Entscheidungsdatum
12.04.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §36Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, Hplatz, N in der Steiermark, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10.01.2024, GZ: BHMU/614230038927/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Zurückweisungsbescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Murau (im Folgenden belangte Behörde) den Einspruch von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 08.01.2024 gegen die Strafverfügung vom 06.12.2023, GZ: BHMU/614230038927/2023 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 06.12.2023 laut Zustellnachweis mittels Hinterlegung zugestellt worden sei, wodurch die zweiwöchige Einspruchsfrist am 06.12.2023 begonnen und am 20.12.2023 geendet habe. Der Einspruch der Beschwerdeführerin sei erst am 08.01.2024 – somit verspätet – eingebracht worden, weshalb er zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass sie am 06.12.2023 keine Strafverfügung „mit der Nummer BHMU/614230038927/2023“ erhalten habe. Wenn die Behörde hierfür keinen Zustellnachweis habe, sei diese Strafverfügung nicht rechtskräftig.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Am 06.12.2023 erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung gegen die Beschwerdeführerin, wonach diese es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen C D, geb. am ****, unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen. Die Schülerin sei im Zeitraum 06.11.2023 bis 01.12.2023, das entspreche 15 Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule N, M Weg, N i. d. Steiermark, ferngeblieben. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 440,00 verhängt wurde.Am 06.12.2023 erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung gegen die Beschwerdeführerin, wonach diese es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen C D, geb. am ****, unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen. Die Schülerin sei im Zeitraum 06.11.2023 bis 01.12.2023, das entspreche 15 Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule N, M Weg, N i. d. Steiermark, ferngeblieben. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 440,00 verhängt wurde.
Die Strafverfügung wurde am 06.12.2023 unter der GZ BHMU/614230038927/1 elektronisch versandt und durch den behördlichen zugelassenen Zustelldienst „Bundesrechenzentrum GmbH“ (bis 31.11.2019 „meinBrief.at“ – ab 01.12.2019 „MeinPostkorb“) in Form einer „Nicht nachweislichen Zustellung (nonRSa)“ am 07.12.2023 in „meinPostkorb“ hinterlegt. Eine Verständigung dieser Hinterlegung wurde am 06.12.2023 an die E-Mail-Adresse A B@gmail.com versandt. Ob bzw. wann diese Verständigung auch tatsächlich bei der Beschwerdeführerin eingelangt ist, ist nicht eruierbar. Eine Fehlermeldung („Bouncing“ Mail) im Falle einer durch unvorhergesehene Umstände nicht erfolgten Zustellung des Verständigungs-E-Mails ist bei dieser Form der Zustellung nicht vorgesehen. Nicht nachweisliche Zustellungen werden 70 Tage zum Herunterladen bereitgehalten.
Am 03.01.2024 erging seitens der belangten Behörde eine Mahnung über den mit der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung verhängten Strafbetrag. Diese Mahnung wurde unter der GZ BHMU/614230038927/2023/2, ebenfalls elektronisch versandt und laut ZZA hinterlegt. Am 05.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine „Beschwerde zu den Mahnbescheiden BHMU/614230038927/2023 und BHMU/614230038616/2023“, und führte dazu aus, dass die Mahnungen zu den o.a. GZs nicht vollstreckbar seien, da sie sich auf Folge-Strafverfügungen beziehen würden, für welche die ursprünglichen Strafverfügungen in diesem Schuljahr noch „im Beschwerdeverfahren bei der Landesverwaltung Steiermark“ ausständig seien.
Mit E-Mail vom 08.01.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Strafverfügung zum Akt mit der GZ: BHMU/614230038927/2023 mit 06.12.2023 hinterlegt (meinBrief.at) und mangels eines Einspruchs mit 21.12.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. In ihrem Antwort-Mail, ebenfalls am 08.01.2024, führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass „der Bescheid“ (gemeint ist offenbar die Strafverfügung) erst am 05.01.2024 nachweislich abgeholt worden sei und sie hiermit Beschwerde (gemeint ist offenbar Einspruch) zu BHMU/614230038927/2023 erhebe.
