TE Uvs Bescheid 1997/12/2 3-51-03/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.1997
beobachten
merken

Norm

SPG §38a
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Beschwerde des W F, S, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Wegweisung und eines Rückkehrverbotes zu Recht erkannt:

Gemäß § 88 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und § 67c Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wirdGemäß Paragraph 88, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird

  1. a)Litera a
    die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Wegweisung am 21.8.1997 zurückgewiesen und
  2. b)Litera b
    die Beschwerde hinsichtlich des am 21.8.1997 um 12.50 Uhr ausgesprochenen Rückkehrverbotes als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 79a AVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 3.365 S festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu zahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 3.365 S festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu zahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Text

1.       Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 2.10.1997 vor, er sei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Gendarmerieposten G anläßlich der Wegweisung und des Rückkehrverbotes in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien je zur Hälfte Miteigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft samt darauf errichteter Fremdenpension. Beide führten in diesem Haus seit Jahren eine Fremdenpension mit 14 Betten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie und der § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes würden keine rechtliche Handhabe bieten, den Eigentümer und Betreiber eines Unternehmens im Rahmen der Wegweisung aus seinem Unternehmen zu weisen und ein auf dieses bezogenes Rückkehrverbot auszusprechen. Der § 38a SPG sehe lediglich vor, eine Person, von der eine Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohne, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Der Begriff "unmittelbare Umgebung" beziehe sich jedoch nach dem Normzweck ausschließlich auf den weiteren Wohnbereich, nicht aber auf den Unternehmensbereich. Jede andere Interpretation hätte zur Folge, daß das Wegweisungsrecht und Rückkehrverbot - wie hier von der Anzeigerin - dazu mißbraucht werden könnte, den Betroffenen aus seinem Betrieb auszuschließen, die betriebliche "Alleinherrschaft" zu übernehmen und über ihn ein faktisches, existenzgefährdendes Berufsverbot zu verhängen.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 2.10.1997 vor, er sei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Gendarmerieposten G anläßlich der Wegweisung und des Rückkehrverbotes in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien je zur Hälfte Miteigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft samt darauf errichteter Fremdenpension. Beide führten in diesem Haus seit Jahren eine Fremdenpension mit 14 Betten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie und der Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes würden keine rechtliche Handhabe bieten, den Eigentümer und Betreiber eines Unternehmens im Rahmen der Wegweisung aus seinem Unternehmen zu weisen und ein auf dieses bezogenes Rückkehrverbot auszusprechen. Der Paragraph 38 a, SPG sehe lediglich vor, eine Person, von der eine Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohne, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Der Begriff "unmittelbare Umgebung" beziehe sich jedoch nach dem Normzweck ausschließlich auf den weiteren Wohnbereich, nicht aber auf den Unternehmensbereich. Jede andere Interpretation hätte zur Folge, daß das Wegweisungsrecht und Rückkehrverbot - wie hier von der Anzeigerin - dazu mißbraucht werden könnte, den Betroffenen aus seinem Betrieb auszuschließen, die betriebliche "Alleinherrschaft" zu übernehmen und über ihn ein faktisches, existenzgefährdendes Berufsverbot zu verhängen.

Die erfolgte Wegweisung samt Rückkehrverbot verstoße daher gegen elementare verfassungsrechtliche Grundrechte, insbesondere gegen die Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsausübungsfreiheit, auf persönliche Freiheit, auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Außerdem habe der Gendarmerieposten G gegen das Gewaltschutzgesetz bzw. gegen § 38a SPG verstoßen, die eine Wegweisung aus einem Unternehmen und ein Rückkehrverbot diesbezüglich nicht vorsehen würden.Die erfolgte Wegweisung samt Rückkehrverbot verstoße daher gegen elementare verfassungsrechtliche Grundrechte, insbesondere gegen die Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsausübungsfreiheit, auf persönliche Freiheit, auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Außerdem habe der Gendarmerieposten G gegen das Gewaltschutzgesetz bzw. gegen Paragraph 38 a, SPG verstoßen, die eine Wegweisung aus einem Unternehmen und ein Rückkehrverbot diesbezüglich nicht vorsehen würden.

