Norm
FSG §24 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H G, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.4.2004 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A, B für die Dauer von drei Monaten, somit bis einschließlich 17.6.2004 entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A, B für die Dauer von drei Monaten, somit bis einschließlich 17.6.2004 entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei unstrittig, dass mit Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom 30.1.2004 die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Zeit vom 15.12.2003 bis einschließlich 15.3.2004 festgesetzt worden sei. Unstrittig sei weiters, dass das Lenken des Kraftfahrzeuges am 8.3.2004 durch den Berufungswerber als eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 7 FSG zu werten sei. Allerdings reiche das Vorliegen einer bestimmten Tatsache noch nicht aus, um die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen. Vielmehr sei seitens der Behörde eine Wertung vorzunehmen und eine Prognose anzustellen. Die Behörde müsste somit auf Grund der durchgeführten Wertung zur Annahme kommen, dass eine Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch überhaupt keine Wertung vorgenommen. Der Berufungswerber habe weder die Verkehrssicherheit gefährdet noch lasse sein Verhalten die Annahme zu, dass er sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Aus dem Bescheid sei jedenfalls nicht zu entnehmen, ob sich die Bezirkshauptmannschaft F auf § 7 Abs 1 Z 1 oder Z 2 FSG stütze. Es sei keine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorgenommen worden. Vielmehr sei es so, dass die Bezirkshauptmannschaft ausschließlich mit dem Hinweis auf eine bestimmte Tatsache auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit schließe. Das Verhalten des Berufungswerbers sei bereits mit einer Verwaltungsstrafe geahndet worden und es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus noch die Entziehung der Lenkberechtigung erforderlich sein sollte. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung zwar eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG darstelle, aber für sich allein nur in enger zeitlicher Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 FSG rechtfertige. Die aufschiebende Wirkung sei einer allfälligen Berufung von der Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht aberkannt worden. Der Berufungswerber benötige im Übrigen dringend den Führerschein, um seiner Arbeit nachgehen zu können.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei unstrittig, dass mit Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom 30.1.2004 die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Zeit vom 15.12.2003 bis einschließlich 15.3.2004 festgesetzt worden sei. Unstrittig sei weiters, dass das Lenken des Kraftfahrzeuges am 8.3.2004 durch den Berufungswerber als eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, FSG zu werten sei. Allerdings reiche das Vorliegen einer bestimmten Tatsache noch nicht aus, um die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen. Vielmehr sei seitens der Behörde eine Wertung vorzunehmen und eine Prognose anzustellen. Die Behörde müsste somit auf Grund der durchgeführten Wertung zur Annahme kommen, dass eine Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch überhaupt keine Wertung vorgenommen. Der Berufungswerber habe weder die Verkehrssicherheit gefährdet noch lasse sein Verhalten die Annahme zu, dass er sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Aus dem Bescheid sei jedenfalls nicht zu entnehmen, ob sich die Bezirkshauptmannschaft F auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, FSG stütze. Es sei keine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen worden. Vielmehr sei es so, dass die Bezirkshauptmannschaft ausschließlich mit dem Hinweis auf eine bestimmte Tatsache auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit schließe. Das Verhalten des Berufungswerbers sei bereits mit einer Verwaltungsstrafe geahndet worden und es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus noch die Entziehung der Lenkberechtigung erforderlich sein sollte. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung zwar eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, FSG darstelle, aber für sich allein nur in enger zeitlicher Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG rechtfertige. Die aufschiebende Wirkung sei einer allfälligen Berufung von der Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht aberkannt worden. Der Berufungswerber benötige im Übrigen dringend den Führerschein, um seiner Arbeit nachgehen zu können.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 8.4.2004, Zl X-9-2004/06919, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG bestraft, weil er am 8.3.2004 ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße ohne gültige Lenkberechtigung lenkte. Es war ihm zuvor mit Bescheid die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten bis einschließlich 15.3.2004 entzogen worden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 8.4.2004, Zl X-9-2004/06919, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG bestraft, weil er am 8.3.2004 ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße ohne gültige Lenkberechtigung lenkte. Es war ihm zuvor mit Bescheid die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten bis einschließlich 15.3.2004 entzogen worden.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage. Er wird vom Berufungswerber nicht bestritten.