Als Annahmezeitpunkt für die elektronisch übermittelte Strafverfügung ist in der vom Bundesrechenzentrum übermittelten „Aushebung der elektronischen Zustellung“ der 05.01.2024 ausgewiesen, wobei es sich bei diesem Annahmezeitpunkt um den Zeitpunkt handelt, an dem die Nachricht durch Login der Empfängerin (bzw. während eines/r aufrechten Logins/Sitzung) in „meinPostkorb“ der Empfängerin aufgelistet wird. Die Strafverfügung ist der Beschwerdeführerin somit in Zusammenschau dieser „Aushebung der elektronischen Zustellung“ mit dem E-Mail vom 08.01.2024 erst am 05.01.2024 nachweislich zugegangen.
Am 08.01.2024 hat die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Einspruch (irrtümlich als Beschwerde bezeichnet) gegen diese Strafverfügung eingebracht.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Hinsichtlich des elektronischen Zustellablaufs ersuchte das Landesverwaltungsgericht das Bundesrechenzentrum Wien um Darlegung des Zustellvorganges und wurde die Auswertung dieses Zustellablaufs in Form der „Aushebung elektronische Zustellung“ übermittelt. Aus dieser Auswertung geht unter anderem Folgendes hervor:
Annahmezeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem die Nachricht durch Login des Empfängers (bzw. während eines/r aufrechten Logins/Sitzung) in „mein Brustkorb“ dem Empfänger aufgelistet wird (…)
Bouncing“ Mails sind automatische Antworten des Empfänger-E-Mail Servers, dass eine Verständigungs-E-Mail aufgrund unvorhergesehener Umstände dem Empfänger nicht zugestellt werden konnte. Solche Umstände wären zB Postfach des Empfängers voll, E-Mail-Adresse nicht mehr existent. (…) Die Folgen sind, dass der Empfänger die versendete Verständigung über die elektronische Zustellung vermutlich nicht erhält (…)
Mit ‚nonRS‘“ Zustellungen sind nicht-nachweisliche, behördliche Zustellungen, die keines Zustellnachweises bedürfen, gemeint (vergleichbar mit ‚Standard Briefpost‘). Unser System wertet bei ‘nicht nachweislichen‘ Zustellungen keine ‚Bouncing Mails‘ aus.
Bei ‚nachweislichen Zustellungen‘ aka RSa werden zwei Verständigungen geschickt und auch ausgewertet, ob diese an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse zustellbar sind.
Bei ‚nicht nachweislichen Sendungen‘ aka non RSa erhalten Sie nur eine Verständigung und es wird nicht überprüft ob diese zustellbar war.‘“
Aus dieser vom Bundesrechenzentrum übermittelten Auswertung des Zustellvorganges geht somit hervor, dass das Einlangen der Verständigung der Beschwerdeführerin über die Bereithaltung des Schriftstückes nicht nachgewiesen werden kann.
Dass die Strafverfügung der Beschwerdeführerin am 05.01.2024 tatsächlich zugegangen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in Zusammenschau mit der „Aushebung der elektronischen Zustellung“; die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 05.01.2024 auf die am 03.01.2024 hinterlegte Mahnung für den mit der gegenständlichen Strafverfügung verhängten Strafbetrag insofern reagiert, als sie angab, keine Strafverfügung am 06.12.2023 mit der GZ BHMU/614230038927/2023 erhalten zu haben. Auf die Information der belangten Behörde, dass die gegenständliche Strafverfügung am 06.12.2023 hinterlegt worden sei, führte die Beschwerdeführerin mit E-Mail von 08.01.2024 aus, dass sie „den Bescheid“ mit der GZ BHMU/614230038927/2023 erst am 05.01.2024 nachweislich abgeholt habe. Dieses Datum deckt sich mit dem in der „Aushebung der elektronischen Zustellung“ angeführten Annahmezeitpunkt der Strafverfügung am 05.01.2024.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I. Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG) und des Zustellgesetzes, BGBl Nr. 200/1982 idF BGBl I Nr. 205/2022 (im Folgenden ZustG) lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden AVG) und des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (im Folgenden ZustG) lauten wie folgt:
§ 32 AVG:Paragraph 32, AVG:
„Fristen
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
§ 33 AVG:Paragraph 33, AVG:
„(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
§ 28 ZustG:Paragraph 28, ZustG:
„Elektronische Zustellung
Anwendungsbereich
(1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.
(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,1. zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,
2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,
3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG,
4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.
Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.“(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig.“
§ 29 ZustG:Paragraph 29, ZustG:
„Leistungen der Zustelldienste
(1) Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 6 ein Entgelt zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)
(3) Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1) gemäß den Anforderungen des Abs. 1 zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.(3) Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins,) gemäß den Anforderungen des Absatz eins, zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.