Der Beschwerdeführer beantragte daher die Fällung eines Erkenntnisses, daß er durch die am 21.8.1997 erfolgte Wegweisung von der in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Fremdenpension sowie der Umgebung und dem Ausspruch des Rückkehrverbotes durch Beamte des Gendarmeriepostens G in den bereits vorher erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in seinem Recht auf Nichtanwendung des § 38a SPG hinsichtlich seines Unternehmens verletzt worden sei. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens.Der Beschwerdeführer beantragte daher die Fällung eines Erkenntnisses, daß er durch die am 21.8.1997 erfolgte Wegweisung von der in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Fremdenpension sowie der Umgebung und dem Ausspruch des Rückkehrverbotes durch Beamte des Gendarmeriepostens G in den bereits vorher erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in seinem Recht auf Nichtanwendung des Paragraph 38 a, SPG hinsichtlich seines Unternehmens verletzt worden sei. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens.

2.       Belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft B als Sicherheitsbehörde (§ 4 Abs. 2 SPG). Die Bezirkshauptmannschaft B legte den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.2. Belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft B als Sicherheitsbehörde (Paragraph 4, Absatz 2, SPG). Die Bezirkshauptmannschaft B legte den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

a)       Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind je zur Hälfte Miteigentümer des Gebäudes G in St. G. In diesem Gebäude befinden sich im Erdgeschoß die Wohnung der Familie F, im 1. Obergeschoß sieben Fremdenzimmer und im Dachgeschoß eine 2-Zimmerwohnung.

Für das Haus gibt es nur eine gemeinsame Hauseingangstüre. Die Wohnung der Familie F, die Fremdenzimmer und die 2-Zimmerwohnung im Dachgeschoß sind baulich nicht voneinander getrennt, sondern jeweils über einen Gang bzw. das Stiegenhaus erreichbar. Die Wohnung der Familie F ist vom Eingangsraum hinter der Haustüre durch eine versperrbare Türe getrennt. Die Küche wird sowohl für die Familie als auch für die Pensionsgäste genutzt, liegt außerhalb der abschließbaren Wohnung der Familie F und ist direkt durch den vorerwähnten Eingangsraum zugänglich.

b)       Die Pension mit den erwähnten sieben Fremdenzimmern (10 bis 14 Betten) wurde von beiden Eheleuten betrieben. Eine besondere Gewerbeberechtigung liegt nicht vor. Die faktische Führung des Pensionsbetriebes erfolgte durch die Gattin des Beschwerdeführers, er selbst führte kleinere Hilfstätigkeiten durch. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Buschauffeur im Postautodienst.

c)       Seit Einreichung der Scheidungsklage durch die Gattin des Beschwerdeführers im Februar 1997 kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verhängung des Rückkehrverbotes mußte der Gendarmerieposten Gmindestens 20- bis 30mal aus diesem Grund im Hause F einschreiten.

