Entscheidungsdatum
21.01.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
StVO 1960 §97 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch Ing. C D, Bstraße, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.12.2018, GZ: BHGU-15.1-13388/2018,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 36,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 36,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpfen Straferkenntnis vom 13.12.2018 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer A B zur Last gelegt, er habe als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY am 10.04.2018 um 08.10 Uhr in der Gemeinde G auf der A9, StrKm xx, Fahrtrichtung L, folgende drei Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz begangen:1. Mit dem bekämpfen Straferkenntnis vom 13.12.2018 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer A B zur Last gelegt, er habe als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zwanzig samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY am 10.04.2018 um 08.10 Uhr in der Gemeinde G auf der A9, StrKm xx, Fahrtrichtung L, folgende drei Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz begangen:
1. Er habe während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden wäre und habe sodann die angebotene Zahlung der Organstrafverfügung verweigert. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 3 5. Satz KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 3c KFG eine Geldstrafe von € 60,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. 1. Er habe während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, was bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt worden wäre und habe sodann die angebotene Zahlung der Organstrafverfügung verweigert. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG eine Geldstrafe von € 60,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2. Er habe sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da an der unteren vorderen Lenkseite des Ablagetisches, der am Armaturenbrett gewesen war, Leuchten (LEDs) angebracht waren, welche grünes Licht ausstrahlten, ohne eine Bewilligung für die Leuchten gehabt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 iVm § 20 Abs 4 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 70,00 (14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. 2. Er habe sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da an der unteren vorderen Lenkseite des Ablagetisches, der am Armaturenbrett gewesen war, Leuchten (LEDs) angebracht waren, welche grünes Licht ausstrahlten, ohne eine Bewilligung für die Leuchten gehabt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 70,00 (14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
3. Es sei beim Lenken die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben gewesen, da ein Ablagetisch am Armaturenbrett montiert gewesen wäre, welcher die Sicht stark eingeschränkt hätte. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. 3. Es sei beim Lenken die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben gewesen, da ein Ablagetisch am Armaturenbrett montiert gewesen wäre, welcher die Sicht stark eingeschränkt hätte. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz 2, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des A B, in der zur ersten Übertretung vorgebracht wurde, der LKW verfüge serienmäßig über eine Freisprechanlage an der rechten Seite und würde sich aus den beiden Gesprächsnachweisen für das Diensthandy und das Privathandy, die der belangten Behörde bereits vorgelegt wurden, ergeben, dass er zur betreffenden Zeit nicht telefoniert hätte. Dem Kontrollbeamten sei bei der Anhaltung auch angeboten worden, die Anrufliste beider Handys zu kontrollieren. Vermutlich sei der Kontrollbeamte durch die Sitzhaltung (rechte Hand an der rechten Gesichtshälfte) vor der Anhaltung irritiert geworden. Als Beilage wird daher ein Foto der Freisprecheinrichtung und der Sitzposition des Beschwerdeführers der Beschwerde angefügt.
Zur zweiten Übertretung wird vorgebracht, dass die beanstandete Beleuchtung als Innenbeleuchtung montiert ist und dem Beschwerdeführer es nicht bekannt wäre, dass diese optisch nach vorne strahle. Er ersuche daher um ein Lichtbild, wo dies eindeutig ersichtlich wäre.
Zur dritten Übertretung wird auf das Gutachten des Sachverständigen Ingenieurbüro E verwiesen, aus dem hervorgehe, dass durch den serienmäßig angebrachten Tisch die Sicht nicht eingeschränkt wird. Dieses Gutachten ist ebenso wie ein Auszug aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des deutschen Kraftfahr-Bundesamtes in F vom 02.06.2015 angeschlossen.
3. Am 13.03.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Ing. C D, geb. am xx, vertreten wird (die Vollmacht vom 12.03.2019 wurde beigelegt).
4. Am 29.04.2019 fand die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der als Partei lediglich der Vertreter des Beschwerdeführers, Ing. C D, erschienen ist. Die Meldungsleger BI G H und GI I J wurden als Zeugen vernommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen, zur Frage, ob für den Lenker eine Sichtbeeinträchtigung durch den Ablagetisch gegeben war, begehrt. Die Verhandlung wurde zur Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens vertagt. 4. Am 29.04.2019 fand die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der als Partei lediglich der Vertreter des Beschwerdeführers, Ing. C D, erschienen ist. Die Meldungsleger BI G H und GI römisch eins J wurden als Zeugen vernommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen, zur Frage, ob für den Lenker eine Sichtbeeinträchtigung durch den Ablagetisch gegeben war, begehrt. Die Verhandlung wurde zur Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens vertagt.