(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1). Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten der Empfänger – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung bzw. Zusendung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1). Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten der Empfänger – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung bzw. Zusendung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.
(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Absatz eins, mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 6 Z 11, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)
(7) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“(7) Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“
§ 34 ZustG:Paragraph 34, ZustG:
„Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments
(1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger(1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.Liegen diese Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.
(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Absatz eins, angeführten Daten darf nur
Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 28b Abs. 1 Z 1 bis 5, 9 und 10 verwendet werden.Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 9 und 10 verwendet werden.
(3) Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89c GOG) ist in das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 zuzustellen.(3) Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 c, GOG) ist in das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, zuzustellen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Abs. 1 nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.(4) Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Absatz eins, nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.
(5) Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.“(5) Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.“
§ 36 ZustG:Paragraph 36, ZustG:
„Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem
(1) Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:(1) Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.(2) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.
(3) Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen.
(4) Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.“
Vorab ist festzuhalten, dass der äußere Rahmen für die Prüfbefugnisse des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/00 42; 6. 20 der 3. 2015, Ra 2014/07/0077). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen, wodurch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Vorab ist festzuhalten, dass der äußere Rahmen für die Prüfbefugnisse des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/00 42; 6. 20 der 3. 2015, Ra 2014/07/0077). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen, wodurch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist.
Nach § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittelvorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.Nach Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittelvorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, ist gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung setzt zunächst voraus, dass eine solche Strafverfügung überhaupt in rechtliche Existenz erwachsen ist, wobei ein Bescheid erst mit seiner Erlassung rechtliche Existenz erlangt. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor (vgl. VwGH 18.03.2013, 2010/05/0046).Die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung setzt zunächst voraus, dass eine solche Strafverfügung überhaupt in rechtliche Existenz erwachsen ist, wobei ein Bescheid erst mit seiner Erlassung rechtliche Existenz erlangt. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor vergleiche VwGH 18.03.2013, 2010/05/0046).
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob und wann die Strafverfügung rechtswirksam an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
Verfahrensgegenständlich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der von der Behörde gewählten Form der Zustellung um eine Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem gemäß § 36 ZustG handelt.Verfahrensgegenständlich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der von der Behörde gewählten Form der Zustellung um eine Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem gemäß Paragraph 36, ZustG handelt.
Nach § 36 Abs. 1 ZustG hat das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem die Daten an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat die Beschwerdeführerin davon zu verständigen, dass ein Dokument für sie zur Abholung bereit liegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG bekannt gegebene elektronische Adresse des Empfängers/der Empfängerin unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden.Nach Paragraph 36, Absatz eins, ZustG hat das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem die Daten an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat die Beschwerdeführerin davon zu verständigen, dass ein Dokument für sie zur Abholung bereit liegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, ZustG bekannt gegebene elektronische Adresse des Empfängers/der Empfängerin unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden.
Wie oben ausgeführt, gilt gemäß § 36 Abs. 4 ZustG ein Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Voraussetzung für eine Zustellung ohne Zustellnachweis ist gemäß § 36 Abs. 1 ZustG sohin, dass der Empfänger davon verständigt wird, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegtWie oben ausgeführt, gilt gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ZustG ein Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Voraussetzung für eine Zustellung ohne Zustellnachweis ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZustG sohin, dass der Empfänger davon verständigt wird, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegt
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde – wie sich aus dem Zentralen Zustelladapter (ZZA) ergibt – am 06.12.2023 elektronisch abgefertigt und dem behördlichen Zustelldienst übermittelt. Als „Übernahmestatus“ ist im ZZA „hinterlegt (meinBrief.at)“ angeführt und als „Übermittlungsdatum“ ebenfalls der 06.12.2023 ausgewiesen. Die belangte Behörde ging somit davon aus, dass die Strafverfügung am 06.12.2023 mittels Hinterlegung zugestellt worden sei.
Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde fallbezogen zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin im Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldet ist und damit zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form eingewilligt hat, ist aus § 22 ZustG ableitbar, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gehalten, muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung eines Zustellmangels durch die Partei nicht wirksam entgegentreten kann (vgl. auch VwGH am 26.02.2003, 2000/03/0035). Die Behörde hat bei Zustellungen ohne Zustellnachweis in strittigen Fällen ex lege gemäß § 36 Abs. 4 ZustG die Tatsache, wann das Dokument für die Empfängerin bereitgehalten wurde, amtswegig festzustellen. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde fallbezogen zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin im Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG angemeldet ist und damit zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form eingewilligt hat, ist aus Paragraph 22, ZustG ableitbar, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gehalten, muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung eines Zustellmangels durch die Partei nicht wirksam entgegentreten kann vergleiche auch VwGH am 26.02.2003, 2000/03/0035). Die Behörde hat bei Zustellungen ohne Zustellnachweis in strittigen Fällen ex lege gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ZustG die Tatsache, wann das Dokument für die Empfängerin bereitgehalten wurde, amtswegig festzustellen.