Aufgrund einer dieser Auseinandersetzungen war schon einmal im Mai 1997 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot ausgesprochen worden. Weiters hatte die Gattin des Beschwerdeführers bereits am 18.2.1997 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 lit.b EO eingebracht. Bei der Verhandlung über diese einstweilige Verfügung am 21.2.1997 schlossen die Parteien hiebei eine Vereinbarung, wonach sich der Antragsgegner bei Exekution verpflichtete, das Wohnhaus S, auf die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verlassen und für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr zu betreten. Davon waren die umliegende Liegenschaft des Wohnhauses bzw. der auf dem Grundstück befindliche Schuppen ausgenommen; der Antragsgegner war lediglich berechtigt, ab 8.4.1997 die im Dachgeschoß des Hauses gelegene 2-Zimmerwohnung zu eigenen Wohnzwecken zu beziehen und zu benützen. An das Verbot des Betretens der Ehewohnung hat sich der Beschwerdeführer trotz dieser vergleichsweisen Regelung nicht gehalten, weshalb über ihn durch insgesamt fünf Beschlüsse des Bezirksgerichtes M jeweils Geldstrafen verhängt wurden.Aufgrund einer dieser Auseinandersetzungen war schon einmal im Mai 1997 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot ausgesprochen worden. Weiters hatte die Gattin des Beschwerdeführers bereits am 18.2.1997 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO eingebracht. Bei der Verhandlung über diese einstweilige Verfügung am 21.2.1997 schlossen die Parteien hiebei eine Vereinbarung, wonach sich der Antragsgegner bei Exekution verpflichtete, das Wohnhaus S, auf die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verlassen und für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr zu betreten. Davon waren die umliegende Liegenschaft des Wohnhauses bzw. der auf dem Grundstück befindliche Schuppen ausgenommen; der Antragsgegner war lediglich berechtigt, ab 8.4.1997 die im Dachgeschoß des Hauses gelegene 2-Zimmerwohnung zu eigenen Wohnzwecken zu beziehen und zu benützen. An das Verbot des Betretens der Ehewohnung hat sich der Beschwerdeführer trotz dieser vergleichsweisen Regelung nicht gehalten, weshalb über ihn durch insgesamt fünf Beschlüsse des Bezirksgerichtes M jeweils Geldstrafen verhängt wurden.

d)       Auch am Morgen des 21.8.1997 betrat der Beschwerdeführer die Küche im Erdgeschoß. Seine Gattin forderte ihn auf, die Küche wieder zu verlassen, und stieß ihn, als er dieser Aufforderung nicht nachkam, durch die Türe zurück. In der Folge versetzte der Beschwerdeführer seiner Gattin einen Schlag in das Gesicht, was bei dieser eine Schwellung der Oberlippe und einen losen Schneidezahn zur Folge hatte.

In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer das Wohnhaus. Zu einer Wegweisung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kam es dabei nicht.

Erst gegen 12.50 Uhr des 21.8.1997 sprach RI K vom Gendarmerieposten G gegenüber dem Beschwerdeführer, den er in P antraf, ein Rückkehrverbot aus. Der räumliche Bereich des Rückkehrverbotes erstreckte sich auf das Haus und die Garage des Hauses in S.

e)       Die Anordnung des Rückkehrverbotes wurde vom Gendarmerieposten G noch am gleichen Tag der Bezirkshauptmannschaft B bekanntgegeben und von dieser überprüft. Es kam dabei nicht zu einer Aufhebung des Rückkehrverbotes. Das Rückkehrverbot endete somit mit Ablauf des 28.8.1997.

Am 3.9.1997 langte beim Bezirksgericht S ein Antrag der Gattin des Beschwerdeführers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO ein. Das Bezirksgericht S erließ am 11.9.1997 eine solche einstweilige Verfügung, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die im Dachgeschoß des Hauses gelegene 2-ZimmerWohnung sowie die näher bezeichneten Liegenschaften zu verlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die genannte Wohnung und auch die näher bezeichneten Liegenschaften verboten.Am 3.9.1997 langte beim Bezirksgericht S ein Antrag der Gattin des Beschwerdeführers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO ein. Das Bezirksgericht S erließ am 11.9.1997 eine solche einstweilige Verfügung, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die im Dachgeschoß des Hauses gelegene 2-ZimmerWohnung sowie die näher bezeichneten Liegenschaften zu verlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die genannte Wohnung und auch die näher bezeichneten Liegenschaften verboten.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen RI K (insbesondere Punkt 3.c erster Absatz, d dritter Absatz) und M F (insbesondere Punkt 3.b und d erster Absatz) sowie aufgrund der Aktenlage (insbesondere Punkt 3.c zweiter Absatz sowie e) angenommen.

