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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / WillkürLeitsatz
Parteistellung im dienstrechtlichen Verfahren der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf eine Planstelle, die mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden ist; Beschwerdelegitimation gegeben; Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen bei Auswahl und Reihung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle; WillkürSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer - Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule ... - wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1987 mit Wirksamkeit vom 1. November 1987 "bis zur Verleihung der schulfesten Leiterstelle" mit der Leitung dieser Schule betraut.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer - Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule ... - wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1987 mit Wirksamkeit vom 1. November 1987 "bis zur Verleihung der schulfesten Leiterstelle" mit der Leitung dieser Schule betraut.
2. Die Ausschreibung der Leiterstelle der Hauptschule ... wurde in der Salzburger Landeszeitung vom 6. Oktober 1987 verlautbart.
Um diese Stelle bewarben sich neben dem Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien W St und W W - beide waren zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle an dieser Schule - sowie fünf weitere Personen.
Aus den Angaben in den Bewerbungsgesuchen ergeben sich die folgenden für die Verleihung der Leiterstelle wesentlichen Daten des Beschwerdeführers (a) sowie der mitbeteiligten Parteien W St (b) und W W (c):
(a) Leistungsfeststellung: "den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten"
Vorrückungsstichtag: 1. September 1961
Verwendungszeit: seit September 1966
Familienstand: verheiratet, 4 Kinder
(b) Leistungsfeststellung: "den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht"
Vorrückungsstichtag: 28. September 1966
Verwendungszeit: seit dem Schuljahr 1970/71
Familienstand: verheiratet, 2 Kinder
(c) Leistungsfeststellung: "den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten"
Vorrückungsstichtag: 26. April 1970
Verwendungszeit: 16 Jahre
Familienstand: verheiratet, 2 Kinder
Der Beschwerdeführer führte weiters unter "Allfällige weitere Begründung für das Ansuchen" folgendes aus:
"Auf Grund meiner Tätigkeit als Leiterstellvertreter seit 1978, als Verantwortlicher für den Stundenplan und die Lehrfächerverteilung seit meiner Verwendung an dieser Schule, 1966, und als langjähriger Organisator sämtlicher Sportveranstaltungen der Schule (auch Bezirksmeisterschaften), fühle ich mich befähigt, die Leiterstelle an der Hauptschule ... zu übernehmen."
Die mitbeteiligte Partei W St gab an dieser Stelle folgendes an:
"Seit 15 Jahren Chorleiter der Liedertafel ... (Männerchor mit
35 Sängern), Mitarbeit in der Jugendarbeit von Wintersportverein
und Tennisclub ... ."
3.a) Der Bezirksschulrat St. J. i. P. beschloß in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1987 gemäß §1 Abs3 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitgesetzes 1987, LGBl. 83, iVm §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, einen Dreiervorschlag mit folgender Reihung: 3.a) Der Bezirksschulrat St. J. i. P. beschloß in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1987 gemäß §1 Abs3 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitgesetzes 1987, Landesgesetzblatt 83, in Verbindung mit §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, Bundesgesetzblatt 302, einen Dreiervorschlag mit folgender Reihung:
1. W W 2. S J 3. W St
Im Protokoll über diese Sitzung finden sich als Begründung für den diesem Beschluß zugrundeliegenden Antrag folgende Beurteilungen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei W St:
"HOL J S ist ein anerkannter Kollege und hat auf sportlichem
Gebiet bereits Hervorragendes geleistet und ist auch dienstälter
als HL W W Seit Schulbeginn 1987/88 leitet Herr J die
Hauptschule ... .
HOL St W fällt auch durch seine Arbeit in der Öffentlichkeit
auf, besonders auf sportlichem Gebiet, er ist Betreuer im Tennis
und Schifahren. Ihm obliegt auch die Leitung der Liedertafel ... ."
b) Das Kollegium des Landesschulrates für Salzburg beschloß in seiner Sitzung vom 4. März 1988 gemäß §1 Abs3 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987 iVm §26 Abs6 und 7 LDG 1984 einen Dreiervorschlag mit folgender Reihung: b) Das Kollegium des Landesschulrates für Salzburg beschloß in seiner Sitzung vom 4. März 1988 gemäß §1 Abs3 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987 in Verbindung mit §26 Abs6 und 7 LDG 1984 einen Dreiervorschlag mit folgender Reihung:
"ST ist seit vielen Jahren im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und in der Erwachsenenbildung tätig. Als Jugentrainer des Sportvereines und im Musikverein hat er großes Engagement gezeigt. In der Hauptschule ... gibt es derzeit Streitigkeiten, die zu einer Polarisierung verschiedener Gruppen im Lehrkörper geführt haben. ST wird zugemutet, daß er in der Lage ist, wieder ein harmonisches Arbeiten an dieser Schule zu garantieren."
4. Mit Bescheid vom 23. September 1988 verlieh die Salzburger Landesregierung unter Berufung auf §26 LDG 1984 die Leiterstelle der Hauptschule ... an die mitbeteiligte Partei W St. Die Ansuchen der übrigen Bewerber um Verleihung dieser schulfesten Stelle wurden abgewiesen.
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:
"Die in den Reihungsvorschlägen berücksichtigten Bewerber weisen jeweils die Leistungsfeststellung 'der zu erwartende Arbeitserfolg wurde durch besondere Leistungen erheblich überschritten' auf.
Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages und der Verwendungszeit an Hauptschulen liegt HOL S J vor den übrigen gereihten Bewerbern, ebenso in der Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse (4 Kinder gegenüber jeweils 2 Kindern bei den gereihten Mitbewerbern).