5. Mit E-Mail vom 13.05.2019 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Firma K betreffend die Freisprecheinrichtung im verfahrensgegenständlichen LKW vor, wonach diese „wahlweise“ für zwei Telefone benutzbar ist. Ein Lichtbild ist angeschlossen, welches das Display der Freisprecheinrichtung zeigt und im Menü darstellt, dass das gekoppelte Gerät (entweder IPhone von L oder IPhone) zu wählen ist. Dazu wird dargelegt, dass am Bildschirm ersichtlich wäre, dass beide Telefone angemeldet seien. Weiters wurde eine Bestätigung der Firma K GmbH vom 03.05.2019 vorgelegt, wonach der von der Firma D gekaufte Mitteltisch mit der Artikelnummer xx im Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX verbaut ist. Die Rechnung dieses Mittelablage-Tisches mit dieser Artikelnummer vom 18.01.2017 ist beigelegt. Ebenso beigelegt ist ein Auszug aus der Liste des K-Fahrzeugzubehörs, welches die vorhandenen „kurzen Mitteltische“ zeigt und den verfahrensgegenständlichen Ablagetisch darstellt (Baureihe R mit Soft-Touch-Armaturenbrett). 5. Mit E-Mail vom 13.05.2019 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Firma K betreffend die Freisprecheinrichtung im verfahrensgegenständlichen LKW vor, wonach diese „wahlweise“ für zwei Telefone benutzbar ist. Ein Lichtbild ist angeschlossen, welches das Display der Freisprecheinrichtung zeigt und im Menü darstellt, dass das gekoppelte Gerät (entweder IPhone von L oder IPhone) zu wählen ist. Dazu wird dargelegt, dass am Bildschirm ersichtlich wäre, dass beide Telefone angemeldet seien. Weiters wurde eine Bestätigung der Firma K GmbH vom 03.05.2019 vorgelegt, wonach der von der Firma D gekaufte Mitteltisch mit der Artikelnummer xx im Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zwanzig verbaut ist. Die Rechnung dieses Mittelablage-Tisches mit dieser Artikelnummer vom 18.01.2017 ist beigelegt. Ebenso beigelegt ist ein Auszug aus der Liste des K-Fahrzeugzubehörs, welches die vorhandenen „kurzen Mitteltische“ zeigt und den verfahrensgegenständlichen Ablagetisch darstellt (Baureihe R mit Soft-Touch-Armaturenbrett).
6. Am 27.11.2019 erstattete der Amtssachverständige Ing. DI (FH) M N ein Gutachten zur Frage, ob durch den auf dem Armaturenbrett montierten Ablagetisch die freie Sicht des Lenkers eingeschränkt war. Er führt darin aus, dass am 10.09.2019 eine Befundaufnahme in der Landesprüfstelle Steiermark von 07.40 Uhr bis 09.15 Uhr durchgeführt wurde, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug samt verfahrensgegenständlichen Ablagetisch begutachtet wurde und die Verifizierung des Sichtfeldes mittels Laserpointer in Augenhöhe des Sachverständigen positioniert erfolgte. Zur vorgelegte, Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) hält der Sachverständige fest, dass darin unter Punkt 3 eine zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zur allgemeinen Betriebserlaubnis durch den TÜV Nord bereits aufgehobene Richtlinie zitiert wurde, wobei sich diese Richtlinie ohnehin auf Fahrzeugen der Klasse M1 bezogen habe und diese Prüfung ohnehin nicht für die Verifizierung des Sichtfeldes eines Fahrzeuges der Klasse N3 entspricht. Das Gutachten enthält eine Fotodokumentation der Befundaufnahme sowie grafische Darstellungen der verschiedenen, mittels Laserpointer ausgemessenen Sichtfelder und eine verbale Beschreibung zu den einzelnen Fotos