergebe sich aus

der (erstinstanzlichen) Bescheidbegründung 'nachvollziehbar und überzeugend', dass diese Maßnahme (Organisationsänderung) nicht nur 'rechnerisch' (?)[,] 'sondern auch tatsächlich umgesetzt wurde'[,] so stellt das für die Minimalanfordernisse einer rechtsstaatlichen Entscheidungsfindung einen Schlag ins Gesicht dar, ist insbesondere deshalb unerträglich, weil sie sich in der Entscheidungsbegründung einer höchstinstanzlichen Behörde findet, gegen deren Entscheidungen noch nicht einmal das au[ß]erordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Gesetzmä[ß]igkeitskontrolle zulässig ist.

Es liegt hier gleichsam sogar noch eine Übersteigerung einer vorwegnehmenden Beweiswürdigung vor, mit dem Effekt, dass der Verfahrenspartei von vornherein die Möglichkeit genommen wird, ihre Behauptungen zu beweisen, da ja von ihrem Gegenüber etwas 'überzeugend' dargetan worden sei.

Die belangte Behörde vermeidet in diesem Zusammenhang geflissentlich die Erwähnungen meines Antrages auf Zeugeneinvernahmen. Nur in der Wiedergabe meiner Berufung findet sich

dazu etwas im beschwerdegegenständlichen Bescheid ... . Es ist jedoch

andererseits dieser vorzitierte Satz in der Entscheidungsbegründung der einzige, welcher überhaupt als Begründungsversuch für die Unterlassung der Zeugeneinvernahmen in Betracht kommt. Alle nachfolgenden Äu[ß]erungen mildern diesen krassesten Versto[ß] gegen die Verfahrensgrundsätze nicht, sondern verschärfen ihn höchstens noch. Dies insbesondere durch Ausführungen über die Neuorganisation, für welche keinerlei weitere Beweisgrundlage als die Arbeitsplatzbeschreibungen angegeben werden, deren Tatsachenwidrigkeit ich zu beweisen angeboten habe.

Es verbessert die Qualität der Bescheidbegründung auch nicht, wenn die belangte Behörde insinuiert, ich hätte eine gegen mich als

Person gerichtete Handlungsweise des Dienstgebers behauptet ... . Wie

oben wiedergegeben, habe ich vielmehr geltend gemacht, dass es um die Kürzung meiner Bezüge geht, dies jedoch mit gesetzwidrigen Mitteln und unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit gar nicht umgesetzten, aber auch an sich rechtswidrigen Organisationsänderung. Als Motiv dafür habe ich die ausschlie[ß]liche Zielsetzung der

Gewinnoptimierung zugunsten der Aktionäre angegeben ... . Von einer

Zielrichtung gegen mich als Person war daher nicht die Rede und sie wäre auch gar nicht damit vereinbar, dass mehrere Beamte gleicherma[ß]en betroffen sind.

Da auch noch argumentiert wurde, dass allenfalls nur eine Verzögerung der Arbeitsplatzumsetzung vorliege, sei mit allem Nachdruck betont, dass bewiesen worden wäre, dass es diesbezüglich keinerlei weitere Bemühungen gibt[,] und auch im Hinblick auf den Zeitablauf feststeht, dass der gegebene Zustand ein Dauerzustand ist und sein soll.

Im Hinblick auf diese schwersten Verfahrensmängel bezüglich Umsetzung der angeblichen Organisationsänderung oder deren Scheincharakter stellt es schon nur einen Nebenaspekt dar, dass die belangte Behörde auch ausgehend von ihren an den Arbeitsplatzbeschreibungen orientierten Ausführungen nicht den geringsten Versuch unternommen hat, prozentmä[ß]ig detailliert darzustellen, dass die Änderungen mehr als 25 % betragen haben und damit im Sinne der einschlägigen Judikatur rechtskonform vom Vorliegen neuer Arbeitsplätze ausgegangen werden kann.

Es liegt somit eine Kombination zweier schwerster Verfahrensmängel vor. Zum einen wurde eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt, obgleich die rechtliche

Relevanz ebenso evident ist und unzweifelhaft feststeht ... wie die

Tauglichkeit des Beweismittels für das Beweisthema - wobei gleichzeitig ein Beweismittel als tragfähig behandelt wurde, obgleich es das offensichtlich und zweifelsfrei nicht ist, nämlich die Arbeitsplatzbeschreibungen für die Frage deren Umsetzung.

