TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/28 G34/06

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ArbVG §101
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9
Post-BetriebsverfassungsG §9, §72, §73
PoststrukturG §17, §17a Abs9a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Poststrukturgesetzes betreffend Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse des Personalvertretungsorgans bei Versetzung bzw versetzungsgleicher Verwendungsänderung eines - einem ausgegliederten Unternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung zugewiesenen - Beamten; Ersetzung des Zustimmungsrechtes der Personalvertretung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes durch ein Beratungsrecht entsprechend dem Bundes-Personalvertretungsgesetz nicht unsachlich; keine Vergleichbarkeit mit anderen ausgegliederten Unternehmen; Zulässigkeit des vom Personalausschuss als Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs der Telekom Austria AG eingebrachten Individualantrags

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG begehrt der Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG,römisch eins. 1.1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG begehrt der Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG,

"Absatz 9a des §17a Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl Nr. 201/1996, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben". "Absatz 9a des §17a Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben".

1.2.1. Die §§15, 17, 17a und 19 PoststrukturG idgF lauten auszugsweise wie folgt (die bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):

"Sonderbestimmungen

§15. (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,..."

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

  1. (1a)Absatz eins a,Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

  1. 1.Ziffer eins
    der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
  2. 2.Ziffer 2
    der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
  3. 3.Ziffer 3
    der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.

Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs8 Z2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

  1. (3)Absatz 3,Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

  1. 1.Ziffer eins
    Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
  2. 2.Ziffer 2
    Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
  3. 3.Ziffer 3
    Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
  4. 4.Ziffer 4
    Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
  5. 5.Ziffer 5
    Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
  6. 6.Ziffer 6
    Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  7. 7.Ziffer 7
    Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
  8. 8.Ziffer 8
    Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
  9. 9.Ziffer 9
    Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
  10. 10.Ziffer 10
    Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
  11. 11.Ziffer 11
    Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
  12. 12.Ziffer 12
    Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6.

  1. (4)Absatz 4,Für die gemäß Abs2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.Für die gemäß Abs2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, sinngemäß.

  1. (5)Absatz 5,Die in Abs1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.

  1. (6)Absatz 6,Für die im Abs1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

  1. (6a)Absatz 6 a,...

  1. (7)Absatz 7,Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs1 oder Abs1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten ...

Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.

  1. (7a)Absatz 7 a,...

  1. (7b)Absatz 7 b,...

  1. (7c)Absatz 7 c,...

  1. (8)Absatz 8,...

  1. (9)Absatz 9,Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,

2. für die einem Unternehmen nach Abs1a Z1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen,

3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,

4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß §98 Abs4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß,

5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist, zugewiesener Beamter sein muss,

6. zu Mitgliedern der Senate nach Z2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und

7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.

  1. (10)Absatz 10,§41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs1a Z1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein."

"Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

  1. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

  1. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der nach §17 Abs2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

  1. (4)Absatz 4,Verordnungen nach Abs3 sind als Verordnungen des nach §17 Abs2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.

  1. (5)Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

  1. (6)Absatz 6,Verordnungen nach Abs3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

  1. (7)Absatz 7,Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

  1. (8)Absatz 8,Betriebe im Sinne des §4 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des §273 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.Betriebe im Sinne des §4 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des §273 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

  1. (9)Absatz 9,In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

  1. (9a)Absatz 9 a,Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß §72 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß §72 Abs3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß §72 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sondern gemäß §72 Abs3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

  1. (10)Absatz 10,§7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß §17 Abs1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß§7 des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, gilt für gemäß §17 Abs1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß

1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach §17 Abs1a betrieben werden.

  1. (11)Absatz 11,...

  1. (12)Absatz 12,..."

"Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§19. (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des §15 Abs2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß §17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,...

  1. (6)Absatz 6,...

  1. (7)Absatz 7,..."

1.2.2. Der hier bekämpfte Abs9a des §17a PoststrukturG wurde mit Art27 Z3 BudgetbegleitG 2003 BGBl. I 71 eingefügt. 1.2.2. Der hier bekämpfte Abs9a des §17a PoststrukturG wurde mit Art27 Z3 BudgetbegleitG 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 71 eingefügt.

