RS Lvwg 2023/9/21 LVwG 52.27-1667/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JagdG Stmk 1986 §42
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite
WaffG §8 Abs7
  1. WaffG § 8 heute
  2. WaffG § 8 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 8 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 8 gültig von 14.12.2019 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  5. WaffG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 13.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  6. WaffG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. WaffG § 8 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  8. WaffG § 8 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Beim Einziehungstatbestand des § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG kommt es nicht auf die „Verlässlichkeit“ des Betreffenden an, sondern ausschließlich darauf, dass das bisherige Verhalten (neben einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe besorgen lässt. Aus einem psychologischen Gutachten, welches ausschließlich zur Frage der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 7 WaffG erstellt wurde und sich lediglich mit dem Bereich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (psychische Auffälligkeiten und Neigung) beschäftigt, können in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand, welcher ausschließlich auf ein bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage abstellt, keine relevanten Aussagen abgeleitet werden (vgl. VwGH 12.09.2006,2003/03/0275).Beim Einziehungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JagdG kommt es nicht auf die „Verlässlichkeit“ des Betreffenden an, sondern ausschließlich darauf, dass das bisherige Verhalten (neben einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe besorgen lässt. Aus einem psychologischen Gutachten, welches ausschließlich zur Frage der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG erstellt wurde und sich lediglich mit dem Bereich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (psychische Auffälligkeiten und Neigung) beschäftigt, können in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand, welcher ausschließlich auf ein bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage abstellt, keine relevanten Aussagen abgeleitet werden vergleiche VwGH 12.09.2006,2003/03/0275).

Schlagworte

Entziehung, Jagdkarte, Gefahr des unvorsichtigen Führens, psychologisches Gutachten, waffenrechtliche Verlässlichkeit, bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage, außerordentliche Revision zurückgewiesen VwGH vom 22.12.2023, Ra 2023/03/0195, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.52.27.1667.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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