TE Uvs Bescheid 2006/8/18 1-521/06

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Veröffentlicht am 18.08.2006
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des F A B-B v H, D-K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.06.2006, Zl X-9-2006/06700, zu Recht erkannt:

Gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.1.    Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe die durch Straßenverkehrszeichen in D auf der Arlbergschnellstraße S 16, Höhe km XXX, Fahrtrichtung Deutschland, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen worden. Als Tatzeit wurde der 09.04.2006, 17.15 Uhr, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft B erblickte hierin eine Übertretung des § 52 lit a Z 10 a StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 159 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 79 Stunden festgesetzt.1.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe die durch Straßenverkehrszeichen in D auf der Arlbergschnellstraße S 16, Höhe km römisch 30 , Fahrtrichtung Deutschland, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen worden. Als Tatzeit wurde der 09.04.2006, 17.15 Uhr, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft B erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 159 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 79 Stunden festgesetzt.

1.2.    Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu der genannten Zeit als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t betrage, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG. Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden festgesetzt.1.2. Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu der genannten Zeit als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t betrage, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG. Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er gegen die "Strafverfügung" vom 13.06.2006 "Einspruch einlege". Um zum Vorwurf Stellung nehmen zu können, beantrage er, ihm umgehend die Originalakten mit Registerauszügen zur Einsicht zu überlassen. Auf den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Entscheidung weise er ausdrücklich hin. Sollten der Akteneinsicht Gründe entgegenstehen, so beantrage er, ihm vorab Einsicht in eventuell vorhandene Niederschriften über seine Vernehmung, in schriftliche Äußerungen, in Niederschriften über richterliche Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbetroffenen, in das Protokoll über einen richterlichen Augenschein und in alle Sachverständigengutachten zu gewähren. Die Einsicht in diese Unterlagen dürfe seinem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden und sei daher auch vor Abschluss der Ermittlungen sofort zu gewähren. Bereits jetzt bitte er um nochmalige Akteneinsicht vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Er berufe sich zu seinem persönlichen Schutz auf sein Schweigerecht und werde als Betroffener von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen. Eine Stellungnahme erfolge ausschließlich über seinen Rechtsvertreter. Der Beauftragung eines Sachverständigen ohne vorherige Anhörung und ausdrücklicher Genehmigung seines Rechtsvertreters werde widersprochen. Die Klärung der Fragen durch einen Sachverständigen sei auf Grund der damit verbundenen erheblichen Kosten im Verhältnis der zu erwartenden Geldbuße ausdrücklich zu unterlassen. Er lehne es keinesfalls ab, Aufklärung darüber zu geben, wem das Fahrzeug zur Führung überlassen worden sei. Er werde sich als Halter des Fahrzeuges bemühen, Fahrzeugführer zu ermitteln, die als Täter in Betracht kommen würden, um deren Namen und Anschriften der Behörde mitzuteilen. Er mache allerdings darauf aufmerksam, dass inzwischen einige Zeit verstrichen sei, während der die Erinnerung an diese bestimmte Fahrt nunmehr verblasst sein werde und dass er erst jetzt von dem Vorwurf dieser länger zurückliegenden Tat Kenntnis erhalten habe. Schon nach 11 Tagen könne von einem Kraftfahrzeugführer keine Erinnerung mehr verlangt werden, wer das Fahrzeug am Tattag gesteuert habe.

3.       Nach § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt nach § 24 VStG auch für schriftliche Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren. Auf das Erfordernis eines solchen begründeten Berufungsantrages wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.3. Nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt nach Paragraph 24, VStG auch für schriftliche Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren. Auf das Erfordernis eines solchen begründeten Berufungsantrages wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (VwGH 11.7.1996, 94/18/0902).

Nach Ansicht des Verwaltungssenates fehlt der Berufung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs 3 AVG. Wenngleich die unrichtige Bezeichnung des vom Berufungswerber eingebrachten Rechtsmittels als "Einspruch" nicht schadet, ist daraus für den Berufungswerber nichts gewonnen, da der gegenständlichen Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nach Auffassung des Berufungswerbers hätte gelegen sein sollen. Somit hat es an der erforderlichen Begründung des Berufungsantrages gemangelt (vgl VwGH 16.12.1998, 96/12/0310).Nach Ansicht des Verwaltungssenates fehlt der Berufung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Wenngleich die unrichtige Bezeichnung des vom Berufungswerber eingebrachten Rechtsmittels als "Einspruch" nicht schadet, ist daraus für den Berufungswerber nichts gewonnen, da der gegenständlichen Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nach Auffassung des Berufungswerbers hätte gelegen sein sollen. Somit hat es an der erforderlichen Begründung des Berufungsantrages gemangelt vergleiche VwGH 16.12.1998, 96/12/0310).

Von einem Mängelbehebungsauftrag iS des § 13 Abs 3 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat der Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund Abstand genommen: Die Rechtsvorschrift des § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde das gegenständliche Rechtsmittel gegen das hier in Rede stehende Straferkenntnis von einem Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person, verfasst, so dass davon auszugehen ist, dass diesem Rechtsvertreter die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG bekannt sein müsste bzw dass er sich kundig macht. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wollte der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit der ohne Begründung versehenen Berufung (fälschlicherweise als "Einspruch" bezeichnet), die im Übrigen wortwörtlich dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.4.2006 entspricht, einen Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde provozieren, der ihm die Berufungsfrist entsprechend verlängert hätte. Dies geht zweifelsfrei auch aus dem Antrag auf Akteneinsicht, um (wörtlich) "zum Vorwurf Stellung zu nehmen", hervor. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG, Berufungsfristen zu verlängern.Von einem Mängelbehebungsauftrag iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat der Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund Abstand genommen: Die Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde das gegenständliche Rechtsmittel gegen das hier in Rede stehende Straferkenntnis von einem Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person, verfasst, so dass davon auszugehen ist, dass diesem Rechtsvertreter die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG bekannt sein müsste bzw dass er sich kundig macht. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wollte der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit der ohne Begründung versehenen Berufung (fälschlicherweise als "Einspruch" bezeichnet), die im Übrigen wortwörtlich dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.4.2006 entspricht, einen Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde provozieren, der ihm die Berufungsfrist entsprechend verlängert hätte. Dies geht zweifelsfrei auch aus dem Antrag auf Akteneinsicht, um (wörtlich) "zum Vorwurf Stellung zu nehmen", hervor. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Berufungsfristen zu verlängern.

Nach Auffassung des Verwaltungssenates liegt im gegenständlichen Fall ein bewusst mangelhaft gestaltetes Anbringen vor, welches einem Verbesserungsverfahren iS des § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich ist und sofort zurückzuweisen war (vgl VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115).Nach Auffassung des Verwaltungssenates liegt im gegenständlichen Fall ein bewusst mangelhaft gestaltetes Anbringen vor, welches einem Verbesserungsverfahren iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich ist und sofort zurückzuweisen war vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115).

Lediglich ergänzend sei noch erwähnt, dass das Vorbringen, wonach sich der Berufungswerber als Halter des Fahrzeuges bemühen werde, Fahrzeugführer zu ermitteln, die als Täter in Betracht kommen könnten, in eklatantem Widerspruch zur Äußerung des Berufungswerbers, die er als Lenker des Pkws bei seiner Anhaltung anlässlich der gegenständlichen Verkehrskontrolle abgegeben hat, steht. Der Berufungswerber räumte dem Anzeigeleger gegenüber nämlich ein, dass er zu schnell unterwegs gewesen sei, da die Straße (hang)abwärts verlaufe. Die Lenkerschaft des Berufungswerbers wurde schließlich auch nicht in dem vom ihm persönlich eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung in Abrede gestellt (siehe E-Mail vom 12.5.2006). Das diesbezügliche Vorbringen ist somit geradezu als mutwillig zu qualifizieren.

Schlagworte

Leere Berufung, Rechtsanwalt, Zurückweisung, kein Verbesserungsauftrag notwendig

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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