Norm
GewO 1994 §359b Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des J R, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.1.2003, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Mit Eingabe vom 17.10.2002 beantragte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft B hinsichtlich des "Gewerbeverfahrens Betriebsstätte K E, Neuerrichtung einer Betriebshalle" Akteneinsicht zur Wahrung der Schutzinteressen gemäß § 74 Gewerbeordnung 1994. Er begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass ihm in diesem Bewilligungsverfahren behördlicherseits keinerlei Mitteilungen übermittelt worden seien. Durch die Neuerrichtung der Betriebshalle müsse grundsätzlich von einer weiteren Belastung durch LKW-An- und Ablieferungen und Staplerbetrieb ausgegangen werden.1. Mit Eingabe vom 17.10.2002 beantragte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft B hinsichtlich des "Gewerbeverfahrens Betriebsstätte K E, Neuerrichtung einer Betriebshalle" Akteneinsicht zur Wahrung der Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994. Er begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass ihm in diesem Bewilligungsverfahren behördlicherseits keinerlei Mitteilungen übermittelt worden seien. Durch die Neuerrichtung der Betriebshalle müsse grundsätzlich von einer weiteren Belastung durch LKW-An- und Ablieferungen und Staplerbetrieb ausgegangen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß den §§ 8 und 17 AVG iVm § 359b GewO 1994 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß den Paragraphen 8 und 17 AVG in Verbindung mit Paragraph 359 b, GewO 1994 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde räume selbst ein, dass Nachbarn im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 zumindest eine beschränkte Parteistellung zukomme, und zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen (VfGH vom 3.3.2001, G 87/00). Die Ansicht der Behörde, diese Parteistellung sei im gegenständlichen Falle präkludiert, sei jedoch unrichtig. Eine Präklusion hätte nur dann eintreten können, wenn die Kundmachung bzw Verständigung im Sinne des § 359b Abs 1 GewO 1994 ordnungs- bzw gesetzgemäß erfolgt wäre. Dies sei jedoch nicht anzunehmen. Ein unabdingbares Kriterium für eine ordnungsgemäße Kundmachung sei zudem der Hinweis auf die Präklusionsfolgen, insbesondere auch auf den Verlust der Parteistellung. Der Berufungswerber bringt insbesondere vor,2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde räume selbst ein, dass Nachbarn im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 zumindest eine beschränkte Parteistellung zukomme, und zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen (VfGH vom 3.3.2001, G 87/00). Die Ansicht der Behörde, diese Parteistellung sei im gegenständlichen Falle präkludiert, sei jedoch unrichtig. Eine Präklusion hätte nur dann eintreten können, wenn die Kundmachung bzw Verständigung im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 ordnungs- bzw gesetzgemäß erfolgt wäre. Dies sei jedoch nicht anzunehmen. Ein unabdingbares Kriterium für eine ordnungsgemäße Kundmachung sei zudem der Hinweis auf die Präklusionsfolgen, insbesondere auch auf den Verlust der Parteistellung. Der Berufungswerber bringt insbesondere vor,
Im Umfang der Parteistellung bestehe grundsätzlich ein Recht zur Akteneinsichtnahme. In Analogie zu § 42 Abs 1 AVG, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe, müsse § 359b GewO 1994 unter Zugrundelegung des angeführten VfGH-Erkenntnisses so verstanden werden, dass Präklusion der beschränkten Parteistellung dann eintrete, wenn bis zum in der Kundmachung festgelegten Fristablauf keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben worden seien. Sei jedoch keine ordnungsgemäße Kundmachung bzw Verständigung im Sinne des § 359b Abs 1 GewO 1994 erfolgt, habe ein Verlust der Parteistellung bisher nicht eintreten können. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Durchführung des vereinfachten Verfahrens bestehe somit nach wie vor Parteistellung. Der Berufungswerber verweist hiezu auf einen Bescheid des Landeshauptmannes vom 19.11.2001.Im Umfang der Parteistellung bestehe grundsätzlich ein Recht zur Akteneinsichtnahme. In Analogie zu Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe, müsse Paragraph 359 b, GewO 1994 unter Zugrundelegung des angeführten VfGH-Erkenntnisses so verstanden werden, dass Präklusion der beschränkten Parteistellung dann eintrete, wenn bis zum in der Kundmachung festgelegten Fristablauf keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben worden seien. Sei jedoch keine ordnungsgemäße Kundmachung bzw Verständigung im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 erfolgt, habe ein Verlust der Parteistellung bisher nicht eintreten können. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Durchführung des vereinfachten Verfahrens bestehe somit nach wie vor Parteistellung. Der Berufungswerber verweist hiezu auf einen Bescheid des Landeshauptmannes vom 19.11.2001.
3. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:
K E, D, beantragte mit Eingabe vom 3.3.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft B die "Bewilligung" für die Überdachung des bestehenden Bretterlagers auf GST-NR XXX, KG D. Die Bezirkshauptmannschaft B beurteilte das beantragte Vorhaben als nach der Gewerbebeordnung 1994, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung genehmigungs- bzw bewilligungspflichtig. Aufgrund des Antrages und der Antragsunterlagen ging sie davon aus, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und sah daher die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 als gegeben an.K E, D, beantragte mit Eingabe vom 3.3.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft B die "Bewilligung" für die Überdachung des bestehenden Bretterlagers auf GST-NR römisch 30 , KG D. Die Bezirkshauptmannschaft B beurteilte das beantragte Vorhaben als nach der Gewerbebeordnung 1994, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung genehmigungs- bzw bewilligungspflichtig. Aufgrund des Antrages und der Antragsunterlagen ging sie davon aus, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und sah daher die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 als gegeben an.
Das Wohnhaus des Berufungswerbers liegt ca 55 m vom Bretterlager mit Flugdach entfernt (Entfernung zwischen der äußersten Kante des Flugdaches und der äußersten Kante des Wohnhauses). Somit kommt ihm die Stellung als Nachbar der gegenständlichen Betriebsanlage zu.
Die Bekanntgabe des Projektes an die Nachbarn im Sinne des § 359b Abs 1 GewO 1994 und die Anberaumung einer Verhandlung im Betriebsanlagen-, Wasserrechts- und Naturschutzverfahren erfolgten unter einem mit der Kundmachung vom 20.3.2001. Diese Kundmachung enthielt folgende Textpassage:Die Bekanntgabe des Projektes an die Nachbarn im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 und die Anberaumung einer Verhandlung im Betriebsanlagen-, Wasserrechts- und Naturschutzverfahren erfolgten unter einem mit der Kundmachung vom 20.3.2001. Diese Kundmachung enthielt folgende Textpassage:
"Über dieses Ansuchen wird eine Augenscheinsverhandlung auf Donnerstag, den 05.04.2001, mit der Zusammenkunft der Teilnehmer um 09.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt.
Allfällige Einwendungen gegen das Vorhaben sind gemäß § 42 AVG spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft B oder während der Verhandlung selbst vorzubringen. Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies gemäß § 42 AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert. Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353 GewO 1994) ergibt sich, dass die Betriebsanlage dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. zu unterziehen ist. Das Projekt ist durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzumachen. Die Nachbarn haben Gelegenheit, innerhalb dieser Frist von ihrem Anhörungsrecht durch Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch zu machen."Allfällige Einwendungen gegen das Vorhaben sind gemäß Paragraph 42, AVG spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft B oder während der Verhandlung selbst vorzubringen. Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies gemäß Paragraph 42, AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert. Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353, GewO 1994) ergibt sich, dass die Betriebsanlage dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. zu unterziehen ist. Das Projekt ist durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzumachen. Die Nachbarn haben Gelegenheit, innerhalb dieser Frist von ihrem Anhörungsrecht durch Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch zu machen."
