TE Uvs Bescheid 2004/10/12 411-099/04

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

FSG §26 Abs3
FSG §25 Abs1
FSG §29 Abs3
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 26 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  7. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  14. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  15. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des A E, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.09.2004 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als im Spruch (erster Absatz) nach dem Wort "entzogen" an die Stelle eines Beistriches ein Schlusspunkt zu setzen ist und der nachfolgende Nebensatz "wobei sich diese Frist erst ab der Abgabe des Führerscheines berechnet." zu entfallen hat.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als im Spruch (erster Absatz) nach dem Wort "entzogen" an die Stelle eines Beistriches ein Schlusspunkt zu setzen ist und der nachfolgende Nebensatz "wobei sich diese Frist erst ab der Abgabe des Führerscheines berechnet." zu entfallen hat.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 3 und § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom "09.40.1996" (gemeint: 09.04.1996) auf die Dauer von zwei Wochen mit Zustellung des Bescheides entzogen; es wurde festgestellt, dass sich diese Frist erst ab der Abgabe des Führerscheines berechne. Gemäß § 29 Abs 3 FSG wurde dem Berufungswerber aufgetragen, den Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D abzuliefern, wobei diese Verpflichtung auch bei einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid bestehe. Schließlich wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG die Lenkberechtigung laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom "09.40.1996" (gemeint: 09.04.1996) auf die Dauer von zwei Wochen mit Zustellung des Bescheides entzogen; es wurde festgestellt, dass sich diese Frist erst ab der Abgabe des Führerscheines berechne. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG wurde dem Berufungswerber aufgetragen, den Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D abzuliefern, wobei diese Verpflichtung auch bei einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid bestehe. Schließlich wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Dauer der Entziehungszeit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ab der Erlassung (Zustellung) des Entziehungsbescheides zu berechnen sei. Ein Abweichen davon sei ausschließlich im Anwendungsfall des § 29 Abs 4 iVm § 39 Abs 4 FSG zulässig. Eine Außerachtlassung der Zeit zwischen vorläufiger Abnahme des Führerscheins und Führerscheinentzug würde die effektive Entzugsdauer/Lenkverbot ebenso unzulässig zu Lasten des Betroffenen verlängern, wie die Koppelung des Beginns der Entziehungsdauer an die Abgabe der Lenkberechtigung (anstatt an den Zeitpunkt der Erlassung/Zustellung) oder die Rechtskraft des Entziehungsbescheides. Ein Anwendungsfall des § 29 Abs 4 FSG sei vorliegend nicht gegeben. Die Erstbehörde hätte die Entziehungsdauer von zwei Wochen daher ab Bescheidzustellung (23.09.2004 bis 07.10.2004) berechnen und dies entsprechend in den Spruch des bekämpften Bescheides aufnehmen müssen. Der bekämpfte Bescheid sei am 23.09.2004 zugestellt worden. Die zweiwöchige Entziehungsdauer ende somit am 07.10.2004. Die Voraussetzungen des § 64 Abs 2 AVG lägen nicht mehr vor, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides ab dem 08.10.2004 nicht mehr zulässig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Berufung, verbunden mit einer ab 08.10.2004 rechtswidrigen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, könnte für den Berufungswerber schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der gegenständlichen Berufung sei daher im Interesse des Berufungswerbers mangels entgegenstehender Interessen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Dauer der Entziehungszeit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ab der Erlassung (Zustellung) des Entziehungsbescheides zu berechnen sei. Ein Abweichen davon sei ausschließlich im Anwendungsfall des Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 4, FSG zulässig. Eine Außerachtlassung der Zeit zwischen vorläufiger Abnahme des Führerscheins und Führerscheinentzug würde die effektive Entzugsdauer/Lenkverbot ebenso unzulässig zu Lasten des Betroffenen verlängern, wie die Koppelung des Beginns der Entziehungsdauer an die Abgabe der Lenkberechtigung (anstatt an den Zeitpunkt der Erlassung/Zustellung) oder die Rechtskraft des Entziehungsbescheides. Ein Anwendungsfall des Paragraph 29, Absatz 4, FSG sei vorliegend nicht gegeben. Die Erstbehörde hätte die Entziehungsdauer von zwei Wochen daher ab Bescheidzustellung (23.09.2004 bis 07.10.2004) berechnen und dies entsprechend in den Spruch des bekämpften Bescheides aufnehmen müssen. Der bekämpfte Bescheid sei am 23.09.2004 zugestellt worden. Die zweiwöchige Entziehungsdauer ende somit am 07.10.2004. Die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG lägen nicht mehr vor, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides ab dem 08.10.2004 nicht mehr zulässig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Berufung, verbunden mit einer ab 08.10.2004 rechtswidrigen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, könnte für den Berufungswerber schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der gegenständlichen Berufung sei daher im Interesse des Berufungswerbers mangels entgegenstehender Interessen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 08.09.2004 wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO bestraft, weil er als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 27.02.2004 um 10.30 Uhr auf der I Autobahn, I, Höhe km XXX, Fahrtrichtung Osten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – nach Abzug einer Messtoleranz – um 51 km/h überschritten hat. Das genannte Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 08.09.2004 wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO bestraft, weil er als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 27.02.2004 um 10.30 Uhr auf der römisch eins Autobahn, römisch eins, Höhe km römisch 30 , Fahrtrichtung Osten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – nach Abzug einer Messtoleranz – um 51 km/h überschritten hat. Das genannte Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4.       Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1, 2 oder 4 vorliegt – zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 vorliegt – zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Da einerseits das strafbare Verhalten des Berufungswerbers (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets) als bestimmte Tatsache zu gelten hat und andererseits vom Berufungswerber erstmalig eine derartige Übertretung begangen wurde, hat die Erstbehörde zu Recht die im Führerscheingesetz vorgesehene Entziehungsdauer von zwei Wochen ausgesprochen.

Der Berufung war aber aus folgenden Gründen - teilweise - Folge zu geben:

Gemäß § 29 Abs 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern.Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Nach der Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid am 23.09.2004 zugestellt. Die zweiwöchige Entziehungsdauer hat daher an diesem Tag begonnen und endete mit Ablauf des 07.10.2004. Da eine vorläufige Abnahme des Führerscheines im gegenständlichen Fall nicht erfolgte - § 29 Abs 4 FSG somit im konkreten Fall nicht anzuwenden war - und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen wurde, ist mit der Zustellung des Bescheides am 23.09.2004 dessen Vollstreckbarkeit eingetreten, sodass sich auch die zweiwöchige Entziehungsdauer nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung berechnet. Mit der Anordnung der Erstbehörde, dass sich die zweiwöchige Entziehungsfrist "erst ab der Abgabe des Führerscheines" berechne, hat diese nach Auffassung des Verwaltungssenates die zweiwöchige Entziehungsdauer in unzulässiger Weise verlängert bzw verschoben. Ob die Erstbehörde mit der vom Berufungswerber bekämpften Anordnung im Übrigen auch gegen das für die Entziehungsdauer im § 25 Abs 1 FSG geforderte Bestimmtheitsgebot verstoßen hat, weil auch der Endzeitpunkt der Entziehungsdauer bei der von der Erstbehörde gewählten Formulierung nicht feststand, war bei diesem Ergebnis nicht mehr näher zu prüfen (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Eine Entscheidung über den Antrag des Berufungswerbers, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich, da der Berufung mit der gegenständlichen Entscheidung in dem begehrten Umfang stattgegeben wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Nach der Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid am 23.09.2004 zugestellt. Die zweiwöchige Entziehungsdauer hat daher an diesem Tag begonnen und endete mit Ablauf des 07.10.2004. Da eine vorläufige Abnahme des Führerscheines im gegenständlichen Fall nicht erfolgte - Paragraph 29, Absatz 4, FSG somit im konkreten Fall nicht anzuwenden war - und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen wurde, ist mit der Zustellung des Bescheides am 23.09.2004 dessen Vollstreckbarkeit eingetreten, sodass sich auch die zweiwöchige Entziehungsdauer nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung berechnet. Mit der Anordnung der Erstbehörde, dass sich die zweiwöchige Entziehungsfrist "erst ab der Abgabe des Führerscheines" berechne, hat diese nach Auffassung des Verwaltungssenates die zweiwöchige Entziehungsdauer in unzulässiger Weise verlängert bzw verschoben. Ob die Erstbehörde mit der vom Berufungswerber bekämpften Anordnung im Übrigen auch gegen das für die Entziehungsdauer im Paragraph 25, Absatz eins, FSG geforderte Bestimmtheitsgebot verstoßen hat, weil auch der Endzeitpunkt der Entziehungsdauer bei der von der Erstbehörde gewählten Formulierung nicht feststand, war bei diesem Ergebnis nicht mehr näher zu prüfen vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Eine Entscheidung über den Antrag des Berufungswerbers, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich, da der Berufung mit der gegenständlichen Entscheidung in dem begehrten Umfang stattgegeben wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Entzug Lenkberechtigung, Beginn mit Zustellung, Anordnung Beginn mit Abgabe unzulässig

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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