TE Vwgh Erkenntnis 1985/12/18 85/11/0077

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.1985
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §57a Abs2;
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde der prot. Firma A (Alleininhaber: Dr. JS) in W, vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. Jänner 1985, Zl. 99.628/1-IV-7/84, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde der prot. Firma A (Alleininhaber: Dr. JS) in W, vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. Jänner 1985, Zl. 99.628/1-IV-7/84, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Oktober 1984 wurde die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Kraftfahrzeuge gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 widerrufen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Begründung wurde auf, bei einer am 26. September 1984 durchgeführten Revision der Betriebestätte des Beschwerdeführers festgestellte, näher genannte Mängel verwiesen, die die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben erscheinen ließen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Oktober 1984 wurde die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 widerrufen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Begründung wurde auf, bei einer am 26. September 1984 durchgeführten Revision der Betriebestätte des Beschwerdeführers festgestellte, näher genannte Mängel verwiesen, die die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben erscheinen ließen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen werde; sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag u.a. zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich sind. Die zuletzt genannten Verordnungsbestimmungen sind im § 28a KDV 1967 enthalten.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag u.a. zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich sind. Die zuletzt genannten Verordnungsbestimmungen sind im Paragraph 28 a, KDV 1967 enthalten.

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer der Sache nach aus, dass ihm vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Revision vom 26. September 1984 gegeben worden sei. Auch die Behörde zweiter Instanz habe ihm keine derartige Gelegenheit gegeben und habe die beantragten Beweise nicht durchgeführt.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Behörde erster Instanz zwar eine Verletzung des Parteiengehörs unterlaufen sei; der Beschwerdeführer habe aber durch den erstinstanzlichen Bescheid detaillierte Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorhaltungen erhalten, die Gelegenheit gehabt, dazu in seiner Berufung Stellung zu nehmen, und von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht; die der Behörde erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmängel seien damit als geheilt zu betrachten.

Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Berufung zu Recht eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör gerügt, hat aber durch den erstinstanzlichen Bescheid von dem maßgeblichen von der Behörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Er hatte in seiner Berufung die Gelegenheit, zu den Feststellungen der Behörde erster Instanz Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat.

Zu den Feststellungen der Behörde erster Instanz hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung sachverhaltsbezogen ausgeführt, dass - abgesehen von einer von der belangten Behörde zugestandenen Unrichtigkeit in Bezug auf das im Betrieb des Beschwerdeführers vorhandene Bremsprüfgerät - es nicht richtig sei, dass "das Ausscheiden der genehmigt gewesenen Meister" nicht der Behörde bekannt gegeben worden sei. Im übrigen wird darauf verwiesen, dass der - inzwischen entlassene - Werkmeister des Betriebes des Beschwerdeführers das Bestehen der gerügten Begutachtungsmängel "mit aller Entschiedenheit bestritten" habe. Eine allfällige Vertrauensunwürdigkeit des Werkmeisters treffe diesen und nicht den Beschwerdeführer. Es sei auch elf Jahre hindurch zu keinen Beanstandungen gekommen, sodass von ordungsgemäß erfolgten Begutachtungen durch diesen Werkmeister hatte ausgegangen werden können.

Bei Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid insbesondere auch die Vernehmung des Werkmeisters als Zeugen beantragt hat. Dieser Beweisantrag ist in Verbindung mit dem geschilderten Berufungsvorbringen, wonach der Werkmeister die Ergebnisse der Revision der Werkstätte des Beschwerdeführers bestritten habe, als Bestreitung der Richtigkeit dieser Ergebnisse durch den Beschwerdeführer anzusehen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, darauf einzugehen und den Zeugen zu vernehmen, sowie allenfalls noch weitere Beweise zu dem Thema aufzunehmen, ob die bei der Revision festgestellten Mängel tatsächlich vorgelegen seien. Die belangte Behörde ist aber in der Begründung ihres Bescheides auf den erwähnten Beweisantrag überhaupt nicht eingegangen. Sie hat ohne weitere Begründung die Richtigkeit der Revisionsergebnisse als erwiesen angenommen. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, da dann, wenn sich herausstellen sollte, dass die Mängel zur Gänze oder teilweise nicht vorgelegen seien, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3

lit. c VwGG aufzuheben.Litera c, VwGG aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren sei bemerkt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ausgeführt, dass ein Gewerbetreibender dann vertrauenswürdig sei, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Zl. 83/11/0167). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit im hohen Maße.Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ausgeführt, dass ein Gewerbetreibender dann vertrauenswürdig sei, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Zl. 83/11/0167). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit im hohen Maße.

Wenn auch Mängel unmittelbar von dem Werkmeister verschuldet worden sein sollten, so hat es der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen an jeglicher Kontrolle gegenüber dem Werkmeister fehlen lassen. Seinen Ausführungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass er den Standpunkt vertritt, es genüge, eine geeignete Person im Sinne des Gesetzes (in Verbindung mit der KDV 1967) anzustellen und dann die weitere Überwachung des Betriebes der Behörde zu überlassen. Er meint offensichtlich, dass sich eine Verpflichtung zum Tätigwerden für ihn nur auf Grund von Mängeln ergeben könnte, die von der Behörde festgestellt und ihm mitgeteilt worden seien. Damit verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten. Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist. Sie hat im übrigen -

ebenfalls zu Recht - auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass ein Widerruf der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 nicht zeitlich unbegrenzt wirksam ist. ebenfalls zu Recht - auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass ein Widerruf der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 nicht zeitlich unbegrenzt wirksam ist.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Entscheidung wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren nur in dem Ausmaß ersetzt werden können in dem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entrichten waren.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren nur in dem Ausmaß ersetzt werden können in dem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entrichten waren.

Wien, am 18. Dezember 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985110077.X00

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten