TE Lvwg Erkenntnis 2017/3/21 LVwG 41.8-1294/2016, LVwG 40.8-721/2017

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin
Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der A W GmbH,
vertreten durch Mag. S We, LL.M., als Insolvenzverwalter, M, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.05.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.02-648/2014-27,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der A W GmbH, , vertreten durch Mag. S We, LL.M., als Insolvenzverwalter, M, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.05.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.02-648/2014-27,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen,

als der Spruch dahingehend korrigiert wird, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma A W GmbH Herr Ing. U H, geb. am xx, Lstraße, G, ist. Die übrigen Spruchteile bleiben unberührt.

Dem Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

wird keine Folge gegeben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, vom 02.05.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.02-648/2014-27, wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 19.12.2011, GZ: FA18E-36-389/1998-33, der Firma A W GmbH erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG per 07.04.2016 widerrufen und wurde der gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma A W GmbH verpflichtet, etwaige noch in seinem Besitz befindliche Begutachtungsplaketten an die Landespolizeidirektion Steiermark in Graz abzuliefern, die Kennzeichen als Prüfstelle unverzüglich zu entfernen und die Prägeplatte des Begutachtungsstempels lautend auf die Firma „A W GmbH, G, WStraße“ mit der Begutachtungsstellenstempel-Nr. ST-Gx der Abteilung 16, Verkehr- und Landeshochbau, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei sonstigem Zwang unverzüglich zu übermitteln. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, vom 02.05.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.02-648/2014-27, wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 19.12.2011, GZ: FA18E-36-389/1998-33, der Firma A W GmbH erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Wiederkehrenden Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG per 07.04.2016 widerrufen und wurde der gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma A W GmbH verpflichtet, etwaige noch in seinem Besitz befindliche Begutachtungsplaketten an die Landespolizeidirektion Steiermark in Graz abzuliefern, die Kennzeichen als Prüfstelle unverzüglich zu entfernen und die Prägeplatte des Begutachtungsstempels lautend auf die Firma „A W GmbH, G, WStraße“ mit der Begutachtungsstellenstempel-Nr. ST-Gx der Abteilung 16, Verkehr- und Landeshochbau, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei sonstigem Zwang unverzüglich zu übermitteln.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den Insolvenzverwalter
Mag. S We Beschwerde erhoben. Über das Vermögen der A W GmbH (FNxf) sei zu 25S112/15 vom Landesgericht für Zivilrechtsachen am 03.12.2015 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Herr Mag. S We zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 07.04.2016 sei zwar die Schließung des Betriebes angeordnet worden, das Sanierungsverfahren dauere jedoch unvermindert an, eine Änderung des Insolvenzstatus sei dadurch nicht herbeigeführt worden, sodass die A W GmbH unverändert fortbestehe und sämtliche gewerberechtlichen Konzessionen unvermindert aufrecht bestünden. Mit der Schließung des Betriebes habe die X GmbH (FB-Nr. xa LG für ZRS Graz) die gesamte Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals gekauft und übernommen, die aus der A W GmbH ausgetretenen Mitarbeiter seien zur Gänze von der X GmbH aufgenommen worden, sodass die Weiterführung des Betriebsstandortes in der gleichen Qualität wie bisher geleistet sei. Da die X GmbH erst kurz vor der Übernahme des Geschäftsstandortes als Auffanggesellschaft gegründet worden sei, würden die erforderlichen Verfahren bei den Behörden sukzessive beantragt. Im Rahmen des Kaufvertrages zwischen der A W GmbH und der X GmbH sei vereinbart, dass die A W GmbH der X GmbH bis zur vollständigen behördlichen Genehmigung aller notwendigen Erfordernisse mit ihrem rechtlich bestehenden Status ummantle. Dies natürlich immer unter der Voraussetzung, dass sämtliche bisher erfüllten Auflagen und Notwendigkeiten weiter bestünden. Die zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen notwendigen Voraussetzungen im Sinne der §§ 3, 