5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt (Z 7 lit a).Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt (Ziffer 7, Litera a,).
Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
5.2. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG vom 8.3.2004 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG vor.5.2. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG vom 8.3.2004 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, FSG vor.
Der Berufungswerber hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tatsache allein noch nicht für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit ausreicht, sondern dass diesbezüglich noch eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG erforderlich ist.Der Berufungswerber hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tatsache allein noch nicht für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit ausreicht, sondern dass diesbezüglich noch eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG erforderlich ist.
Nach Auffassung des UVS muss bei einer Wertung der hier in Rede stehenden Übertretung des FSG angenommen werden, der Berufungswerber werde die Verkehrssicherheit gefährden. Wenn jemand – offensichtlich ohne besondere Not – eine derart wichtige, im Interesse der Verkehrssicherheit getroffene Regelung vorsätzlich missachtet, dann ist zu befürchten, dass dieselbe Person auch andere gleich wichtige, im Interesse der Verkehrssicherheit getroffene Vorschriften nicht einhält. Eine solche Übertretung rechtfertigt in einer engen zeitlichen Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 FSG (vgl VwGH 12.12.2000, 2000/11/0200, und 22.3.2002, 2001/11/0041). Diese enge zeitliche Nähe ist im gegenständlichen Fall gegeben, da die hier maßgebende Fahrt am 8.3.2004 stattgefunden hat und der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung bereits mit Bescheiden vom 10.3.2004 (gemäß § 57 AVG) bzw vom 22.4.2004 erfolgt ist.Nach Auffassung des UVS muss bei einer Wertung der hier in Rede stehenden Übertretung des FSG angenommen werden, der Berufungswerber werde die Verkehrssicherheit gefährden. Wenn jemand – offensichtlich ohne besondere Not – eine derart wichtige, im Interesse der Verkehrssicherheit getroffene Regelung vorsätzlich missachtet, dann ist zu befürchten, dass dieselbe Person auch andere gleich wichtige, im Interesse der Verkehrssicherheit getroffene Vorschriften nicht einhält. Eine solche Übertretung rechtfertigt in einer engen zeitlichen Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vergleiche VwGH 12.12.2000, 2000/11/0200, und 22.3.2002, 2001/11/0041). Diese enge zeitliche Nähe ist im gegenständlichen Fall gegeben, da die hier maßgebende Fahrt am 8.3.2004 stattgefunden hat und der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung bereits mit Bescheiden vom 10.3.2004 (gemäß Paragraph 57, AVG) bzw vom 22.4.2004 erfolgt ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im § 7 Abs 1 Z 1 FSG die Art der Verkehrssicherheitsgefährdung nur demonstrativ ("insbesondere durch") dargestellt ist.Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG die Art der Verkehrssicherheitsgefährdung nur demonstrativ ("insbesondere durch") dargestellt ist.
Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG geht der Verwaltungssenat davon aus, dass der Berufungswerber erst nach drei Monaten, gerechnet ab dem 17.3.2004, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. An dieser Stelle ist auch auf den § 25 Abs 3 FSG hinzuweisen, wonach bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG geht der Verwaltungssenat davon aus, dass der Berufungswerber erst nach drei Monaten, gerechnet ab dem 17.3.2004, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. An dieser Stelle ist auch auf den Paragraph 25, Absatz 3, FSG hinzuweisen, wonach bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.
6. Gerade wegen der oben angesprochenen engen zeitlichen Nähe zwischen der Tatbegehung und der Verkehrsunzuverlässigkeit bestehen auch keine Bedenken gegen den im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung. Die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides war dem § 64 Abs 2 AVG entsprechend im Interesse der Verkehrssicherheit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.6. Gerade wegen der oben angesprochenen engen zeitlichen Nähe zwischen der Tatbegehung und der Verkehrsunzuverlässigkeit bestehen auch keine Bedenken gegen den im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung. Die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides war dem Paragraph 64, Absatz 2, AVG entsprechend im Interesse der Verkehrssicherheit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
Schlagworte
Verkehrsunzuverlässigkeit, Lenken Fahrzeug trotz entzogener LenkberechtigungZuletzt aktualisiert am
24.04.2018