bzw. Grafiken. Aufgrund diese Befundaufnahme kommt der beigezogenen Amtssachverständige zur gutachterlichen Schlussfolgerung, dass der konkrete Ablagetisch nicht für den Einsatz während des Fahrens auf öffentlichen Straßen konzipiert ist, sondern lediglich für die Nutzung bei einem stehenden Fahrzeug im Zuge der Fahrtunterbrechungen und bei Ruhezeiten. Dies zumal ein Fahrzeug der Klasse N3 aufgrund der Bauart bereits sehr große tote Winkel besitzt, die ohnehin durch verschieden Spiegel und Assistenzsysteme minimiert werden, wobei das bewusste Erzeugen einer Sichtbehinderung durch einen Aufbau (Ablagetisch) und dadurch eine Verzögerung des toten Winkels wesentlich die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflusst und andere Straßenbenützer gefährden kann. Der auf dem Armaturenbrett montierte Mittelablagetisch beeinträchtigt wesentlich die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe des LKW der Marke K mit dem Kennzeichen XX und kann aufgrund der Sichteinschränkung ein sicheres Lenken nicht gewährleistet werden.6. Am 27.11.2019 erstattete der Amtssachverständige Ing. DI (FH) M N ein Gutachten zur Frage, ob durch den auf dem Armaturenbrett montierten Ablagetisch die freie Sicht des Lenkers eingeschränkt war. Er führt darin aus, dass am 10.09.2019 eine Befundaufnahme in der Landesprüfstelle Steiermark von 07.40 Uhr bis 09.15 Uhr durchgeführt wurde, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug samt verfahrensgegenständlichen Ablagetisch begutachtet wurde und die Verifizierung des Sichtfeldes mittels Laserpointer in Augenhöhe des Sachverständigen positioniert erfolgte. Zur vorgelegte, Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) hält der Sachverständige fest, dass darin unter Punkt 3 eine zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zur allgemeinen Betriebserlaubnis durch den TÜV Nord bereits aufgehobene Richtlinie zitiert wurde, wobei sich diese Richtlinie ohnehin auf Fahrzeugen der Klasse M1 bezogen habe und diese Prüfung ohnehin nicht für die Verifizierung des Sichtfeldes eines Fahrzeuges der Klasse N3 entspricht. Das Gutachten enthält eine Fotodokumentation der Befundaufnahme sowie grafische Darstellungen der verschiedenen, mittels Laserpointer ausgemessenen Sichtfelder und eine verbale Beschreibung zu den einzelnen Fotos bzw. Grafiken. Aufgrund diese Befundaufnahme kommt der beigezogenen Amtssachverständige zur gutachterlichen Schlussfolgerung, dass der konkrete Ablagetisch nicht für den Einsatz während des Fahrens auf öffentlichen Straßen konzipiert ist, sondern lediglich für die Nutzung bei einem stehenden Fahrzeug im Zuge der Fahrtunterbrechungen und bei Ruhezeiten. Dies zumal ein Fahrzeug der Klasse N3 aufgrund der Bauart bereits sehr große tote Winkel besitzt, die ohnehin durch verschieden Spiegel und Assistenzsysteme minimiert werden, wobei das bewusste Erzeugen einer Sichtbehinderung durch einen Aufbau (Ablagetisch) und dadurch eine Verzögerung des toten Winkels wesentlich die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflusst und andere Straßenbenützer gefährden kann. Der auf dem Armaturenbrett montierte Mittelablagetisch beeinträchtigt wesentlich die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe des LKW der Marke K mit dem Kennzeichen römisch zwanzig und kann aufgrund der Sichteinschränkung ein sicheres Lenken nicht gewährleistet werden.