4 und 5 Abs 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung lägen für die A W GmbH, die sich in dieser Tätigkeit des behördlich gemeldeten Fachpersonals und der notwendigen Betriebsausstattung der X GmbH bediene, vor. Es sei in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zwingend vorgesehen, dass das notwendige Fachpersonal bei der A W GmbH dienstrechtlich angestellt sein müsse bzw. dass die notwendige technische Ausstattung im Eigentum der A W GmbH stehen müsse. In Berufung auf die Rechtsvorschrift des § 57 Abs 1 (Gefahr in Verzug) habe es die Behörde unterlassen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es wäre jedoch ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, den in dieser Beschwerde beschriebenen Sachverhalt festzustellen. Ein Tatbestand, der die Anwendung dieser Norm rechtfertige, habe nie vorgelegen. Herr P F sei nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der A W GmbH. Diese Funktion übe seit Beginn der gewerblichen Tätigkeit der A W GmbH am 15.10.2005 Herr Mag. U H aus, dieser sei auch Geschäftsführer der X GmbH. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.05.2016 aufzuheben und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Prüfstelle, insbesondere hinsichtlich der Anbindung an das EDV-Netzwerk umgehend wieder zu errichten.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den Insolvenzverwalter , Mag. S We Beschwerde erhoben. Über das Vermögen der A W GmbH (FNxf) sei zu 25S112/15 vom Landesgericht für Zivilrechtsachen am 03.12.2015 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Herr Mag. S We zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 07.04.2016 sei zwar die Schließung des Betriebes angeordnet worden, das Sanierungsverfahren dauere jedoch unvermindert an, eine Änderung des Insolvenzstatus sei dadurch nicht herbeigeführt worden, sodass die A W GmbH unverändert fortbestehe und sämtliche gewerberechtlichen Konzessionen unvermindert aufrecht bestünden. Mit der Schließung des Betriebes habe die römisch zehn GmbH (FB-Nr. xa LG für ZRS Graz) die gesamte Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals gekauft und übernommen, die aus der A W GmbH ausgetretenen Mitarbeiter seien zur Gänze von der römisch zehn GmbH aufgenommen worden, sodass die Weiterführung des Betriebsstandortes in der gleichen Qualität wie bisher geleistet sei. Da die römisch zehn GmbH erst kurz vor der Übernahme des Geschäftsstandortes als Auffanggesellschaft gegründet worden sei, würden die erforderlichen Verfahren bei den Behörden sukzessive beantragt. Im Rahmen des Kaufvertrages zwischen der A W GmbH und der römisch zehn GmbH sei vereinbart, dass die A W GmbH der römisch zehn GmbH bis zur vollständigen behördlichen Genehmigung aller notwendigen Erfordernisse mit ihrem rechtlich bestehenden Status ummantle. Dies natürlich immer unter der Voraussetzung, dass sämtliche bisher erfüllten Auflagen und Notwendigkeiten weiter bestünden. Die zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen notwendigen Voraussetzungen im Sinne der Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz 3, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung lägen für die A W GmbH, die sich in dieser Tätigkeit des behördlich gemeldeten Fachpersonals und der notwendigen Betriebsausstattung der römisch zehn GmbH bediene, vor. Es sei in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zwingend vorgesehen, dass das notwendige Fachpersonal bei der A W GmbH dienstrechtlich angestellt sein müsse bzw. dass die notwendige technische Ausstattung im Eigentum der A W GmbH stehen müsse. In Berufung auf die Rechtsvorschrift des Paragraph 57, Absatz eins, (Gefahr in Verzug) habe es die Behörde unterlassen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es wäre jedoch ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, den in dieser Beschwerde beschriebenen Sachverhalt festzustellen. Ein Tatbestand, der die Anwendung dieser Norm rechtfertige, habe nie vorgelegen. Herr P F sei nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der A W GmbH. Diese Funktion übe seit Beginn der gewerblichen Tätigkeit der A W GmbH am 15.10.2005 Herr Mag. U H aus, dieser sei auch Geschäftsführer der römisch zehn GmbH. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.05.2016 aufzuheben und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Prüfstelle, insbesondere hinsichtlich der Anbindung an das EDV-Netzwerk umgehend wieder zu errichten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG.