Die Zeugin Marlies F, hinsichtlich derer bei der Beweiswürdigung ihre Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen war, machte insgesamt einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Ihre Angaben zum Vorfall am Morgen des 21.8.1997 werden insbesondere auch durch das ärztliche Attest vom selben Tag gestützt. Hingegen war die Schilderung dieses Vorfalles durch den Beschwerdeführer nicht überzeugend. Ebensowenig überzeugt in Anbetracht der dauernden Auseinandersetzungen das Argument des Beschwerdeführers, daß er die Strafen wegen der Nichteinhaltung des vor dem Bezirksgericht M abgeschlossenen Vergleiches nur deswegen nicht bekämpft habe, weil er den Frieden im Hause nicht habe stören wollen, und in Wirklichkeit der den Strafen zugrundeliegende Sachverhalt nicht zutreffe. Vielmehr wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen in der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts M vom 11.9.1997, 2 C XXX/97, sowie den diesbezüglichen Angaben der Zeugin M F davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer sich tatsächlich wiederholt nicht an das Verbot des Betretens von Räumlichkeiten entsprechend dem erwähnten Vergleich gehalten hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Frage des Verschuldens an der hier gegebenen Konfliktsituation insgesamt sowie an jeder einzelnen Auseinandersetzung im gegenständlichen Verfahren keine maßgebliche Bedeutung zukommt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß der Zeuge RI K angegeben hat, die einzelnen Auseinandersetzungen seien jeweils von beiden Seiten heftig geführt worden, und daß auch die Zeugin M F nicht bestritten hat, sie habe dann, wenn ihr Gatte sie attackiert habe, auch zurückgeschlagen.

5.       Nach § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die im nächsten Satz umschriebene Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen; Voraussetzung dafür ist, daß aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.5. Nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die im nächsten Satz umschriebene Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen; Voraussetzung dafür ist, daß aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.

Nach § 38a Abs. 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen die Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen.Nach Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen die Rückkehr in den nach Absatz eins, bestimmten Bereich zu untersagen.

Die Verhängung eines Rückkehrverbotes ist so wie die Wegweisung ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Verhängung eines solchen Verbotes ist ein außenwirksamer, normativer, hoheitlicher Akt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Zwar ist das Zuwiderhandeln gegen das Rückkehrverbot nur mit Verwaltungsstrafe bedroht, die Provokation eines Strafbescheides wäre aber im gegenständlichen Zusammenhang kein zumutbarer Umweg zur Klärung der Rechtslage im Einzelfall.

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt daher der in den Materialien zur SPG-Novelle BGBl. Nr. 759/1996 vertretenen Auffassung, daß das Rückkehrverbot einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt darstelle. Gegen die Verhängung eines solchen Aufenthaltsverbotes ist daher eine Beschwerde nach § 88 Abs. 1 SPG zulässig.Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt daher der in den Materialien zur SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996, vertretenen Auffassung, daß das Rückkehrverbot einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt darstelle. Gegen die Verhängung eines solchen Aufenthaltsverbotes ist daher eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG zulässig.

6.       Nach dem oben festgestellten Sachverhalt wurde im gegenständlichen Fall nur ein Rückkehrverbot gemäß § 38a Abs. 2 SPG ausgesprochen. Diesbezüglich ist die Beschwerde zulässig.6. Nach dem oben festgestellten Sachverhalt wurde im gegenständlichen Fall nur ein Rückkehrverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG ausgesprochen. Diesbezüglich ist die Beschwerde zulässig.

Hingegen hat keine Wegweisung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG stattgefunden, sodaß die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen ist.Hingegen hat keine Wegweisung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG stattgefunden, sodaß die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen ist.

7.       Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte das damals einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes RI K zu Recht annehmen, es stehe aufgrund bestimmter Tatsachen ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Er wurde auf für ihn glaubwürdige Weise (sichtbare Verletzung, ärztliches Attest) mit einem solchen erfolgten gefährlichen Angriff (Faustschlag in das Gesicht) des Beschwerdeführers gegen seine Gattin konfrontiert. Ihm war von zahlreichen früheren Amtshandlungen im Hause des Beschwerdeführers bekannt, daß es seit Einleitung eines Scheidungsverfahrens immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin kam und daß sich dieser Konflikt offensichtlich immer mehr zuspitzte. Seine Annahme, daß ein weiterer gefährlicher Angriff auf die Gattin bevorstehe, war daher durchaus vertretbar.

8. a)   Es trifft zu, daß ein Rückkehrverbot wie das gegenständliche einen Eingriff in verschiedene Grundrechte bedeutet. Von vornherein kommen dabei insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 8 MRK), das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG), das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) und allenfalls das Recht auf persönliche Freiheit (PersFrSchG und Art. 5 MRK) in Betracht.8. a) Es trifft zu, daß ein Rückkehrverbot wie das gegenständliche einen Eingriff in verschiedene Grundrechte bedeutet. Von vornherein kommen dabei insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Artikel 8, MRK), das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG), das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit (Artikel 6, StGG) und allenfalls das Recht auf persönliche Freiheit (PersFrSchG und Artikel 5, MRK) in Betracht.

b)       Ein entsprechender Gesetzesvorbehalt bei der Normierung dieser Grundrechte (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 2 MRK) erlaubt dem einfachen Gesetzgeber Beschränkungen dieser Grundrechte vorzusehen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten sind und wenn die vorgesehenen Maßnahmen "ein an sich taugliches und auch adäquates Mittel" sind, die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses hintanzuhalten (VfGH Slg. 10.932). Unter diesem Aspekt bestehen aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 38a SPG. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die zeitliche Befristung der hier vorgesehenen Maßnahme gemäß § 38a Abs. 7 SPG.b) Ein entsprechender Gesetzesvorbehalt bei der Normierung dieser Grundrechte vergleiche z.B. Artikel 8, Absatz 2, MRK) erlaubt dem einfachen Gesetzgeber Beschränkungen dieser Grundrechte vorzusehen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten sind und wenn die vorgesehenen Maßnahmen "ein an sich taugliches und auch adäquates Mittel" sind, die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses hintanzuhalten (VfGH Slg. 10.932). Unter diesem Aspekt bestehen aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 38 a, SPG. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die zeitliche Befristung der hier vorgesehenen Maßnahme gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG.

c)       Auch von der Vollziehung ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 38a Abs. 2 zweiter Satz SPG) zu beachten. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zum Ergebnis gelangt, daß bei der Verhängung des gegenständlichen Rückkehrverbotes gegen diesen Grundsatz aus den im nachfolgenden Punkt 9. angeführten Gründen nicht verstoßen wurde.c) Auch von der Vollziehung ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 38 a, Absatz 2, zweiter Satz SPG) zu beachten. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zum Ergebnis gelangt, daß bei der Verhängung des gegenständlichen Rückkehrverbotes gegen diesen Grundsatz aus den im nachfolgenden Punkt 9. angeführten Gründen nicht verstoßen wurde.

9. a)   Der räumliche Bereich für das Rückkehrverbot ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen (§ 38a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz SPG).9. a) Der räumliche Bereich für das Rückkehrverbot ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen (Paragraph 38 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, erster Satz SPG).

Die Anordnung des Rückkehrverbotes im gegenständlichen Fall für den Bereich des ganzen Hauses war gerechtfertigt. Die Wohnung der Familie F, die Fremdenzimmer und die 2-Zimmerwohnung im Dachgeschoß sind voneinander nicht derart getrennt, daß auch ein lediglich auf einen bestimmten Bereich des Hauses eingeschränktes Rückkehrverbot den angestrebten wirkungsvollen vorbeugenden Schutz hätte gewährleisten können. Dies zeigen einerseits die zahlreichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Verbot des Betretens von Räumen entsprechend dem bereits erwähnten Vergleich vom 21.2.1997 sowie vor allem auch der Vorfall vom 21.8.1997 in der Küche, die direkt vom Eingangsbereich der einzigen Haustüre dieses Gebäudes aus zugänglich ist.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß sich der Begriff der "unmittelbaren Umgebung" der Wohnung im § 38a Abs. 1 erster Satz SPG ausschließlich auf den weiteren Wohnbereich beziehe, wird nicht geteilt. Gegen diese Auslegung sprechen sowohl der Wortlaut "Wohnung und deren unmittelbare Umgebung" als auch der Zweck der Norm, einen wirksamen Schutz einer Person zu gewährleisten.Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß sich der Begriff der "unmittelbaren Umgebung" der Wohnung im Paragraph 38 a, Absatz eins, erster Satz SPG ausschließlich auf den weiteren Wohnbereich beziehe, wird nicht geteilt. Gegen diese Auslegung sprechen sowohl der Wortlaut "Wohnung und deren unmittelbare Umgebung" als auch der Zweck der Norm, einen wirksamen Schutz einer Person zu gewährleisten.

b)       Auch hinsichtlich der zeitlichen Dauer verstößt das gegenständliche Rückkehrverbot nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatte diesbezüglich keine besondere Anordnung zu treffen, da bereits der § 38a Abs. 7 SPG eine konkrete Regelung trifft.Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatte diesbezüglich keine besondere Anordnung zu treffen, da bereits der Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG eine konkrete Regelung trifft.

Die Prüfung der Anordnung des Rückkehrverbotes durch die Sicherheitsbehörde erfolgte innerhalb von 48 Stunden. Diese hat nicht ergeben, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, sodaß dieses nicht aufzuheben war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß die gesetzlich normierte Dauer des sicherheitspolizeilichen Rückkehrverbotes von mindestens sieben Tagen dem Opfer insbesondere auch genügend Zeit geben soll, ohne allfällige Beeinträchtigung durch den Störer einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu stellen.Die Prüfung der Anordnung des Rückkehrverbotes durch die Sicherheitsbehörde erfolgte innerhalb von 48 Stunden. Diese hat nicht ergeben, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, sodaß dieses nicht aufzuheben war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß die gesetzlich normierte Dauer des sicherheitspolizeilichen Rückkehrverbotes von mindestens sieben Tagen dem Opfer insbesondere auch genügend Zeit geben soll, ohne allfällige Beeinträchtigung durch den Störer einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO zu stellen.

c)       Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt im Hinblick auf die Notwendigkeit des Rückkehrverbotes und seiner Dauer von lediglich einer Woche insbesondere auch kein unzulässiger Eingriff in das vom Beschwerdeführer betonte Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit vor. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der weitaus überwiegende Teil der Führung der Fremdenpension der Gattin des Beschwerdeführers oblag und daß der Beschwerdeführer hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachging. Auch die allfällige Beeinträchtigung von Kontroll- und Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers hält sich in Anbetracht der kurzen Dauer des Rückkehrverbotes sowie der Möglichkeit einer anderweitigen Ausübung (z.B. Einsichtnahme in die Bücher an einem anderen Ort oder auf schriftlichem Weg) in zulässigen Grenzen. Schließlich ist auf den Umstand hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer ohnehin schon aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Vergleiches vom 21.2.1997 nur noch die im Dachgeschoß des Hauses gelegene 2-Zimmerwohnung betreten und benutzen durfte.

10.      Nach § 79a AVG hat die im Verfahren über Maßnahmebeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Obsiegende Partei ist im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, sodaß deren Kostenersatzantrag für Vorlage- und Schriftsatzaufwand stattzugeben war. Die Höhe des ihr zustehenden Kostenersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995.10. Nach Paragraph 79 a, AVG hat die im Verfahren über Maßnahmebeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Obsiegende Partei ist im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, sodaß deren Kostenersatzantrag für Vorlage- und Schriftsatzaufwand stattzugeben war. Die Höhe des ihr zustehenden Kostenersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1995,.

Schlagworte

Vorliegen der Voraussetzungen für Wegweisung bzw. Rückkehrverbot

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten