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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Poststrukturgesetzes betreffend Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse des Personalvertretungsorgans bei Versetzung bzw versetzungsgleicher Verwendungsänderung eines - einem ausgegliederten Unternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung zugewiesenen - Beamten; Ersetzung des Zustimmungsrechtes der Personalvertretung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes durch ein Beratungsrecht entsprechend dem Bundes-Personalvertretungsgesetz nicht unsachlich; keine Vergleichbarkeit mit anderen ausgegliederten Unternehmen; Zulässigkeit des vom Personalausschuss als Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs der Telekom Austria AG eingebrachten IndividualantragsSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG begehrt der Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG,römisch eins. 1.1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG begehrt der Personalausschuss Salzburg der Telekom Austria AG,
"Absatz 9a des §17a Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl Nr. 201/1996, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben". "Absatz 9a des §17a Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben".
1.2.1. Die §§15, 17, 17a und 19 PoststrukturG idgF lauten auszugsweise wie folgt (die bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):
"Sonderbestimmungen
§15. (1) ...
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.
Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
Den Personalämtern laut Z7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6.
Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. für die einem Unternehmen nach Abs1a Z1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß §98 Abs4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß,
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist, zugewiesener Beamter sein muss,
6. zu Mitgliedern der Senate nach Z2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und
7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.
"Dienstrecht für Beamte
§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach §17 Abs1a betrieben werden.
"Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§19. (1) ...
1.2.2. Der hier bekämpfte Abs9a des §17a PoststrukturG wurde mit Art27 Z3 BudgetbegleitG 2003 BGBl. I 71 eingefügt. 1.2.2. Der hier bekämpfte Abs9a des §17a PoststrukturG wurde mit Art27 Z3 BudgetbegleitG 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 71 eingefügt.
In den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. GP 93 wird dazu Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 93 wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Zu Art27 Z3 (§17a Abs9a):
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz sieht in seinem §73 Abs2 litl auch bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten ein Zustimmungsrecht des Personalvertretungsorganes nach §72 Abs1 in Verbindung mit §101 ArbVG zur Wahrung der Belegschaftsinteressen vor. Die mangelnde Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu verschlechternden Versetzungen und Verwendungsänderungen muss im Einzelfall nach §101 ArbVG durch Urteil des Gerichtes ersetzt werden, was eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat. Da die den Unternehmen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Unterschied zu Arbeitnehmern der ausgegliederten Unternehmen absoluten Kündigungsschutz genießen und daher im Fall der Unmöglichkeit von Versetzungen nicht der Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt sind, soll dieses Zustimmungsrecht der Personalvertretung durch eine bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten in der Bundesverwaltung vergleichbare Mitwirkung abgelöst werden. Die anstelle der Mitwirkung nach §72 Abs1 in Verbindung mit §101 ArbVG vorgesehene Anwendung des §72 Abs3 Post-Betriebsverfassungsgesetz soll bewirken, dass künftig beabsichtigte Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten daher vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu verhandeln sein werden. Damit sollen in Hinkunft derartige Mobilitätsmaßnahmen bei Beamten unter Berücksichtigung der Belegschaftsinteressen in angemessener Zeit durchgeführt werden können. Um zu vermeiden, dass das neue Mitwirkungsrecht bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten durch Abschluss einer nach §72 Abs3 Post-Betriebsverfassungsgesetz erzwingbaren Betriebsvereinbarung verändert wird, sollen Betriebsvereinbarungen in diesen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen werden."
1.2.3. Die in §19 Abs2 zweiter Satz PoststrukturG in Aussicht gestellte besondere bundesgesetzliche Regelung der Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß §17 PoststrukturG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, wurde mit dem Post-BetriebsverfassungsG BGBl. 1996/326 getroffen. In den Gesetzesmaterialien, AB 166 BlgNR 1.2.3. Die in §19 Abs2 zweiter Satz PoststrukturG in Aussicht gestellte besondere bundesgesetzliche Regelung der Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß §17 PoststrukturG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, wurde mit dem Post-BetriebsverfassungsG BGBl. 1996/326 getroffen. In den Gesetzesmaterialien, Ausschussbericht 166 BlgNR
20. GP 1 f., wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:20. Gesetzgebungsperiode 1 f., wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:
"Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Gemäß §15 Abs2 Poststrukturgesetz ... unterliegt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unter anderem nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Das Poststrukturgesetz enthält dazu in §19 Abs2 die Regelung, daß die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (diese sind an und für sich nicht von der Ausnahmeregelung des §15 Abs2 Poststrukturgesetz erfaßt), beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist. "Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Gemäß §15 Abs2 Poststrukturgesetz ... unterliegt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unter anderem nicht den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Das Poststrukturgesetz enthält dazu in §19 Abs2 die Regelung, daß die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (diese sind an und für sich nicht von der Ausnahmeregelung des §15 Abs2 Poststrukturgesetz erfaßt), beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist.
Das Poststrukturgesetz enthält weitere Bezugnahmen auf die betriebliche Interessenvertretung, und zwar in §19 Abs2 letzter Satz, der in Form einer Übergangsregelung das Weiterbestehen der bestehenden Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung festschreibt, und in §11 Abs6, der die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt.