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung war abzusehen, da die vorgelegten Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Beschwerdevorbringens wird nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18E vom 19.12.2011, GZ: FA18E-36-389/1998-33, wurde die Firma A W GmbH ermächtigt, in der Begutachtungsstelle G, WStraße, durch Herrn C B, geb. am xx, Herrn P F, geb. am xx, Herrn B Ha, geb. am xx, und Herrn H M, geb. am xx, bestimmte Fahrzeugarten wiederkehrend zu begutachten. In diesem Bescheid ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr P F, geb. am xx, genannt. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister am 25.01.2006 ist ersichtlich, dass Geschäftsführer der A W GmbH Herr Mag. U H, geb. am xx, Lstraße, G ist und dass die A W GmbH einen integrierten Betrieb in der WStraße, G, gewerbliche Tätigkeit Kraftfahrzeugmechaniker-Gewerbe gemäß § 94 Z 1 GewO 1973 seit 08.03.1983 führt und befähigter Arbeitnehmer Herr P F, geb. am xx, ist. Am 26.03.2014 wurde über die A W GmbH, WStraße, G, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Ing. Mag. U H, geb. am xx, G, Lstraße , diese vertreten durch H & P Rechtsanwälte GmbH, G, Sgasse, beim Landesgericht für Zivilrechtsachen zu GZ: 25S32/14i ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 15.05.2014, GZ: 25S32/14i, bekannt gemacht am 15.05.2014, wurde festgestellt, dass das Unternehmen auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Am 26.08.2014 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde, das Sanierungsverfahren aufgehoben und das Ende der Zahlungsfrist der 10.09.2014 ist. Am 04.12.2015 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass die Schließung folgender Unternehmensbereiche angeordnet wird: „Ersatzteillager/Lagerverwaltung“, „KFZ-Verkauf“, „Werkstättenleitung“ und „Reinigung und Disposition“ laut Beschluss vom 04.12.2015. Mit Beschluss vom 28.01.2016 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet und dies in der Insolvenzdatei kundgemacht. Am 29.01.2016 wurde die Ediktdatei dahingehend korrigiert, dass das Unternehmen nicht geschlossen wird, sondern das Unternehmen auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt werde, dies nach Beschluss vom 29.01.2016. Mit Aktenvermerk vom 14.03.2016 wurde von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde vermerkt, dass laut einem Telefonat mit dem Insolvenzverwalter Herrn Mag. We die Werkstätte der A W GmbH weitergeführt werde. Am 07.04.2016 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass mit Beschluss vom 07.04.2016 die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Am 02.05.2016 erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Laut Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria vom 28.01.2016 betreffend die A W GmbH verfügt diese über einen integrierten Betrieb mit dem Gewerbewortlaut Kraftfahrzeugmechaniker-Gewerbe gemäß § 94 Z 41 GewO, Standort des integrierten Betriebes ist in G, WStraße, und wird als befähigter Arbeitnehmer P F genannt. Mit Schließung des Betriebes der A W GmbH übernahm die X GmbH (FB-Nr. xa LG für ZRS Graz) die gesamte Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals und wurden die aus der A W GmbH ausgetretenen Mitarbeiter zur Gänze von der X GmbH übernommen. Herr Mag. U H ist auch Geschäftsführer der X GmbH. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18E vom 19.12.2011, GZ: FA18E-36-389/1998-33, wurde die Firma A W GmbH ermächtigt, in der Begutachtungsstelle G, WStraße, durch Herrn C B, geb. am xx, Herrn P F, geb. am xx, Herrn B Ha, geb. am xx, und Herrn H M, geb. am xx, bestimmte Fahrzeugarten wiederkehrend zu begutachten. In diesem Bescheid ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr P F, geb. am xx, genannt. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister am 25.01.2006 ist ersichtlich, dass Geschäftsführer der A W GmbH Herr Mag. U H, geb. am xx, Lstraße, G ist und dass die A W GmbH einen integrierten Betrieb in der WStraße, G, gewerbliche Tätigkeit Kraftfahrzeugmechaniker-Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer eins, GewO 1973 seit 08.03.1983 führt und befähigter Arbeitnehmer Herr P F, geb. am xx, ist. Am 26.03.2014 wurde über die A W GmbH, WStraße, G, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Ing. Mag. U H, geb. am xx, G, Lstraße , diese vertreten durch H & P Rechtsanwälte GmbH, G, Sgasse, beim Landesgericht für Zivilrechtsachen zu GZ: 25S32/14i ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 15.05.2014, GZ: 25S32/14i, bekannt gemacht am 15.05.2014, wurde festgestellt, dass das Unternehmen auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Am 26.08.2014 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde, das Sanierungsverfahren aufgehoben und das Ende der Zahlungsfrist der 10.09.2014 ist. Am 04.12.2015 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass die Schließung folgender Unternehmensbereiche angeordnet wird: „Ersatzteillager/Lagerverwaltung“, „KFZ-Verkauf“, „Werkstättenleitung“ und „Reinigung und Disposition“ laut Beschluss vom 04.12.2015. Mit Beschluss vom 28.01.2016 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet und dies in der Insolvenzdatei kundgemacht. Am 29.01.2016 wurde die Ediktdatei dahingehend korrigiert, dass das Unternehmen nicht geschlossen wird, sondern das Unternehmen auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt werde, dies nach Beschluss vom 29.01.2016. Mit Aktenvermerk vom 14.03.2016 wurde von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde vermerkt, dass laut einem Telefonat mit dem Insolvenzverwalter Herrn Mag. We die Werkstätte der A W GmbH weitergeführt werde. Am 07.04.2016 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass mit Beschluss vom 07.04.2016 die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Am 02.05.2016 erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Laut Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria vom 28.01.2016 betreffend die A W GmbH verfügt diese über einen integrierten Betrieb mit dem Gewerbewortlaut Kraftfahrzeugmechaniker-Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 41, GewO, Standort des integrierten Betriebes ist in G, WStraße, und wird als befähigter Arbeitnehmer P F genannt. Mit Schließung des Betriebes der A W GmbH übernahm die römisch zehn GmbH (FB-Nr. xa LG für ZRS Graz) die gesamte Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals und wurden die aus der A W GmbH ausgetretenen Mitarbeiter zur Gänze von der römisch zehn GmbH übernommen. Herr Mag. U H ist auch Geschäftsführer der römisch zehn GmbH.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen.

Dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.12.2011, GZ: FA18E-36-389/1998-33, ist zu entnehmen, dass der Firma A W GmbH am 19.12.2011 die Ermächtigung erteilt wurde, in der Begutachtungsstelle bestimmte Fahrzeugarten wiederkehrend zu begutachten und dass in diesem Bescheid als gewerberechtlicher Geschäftsführer P F genannt worden ist.

Die Feststellungen, wonach die A W GmbH einen integrierten Betrieb für das Kraftfahrzeugmechaniker-Gewerbe und befähigter Arbeitnehmer Herr P F ist, betreibt, konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Gewerberegisterauszüge getroffen werden.

Dass Mag. U H, geb. am xx, Geschäftsführer der A W GmbH ist, konnte ebenfalls aufgrund der im Akt aufliegenden Gewerbeauszüge festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz zu GZ: 25S32/14i geführten Verfahrens konnten aufgrund der sich im Akt befindlichen Auszüge aus der Insolvenzdatei getroffen werden.

Die Feststellungen zur Gründung der X GmbH konnten aufgrund der Ausführungen des Insolvenzverwalters in der Beschwerde vom 04.05.2016 getroffen werden. Die Feststellungen zur Gründung der römisch zehn GmbH konnten aufgrund der Ausführungen des Insolvenzverwalters in der Beschwerde vom 04.05.2016 getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 57a Abs 2 KFG:Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG:

„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Immissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (VwGH 27.03.1990, Zl. 89/11/0080, VwGH 22.11.1994,
Zl. 94/11/0221).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Immissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (VwGH 27.03.1990, Zl. 89/11/0080, VwGH 22.11.1994, , Zl. 94/11/0221).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinne des
§ 57a Abs 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (VwGH 17.12.2002,
Zl. 2001/11/0061; VwGH 18.12.1985, Zl. 85/11/0077; VwGH 29.01.2016, Ra 2016/11/0009; VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082).
Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinne des , Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (VwGH 17.12.2002, , Zl. 2001/11/0061; VwGH 18.12.1985, Zl. 85/11/0077; VwGH 29.01.2016, Ra 2016/11/0009; VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082).

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, Zl. 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (OGH 28.04.2015, 8Ob8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (OGH 15.09.1999, 12Os71/99;
VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082).
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, Zl. 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (OGH 28.04.2015, 8Ob8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (OGH 15.09.1999, 12Os71/99; , VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082).

Gemäß § 57a Abs 2 KFG hat der Ermächtigte Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt. Tatsächlich wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 07.04.2016 die Schließung des Betriebes der A W GmbH angeordnet und auch wenn die zwischenzeitlich neu gegründete X GmbH die Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals gekauft und übernommen und die aus der A W GmbH ausgetretenen Mitarbeiter übernommen hat, so wurde doch eine neue Firma gegründet und wäre für diese selbst ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG zu stellen. Von einer Identität der Rechtspersönlichkeit kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden und liegt im gegenständlichen Fall auch nicht eine bloße Änderung des Firmenwortlautes vor. Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG hat der Ermächtigte Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt. Tatsächlich wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 07.04.2016 die Schließung des Betriebes der A W GmbH angeordnet und auch wenn die zwischenzeitlich neu gegründete römisch zehn GmbH die Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals gekauft und übernommen und die aus der A W GmbH ausgetretenen Mitarbeiter übernommen hat, so wurde doch eine neue Firma gegründet und wäre für diese selbst ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG zu stellen. Von einer Identität der Rechtspersönlichkeit kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden und liegt im gegenständlichen Fall auch nicht eine bloße Änderung des Firmenwortlautes vor.