Fehlt eine Verständigung von der Bereithaltung eines Dokuments nach § 36 Abs. 1 ZustG, liegt ein Zustellmangel vor, wobei unter einem Zustellmangel eine Abweichung bzw. Verletzung des Zustellrechts zu verstehen ist, auch wenn sie im Rahmen des Zustellvorgangs bzw. der Durchführung der Zustellung auftreten (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG § 7 Rz4 ff). Zwar bedient sich die Behörde bei einer Zustellung nach § 36 ZustG eines elektronischen Zustelldienstes, allerdings wird dieser stellvertretend für die Behörde tätig und ist dessen Fehlverhalten auch der Behörde zuzurechnen (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG § 29 Rz 11).Fehlt eine Verständigung von der Bereithaltung eines Dokuments nach Paragraph 36, Absatz eins, ZustG, liegt ein Zustellmangel vor, wobei unter einem Zustellmangel eine Abweichung bzw. Verletzung des Zustellrechts zu verstehen ist, auch wenn sie im Rahmen des Zustellvorgangs bzw. der Durchführung der Zustellung auftreten vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG Paragraph 7, Rz4 ff). Zwar bedient sich die Behörde bei einer Zustellung nach Paragraph 36, ZustG eines elektronischen Zustelldienstes, allerdings wird dieser stellvertretend für die Behörde tätig und ist dessen Fehlverhalten auch der Behörde zuzurechnen vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG Paragraph 29, Rz 11).
Im Gegenstand ist nach den Angaben in der Auswertung des Bundesrechenzentrums der Empfangszeitpunkt der Verständigung (mit dem Link zur Abholung) nicht eruierbar und kann somit nicht nachgewiesen werden, ob und wann eine solche Verständigung über die Bereithaltung des Dokuments bei der Beschwerdeführerin eingelangt ist. Es ist daher auch nicht nachweisbar, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin von der Bereithaltung des Dokuments verständigt wurde und somit Kenntnis davon, dass ein zuzustellendes Dokument zur Abholung bereit liegt, erlangt hat.
Mangels einer erfolgten Verständigung kann jedoch auch die Zustellfiktion gemäß § 36 Abs. 4 ZustG, wonach ein Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt gilt, nicht eintreten. Mangels einer erfolgten Verständigung kann jedoch auch die Zustellfiktion gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ZustG, wonach ein Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt gilt, nicht eintreten.
Dieses Ergebnis erscheint auch aus Rechtsschutzüberlegungen verfassungsrechtlich geboten, zumal bei einer isolierten (wörtlichen) Betrachtung des § 36 Abs. 4 ZustG die Zustellfiktion unabhängig vom Einlangen einer Verständigung beim Empfänger Zustellwirkungen ausgelöst würden; dies obwohl der Empfänger mangels Verständigung nicht in der Lage ist, von der Bereithaltung eines Dokuments bzw. dem Ort, an dem er es abholen kann, Kenntnis zu erlangen. Eine derart weitreichende Zustellfiktion wäre im Übrigen auch vor dem Hintergrund einer systematischen Betrachtung der Bestimmungen des Zustellrechts nicht naheliegend, knüpfen doch auch die Zustellwirkungen gemäß § 35 ZustG an das Einlangen der Verständigung und nicht an die Bereithaltung des Dokuments an. Der hier anzuwendende § 36 ZustG ist der Zustellung mit Zustellnachweis gemäß § 35 ZustG nachgebildet und unterscheidet sich von dieser Bestimmung nur bezüglich der geringeren Angaben in der Verständigung bzw. des Authentifizierungsniveaus des Empfängers sowie des Zustellzeitpunkts (vgl. EBRV 381 BlgNR 26. GP 10, Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG § 36 Rz3 f). Wie auch bei der Zustellung nach § 35 ZustG laufen die Verständigungswege bei § 36 ZustG