Bei der Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle wäre HOL J zweifellos vor seinen Mitbewerbern zu berücksichtigen gewesen. Bei der Vergabe einer schulfesten Leiterstelle spielen aber neben den in §26 Abs7 genannten Reihungskriterien andere Entscheidungsgründe eine wichtige Rolle. So kommt hier der Frage nach den Fähigkeiten in der Menschenführung und zur Verwaltung einer großen Schule entscheidende Bedeutung zu.
HOL J war seit Schulbeginn 1987/88 mit der Leitung der Hauptschule ... betraut. In dieser Zeit kam es zu erheblichen Spannungen und zu einer Polarisierung verschiedener Gruppen im Lehrkörper. Das Kollegium des Landesschulrates war der Auffassung, daß HOL St, der sich seit vielen Jahren im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und in der Erwachsenenbildung mit Engagement und Erfolg betätigt, in der Lage ist, wieder ein harmonisches Arbeiten an dieser Schule zu gewährleisten.
Die Dienstbehörde schließt sich diesem Reihungsvorschlag mit der oben angeführten Begründung und aus der folgenden Überlegung an. Anläßlich einer Unterschriftenaktion von Lehrern der Hauptschule ... für HOL J wurde in einer Erklärung dieser Lehrer unter anderem auch auf die wesentlich wirksamere Hausordnung hingewiesen, die von HOL J unter Mitarbeit der Lehrer erstellt und auf deren Einhaltung von HOL J strikt geachtet worden sei.
In dieser Hausordnung heißt es unter Punkt 6:
'. . . Nichtfahrschüler haben bis 13.50 Uhr im Schulgebäude
nichts verloren . . .'. Die alte Hausordnung hatte diesbezüglich
gelautet: '. . . Während der Mittagsstunden darf sich kein Schüler
in den Klassen aufhalten . . .'. Die Dienstbehörde ist sich mit der
Schulaufsicht darin einig, daß in der neuen Hausordnung nicht der Ton getroffen worden ist, den man heute von Schulleitern im Umgang mit Schülern und Eltern (diese haben ja die Hausordnung mit ihrer Unterschrift anzuerkennen) erwartet."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1989 teilte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerdeschrift mit, daß seine gegen denselben Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde mit Beschluß vom 12. Dezember 1988, 88/12/0215, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen worden sei.
6. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß durch den angefochtenen Bescheid keine verfassungsgesetzlich geschützten Rechte verletzt worden seien. Begründend wird insbesondere ausgeführt, daß den Bewerbern um Leiterstellen im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukomme.
7. Als mitbeteiligte Partei hat W St eine Äußerung erstattet, in der er gleichfalls den Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers behauptet und (der Sache nach) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984 haben folgenden Wortlaut:
"§8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der
Verleihung einer schulfesten Stelle (§24) verbunden wird, ist auf
§26 Bedacht zu nehmen.
. . .
§24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der
Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.
. . .
§26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
. . .
§1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987, LGBl. 83, hat folgenden, hier wesentlichen Wortlaut: §1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987, Landesgesetzblatt 83, hat folgenden, hier wesentlichen Wortlaut:
"(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden
Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen . . . obliegt,
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, der Landesregierung.
. . .
(3) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten
. . . hat die Landesregierung einen Vorschlag der zuständigen
Schulbehörde des Bundes erster Instanz und, sofern er nicht ohnehin Schulbehörde erster Instanz ist, des Landesschulrates für Salzburg einzuholen. Bei Verleihungen schulfester Stellen hat der für die betreffende Schule zuständige Bezirksschulrat sowie der Landesschulrat aus den Bewerbungsgesuchen je einen Besetzungsvorschlag (§26 Abs6 LDG 1984) an die Landesregierung zu erstatten.
. . ."
2.a) Die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors ist eine Ernennung im Dienstverhältnis und daher nach §8 LDG 1984 zu beurteilen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV betreffend das LDG 1984, zu §3, 274 BlgNR 16. GP, S 34). 2.a) Die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors ist eine Ernennung im Dienstverhältnis und daher nach §8 LDG 1984 zu beurteilen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das LDG 1984, zu §3, 274 BlgNR 16. GP, S 34).
b) Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. zB VfSlg. 6806/1973, 7843/1976, 8558/1979). Für die Beurteilung, wann und inwieweit im einzelnen Fall die Beteiligung an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses iS des §8 AVG 1950 - und damit Parteistellung - gegeben ist, sind die im betreffenden Fall anzuwendenden Vorschriften des materiellen Verwaltungsrechts maßgebend (vgl. VfSlg. 6808/1972, 9000/1980, 10.150/1984; in diesem Sinn etwa auch VwSlg. 9994 A/1979, 11.651 A/1985). Es kann daher der Grundsatz, daß Bewerbern im dienstrechtlichen Ernennungsverfahren Parteistellung fehlt, nur in jenen Fällen gelten, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschriften nicht zum Ergebnis führt, daß im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (vgl. dazu etwa VfSlg. 8232/1978, 9000/1980). b) Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch vergleiche zB VfSlg. 6806/1973, 7843/1976, 8558/1979). Für die Beurteilung, wann und inwieweit im einzelnen Fall die Beteiligung an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses iS des §8 AVG 1950 - und damit Parteistellung - gegeben ist, sind die im betreffenden Fall anzuwendenden Vorschriften des materiellen Verwaltungsrechts maßgebend vergleiche VfSlg. 6808/1972, 9000/1980, 10.150/1984; in diesem Sinn etwa auch VwSlg. 9994 A/1979, 11.651 A/1985). Es kann daher der Grundsatz, daß Bewerbern im dienstrechtlichen Ernennungsverfahren Parteistellung fehlt, nur in jenen Fällen gelten, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschriften nicht zum Ergebn