In den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. GP 93 wird dazu Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 93 wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu Art27 Z3 (§17a Abs9a):

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz sieht in seinem §73 Abs2 litl auch bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten ein Zustimmungsrecht des Personalvertretungsorganes nach §72 Abs1 in Verbindung mit §101 ArbVG zur Wahrung der Belegschaftsinteressen vor. Die mangelnde Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu verschlechternden Versetzungen und Verwendungsänderungen muss im Einzelfall nach §101 ArbVG durch Urteil des Gerichtes ersetzt werden, was eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat. Da die den Unternehmen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Unterschied zu Arbeitnehmern der ausgegliederten Unternehmen absoluten Kündigungsschutz genießen und daher im Fall der Unmöglichkeit von Versetzungen nicht der Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt sind, soll dieses Zustimmungsrecht der Personalvertretung durch eine bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten in der Bundesverwaltung vergleichbare Mitwirkung abgelöst werden. Die anstelle der Mitwirkung nach §72 Abs1 in Verbindung mit §101 ArbVG vorgesehene Anwendung des §72 Abs3 Post-Betriebsverfassungsgesetz soll bewirken, dass künftig beabsichtigte Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten daher vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu verhandeln sein werden. Damit sollen in Hinkunft derartige Mobilitätsmaßnahmen bei Beamten unter Berücksichtigung der Belegschaftsinteressen in angemessener Zeit durchgeführt werden können. Um zu vermeiden, dass das neue Mitwirkungsrecht bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten durch Abschluss einer nach §72 Abs3 Post-Betriebsverfassungsgesetz erzwingbaren Betriebsvereinbarung verändert wird, sollen Betriebsvereinbarungen in diesen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen werden."

1.2.3. Die in §19 Abs2 zweiter Satz PoststrukturG in Aussicht gestellte besondere bundesgesetzliche Regelung der Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß §17 PoststrukturG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, wurde mit dem Post-BetriebsverfassungsG BGBl. 1996/326 getroffen. In den Gesetzesmaterialien, AB 166 BlgNR 1.2.3. Die in §19 Abs2 zweiter Satz PoststrukturG in Aussicht gestellte besondere bundesgesetzliche Regelung der Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß §17 PoststrukturG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, wurde mit dem Post-BetriebsverfassungsG BGBl. 1996/326 getroffen. In den Gesetzesmaterialien, Ausschussbericht 166 BlgNR

20. GP 1 f., wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:20. Gesetzgebungsperiode 1 f., wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Gemäß §15 Abs2 Poststrukturgesetz ... unterliegt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unter anderem nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Das Poststrukturgesetz enthält dazu in §19 Abs2 die Regelung, daß die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (diese sind an und für sich nicht von der Ausnahmeregelung des §15 Abs2 Poststrukturgesetz erfaßt), beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist. "Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Gemäß §15 Abs2 Poststrukturgesetz ... unterliegt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unter anderem nicht den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Das Poststrukturgesetz enthält dazu in §19 Abs2 die Regelung, daß die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (diese sind an und für sich nicht von der Ausnahmeregelung des §15 Abs2 Poststrukturgesetz erfaßt), beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist.

Das Poststrukturgesetz enthält weitere Bezugnahmen auf die betriebliche Interessenvertretung, und zwar in §19 Abs2 letzter Satz, der in Form einer Übergangsregelung das Weiterbestehen der bestehenden Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung festschreibt, und in §11 Abs6, der die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt.

Anläßlich der Beschlußfassung über das Poststrukturgesetz im Nationalrat am 18. April 1996 hat dieser einen Entschließungsantrag gefaßt, mit dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales ersucht wird, Verhandlungen über ein Bundesgesetz zur Regelung der Personalvertretung gemäß §19 Abs2 Poststrukturgesetz in die Wege zu leiten und dem Nationalrat so rechtzeitig einen diesbezüglichen Gesetzentwurf zuzuleiten, daß dieses Gesetz noch vor dem 1. Juli 1996 in Kraft treten kann.

Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte 'Figl-Erlaß'. Es ist - gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang (vgl. Richtlinie 77/187/EWG) - davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, das ist der 1. Mai 1996, bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur in ihrer Existenz (wie dies in §19 Abs2 Poststrukturgesetz ausdrücklich verfügt wird), sondern auch hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs unverändert weiterbestehen. Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte 'Figl-Erlaß'. Es ist - gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang vergleiche Richtlinie 77/187/EWG) - davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, das ist der 1. Mai 1996, bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur in ihrer Existenz (wie dies in §19 Abs2 Poststrukturgesetz ausdrücklich verfügt wird), sondern auch hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs unverändert weiterbestehen.

...

Der II. Teil regelt die Betriebsverfassung ... Der römisch zwei. Teil regelt die Betriebsverfassung ...

Der Entwurf lehnt sich in der Gliederung stark an die Regelung des Arbeitsverfassungsgesetzes an ...

...

Die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine bestimmte Sparte (vgl. dazu §2 Poststrukturgesetz, der den Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft regelt) bedarf der sachlichen Rechtfertigung. Dazu ist vorab zu betonen, daß die Abweichungen im wesentlichen im Organisationsrecht gelegen sind, hinsichtlich der materiellen Mitwirkungsrechte werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. Die sachliche Rechtfertigung ist darin zu sehen, daß von den vom PBVG erfaßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von anderen Unternehmen nicht besorgt werden; weiters ist die besondere Struktur dieser Unternehmen sowie auch die der bisherigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die entgegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen Zweistufigkeit dreistufig sind. Zu verweisen ist weiters auf die bereits oben zitierte Bestimmung des Art5 der Betriebsübergangsrichtlinie. Die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine bestimmte Sparte vergleiche dazu §2 Poststrukturgesetz, der den Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft regelt) bedarf der sachlichen Rechtfertigung. Dazu ist vorab zu betonen, daß die Abweichungen im wesentlichen im Organisationsrecht gelegen sind, hinsichtlich der materiellen Mitwirkungsrechte werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. Die sachliche Rechtfertigung ist darin zu sehen, daß von den vom PBVG erfaßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von anderen Unternehmen nicht besorgt werden; weiters ist die besondere Struktur dieser Unternehmen sowie auch die der bisherigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die entgegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen Zweistufigkeit dreistufig sind. Zu verweisen ist weiters auf die bereits oben zitierte Bestimmung des Art5 der Betriebsübergangsrichtlinie.

Die Einbeziehung der Dienststellen gemäß §1 Abs2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - das sind die Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung - dienen lediglich der Abrundung; erfaßt werden damit die bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gemäß §17 Abs2 und 3 Poststrukturgesetz eingerichteten Personalämter.

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Die Betriebsverfassung erfaßt grundsätzlich alle in der jeweiligen organisatorischen Einheit Beschäftigten, dh. sie gilt nicht nur für die Arbeitnehmer der vom PBVG erfaßten Unternehmen, sondern auch für die diesen - nicht nur vorübergehend für eine kurze Zeit - zugewiesenen Beamten. Dies entspricht auch der Anforderung des §19 Abs2 Poststrukturgesetz.

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Hinsichtlich der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft wird auf das 3. Hauptstück des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes verwiesen. Daneben werden weitere Befugnisse in jenen Angelegenheiten eingeräumt, die schon bisher den Personalvertretungsorganen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung offengestanden sind. ..." Hinsichtlich der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft wird auf das 3. Hauptstück des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes verwiesen. Daneben werden weitere Befugnisse in jenen Angelegenheiten eingeräumt, die schon bisher den Personalvertretungsorganen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung offengestanden sind. ..."

1.2.4. Die Abs1 und 3 des §72 Post-BetriebsverfassungsG, auf die §17a Abs9a PoststrukturG verweist, lauten in ihrer geltenden Fassung:

"Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§72. (1) Das 3. Hauptstück des II. [die Betriebsverfassung betreffenden] Teiles mit Ausnahme der [die Organzuständigkeit betreffenden] §§113 und 114, die [die Schlichtungsstelle betreffenden] Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.§72. (1) Das 3. Hauptstück des römisch zwei. [die Betriebsverfassung betreffenden] Teiles mit Ausnahme der [die Organzuständigkeit betreffenden] §§113 und 114, die [die Schlichtungsstelle betreffenden] Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch drei. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:

  1. 1.Ziffer eins
    bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Arbeitnehmer;
  2. 2.Ziffer 2
    bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
  3. 3.Ziffer 3
    bei der Anordnung von Überstunden;
  4. 4.Ziffer 4
    bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
  5. 5.Ziffer 5
    bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
  6. 6.Ziffer 6
    bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
  7. 7.Ziffer 7
    bei der Festlegung der mit der Übernahme einer Planstelle (eines Arbeitsplatzes) verbundenen Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des künftigen Bedarfes an Arbeitnehmern;
  8. 8.Ziffer 8
    bei der Erlassung der in §17a Abs3 des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.

Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z1 bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß §1 Abs2 abgeschlossen werden, auf die §97 Abs2 ArbVG Anwendung findet.

  1. (4)Absatz 4,..."

§101 ArbeitsverfassungsG, auf den §17 Abs9a PoststrukturG

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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