TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/22 B1980/07

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; keinwesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellenAufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung;keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessenaufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der ÖsterreichischenPost AG

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht im Planstellenbereich "Ämter

gemäß Poststrukturgesetz" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zur dauernden Dienstleistung im Landzustelldienst, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, der Zustellbasis 9433 St. Andrä im Lavanttal zugewiesen.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt, ihn aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2007 zur Zustellbasis 9020 Klagenfurt zu versetzen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen.

In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 10. April 2007 datierter Bescheid der Dienstbehörde u. a. folgenden Inhaltes:

"Auf Grund einer Organisationsänderung bei Ihrer bisherigen Dienststelle werden Sie gem. §38 Abs1, 2, 3 Z1, Abs6 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2007 von der Zustellbasis 9433 St. Andrä im Lavanttal zur Zustellbasis 9020 Klagenfurt versetzt und auf einem Arbeitsplatz der

Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B ... verwendet.

Begründung

...

[D]ie Dienstbehörde [hat] alle in Frage kommenden Dienststellen (Zustellbasis 9400 Wolfsberg und 9100 Völkermarkt), die dem Wohnort näher liegen als die neue Dienststelle[,] eingehend überprüft. Da bei den angeführten Dienststellen mangels freier Arbeitsplätze, die Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, eine Verwendung nicht möglich ist, wurde mit der gegenständlichen Versetzung zur Zustellbasis 9020 Klagenfurt die schonendste Variante gewählt. Darüberhinaus stellt die Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort jedenfalls keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil nach §38 Abs4 BDG 1979 dar. In einer Zeit der Mobilität, die von modernen Verkehrsmitteln unterstützt wird, ist die Zurücklegung einer einfachen Wegstrecke zum Dienstort im Ausmaß von ca. 54 km bei der gegebenen Sachlage nicht unzumutbar (vgl. BerK. 25.6.1999, GZ 33/8-BK/99).

Bezüglich ... des wichtigen dienstlichen Interesses wird auf

die vorgenommene Restrukturierung durch Arbeitsverdichtung verwiesen. Um Effizienzsteigerungen für das Unternehmen zu erreichen[,] wurden die Tätigkeiten von ursprünglich 21 Arbeitsplätzen auf 18 Arbeitsplätze verteilt. Betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Maßnahmen begründen somit das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesse[s] an der Versetzung."

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 4. September 2007 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Eine sachliche Organisationsänderung (vgl. VfGH 11.6.2003, B1454/02) kann ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, darstellen.

Das Berufungsvorbringen stellt zunächst das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses überhaupt in Frage und meint, dass im bekämpften Bescheid kein konkreter Grund für die Organisationsänderung bei der bisherigen Dienststelle angegeben wird und auch kein Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Organisationsänderung sowohl auf die genannte Organisationseinheit als auch auf die konkrete Verwendung bzw. den Arbeitsplatz des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] zu finden ist.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Versetzungsbescheid ausdrücklich auf das betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Erfordernis von Effizienzsteigerungen im Unternehmen hingewiesen wird, welches zur Reduktion der ursprünglich 21 Zustellerarbeitsplätze auf 18 führte.

Da es sich bei der Österreichischen Post AG um ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen handelt, erfolgen Organisationsänderungen in erster Linie nach ihrem Gesamtkonzept, durch laufende Rationalisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen im Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig zu bleiben. Es ist auch für Außenstehende erkennbar, dass der Mitbewerb bei den Zustelldiensten im Wachsen begriffen ist. Die gegenständliche Personalmaßnahme, die auf eine dauerhafte Änderung der Organisation der Zustellbasis St. Andrä im Sinne der Einsparung des bisherigen Arbeitsplatzes des BW und von zwei weiteren Mitarbeitern hinausläuft, ist daher als Teilmaßnahme innerhalb eines gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG zu sehen. Die Tatsache, dass nicht nur ein Zustellerarbeitsplatz eingezogen wurde, lässt auch keinen Zweifel entstehen, dass die Maßnahme [gemeint wohl: sachlich und nicht] ausschließlich gegen die Person des BW gerichtet war. Diesbezüglich gehen auch die Argumente des BW ins Leere, die Organisationsänderung wäre nur vorgeschoben, der eigentliche Grund für die Versetzung wäre das gespannte Verhältnis mit seinem Vorgesetzten. Aus dem Akteninhalt ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar. Als Grund für eine amtswegige Versetzung sind jedenfalls auch tief greifende Störungen im betrieblichen Zusammenleben denkbar, die Aufzählung in §38 Abs3 BDG 1979 ist nicht erschöpfend[,] sondern beispielhaft.