über das Anzeigemodul und erfolgt, nachdem das Dokument hinterlegt wurde, eine Verständigung. Im Gegensatz zu § 36 ZustG knüpft § 35 Abs1 leg. cit. hinsichtlich des Zustellzeitpunktes ausdrücklich an den Zeitpunkt der frühesten Versendung (und nicht an die erstmalige Bereithaltung des Dokuments) an und gilt die Zustellung gemäß § 35 Abs 6 ZustG nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Verständigung nicht beim Empfänger eingelangt ist, wobei das Dokument jedenfalls mit einer Abholung als zugestellt gilt (vgl. § 35 Absatz 5 ZustG und Bumberger/Schmid, ZustG § 35 K 29, wonach Abs. 5 greift, wenn eine Zustellung nach Abs. 6 und 7 nicht wirksam zustande kommt). Da § 36 ZustG der Zustellung nach § 35 ZustG „nachgebildet“ wurde, kann aus der Bedeutung der Verständigung iZm § 35 ZustG auch auf ihre Relevanz für die Zustellung nach § 36 ZustG geschlossen werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die Zustellfiktion nach § 36 Abs. 4 ZustG ohne weiteres unabhängig vom Einlangen einer Verständigung beim Empfänger entfalten lassen wollte.Dieses Ergebnis erscheint auch aus Rechtsschutzüberlegungen verfassungsrechtlich geboten, zumal bei einer isolierten (wörtlichen) Betrachtung des Paragraph 36, Absatz 4, ZustG die Zustellfiktion unabhängig vom Einlangen einer Verständigung beim Empfänger Zustellwirkungen ausgelöst würden; dies obwohl der Empfänger mangels Verständigung nicht in der Lage ist, von der Bereithaltung eines Dokuments bzw. dem Ort, an dem er es abholen kann, Kenntnis zu erlangen. Eine derart weitreichende Zustellfiktion wäre im Übrigen auch vor dem Hintergrund einer systematischen Betrachtung der Bestimmungen des Zustellrechts nicht naheliegend, knüpfen doch auch die Zustellwirkungen gemäß Paragraph 35, ZustG an das Einlangen der Verständigung und nicht an die Bereithaltung des Dokuments an. Der hier anzuwendende Paragraph 36, ZustG ist der Zustellung mit Zustellnachweis gemäß Paragraph 35, ZustG nachgebildet und unterscheidet sich von dieser Bestimmung nur bezüglich der geringeren Angaben in der Verständigung bzw. des Authentifizierungsniveaus des Empfängers sowie des Zustellzeitpunkts vergleiche EBRV 381 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 10, Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG Paragraph 36, Rz3 f). Wie auch bei der Zustellung nach Paragraph 35, ZustG laufen die Verständigungswege bei Paragraph 36, ZustG über das Anzeigemodul und erfolgt, nachdem das Dokument hinterlegt wurde, eine Verständigung. Im Gegensatz zu Paragraph 36, ZustG knüpft Paragraph 35, Abs1 leg. cit. hinsichtlich des Zustellzeitpunktes ausdrücklich an den Zeitpunkt der frühesten Versendung (und nicht an die erstmalige Bereithaltung des Dokuments) an und gilt die Zustellung gemäß Paragraph 35, Absatz 6, ZustG nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Verständigung nicht beim Empfänger eingelangt ist, wobei das Dokument jedenfalls mit einer Abholung als zugestellt gilt vergleiche Paragraph 35, Absatz 5 ZustG und Bumberger/Schmid, ZustG Paragraph 35, K 29, wonach Absatz 5, greift, wenn eine Zustellung nach Absatz 6 und 7 nicht wirksam zustande kommt). Da Paragraph 36, ZustG der Zustellung nach Paragraph 35, ZustG „nachgebildet“ wurde, kann aus der Bedeutung der Verständigung iZm Paragraph 35, ZustG auch auf ihre Relevanz für die Zustellung nach Paragraph 36, ZustG geschlossen werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die Zustellfiktion nach Paragraph 36, Absatz 4, ZustG ohne weiteres unabhängig vom Einlangen einer Verständigung beim Empfänger entfalten lassen wollte.