Zum anderen ist eine Begründung der Nichtbefolgung des Beweisantrages unterblieben. Der erwähnte Satz der Bescheidbegründung, dass die erstinstanzliche Bescheidbegründung (sinngemä[ß]) zum bezughabenden Thema überzeugend gewesen wäre, ist nicht explizit als Begründung für die Nichtaufnahme der beantragten Zeugenbeweise deklariert worden und kann eine solche auch dem Sinne nach nicht darstellen. Es hätte hier im Wesentlichen drei Möglichkeiten gegeben. Die eine wäre die Behauptung gewesen, dass das Beweisthema der Nichtumsetzung der behaupteten Organisationsänderung keine rechtliche Relevanz hätte. Das ist so offensichtlich falsch, dass nicht einmal die belangte Behörde eine dahin gehende Behauptung wagte. Die andere denkbare Begründung wäre, dass von den konkret namhaft gemachten Zeugen nichts Erhellendes zu erwarten wäre - etwa weil sie keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hätten. Das ist ebenfalls so offensichtlich unhaltbar, dass die belangte Behörde nicht einmal [eine] in diese Richtung zielende Andeutung zu machen wagte. Von der dritten denkbaren Möglichkeit wei[ß] auch die belangte Behörde, dass sie rechtsstaatlich absolut nicht verwertbar ist: [E]s ist mit jeder Zielsetzung einer Entscheidungsrichtigkeit basierend auf echter Sachverhaltsklärung unvereinbar, Zeugeneinvernahmen deshalb abzulehnen, weil es schon eine Darstellung zum Thema gibt, welche als überzeugend angesehen wird. Betont muss hiezu noch werden, dass es in concreto sogar um noch mehr geht als um eine unzulässige[,] vorgreifende Beweiswürdigung. Gemäß den vorstehenden Ausführungen hat es die belangte Behörde ja eben nicht gewagt, irgendwelche beweiswürdigende Erwägungen gegen die Zeugeneinvernahmen ins Treffen zu führen, die Bemerkung betreffend überzeugende erstinstanzliche Bescheidbegründung ist noch weniger als eine solche vorgreifende Beweiswürdigung.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes ist somit hier in exemplarischer Weise zu konstatieren, dass es der belangten Behörde am Willen zur sachgerechten Entscheidung fehlte (VfSlg. 4480) und dass die Bescheidbegründung keinen Begründungswert hat (VfSlg. 13302 u.a.). Beides gilt völlig uneingeschränkt für die zentrale Frage, ob es sich um eine effektive Organisationsänderung handelt oder nur Arbeitsplatzbeschreibungen zum Schein der Vortäuschung einer solchen vorgenommen wurde[n], während die tatsächliche Umsetzung dauerhaft nicht erfolgt. Dazu wurde auch in erster Instanz und in zweiter Instanz keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt (VfSlg. 12038 u.a.). Mein Vorbringen dazu ist gänzlich ignoriert worden, weil die blo[ß]e Anführung im Rahmen der Wiedergabe der Berufung kein die Entscheidungsfindung erhellendes Begründungselement darstellt und es für die Umsetzung der Arbeitsplatzbeschreibungen auch überhaupt keine Aussagekraft hat, dass diese Arbeitsplatzbeschreibungen (angeblich) in sich schlüssig wäre[n] (B1651/95)."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die §§17 und 17a PTSG lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

...

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(6a) ...

(7) ...

(7a) ...

(7b) ...

(7c) ...

(8) ...

(9) ...

(10) ..."

"Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) Betriebe im Sinne des §4 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des §273 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [nunmehr: §278 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF BGBl. I 127/1999].

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) ...

(10) ...

(11) ...

(12) ..."

1.2. Die in §17 Abs1 zweiter Satz und §17a Abs1 PTSG verwiesenen §§38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...

(4) ... Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn sie für den

Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ..."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, im Besonderen gegen §§38, 40 BDG 1979 (vgl. VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH), keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf der Willkür zu machen wäre.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Falle entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.537/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder im Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Es trifft nicht zu, dass das Ermittlungsverfahren mit einem wesentlichen, in die Verfassungssphäre reichenden Mangel - nur darauf kommt es nämlich im Rahmen der hier anzustellenden verfassungsrechtlichen Beurteilung an - behaftet wäre.

Ebenso wenig kann der Berufungskommission unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall - mit der immerhin vertretbaren Argumentation, dass die "hier erfolgte

Personalmaßnahme ... als Teilmaßnahme innerhalb eines gesamten

Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG zu sehen" sei - das Vorliegen des gemäß §40 Abs2 iVm §38 Abs2 BDG 1979 für eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt (vgl. auch VfGH 11.6.2007, B162/06). Es ist auch nicht geradezu denkunmöglich, wenn die Berufungskommission durch einen Vergleich der Beschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen" mit jener seines nunmehrigen Arbeitsplatzes "Universalschalterdienst" zur Auffassung gelangt, dass die diesbezügliche Aufgabenänderung eine "im Sinne der Rechtsprechung keineswegs unerhebliche" sei. Dasselbe trifft aber auch für die von der Berufungskommission weiters vertretene Auffassung zu, dass ein allfälliges Tätigwerden des Beschwerdeführers in den nach der Arbeitsplatzbeschreibung einem Spezialverkäufer zugewiesenen Bereichen ein Überschreiten seiner Kompetenzen bedeute und dass der Beschwerdeführer mangels Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 nicht auf seine ständige Betrauung mit einer Funktion dieser Verwendungsgruppe habe vertrauen dürfen.

Dass die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre (vgl. etwa VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 25.1.1995, 94/12/0281; 8.11.1995, 95/12/0205), ist weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.

3. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirkte, belastet.

Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uva.).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- undTelegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B786.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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