Anläßlich der Beschlußfassung über das Poststrukturgesetz im Nationalrat am 18. April 1996 hat dieser einen Entschließungsantrag gefaßt, mit dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales ersucht wird, Verhandlungen über ein Bundesgesetz zur Regelung der Personalvertretung gemäß §19 Abs2 Poststrukturgesetz in die Wege zu leiten und dem Nationalrat so rechtzeitig einen diesbezüglichen Gesetzentwurf zuzuleiten, daß dieses Gesetz noch vor dem 1. Juli 1996 in Kraft treten kann.
Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte 'Figl-Erlaß'. Es ist - gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang (vgl. Richtlinie 77/187/EWG) - davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, das ist der 1. Mai 1996, bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur in ihrer Existenz (wie dies in §19 Abs2 Poststrukturgesetz ausdrücklich verfügt wird), sondern auch hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs unverändert weiterbestehen. Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte 'Figl-Erlaß'. Es ist - gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang vergleiche Richtlinie 77/187/EWG) - davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, das ist der 1. Mai 1996, bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur in ihrer Existenz (wie dies in §19 Abs2 Poststrukturgesetz ausdrücklich verfügt wird), sondern auch hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs unverändert weiterbestehen.
...
Der II. Teil regelt die Betriebsverfassung ... Der römisch zwei. Teil regelt die Betriebsverfassung ...
Der Entwurf lehnt sich in der Gliederung stark an die Regelung des Arbeitsverfassungsgesetzes an ...
...
Die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine bestimmte Sparte (vgl. dazu §2 Poststrukturgesetz, der den Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft regelt) bedarf der sachlichen Rechtfertigung. Dazu ist vorab zu betonen, daß die Abweichungen im wesentlichen im Organisationsrecht gelegen sind, hinsichtlich der materiellen Mitwirkungsrechte werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. Die sachliche Rechtfertigung ist darin zu sehen, daß von den vom PBVG erfaßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von anderen Unternehmen nicht besorgt werden; weiters ist die besondere Struktur dieser Unternehmen sowie auch die der bisherigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die entgegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen Zweistufigkeit dreistufig sind. Zu verweisen ist weiters auf die bereits oben zitierte Bestimmung des Art5 der Betriebsübergangsrichtlinie. Die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine bestimmte Sparte vergleiche dazu §2 Poststrukturgesetz, der den Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft regelt) bedarf der sachlichen Rechtfertigung. Dazu ist vorab zu betonen, daß die Abweichungen im wesentlichen im Organisationsrecht gelegen sind, hinsichtlich der materiellen Mitwirkungsrechte werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. Die sachliche Rechtfertigung ist darin zu sehen, daß von den vom PBVG erfaßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von anderen Unternehmen nicht besorgt werden; weiters ist die besondere Struktur dieser Unternehmen sowie auch die der bisherigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die entgegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen Zweistufigkeit dreistufig sind. Zu verweisen ist weiters auf die bereits oben zitierte Bestimmung des Art5 der Betriebsübergangsrichtlinie.
Die Einbeziehung der Dienststellen gemäß §1 Abs2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - das sind die Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung - dienen lediglich der Abrundung; erfaßt werden damit die bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gemäß §17 Abs2 und 3 Poststrukturgesetz eingerichteten Personalämter.
...
Die Betriebsverfassung erfaßt grundsätzlich alle in der jeweiligen organisatorischen Einheit Beschäftigten, dh. sie gilt nicht nur für die Arbeitnehmer der vom PBVG erfaßten Unternehmen, sondern auch für die diesen - nicht nur vorübergehend für eine kurze Zeit - zugewiesenen Beamten. Dies entspricht auch der Anforderung des §19 Abs2 Poststrukturgesetz.
...
Hinsichtlich der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft wird auf das 3. Hauptstück des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes verwiesen. Daneben werden weitere Befugnisse in jenen Angelegenheiten eingeräumt, die schon bisher den Personalvertretungsorganen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung offengestanden sind. ..." Hinsichtlich der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft wird auf das 3. Hauptstück des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes verwiesen. Daneben werden weitere Befugnisse in jenen Angelegenheiten eingeräumt, die schon bisher den Personalvertretungsorganen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung offengestanden sind. ..."
1.2.4. Die Abs1 und 3 des §72 Post-BetriebsverfassungsG, auf die §17a Abs9a PoststrukturG verweist, lauten in ihrer geltenden Fassung:
"Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§72. (1) Das 3. Hauptstück des II. [die Betriebsverfassung betreffenden] Teiles mit Ausnahme der [die Organzuständigkeit betreffenden] §§113 und 114, die [die Schlichtungsstelle betreffenden] Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.§72. (1) Das 3. Hauptstück des römisch zwei. [die Betriebsverfassung betreffenden] Teiles mit Ausnahme der [die Organzuständigkeit betreffenden] §§113 und 114, die [die Schlichtungsstelle betreffenden] Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch drei. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.
Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z1 bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß §1 Abs2 abgeschlossen werden, auf die §97 Abs2 ArbVG Anwendung findet.
§101 ArbeitsverfassungsG, auf den §17 Abs9a PoststrukturG