6. Das Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreter gab am 16.12.2019 eine umfassende Stellungnahme ab und teilte mit, dass keine Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen beantragt wird. Er legte zunächst dar, dass die Beauftragung des Amtssachverständigen unzulässig wäre und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen würde, zumal dieser selbst Beamter des Landes Steiermark sei und somit die Objektivität eines Sachverständigen unter dieser Situation möglicherweise nicht gegeben wäre. Er würde mit seinem Gutachten weit über das Ziel hinausschießen und in seinem Gutachten auch Rechtsfragen erörtern sowie seine höchstpersönliche Meinung kundtun und damit die rechtliche Beurteilung durch das angerufene Gericht vorwegnehmen. Er stelle in seinem Gutachten dar, dass die bei der Prüfung zur ABE unter Punkt 3 zitierte Richtlinie bereits aufgehoben sei und erlasse es aber, anzuführen, welche europäische Richtlinie für die Verifizierung des Sichtfeldes eines Fahrzeuges der Klasse N3 am 26.01.2015 gegolten habe. Wenn es keine diesbezügliche europäische Norm gegeben habe, wäre abzuklären, ob es beachtliche innerstaatliche Normen oder Richtlinien gegeben habe. Der Sachverständige verweise auf die PBStV, Anlage 6 zu Punkt 3.1, wonach der Mittelablagetisch als schwerer Mangel einzustufen wäre, wobei genau diese Anlage auf Seite 13 zu 3.1 den Prüfbereich „Sichtfeld“ behandle und hier wiederum auf das Sichtfeld gemäß der aufgehobenen Richtlinie verweise. Es könne daher den Fahrzeuglenkern und Haltern nicht vorgehalten werden, dass diese Richtlinie, auf deren Rechtmäßigkeit man vertrauen könne, keine Gültigkeit mehr hätte. Aus dem KFG lasse sich auch nicht zweifelsfrei ableiten, wann eine ausreichende Sicht gegeben sei. Es gäbe zweifelsfrei Kraftfahrzeuge mit wesentlich schlechteren Sichtverhältnissen als das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit Mittelablage. Zusammenfassend sei daher zu sagen, dass bei der immer noch aktuellen Konstellation ein verwaltungsstrafrecht relevanter Tatbestand nicht vorliege.
Wenn der Sachverständige ausführe, der Lagerleiter der Firma K hätte ihm bestätigt, dass der Ablagetisch nur mit dem Vermerk „die Verwendung in Österreich sei nicht zulässig“ verkauft werde, so sei dies unrichtig. Dieser Ablagetisch dürfe in Österreich verwendet werden, weshalb eine entsprechende Bestätigung (Schreiben vom 10.12.2019) vorgelegt wird. Alles in allem gäbe es keine glaubwürdige Grundlage für die Annahme, dass die Verwendung dieser Mittelablage in Österreich verboten wäre. Auf die Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird verzichtet, die Stattgebung der Beschwerden sowie die Aufhebung der Straferkenntnisse wird weiterhin beantragt.
7. Dem der Stellungnahme vom 16.12.2019 beigelegten E-Mail der Firma K vom 10.12.2019 ist lediglich zu entnehmen, dass der Verkauf von mehreren Mittelablagen an die Firma D im Glauben bestätigt wird, dass die ABE im EU-Raum Gültigkeit hat.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
8. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 10.04.2018 gegen 08.10 Uhr den verfahrensgegenständlichen LKW samt Anhänger (Sattelzugfahrzeug der Klasse N3 mit dem Kennzeichen XX und Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY) in der Gemeinde G auf der A9 bei StrKm xx in Fahrtrichtung L lenkte. 8. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 10.04.2018 gegen 08.10 Uhr den verfahrensgegenständlichen LKW samt Anhänger (Sattelzugfahrzeug der Klasse N3 mit dem Kennzeichen römisch zwanzig und Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY) in der Gemeinde G auf der A9 bei StrKm xx in Fahrtrichtung L lenkte.
Zu diesem Zeitpunkt befuhren die beiden Kontrollbeamten BI G H und
GI I J im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes die A9, überholten das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug im Tunnel und nahm BI G H während des Überholvorganges von Beifahrerseite aus wahr, dass der Beschwerdeführer als Lenker ein Smartphone ohne die Verwendung einer Freisprecheinrichtung verwendete. Er konnte eindeutig und ohne Zweifel beobachten, dass der Lenker mit der rechten Hand das Telefon ans rechte Ohr gehalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt befuhren die beiden Kontrollbeamten BI G H und, GI römisch eins J im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes die A9, überholten das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug im Tunnel und nahm BI G H während des Überholvorganges von Beifahrerseite aus wahr, dass der Beschwerdeführer als Lenker ein Smartphone ohne die Verwendung einer Freisprecheinrichtung verwendete. Er konnte eindeutig und ohne Zweifel beobachten, dass der Lenker mit der rechten Hand das Telefon ans rechte Ohr gehalten hatte.
In weiterer Folge wurde mittels Anhaltestab das Anhaltezeichen gegeben und der LKW zum geeigneten Anhalteort angehalten. Die angebotene Zahlung einer Organstrafverfügung wurde verweigert.