Ausgehend von dem bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab (VwGH 18.12.1985, Zl. 85/11/0077; VwGH 29.01.2016,
Ra 2016/11/0009; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016) und mit Blick auf die besondere Stellung eines nach § 57a Abs 2 KFG 1967 Ermächtigten hat die belangte Behörde die von der Judikatur des VwGH gezogenen Leitlinien nicht überschritten, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass aufgrund der Schließung des Unternehmens laut des in der Insolvenzdatei am 07.04.2016 kundgemachten Beschlusses der für diese Tätigkeit erforderliche Gewerbetrieb nicht mehr existent ist, von einem nicht in gesetzeskonformer Weise existenten Betriebsteil keine wiederkehrenden Begutachtungen vorgenommen werden können und somit der Begutachtungsstelle die rechtliche Grundlage zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 58a KFG 1967 entzogen ist. Die belangte Behörde hat zu Recht die mit Bescheid vom 19.12.2011 zu GZ: FA18E-36-389-1998-33 der Firma A W GmbH erteilte Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG widerrufen.
Ausgehend von dem bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab (VwGH 18.12.1985, Zl. 85/11/0077; VwGH 29.01.2016, , Ra 2016/11/0009; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016) und mit Blick auf die besondere Stellung eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten hat die belangte Behörde die von der Judikatur des VwGH gezogenen Leitlinien nicht überschritten, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass aufgrund der Schließung des Unternehmens laut des in der Insolvenzdatei am 07.04.2016 kundgemachten Beschlusses der für diese Tätigkeit erforderliche Gewerbetrieb nicht mehr existent ist, von einem nicht in gesetzeskonformer Weise existenten Betriebsteil keine wiederkehrenden Begutachtungen vorgenommen werden können und somit der Begutachtungsstelle die rechtliche Grundlage zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß Paragraph 58 a, KFG 1967 entzogen ist. Die belangte Behörde hat zu Recht die mit Bescheid vom 19.12.2011 zu GZ: FA18E-36-389-1998-33 der Firma A W GmbH erteilte Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG widerrufen.

Die Korrektur des Spruches hinsichtlich des Geschäftsführers war erforderlich, da P F, geb. am xx, zwar befähigter Arbeitnehmer des in der A W GmbH geführten integrierten Betriebs des Kraftfahrzeugmechaniker-Gewerbes gemäß § 94 Z 41 GewO ist, tatsächlich aber Herr Mag. U H, geb. am xx, Geschäftsführer der A W GmbH ist. Die Korrektur des Spruches hinsichtlich des Geschäftsführers war erforderlich, da P F, geb. am xx, zwar befähigter Arbeitnehmer des in der A W GmbH geführten integrierten Betriebs des Kraftfahrzeugmechaniker-Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 41, GewO ist, tatsächlich aber Herr Mag. U H, geb. am xx, Geschäftsführer der A W GmbH ist.

Der Widerruf einer erteilten Ermächtigung ist keine Strafe, sondern stellt eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (VwGH 19.09.1984, Zl. 83/11/0167).

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass, nachdem mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 07.04.2016 zu
GZ: 25S112/15f die Schließung des Unternehmens der A W GmbH angeordnet worden ist, eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer durch mangelnde Begutachtung von Kraftfahrzeugen besteht, wenn durch einen nicht existenten Betriebsteil wiederkehrende Begutachtungen in nicht gesetzeskonformer Weise vorgenommen werden, weshalb gemäß §§ 13 iVm 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz der Antrag der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 vom 02.05.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.02-648/2014-27, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge zu geben ist.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass, nachdem mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 07.04.2016 zu , GZ: 25S112/15f die Schließung des Unternehmens der A W GmbH angeordnet worden ist, eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer durch mangelnde Begutachtung von Kraftfahrzeugen besteht, wenn durch einen nicht existenten Betriebsteil wiederkehrende Begutachtungen in nicht gesetzeskonformer Weise vorgenommen werden, weshalb gemäß Paragraphen 13, in Verbindung mit 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz der Antrag der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 vom 02.05.2016, GZ: ABT16 VT-FZ.02-648/2014-27, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge zu geben ist.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiederkehrende Begutachtung, Ermächtigung, Voraussetzungen, Widerruf, Veränderungen, Anzeigepflicht, Neugründung, Übernahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.8.1294.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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