Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.09.2023Index
L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
JagdG Stmk 1986 §42Rechtssatz
Beim Einziehungstatbestand des § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG kommt es nicht auf die „Verlässlichkeit“ des Betreffenden an, sondern ausschließlich darauf, dass das bisherige Verhalten (neben einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe besorgen lässt. Aus einem psychologischen Gutachten, welches ausschließlich zur Frage der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 7 WaffG erstellt wurde und sich lediglich mit dem Bereich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (psychische Auffälligkeiten und Neigung) beschäftigt, können in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand, welcher ausschließlich auf ein bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage abstellt, keine relevanten Aussagen abgeleitet werden (vgl. VwGH 12.09.2006,2003/03/0275).Beim Einziehungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JagdG kommt es nicht auf die „Verlässlichkeit“ des Betreffenden an, sondern ausschließlich darauf, dass das bisherige Verhalten (neben einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe besorgen lässt. Aus einem psychologischen Gutachten, welches ausschließlich zur Frage der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG erstellt wurde und sich lediglich mit dem Bereich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (psychische Auffälligkeiten und Neigung) beschäftigt, können in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand, welcher ausschließlich auf ein bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage abstellt, keine relevanten Aussagen abgeleitet werden vergleiche VwGH 12.09.2006,2003/03/0275).
Schlagworte
Entziehung, Jagdkarte, Gefahr des unvorsichtigen Führens, psychologisches Gutachten, waffenrechtliche Verlässlichkeit, bisheriges Verhalten als Beurteilungsgrundlage, außerordentliche Revision zurückgewiesen VwGH vom 22.12.2023, Ra 2023/03/0195, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.52.27.1667.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024