Bei der anschließenden Amtshandlung konnten die Beamten feststellen, dass am Armaturenbrett in der Mitte ein Ablagetisch des Herstellers O GmbH mit den Abmessungen Länge = 618mm, Breite = 580mm und Höhe = 180mm aufgestellt war. Diesen Ablagetisch kaufte die D Transport-Logistik GmbH am 18.01.2017 und wurde er dann in das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XX eingebaut. Durch den auf en Armaturenbrett montierten Mittelablagetisch wird die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe wesentlich beeinträchtigt, da der seitliche Sichtbereich rechts vorne abgedeckt wird.Bei der anschließenden Amtshandlung konnten die Beamten feststellen, dass am Armaturenbrett in der Mitte ein Ablagetisch des Herstellers O GmbH mit den Abmessungen Länge = 618mm, Breite = 580mm und Höhe = 180mm aufgestellt war. Diesen Ablagetisch kaufte die D Transport-Logistik GmbH am 18.01.2017 und wurde er dann in das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zwanzig eingebaut. Durch den auf en Armaturenbrett montierten Mittelablagetisch wird die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe wesentlich beeinträchtigt, da der seitliche Sichtbereich rechts vorne abgedeckt wird.
Vor dem Ablagetisch war ein Band mit LED-Leuchten angebracht. Die Leuchten waren eingeschaltet und strahlten grünes Licht nach vorne aus. Für diese grünes Licht ausstrahlenden LED-Leuchten gab es keine Bewilligung des Landeshauptmannes.
9. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen, sowie auf das Beschwerdevorbringen und die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter vorgelegten Dokumente gründet. Beide Zeugen machten bei ihrer Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck; sie legten im Zuge ihrer Einvernahmen auch zwei Farbfotoauszüge vor, die die Front des Sattelzugfahrzeuges mit dem Ablagetisch und dem davor befindlichen grünes Licht ausstrahlenden LED-Bandes zeigen.
Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit den betroffenen LKW samt Anhänger am Tatort lenkte.
Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt dem LKW lenkte und dabei das Smartphone ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung am Ohr hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage des Beamten BI G H, der angab, als Beifahrer im Dienstfahrzeug im Zuge des Vorbeifahrens automatisch zum Führerhaus geschaut zu haben und dabei das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung für ca. 3-5 Sekunden insgesamt wahrgenommen zu haben. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, dieser Feststellung damit entgegenzutreten, dass er einerseits die Verbindungsnachweise (von P bzw. Q) vorlegte und andererseits sich auf die Bestätigung der Firma K hinsichtlich der Freisprecheinrichtung für zwei Telefon, die wahlweise benutzbar sind, samt Lichtbild über gekoppelte Geräte beruft. Die beiden Einzelgesprächsnachweise führen nämlich nur jene Verbindungen auf, die Kosten verursacht haben bzw. unter Freieinheiten fallen, zeigen somit nicht jene Anrufe, die der Beschwerdeführer auf sein Handy erhalten hat. Die Bestätigung der Firma K zur gleichzeitigen Nutzung der Freisprechanlage von zwei Mobiltelefonen bescheinigt auch nur, dass die Möglichkeit besteht, beide Geräte allenfalls per Bluetooth gleichzeitig zu verbinden. Der Nachweis aber, dass der Beschwerdeführer dies auch zur Tatzeit tatsächlich genutzt hat, ist damit nicht erbracht. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte Fotodokumentation, die die Sitzhaltung des Beschwerdeführers mit der rechten Hand an der rechten Gesichtshälfte zeigt, ist nicht geeignet, die glaubhafte Ausführung des Zeugen, der den Beschwerdeführer mit dem Smartphone am rechten Ohr wahrgenommen hat, zu erschüttern. So zeigt das Foto mit dem Blick ins Führerhaus geradezu, dass der Beschwerdeführer lediglich die rechte Hand ohne Gegenstand am rechten Ohr hat. Demgegenüber konnte der Kontrollbeamte deutlich das Smartphone am rechten Ohr wahrnehmen.