Diese Kundmachung war an der Amtstafel der Gemeinde D in der Zeit vom 22.3.2001 bis 5.4.2001 angeschlagen. Den Nachbarn R und W B (HNr W), H E (HNr X), K E (HNr Y) und A E (HNr Z) wurde das Projekt durch persönliche Verständigung bekannt gegeben.Diese Kundmachung war an der Amtstafel der Gemeinde D in der Zeit vom 22.3.2001 bis 5.4.2001 angeschlagen. Den Nachbarn R und W B (HNr W), H E (HNr römisch zehn), K E (HNr Y) und A E (HNr Z) wurde das Projekt durch persönliche Verständigung bekannt gegeben.
Der Berufungswerber hat vom eingeräumten Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Er hat auch nicht innerhalb der in der Verständigung bzw Kundmachung festgelegten Anhörungsfrist eine Einwendung gegen das beantragte Vorhaben erhoben.
Mit Bescheid vom 12.7.2001 stellte die Bezirkshauptmannschaft B die die Anwendung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens begründende Beschaffenheit der von K E beantragten Anlage fest und erteilte damit die Betriebsanlagengenehmigung. Im selben Bescheid erteilte sie auch die naturschutzrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung.
4.1. Gemäß § 17 Abs 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Das Akteneinsichtsrecht ist somit ein aus der Parteistellung erfließendes Recht.4.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Das Akteneinsichtsrecht ist somit ein aus der Parteistellung erfließendes Recht.
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl zB VwGH 29.5.2002, 2002/04/0050; 9.10.2002, 2002/04/0130). Lezteres ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Gesetzesbestimmung.Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu vergleiche zB VwGH 29.5.2002, 2002/04/0050; 9.10.2002, 2002/04/0130). Lezteres ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Gesetzesbestimmung.
Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht im gegenständlichen, bereits abgeschlossenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist, dass der Berufungswerber durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen seine (beschränkte) Parteistellung aufrecht erhalten hat.
Gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Für das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, für welches anstelle einer mündlichen Verhandlung ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, ist in Analogie zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass Nachbarn Einwendungen im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung innerhalb der eingeräumten Anhörungsfrist erheben müssen, um den Eintritt der Präklusion zu verhindern. Dies setzt wiederum voraus, dass die Bekanntmachung des Projektes gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 ordnungsgemäß erfolgt ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Für das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, für welches anstelle einer mündlichen Verhandlung ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, ist in Analogie zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass Nachbarn Einwendungen im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung innerhalb der eingeräumten Anhörungsfrist erheben müssen, um den Eintritt der Präklusion zu verhindern. Dies setzt wiederum voraus, dass die Bekanntmachung des Projektes gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 ordnungsgemäß erfolgt ist.
4.2. Gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden.4.2. Gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden.
Bezugnehmend auf diese besondere Kundmachungsvorschrift für das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vertritt der Berufungswerber den Standpunkt, dass die Kundmachung vom 20.3.2001 gar keinen Zeitraum enthalte, innert dessen die Nachbarn von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen konnten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der gesamte Text der Verständigung bzw Kundmachung eine Einheit darstellt und daher die im Zusammenhang mit dem Anhörungsrecht verwendete Formulierung "innerhalb dieser Frist" als Verweis auf eine im Text vorangehende Fristsetzung zu verstehen ist. Im unmittelbar vorangehenden Absatz wird ausgesprochen, dass Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung selbst vorzubringen sind, woraus sich eine Frist bis zum Ende der Verhandlung, die in der Kundmachung für den 5.4.2001, 9 Uhr, festgesetzt wurde, ergibt. Dass diese Frist auch für das Anhörungsrecht der Nachbarn maßgebend ist, ergibt sich sprachlich eindeutig aus dem Textzusammenhang.
Zum weiteren Einwand des Berufungswerbers, es sei kein Anschlag der Kundmachung in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 anstelle dieses Hausanschlages auch eine persönliche Verständigung der Nachbarn in den unmittelbar benachbarten Häusern erfolgen kann. Dies ist durch die im Akt nachgewiesene Verständigung der Nachbarn in den Häusern, die rund um die Betriebsanlage dieser zunächst liegen, erfolgt. Das Wohnhaus des Berufungswerbers ist nicht zu diesem Häuserkreis zu zählen, da sich zwischen seinem Wohnhaus und der Betriebsanlage noch die Häuser von R und W B, von H E und vom Antragsteller befinden.Zum weiteren Einwand des Berufungswerbers, es sei kein Anschlag der Kundmachung in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 anstelle dieses Hausanschlages auch eine persönliche Verständigung der Nachbarn in den unmittelbar benachbarten Häusern erfolgen kann. Dies ist durch die im Akt nachgewiesene Verständigung der Nachbarn in den Häusern, die rund um die Betriebsanlage dieser zunächst liegen, erfolgt. Das Wohnhaus des Berufungswerbers ist nicht zu diesem Häuserkreis zu zählen, da sich zwischen seinem Wohnhaus und der Betriebsanlage noch die Häuser von R und W B, von H E und vom Antragsteller befinden.
Da die Kundmachung zudem in der Gemeinde D angeschlagen war und einen entsprechenden Hinweis auf die Auflage der Projektsunterlagen enthielt, entsprach die Verständigung der Nachbarn dem § 359b Abs 1 GewO 1994.Da die Kundmachung zudem in der Gemeinde D angeschlagen war und einen entsprechenden Hinweis auf die Auflage der Projektsunterlagen enthielt, entsprach die Verständigung der Nachbarn dem Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994.
§ 41 Abs 2 AVG sieht vor, dass die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung auch einen Hinweis auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten hat. Einen solchen Hinweis auf den Verlust der Parteistellung enthält auch die Verständigung bzw Kundmachung vom 20.3.2001. Dort ist der Hinweis enthalten, dass allfällige Einwendungen gegen das Vorhaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorzubringen sind, ansonsten die Parteistellung verloren geht. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser Hinweis auf den Verlust der Parteistellung auf alle gemeinsam verhandelten Verfahren nach der Gewerbeordnung, dem Wasserrrechtsgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu beziehen ist. Eine Einschränkung in der Richtung, dass dieser Hinweis für das gewerberechtliche Verfahren nicht gelten soll, lässt sich aus dem Text nicht entnehmen, auch nicht durch einen Umkehrschluss aus dem nachfolgenden Absatz über das Anhörungsrecht der Nachbarn. § 41 Abs 2 AVG verlangt auch nicht, dass der Umfang der Parteienrechte nach den verschiedenen Gesetzen und die demnach zulässigen Einwendungen beschrieben werden.Paragraph 41, Absatz 2, AVG sieht vor, dass die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung auch einen Hinweis auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten hat. Einen solchen Hinweis auf den Verlust der Parteistellung enthält auch die Verständigung bzw Kundmachung vom 20.3.2001. Dort ist der Hinweis enthalten, dass allfällige Einwendungen gegen das Vorhaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorzubringen sind, ansonsten die Parteistellung verloren geht. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser Hinweis auf den Verlust der Parteistellung auf alle gemeinsam verhandelten Verfahren nach der Gewerbeordnung, dem Wasserrrechtsgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu beziehen ist. Eine Einschränkung in der Richtung, dass dieser Hinweis für das gewerberechtliche Verfahren nicht gelten soll, lässt sich aus dem Text nicht entnehmen, auch nicht durch einen Umkehrschluss aus dem nachfolgenden Absatz über das Anhörungsrecht der Nachbarn. Paragraph 41, Absatz 2, AVG verlangt auch nicht, dass der Umfang der Parteienrechte nach den verschiedenen Gesetzen und die demnach zulässigen Einwendungen beschrieben werden.
Da sich somit ein Mangel in der behördlichen Bekanntmachung des vereinfachten Verfahrens nicht erwiesen hat, ist in Bezug auf den Berufungswerber Präklusion eingetreten, sodass – in Bezug auf das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren - ein Recht auf Akteneinsicht nicht besteht.
Schlagworte
Gewerberecht, Betriebsanlage, LärmbelästigungZuletzt aktualisiert am
09.10.2018