Es bedarf nach Meinung der Berufungskommission keiner weiteren Ausführungen im bekämpften Bescheid, welche Auswirkungen die Organisationsänderung auf die Zustellbasis im Ganzen und auf den konkreten Arbeitsplatz des BW hatte, weil sich ja an der Aufgabenstellung, im örtlichen Betreuungsbereich den Zustelldienst zu besorgen, nichts änderte.

Was die Einhaltung der Bestimmungen des §38 Abs4 BDG 1979 betrifft, hat die Dienstbehörde sehr wohl versucht, bei der Versetzung an einen anderen Dienstort die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen, indem sie alle dem Wohnort näher liegenden Zustellbasen auf die Möglichkeit einer Versetzung des BW dorthin überprüfte. Wenn auch diese Prüfung im Ergebnis negativ ausfiel, kam die Dienstbehörde doch ihrer Verpflichtung nach, bei Umsetzung der Personalmaßnahme die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Das vom BW erst in der Berufung näher ausgeführte Argument, die Versetzung wäre familienfeindlich wegen der nur noch am Wochenende bestehenden Möglichkeit[,] sich seinem minderjährigen Sohn zu widmen, ist nur bedingt nachvollziehbar. Folgt man nämlich den Ausführungen des BW, dass er in der Zustellbasis Klagenfurt verhalten wäre[,] bis 16:00 zu arbeiten und so erst um 17:00 Uhr nach Hause komme, kann dies bei einem regelmäßigen Dienstbeginn um 06:00 Uhr nur bedeuten, dass der spätere Dienstschluss auf zeitliche Mehrdienstleistungen zurückzuführen ist. Diese Mehrdienstleistungen sind jedoch als Ausnahmefall anzusehen, für den das Beamtendienstrecht entsprechende Ausgleichsregelungen vorsieht. Für viele berufstätige Eltern stellt sich die Notwendigkeit, für eine Beaufsichtigung bzw. Betreuung ihrer minderjährigen Kinder Regelungen zu treffen. Ein Anspruch auf bestimmte Dienstzeiten zur Aufrechterhaltung bestehender familiärer Regelungen ist dem Beamtendienstrecht im Allgemeinen fremd. Die Berufungskommission kann jedenfalls aus dem Vorbringen des BW keine überzeugenden Argumente für die Unzumutbarkeit der Versetzung entnehmen. Im Vergleich zu anderen vollbeschäftigten Mitarbeitern der Österreichischen Post mit wesentlich späterem Dienstende im Tagdienst ist das Privatleben des BW durch diese Veränderung noch relativ wenig belastet.

Der gesundheitliche Aspekt des längeren Arbeitsweges wurde vom BW im Vorverfahren nicht angesprochen, weshalb die Dienstbehörde in ihrem Bescheid darauf nicht eingehen konnte. Die Berufung enthält keinen Hinweis auf im Versetzungsverfahren vorgelegte fachärztliche Befunde und konkrete Gutachten, die Aussagen über die Folgen eines verlängerten Arbeitsweges auf die Wirbelsäule des BW enthalten. Zweifellos handelt es sich beim Zustelldienst um keine körperlich leichte Tätigkeit. Der Landzustelldienst wird mit Hilfe eines Zustellfahrzeuges (PKW, Kombi) durchgeführt, welches vom Landzusteller gelenkt wird. Es stellt sich daher bei diesem gesundheitlichen Einwand des BW ganz allgemein die Frage, ob er für die dauernde Verwendung im Zustelldienst geeignet ist. Dieser Frage hat die Dienstbehörde aber jedenfalls immer dann nachzugehen, wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten bestehen. Offensichtlich hatte die Dienstbehörde bis zur Erlassung des Versetzungsbescheides keinen rechtserheblichen Grund[,] die Dienstfähigkeit des BW zu überprüfen. Diesbezüglich liegt daher auch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vor.

Die Dienstbehörde hat im Bescheid auch die zutreffende Feststellung getroffen, dass die Versetzung für den BW keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, wenn der Arbeitsweg des Beamten von seinem Wohnort zum neuen Dienstort etwa 50 Kilometer beträgt. Der zusätzliche Aufwand an Fahrtkosten für diese Wegstrecke stellt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (etwa GZ 44/19-BK/02 oder GZ 129/7-BK/99) keinen so wesentlichen wirtschaftlichen Aufwand dar, dass dies zu einem amtswegigen Vergleich mit anderen Beamten iSd §38 Abs4 BDG verpflichten würde. Dies hat jedenfalls auch hier zu gelten, wo der BW dies im Verfahren erster Instanz gar nicht eingewendet hat und auch jetzt nicht konkretisiert. Die vom BW um 3 Kilometer länger errechnete Wegstrecke ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Andere Folgekosten der Versetzung - insbesondere jene, welche durch eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung entstehen würden - sind nicht zu erkennen und wurden auch vom BW nicht behauptet. Aus diesem Grund ist die weitere Frage, ob andere geeignete Beamte zur Verfügung stehen, von der Berufungskommission nicht mehr als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen.

Den Berufungsausführungen hinsichtlich der mangelnden Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans zur verschlechternden Versetzung gemäß §72 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes ist entgegenzuhalten, dass die geltende Rechtslage ein derartiges Zustimmungsrecht nicht vorsieht. Vielmehr hat gemäß §17a Abs9a Poststrukturgesetz in der Fassung des BGBl. I 71/2003, Art27 bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 BDG) das Personalvertretungsorgan nicht gemäß §72 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) in Verbindung mit §101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, sondern gemäß §72 Abs3 PBVG mitzuwirken. Aus den vorgelegten Bescheidunterlagen ist ersichtlich, dass die Dienstbehörde ihrer Verständigungspflicht im Sinne der letztgenannten Gesetzesbestimmung noch vor Bescheiderlassung nachgekommen ist. Auch in dieser Hinsicht ist der bekämpfte Bescheid mit keinem Mangel behaftet."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"Selbst nach der Begründung des Berufungsbescheides ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend eine Verlängerung des Arbeitsweges vorliegt und er in dem Zusammenhang mit einem beträchtlichen Mehraufwand konfrontiert ist, wobei der mit € 892,85 monatlich bezifferte Betriebsaufwand für die Notwendigkeit der Nutzung des Privat-PKWs zur An- und Abreise zur neuen Dienststelle von der belangten Behörde auch nicht einmal angezweifelt bzw. bestritten wird. Unrichtigerweise wird dennoch nicht von einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil von der Versetzung für den Beschwerdeführer ausgegangen, obwohl ein solcher durch die Versetzung zweifelsohne vorliegend ist, welcher selbst durch die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses nicht ausgeglichen werden kann. Auch [mit] de[m] Umstand, dass durch die Versetzung eine Beaufsichtigung des minderjährigen Sohnes durch Dritte notwendig ist, wodurch ein weiterer finanzieller Aufwand für den Beschwerdeführer gegeben ist, setzt sich die belangte Behörde nicht auseinander, ebenso auch nicht mit den sozialen Auswirkungen der Versetzung, als der Beschwerdeführer durch die An- und Abfahrtszeiten zur neuen Dienststelle sich nur noch eingeschränkt um familiäre Belange kümmern kann. Dem angefochtenen Bescheid ist vorzuwerfen, auf diese Umstände nicht Bedacht genommen zu haben[,] und ist auch kein Grund vorliegend, den Beschwerdeführer schlechter

zu behandeln ... als andere Postbeamte, deren Versetzung infolge von

Restrukturierungsmaßnahmen in Erwägung gezogen wird. Bei objektiver Betrachtung hätte daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Versetzung des Beschwerdeführers einen wesentlich wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, womit die belangte Behörde aber auch verpflichtet gewesen wäre, eine Vergleichsprüfung im Sinne des §38 Abs4 BDG anzustellen, wobei sie in diesem Fall zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass andere geeignete Beamte zur Verfügung stehen, bei denen bei der Versetzung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Maßgeblich für die Benachteiligung des Beschwerdeführers ist offensichtlich, dass er sich aufgrund einiger Interventionen unbeliebt gemacht hat, und die Versetzung in disziplinären Erwägungen gründet, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass die dem Beschwerdeführer zugeteilte Tour im Zuge der Organisationsänderung nicht einmal weggefallen ist. Da keine sachliche Rechtfertigung für das Vorgehen der Behörde gegeben ist, liegt jedenfalls objektive Willkür vor."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die §§17 und 17a Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. 201/1996, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

...

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(6a) ...

(7) ...

(7a) ...

(7b) ...

(7c) ...

(8) ...

(9) ...

(10) ..."

"Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) Betriebe im Sinne des §4 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des §273 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [nunmehr: §278 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF BGBl. I 127/1999].

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß §72 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß §72 Abs3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

(10) ...

(11) ...

(12) ..."

1.2. Der in §17 Abs1 zweiter Satz und §17a Abs1 PTSG verwiesene, die "Versetzung" regelnde §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des

Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn

sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ..."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (vgl. zu §38 BDG 1979 VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH, zu §17a Abs9a PTSG VfGH 28.6.2007, G34/06) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf von Willkür zu machen wäre.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Wenn die Berufungskommission den finanziellen Aufwand für einen Arbeitsweg von ca. 50 Kilometern sowie für eine Betreuung des Kindes am Nachmittag nicht als einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil qualifiziert, der zu einer Prüfung des Vorhandenseins anderer geeigneter Beamte iSd §38 Abs4 BDG 1979 verpflichten würde, kann ihr unter verfassungsrechtlichen Aspekten ebenso wenig entgegengetreten werden wie in ihrer Annahme, das Privatleben des Beschwerdeführers sei durch seine Versetzung im "Vergleich zu anderen vollbeschäftigten Mitarbeitern der Österreichischen Post mit

wesentlich späterem Dienstende ... noch relativ wenig belastet".

         Dass die der hier bekämpften (Versetzungs-)Maßnahme zu

Grunde liegende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem

Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen, kann aus den

vorgelegten Aktenunterlagen und den Ausführungen der

Berufungskommission nicht ersehen werden. Diese belegen vielmehr,

dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorlagen, sodass nicht davon

gesprochen werden kann, die Versetzung des Beschwerdeführers gründe

"in disziplinären Erwägungen". Es ist daher nicht als willkürlich zu

werten, wenn die Berufungskommission im vorliegenden Fall - mit der

immerhin vertretbaren Argumentation, dass die "gegenständliche

Personalmaßnahme ... als Teilmaßnahme innerhalb eines gesamten

Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG zu sehen" sei

- das Vorliegen des gemäß §38 Abs2 BDG 1979 für eine Versetzung

erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt

(vgl. auch VfGH 11.6.2007, B162/06). Dasselbe trifft auf die von der

Berufungskommission vertretene Auffassung zu, dass es "keiner

weiteren Ausführungen [bedarf], welche Auswirkungen die

Organisationsänderung auf ... den konkreten Arbeitsplatz des

[Beschwerdeführers] hatte, weil sich ... an der Aufgabenstellung ...

nichts änderte".

3. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirkte, belastet.

Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uva.).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- undTelegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1980.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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