Dass der Gesetzgeber eine Zustellung ohne eine Verständigung des Empfängers darüber vermeiden wollte, ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl I Nr. 40/2017, wonach elektronische Verständigungen in § 37 Absatz 1a ZustG idF BGBl I Nr. 40/2017 ausdrücklich als Leistungsgegenstand elektronischer Kommunikationssysteme eingeführt wurden, um eine vom Empfänger unbemerkte Zustellung zu vermeiden (vgl. ErläutRV 1457 BlgNR 25- GP7; zur Verständigungspflicht seit der Novelle BGBl I Nr. Nummer 140/2018 siehe § 37 Abs. 3 iVm § 37b Abs. 1 ZustG, V GL dazu ErläutRV 381 BlgNR6 und 20. GP, 10).Dass der Gesetzgeber eine Zustellung ohne eine Verständigung des Empfängers darüber vermeiden wollte, ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wonach elektronische Verständigungen in Paragraph 37, Absatz 1a ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, ausdrücklich als Leistungsgegenstand elektronischer Kommunikationssysteme eingeführt wurden, um eine vom Empfänger unbemerkte Zustellung zu vermeiden vergleiche ErläutRV 1457 BlgNR 25- GP7; zur Verständigungspflicht seit der Novelle BGBl römisch eins Nr. Nummer 140 aus 2018, siehe Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 b, Absatz eins, ZustG, römisch fünf GL dazu ErläutRV 381 BlgNR6 und 20. GP, 10).
Da es sich gegenständlich um eine Zustellung ohne Zustellnachweis handelt, ist es an der Behörde gelegen – sofern ein Zustellmangel behauptet wird – einer solchen Behauptung angemessen entgegenzutreten und den Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung zu erbringen (Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG § 7 Rz 34). Aus dem von der Behörde übermittelten ZZA-Auszug und der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Auswertung der elektronischen Zustellung ist nicht ersichtlich, ob bzw. wann tatsächlich eine Verständigung nach § 36 Abs. 1 ZustG erfolgt ist, wodurch gegenständlich von einem Zustellmangel auszugehen ist.Da es sich gegenständlich um eine Zustellung ohne Zustellnachweis handelt, ist es an der Behörde gelegen – sofern ein Zustellmangel behauptet wird – einer solchen Behauptung angemessen entgegenzutreten und den Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung zu erbringen (Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, ZustG Paragraph 7, Rz 34). Aus dem von der Behörde übermittelten ZZA-Auszug und der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Auswertung der elektronischen Zustellung ist nicht ersichtlich, ob bzw. wann tatsächlich eine Verständigung nach Paragraph 36, Absatz eins, ZustG erfolgt ist, wodurch gegenständlich von einem Zustellmangel auszugehen ist.
Ein Zustellmangel ist gemäß § 7 ZustG insofern heilbar, als die Zustellung ab dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger/der Empfängerin tatsächlich zugekommen ist. Gegenständlich ist aus der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Auswertung der elektronischen Zustellung in Zusammenschau mit dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 08.01.2024 ersichtlich, dass die Strafverfügung am 05.01.2024 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt und damit tatsächlich zugekommen ist.Ein Zustellmangel ist gemäß Paragraph 7, ZustG insofern heilbar, als die Zustellung ab dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger/der Empfängerin tatsächlich zugekommen ist. Gegenständlich ist aus der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Auswertung der elektronischen Zustellung in Zusammenschau mit dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 08.01.2024 ersichtlich, dass die Strafverfügung am 05.01.2024 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt und damit tatsächlich zugekommen ist.
Somit gilt gemäß § 7 ZustG die gegenständliche Zustellung am 05.01.2024 als bewirkt und begann mit diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen, wodurch der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die gegenständliche Strafverfügung als rechtzeitig zu betrachten ist und die belangte Behörde sich folglich inhaltlich mit dieser auseinanderzusetzen hat.Somit gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die gegenständliche Zustellung am 05.01.2024 als bewirkt und begann mit diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen, wodurch der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die gegenständliche Strafverfügung als rechtzeitig zu betrachten ist und die belangte Behörde sich folglich inhaltlich mit dieser auseinanderzusetzen hat.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde somit stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid zu beheben.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da eine Rechtsprechung dahingehend, ob das Fehlen der Verständigung nach § 36 Abs 1 ZustG bzw. die Nicht-Nachweisbarkeit des Empfangszeitpunktes dieser Verständigung einen Zustellmangel darstellt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da eine Rechtsprechung dahingehend, ob das Fehlen der Verständigung nach Paragraph 36, Absatz eins, ZustG bzw. die Nicht-Nachweisbarkeit des Empfangszeitpunktes dieser Verständigung einen Zustellmangel darstellt.
Schlagworte
Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis, Zustellsystem, Verständigung, Bereithaltung eines Dokuments, Zustellmangel, fehlende Verständigung, Fehler Zustelldienst, Zustellfiktion, ZustellgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.5.736.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024