Die Feststellung, dass die vorne am Ablagetisch angebrachten Leuchten (LEDs) nicht nur dem Innenraum beleuchten, sondern auch grün leuchtendes Licht nach außen abstrahlten, stützt sich auf die Aussage der beiden als Zeugen einvernommenen Kontrollbeamten. Bekräftigt wird dies überdies durch die vom Beschwerdeführer mit Rechtfertigung vom 30.07.2018 der belangten Behörde übermittelten Fotos, die die Abstrahlung nach außen auch eindeutig belegt.
Die Feststellung, dass der am Armaturenbrett des Fahrerhauses montierte Ablagetisch die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe des LKW wesentlich beeinträchtigt, stützt sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des beigezogenen ASV für Kraftfahrzeugtechnik vom 27.11.2019. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Ing. DI (FH) M N führte am 10.09.2019 eine Befundaufnahme in der Landesprüfstelle Steiermark durch, an der unter anderem auch der Beschwerdeführervertreter und der Beschwerdeführer selbst anwesend waren und bei der auch das verfahrensgegenständliche Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XX zur Verfügung stand. Im Gutachten vom 27.11.2019 befinden sich einige Abbildungen, unter anderem auch zwei vom Fahrersitz aufgenommene Lichtbilder, die einmal den Sichtbereich rechts vorne ohne Ablagetisch und einmal mit Ablagetisch zeigen. Aufgrund dieser beiden Abbildungen ist ersichtlich, welcher Bereich rechts vorne durch den Ablagetisch am Armaturenbrett verdeckt wird. Wenn daher der Amtssachverständige in seinem Gutachten abschließend zum Schluss kommt, dass der auf dem Armaturenbrett montierte Mittelablagetisch wesentlich die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe des LKW’s beeinträchtigt, so ist dies schlüssig und logisch nachvollziehbar. Die Feststellung, dass der am Armaturenbrett des Fahrerhauses montierte Ablagetisch die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe des LKW wesentlich beeinträchtigt, stützt sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des beigezogenen ASV für Kraftfahrzeugtechnik vom 27.11.2019. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Ing. DI (FH) M N führte am 10.09.2019 eine Befundaufnahme in der Landesprüfstelle Steiermark durch, an der unter anderem auch der Beschwerdeführervertreter und der Beschwerdeführer selbst anwesend waren und bei der auch das verfahrensgegenständliche Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zwanzig zur Verfügung stand. Im Gutachten vom 27.11.2019 befinden sich einige Abbildungen, unter anderem auch zwei vom Fahrersitz aufgenommene Lichtbilder, die einmal den Sichtbereich rechts vorne ohne Ablagetisch und einmal mit Ablagetisch zeigen. Aufgrund dieser beiden Abbildungen ist ersichtlich, welcher Bereich rechts vorne durch den Ablagetisch am Armaturenbrett verdeckt wird. Wenn daher der Amtssachverständige in seinem Gutachten abschließend zum Schluss kommt, dass der auf dem Armaturenbrett montierte Mittelablagetisch wesentlich die freie Sicht des Lenkers durch die Frontscheibe des LKW’s beeinträchtigt, so ist dies schlüssig und logisch nachvollziehbar.
Die dagegen vorgebrachten Bedenken des Vertreters des Beschwerdeführers in der ergänzenden Äußerung vom 16.12.2019 gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 16.12.2019 im Wesentlichen vor, dass die Beauftragung des Sachverständigen unzulässig gewesen sei, da es um ein Strafverfahren des Landes Steiermark gehe. Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Beiziehung von Amtssachverständigen besteht. Aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs 2 AVG dürfen nicht amtliche Sachverständige nur dann beigezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Die dagegen vorgebrachten Bedenken des Vertreters des Beschwerdeführers in der ergänzenden Äußerung vom 16.12.2019 gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 16.12.2019 im Wesentlichen vor, dass die Beauftragung des Sachverständigen unzulässig gewesen sei, da es um ein Strafverfahren des Landes Steiermark gehe. Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Beiziehung von Amtssachverständigen besteht. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, AVG dürfen nicht amtliche Sachverständige nur dann beigezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.
