Norm
FSG §26 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A G, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 7.4.2003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1 und 26 Abs 1 Z 2 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von fünf Monaten (ab 28.2.2003) entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und festgehalten, dass die Entziehungsdauer erst nach Befolgung dieser Anordnung endet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, Absatz eins und 26 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von fünf Monaten (ab 28.2.2003) entzogen. Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und festgehalten, dass die Entziehungsdauer erst nach Befolgung dieser Anordnung endet.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er vor, die Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft des Berufungswerbers seien nicht verwertbar, da die Differenz zwischen den Alkomatmessungen nicht weniger als 10 % betrage. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass die Alkomatmessergebnisse jeweils nur zwei Stellen hinter dem Komma anzeigten. Es dürfe nicht dem Beschuldigten angelastet werden, dass das Rundungsergebnis in der zweiten Kommastelle auch vom Zufall abhänge. Die von der Erstinstanz mit fünf Monaten festgesetzte Entziehungszeit sei überhöht. Es werde jedenfalls bestritten, dass den Beschuldigten am Zustandekommen des hier gegenständlichen Verkehrsunfalls ein Verschulden treffe. Ein solches Verschulden sei bislang nicht nachgewiesen worden. Schließlich sei der bereits längere Zeit zurückliegende Vorfall, wegen dem eine Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO erfolgt sei, nicht geeignet, einen Vorwurf der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit zu begründen und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu erhöhen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er vor, die Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft des Berufungswerbers seien nicht verwertbar, da die Differenz zwischen den Alkomatmessungen nicht weniger als 10 % betrage. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass die Alkomatmessergebnisse jeweils nur zwei Stellen hinter dem Komma anzeigten. Es dürfe nicht dem Beschuldigten angelastet werden, dass das Rundungsergebnis in der zweiten Kommastelle auch vom Zufall abhänge. Die von der Erstinstanz mit fünf Monaten festgesetzte Entziehungszeit sei überhöht. Es werde jedenfalls bestritten, dass den Beschuldigten am Zustandekommen des hier gegenständlichen Verkehrsunfalls ein Verschulden treffe. Ein solches Verschulden sei bislang nicht nachgewiesen worden. Schließlich sei der bereits längere Zeit zurückliegende Vorfall, wegen dem eine Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO erfolgt sei, nicht geeignet, einen Vorwurf der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit zu begründen und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu erhöhen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 18.2.2003 ein Kraftfahrzeug. Dabei verschuldete er einen Verkehrsunfall, bei welchem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Eine Untersuchung der Atemluft des Berufungswerber ergab damals eine Alkoholkonzentration von 0,61 mg/l. Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Verfahren Ersttäter im Sinne des § 26 Abs 1 FSG.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 18.2.2003 ein Kraftfahrzeug. Dabei verschuldete er einen Verkehrsunfall, bei welchem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Eine Untersuchung der Atemluft des Berufungswerber ergab damals eine Alkoholkonzentration von 0,61 mg/l. Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Verfahren Ersttäter im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, FSG.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Urteils des Landesgerichtes F vom 13.5.2003, XX Hv XX/03 i, als erwiesen angenommen. Mit diesem Urteil wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzungen nach § 88 Abs 1 und 4 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB begangen zu haben. Er hat demnach am 18.2.2003 als Lenker eines Pkws dadurch, dass er bei Dunkelheit infolge überhöhter Geschwindigkeit und unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, weshalb er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und an einen Baum prallte, fahrlässig eine schwere Verletzung seines Beifahrers verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte, dass ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges bevorsteht. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass der Berufungswerber in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen geständig war, das Tatbild der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben, und er dieses erfüllt hat.4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Urteils des Landesgerichtes F vom 13.5.2003, römisch zwanzig Hv XX/03 i, als erwiesen angenommen. Mit diesem Urteil wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzungen nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB begangen zu haben. Er hat demnach am 18.2.2003 als Lenker eines Pkws dadurch, dass er bei Dunkelheit infolge überhöhter Geschwindigkeit und unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, weshalb er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und an einen Baum prallte, fahrlässig eine schwere Verletzung seines Beifahrers verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte, dass ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges bevorsteht. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass der Berufungswerber in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen geständig war, das Tatbild der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben, und er dieses erfüllt hat.
Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 99 Abs 1b StVO) gelenkt hat. Nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte sind in Fällen, in denen die beiden ausgedruckten Messwerte bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l um mehr als 10 % auseinanderliegen, die Messungen nicht verwertbar und die Untersuchung daher zu wiederholen. Diese 10 %ige Abweichung hat vom ersten Messwert aus zu erfolgen (vgl VwGH 25.1.2002, 99/02/0106). Aus dem Akt ergibt sich, dass die erste Messung einen Wert von 0,61 mg/l und die zweite Messung einen Wert von 0,67 mg/l ergab. Diese beiden Werte liegen nicht mehr als 10 % auseinander. Die Messungen sind daher verwertbar und es ist von einer Atemalkoholkonzentration von 0,61 mg/l auszugehen.Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Paragraph 99, Absatz eins b, StVO) gelenkt hat. Nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte sind in Fällen, in denen die beiden ausgedruckten Messwerte bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l um mehr als 10 % auseinanderliegen, die Messungen nicht verwertbar und die Untersuchung daher zu wiederholen. Diese 10 %ige Abweichung hat vom ersten Messwert aus zu erfolgen vergleiche VwGH 25.1.2002, 99/02/0106). Aus dem Akt ergibt sich, dass die erste Messung einen Wert von 0,61 mg/l und die zweite Messung einen Wert von 0,67 mg/l ergab. Diese beiden Werte liegen nicht mehr als 10 % auseinander. Die Messungen sind daher verwertbar und es ist von einer Atemalkoholkonzentration von 0,61 mg/l auszugehen.
5. Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – dazu zählt auch die Verkehrszuverlässigkeit – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken.5. Nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – dazu zählt auch die Verkehrszuverlässigkeit – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken.
Nach § 26 Abs 1 FSG ist bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat oder 3. der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.Nach Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat oder 3. der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer von fünf Monaten angemessen ist. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass nicht nur eine der Alternativen des § 66 Abs 1 zweiter Satz FSG vorliegt, sondern der Berufungswerber sowohl den Tatbestand der Ziffer 2 als auch den der Ziffer 3 erfüllt hat. Dazu kommt, dass der Berufungswerber bei der hier maßgeblichen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO nicht nur lediglich einen Verkehrsunfall verschuldet hat, sondern bei diesem Verkehrsunfall auch noch eine Person schwer verletzt wurde.Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer von fünf Monaten angemessen ist. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass nicht nur eine der Alternativen des Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz FSG vorliegt, sondern der Berufungswerber sowohl den Tatbestand der Ziffer 2 als auch den der Ziffer 3 erfüllt hat. Dazu kommt, dass der Berufungswerber bei der hier maßgeblichen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO nicht nur lediglich einen Verkehrsunfall verschuldet hat, sondern bei diesem Verkehrsunfall auch noch eine Person schwer verletzt wurde.
Es ist daher die Annahme der Erstbehörde berechtigt, dass es der aus der Erfahrung gewonnener und durch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bestimmten Erwartung entspricht, er werde (erst) nach Ablauf der festgesetzten Entzugsdauer sein Verhalten als Lenker von Kraftfahrzeugen so einrichten, dass er die Verkehrszuverlässigkeit wieder besitzt
Schlagworte
Führerscheinentzug, Entzugsdauer, Verkehrsunfall mit schwerer VerletzungZuletzt aktualisiert am
16.10.2018