Der Vorwurf, das Gutachten würde die rechtliche Beurteilung vorwegnehmen, ist unzutreffend. Der Sachverständige hat lediglich darauf hingewiesen, dass die entsprechende EU-Richtlinie nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Im Übrigen hat er zurecht auch darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie sich auf Fahrzeuge der Klasse M1 bezieht, wo hingegen der gegenständliche LKW als Fahrzeug der Klasse N3 einzustufen ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass damit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufgezeigt wird, zumal der Umstand, dass – selbst wenn ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht – dies nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Ausführungen führen würde (vgl. VwGH 16.12.2014, 2013/03/0108). Soweit darin zudem eine Befangenheit des Amtssachverständigen erblickt wird, ist festzuhalten, dass Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen für sich allein ohnehin nicht zu dessen Befangenheit führen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020; 15.11.2019, Ra 2019/02/0170). Der Vorwurf, das Gutachten würde die rechtliche Beurteilung vorwegnehmen, ist unzutreffend. Der Sachverständige hat lediglich darauf hingewiesen, dass die entsprechende EU-Richtlinie nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Im Übrigen hat er zurecht auch darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie sich auf Fahrzeuge der Klasse M1 bezieht, wo hingegen der gegenständliche LKW als Fahrzeug der Klasse N3 einzustufen ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass damit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufgezeigt wird, zumal der Umstand, dass – selbst wenn ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht – dies nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Ausführungen führen würde vergleiche VwGH 16.12.2014, 2013/03/0108). Soweit darin zudem eine Befangenheit des Amtssachverständigen erblickt wird, ist festzuhalten, dass Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen für sich allein ohnehin nicht zu dessen Befangenheit führen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020; 15.11.2019, Ra 2019/02/0170).
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gutachten des Ingenieurbüros E vom 24.08.2018 ist zu einem anderen Fall (anderer LKW-Type und andere Tischtype) erstellt worden und daher ohnehin nicht geeignet, für den Gegenstandsfall relevant zu sein.
III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
10. Für den Gegenstandsfall sind nachstehende Rechtsgrundlagen des Kraftfahrgesetzes (KFG) maßgebend (auszugsweise wiedergegeben mit Hervorhebungen durch das LVWG):
§ 20 Abs 4 KFG:Paragraph 20, Absatz 4, KFG:
Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. …Andere als die im Paragraph 14, Absatz eins bis 7, in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 und in den Absatz eins bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. …
§ 102 Abs 1, 2 und 3 KFG:Paragraph 102, Absatz eins, 2 und 3 KFG:
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind……..
(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muß die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muß beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
§ 134 Abs 1 und Abs 3c KFG:Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3 c, KFG:
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß Paragraphen 98 a, 98 b, 98 c, 98 d, oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
11. Zur ersten Übertretung:
Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendete, indem er es am rechten Ohr gehalten hatte. Er hat damit gegen die Bestimmung des § 102 Abs 3 5. Satz KFG verstoßen. Die angebotene Zahlung einer Organstrafverfügung wurde verweigert. Umstände, die das Verschulden – Fahrlässigkeit genügt hier gemäß § 5 VStG – ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendete, indem er es am rechten Ohr gehalten hatte. Er hat damit gegen die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG verstoßen. Die angebotene Zahlung einer Organstrafverfügung wurde verweigert. Umstände, die das Verschulden – Fahrlässigkeit genügt hier gemäß Paragraph 5, VStG – ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich.
Er hat daher diese Übertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten.
12. Zur zweiten Übertretung:
Am 10.04.2018 um 08.10 Uhr hatte der Lenker A B die LED-Leuchten, die auf einem Band vor dem Ablagetisch angebracht waren, eingeschaltet und strahlten diese grünliches Licht nach vorne aus. Für diese zusätzlichen LED-Leuchten gab es keine Bewilligung des Landeshauptmannes und liegt somit ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs 4 KFG vor. Umstände, die das Verschulden – Fahrlässigkeit genügt hier gemäß § 5 VStG – ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Am 10.04.2018 um 08.10 Uhr hatte der Lenker A B die LED-Leuchten, die auf einem Band vor dem Ablagetisch angebracht waren, eingeschaltet und strahlten diese grünliches Licht nach vorne aus. Für diese zusätzlichen LED-Leuchten gab es keine Bewilligung des Landeshauptmannes und liegt somit ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, KFG vor. Umstände, die das Verschulden – Fahrlässigkeit genügt hier gemäß Paragraph 5, VStG – ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich.
Er hat daher diese Übertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten.
13. Zur dritten Übertretung:
Hier geht es um die Frage, ob durch den Mittelauflagetisch das Sichtfeld des Lenkers vor allem im sensiblen Bereich rechts vorne eingeschränkt wird oder nicht. Durch die Befunderhebung des Amtssachverständigen hat sich durch die im Gutachten befindlichen Abbildungen des Sichtbereiches einmal mit Ablagetisch und einmal ohne Ablagetisch eindeutig gezeigt, dass mit dem Ablagetisch ein gewisser Bereich rechts vorne abgedeckt wird und damit der Sichtbereich deutlich eingeschränkt wird. Damit verbunden kann es aber zu einer Gefährdung insbesondere von Fußgängern im Straßenverkehr kommen. Damit war das Sattelzugfahrzeug nicht so ausgerüstet, dass durch den sachgemäßen Betrieb anderer Straßenteilnehmer nicht gefährdet werden. Somit liegt eine Übertretung des § 4 Abs 2 KFG vor. Hier geht es um die Frage, ob durch den Mittelauflagetisch das Sichtfeld des Lenkers vor allem im sensiblen Bereich rechts vorne eingeschränkt wird oder nicht. Durch die Befunderhebung des Amtssachverständigen hat sich durch die im Gutachten befindlichen Abbildungen des Sichtbereiches einmal mit Ablagetisch und einmal ohne Ablagetisch eindeutig gezeigt, dass mit dem Ablagetisch ein gewisser Bereich rechts vorne abgedeckt wird und damit der Sichtbereich deutlich eingeschränkt wird. Damit verbunden kann es aber zu einer Gefährdung insbesondere von Fußgängern im Straßenverkehr kommen. Damit war das Sattelzugfahrzeug nicht so ausgerüstet, dass durch den sachgemäßen Betrieb anderer Straßenteilnehmer nicht gefährdet werden. Somit liegt eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG vor.
Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass der Mittelablagetisch erst nachträglich gekauft und in das Fahrzeug eingebaut wurde. Hätte man den Sichtbereich vom Fahrerplatz vor dem Einbau und nach dem Einbau des Mittelablagetisches verglichen, so hätte bereits zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass es zu einer Einschränkung des Sichtbereiches im sensiblen Bereich rechts vorne kommt. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche Vorkehrungen dahingehend getroffen hätte, ist nicht einmal ansatzweise hervorgekommen und ist ihm daher auch im Punkt 2. fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahr-Bundesamtes in F ist auszuführen, dass diese Bewilligung in Österreich rechtlich nicht relevant ist. Was die RL 77/649/EWG betrifft, genügt der Hinweis, dass die Richtlinie nur Kraftfahrzeuge der Klassen M1 betrifft, das gegenständliche Sattelzugfahrzeug aber unter die Klasse N3 fällt.
Umstände, die das Verschulden – Fahrlässigkeit genügt hier gemäß § 5 VStG – ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Umstände, die das Verschulden – Fahrlässigkeit genügt hier gemäß Paragraph 5, VStG – ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich.
Er hat daher diese Übertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten.
14. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich des Verschuldens wurde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurden keine Angaben gemacht, weshalb mit einer Durchschnittsbetrachtung vorzugehen ist, wie dies die belangten Behörde zutreffend darlegte (monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.500,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, keine Schulden).
Der Strafrahmen für das verbotenen Verwenden des Smartphones beträgt gemäß § 134 Abs 3c KFG bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, für die beiden weiteren Übertretungen jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu € 5.000,00. Der Strafrahmen für das verbotenen Verwenden des Smartphones beträgt gemäß Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, für die beiden weiteren Übertretungen jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG bis zu € 5.000,00.
Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien sind die von der Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen von € 60,00 (1. Übertretung), € 70,00 (2. Übertretung) und € 50,00 (3. Übertretung) als jedenfalls angemessen und gerechtfertigt anzusehen und wurden hinsichtlich der 2. und der 3. Übertretung nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens kamen auch keine Gründe hervor, die eine Herabsetzung der Geldstrafen gerechtfertigt hätten.
15. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist, wobei dies für jede Übertretung gesondert gilt. 15. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist, wobei dies für jede Übertretung gesondert gilt.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ablagetisch, Sichtfeld, Sichtfeldeinschränkung, Mittelablagetisch, Freisprecheinrichtung, grüne LED-Leuchten, Objektivität eines SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.24.246.2019Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020