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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §37 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn M P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.08.2007, GZ.: A7-5822/2007-71, wie folgt entschieden: Der Berufung wird insofernv Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und festgestellt wird, dass die Herrn M P am 12.04.2007 abgenommenen Tiere Boa constrictor (Abgottschlange), Bitis arietans (Puffotter), Phyton reticulatus, Naja sp. (Kobra), Phyton reticulatus, Naja sp., Python reticulatus (Netzpython), Crotalus horridus atricaudatus (Klapperschlange), Crotalus horridus atricaudatus, Crotalus horridus atricaudatus, Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange), nicht als verfallen anzusehen sind. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) § 37 Abs 2 und 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I 118/2004 idgFDer Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn M P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.08.2007, GZ.: A7-5822/2007-71, wie folgt entschieden: Der Berufung wird insofernv Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und festgestellt wird, dass die Herrn M P am 12.04.2007 abgenommenen Tiere Boa constrictor (Abgottschlange), Bitis arietans (Puffotter), Phyton reticulatus, Naja sp. (Kobra), Phyton reticulatus, Naja sp., Python reticulatus (Netzpython), Crotalus horridus atricaudatus (Klapperschlange), Crotalus horridus atricaudatus, Crotalus horridus atricaudatus, Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange), nicht als verfallen anzusehen sind. Rechtsgrundlagen: Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) Paragraph 37, Absatz 2 und 3 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, idgF
Text
Aus der Aktenlage und dem Ergebnis der am 14.11.2007 durchgeführten öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich nachfolgender Sachverhalt: Herrn M P wurde mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.09.2001, GZ.:
8-78PE 7/12-01 als Berufungsbehörde eine Ausnahmebewilligung für die Haltung der in der nachstehenden Tierliste angeführten Wildtiere auf dem Standort G, S S, für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides erteilt. Liste der gehaltenen Tiere und die maximal genehmigte Anzahl: 5 grüne Leguane mittlerer Größe 5 Warane mittlerer Größe 15 kleine Echsen (Tejus, Amaiven und ähnliche) 50 Vogelspinnen 4 Zuchtgruppen von Gipftpfeilfröschen 80 ungiftige Nattern 30 ungiftige Königsnattern 20 junge Riesenschlagen (Boas, Phytons) 2 Riesenschlangen (Maximallänge 3,5 m) sowie der Nachzucht, die sich aus der Zahl der jährlich abgelegten Eier ergibt und nach kurzer Zeit verkauft wird. Die Ausnahmebewilligung wurde an die Erfüllung von insgesamt 12 Auflagen und Bedingungen gebunden. Diese beziehen sich ua. auf die Terrariengrößen, das Material, aus dem diese zu bestehen haben, die Ausstattung der Terrarien sowie Lichtquellen und Heizmöglichkeiten. Der Bürgermeister der Stadt Graz hat für den 11.04.2007 eine Kontrolle der Tierhaltung auf dem Standort in der S S gemäß § 35 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004 und § 3 c Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz in der Fassung LGBl 88/2005 angeordnet. Die Verständigung für diesen Lokalaugenschein wurde Herrn M P an die Adresse S S, G zugestellt, wobei das Schriftstück beim Postamt am 29.03.2007 hinterlegt und vom Berufungswerber erst nach dem 11.04.2007 behoben wurde. Am 11.04.2007 wurde im Beisein der Polizei, Magistratsabteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr, Dr. U K von der MA 17 und dem Amtstierarzt, Dr. K H sowie dem als Sachverständigen beigezogenen Herrn Dr. Rainer Fesser eine Kontrolle der Tierhaltung, nachdem die Wohnung durch einen Schlüsseldienst geöffnet wurde (Herr M P war zur anberaumten Erhebung nicht anwesend), durchgeführt. Über diese Amtshandlung wurde von Diplomtierarzt Dr. K H eine Sachverhaltsdarstellung vom 12.04.2007 verfasst. Darin wurden unter anderem die vorgefundenen Tiere - Boa constrictor (Abgottschlange), ca. 2 m lang; Bitis arietans (Puffotter), ca. 1 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,4 - 1,5 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,8 - 2 m lang; Crotalus8-78PE 7/12-01 als Berufungsbehörde eine Ausnahmebewilligung für die Haltung der in der nachstehenden Tierliste angeführten Wildtiere auf dem Standort G, S S, für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides erteilt. Liste der gehaltenen Tiere und die maximal genehmigte Anzahl: 5 grüne Leguane mittlerer Größe 5 Warane mittlerer Größe 15 kleine Echsen (Tejus, Amaiven und ähnliche) 50 Vogelspinnen 4 Zuchtgruppen von Gipftpfeilfröschen 80 ungiftige Nattern 30 ungiftige Königsnattern 20 junge Riesenschlagen (Boas, Phytons) 2 Riesenschlangen (Maximallänge 3,5 m) sowie der Nachzucht, die sich aus der Zahl der jährlich abgelegten Eier ergibt und nach kurzer Zeit verkauft wird. Die Ausnahmebewilligung wurde an die Erfüllung von insgesamt 12 Auflagen und Bedingungen gebunden. Diese beziehen sich ua. auf die Terrariengrößen, das Material, aus dem diese zu bestehen haben, die Ausstattung der Terrarien sowie Lichtquellen und Heizmöglichkeiten. Der Bürgermeister der Stadt Graz hat für den 11.04.2007 eine Kontrolle der Tierhaltung auf dem Standort in der S S gemäß Paragraph 35, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, und Paragraph 3, c Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 88 aus 2005, angeordnet. Die Verständigung für diesen Lokalaugenschein wurde Herrn M P an die Adresse S S, G zugestellt, wobei das Schriftstück beim Postamt am 29.03.2007 hinterlegt und vom Berufungswerber erst nach dem 11.04.2007 behoben wurde. Am 11.04.2007 wurde im Beisein der Polizei, Magistratsabteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr, Dr. U K von der MA 17 und dem Amtstierarzt, Dr. K H sowie dem als Sachverständigen beigezogenen Herrn Dr. Rainer Fesser eine Kontrolle der Tierhaltung, nachdem die Wohnung durch einen Schlüsseldienst geöffnet wurde (Herr M P war zur anberaumten Erhebung nicht anwesend), durchgeführt. Über diese Amtshandlung wurde von Diplomtierarzt Dr. K H eine Sachverhaltsdarstellung vom 12.04.2007 verfasst. Darin wurden unter anderem die vorgefundenen Tiere - Boa constrictor (Abgottschlange), ca. 2 m lang; Bitis arietans (Puffotter), ca. 1 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,4 - 1,5 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,8 - 2 m lang; Crotalus
horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1 m lang; Crotalus
horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1 m lang; Crotalus
horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1,2 - 1,3 m lang; Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange), ca. 1,2 m lang - aufgelistet und die Terrarien und sonstigen Behältnisse beschrieben. Weiters wurde darin festgehalten, dass durch den Amtstierarzt Dr. K H unter Beiziehung des Sachverständigen des Veterinärreferates Dr. Fesser sowie eines weiteren Sachkundigen, Herrn J, am 12.04.2007 die Tiere in Stoffsäcke und dann in Kunststofftransportbehältnisse zum Abtransport verbracht worden seien. Nachdem die Terrarien entleert worden waren, habe der Amtstierarzt Dr. K H die Haltungsbedingungen der Schlangen kontrollieren können. In der Wohnung sei eine Bestätigung über die Tierabnahme hinterlassen worden. Bilder seien angefertigt worden. Am 16.04.2007 stellte M P den Antrag auf eine neuerliche Beurteilung des Zustandes der vom Magistrat beschlagnahmten Tiere. Über diesen Antrag entschied der Bürgermeister der Stadt Graz mit Spruch 1. des Bescheides vom 18.04.2007, GZ.: A7/5822/2007-24, indem dieser gemäß § 30 iVm § 37 Abs 2 und 3 Tierschutzgesetz abgewiesen wurde. Dieser Spruchpunkt wurde im Rechtsmittelwege behoben Bescheid UVS Spruch I vom 03.10.2007, GZ: UVS 41.19-2/2007-3 Die ägyptische Kobra, Naja haje, ca. 1,5 m lang sowie die Naja sp. (Speikobra), beide dem Reptilienzoo N übergeben, verendeten am 17.04.2007. Mit Bescheid vom 10.05.2007, GZ.: A7/5822/2007-40 hat der Bürgermeister der Stadt Graz gemäß § 35 Abs 6 des Tierschutzgesetzes Herrn M P als Tierhalter vorgeschrieben, unverzüglich, längstens jedoch bis 15.07.2007, im Bescheid näher angeführte Haltungsbedingungen für die einzelnen Spezien zu schaffen. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls eingebrachten Berufung ausgeschlossen. Begründet wurde dieser Bescheid mit dem Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 11.04.2007, bei dem massive Mängel bei der Haltung von den Schlangen festgestellt worden seien. Es wurden auch Haltungsbedingungen für jene Schlangen vorgeschrieben, die am 17.04.2007 verstorben sind. So hätten die Terrarien aus Hartfaserplatten bestanden, wobei die Böden teilweise feucht gewesen seien und sich zu verformen begonnen hätten. Belüftungsmöglichkeiten der Terrarien seien unterdimensioniert, Plastikwannen auf den Seitenflächen mit Löchern versehen gewesen und seien in keinem Tierbehältnis Versteckmöglichkeiten für die Schlangen vorhanden gewesen. Weiters sei kein Gerät zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit vorhanden gewesen und seien den Reptilien keine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequellen, die vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bestünden, bereitgestellt worden. Es hätten daher erhebliche Abweichungen von den gesetzlich vorgegebenen Haltungsbedingungen bestanden. Die Haltungsbedingungen seien entsprechend den rechtlichen Vorgaben gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr. 26/2006 vorzuschreiben gewesen. Aus Anlass der dagegen von Herrn M P rechtzeitig erhobenen Berufung wurde auch dieser Bescheid behoben Bescheid UVS vom 03.10.2007, GZ: UVS 41.19-4/2007-7. Ohne Durchführung von Ermittlungen hat der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 15.05.2007, GZ.: A7-5822/2007-45 den Antrag des Herrn M P vom 10.05.2007 auf Herausgabe der beschlagnahmten Tiere gemäß § 37 iVm § 30 Tierschutzgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die anlässlich der Überprüfung der Tierhaltung (offensichtlich gemeint vom 10.04.2007) durchgeführten Ermittlungen unzweifelhaft ergäben, dass diese in weitem Ausmaß den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche, die Haltung in unstrukturierten, zu kleinen, erheblich verschmutzten und den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung keineswegs entsprechenden Terrarien - dies unter der berechtigten Vermutung der gänzlichen Dunkelhaltung - sowie die mangelhafte Belüftung ergeben ein solches Maß an Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, welches unter dem Begriff des Leidens zu subsumieren sei. Der Tierhalter sei trotz Aufforderung weder zur gegenständlichen Amtshandlung erschienen, noch sei er telefonisch für das Behördenorgan verfügbar gewesen. Die Tiere seien daher abzunehmen und dem bisherigen Halter Änderungen der Haltungsformen oder der Anlagen in denen die Tiere gehalten werden oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben gewesen, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden könne. Da Mitteilungen an die gefertigte Behörde über die Herstellung jener Haltungsbedingungen, die eine Zurückstellung der verfahrensgegenständliche Tiere an den bisherigen Tierhalter gerechtfertigt erscheinen ließen, bisher nicht vorlägen, sowie eine Beschlagnahme nicht verfügt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schreiben vom 15.06.2007 gab Herr M P die Anpassung an die Haltungsbedingungen für eine Bitis arietans, eine Crotalus adamanteus und drei Crotalus horridus atricaudatus, bekannt. Am 18.07.2007 wurde von Amtstierarzt Dr. K H, unter Anwesenheit von Frau Dr. U K, MA 17 und Herrn W W, MA 17 sowie des Herrn M P, des Herrn Dr. V F (Notar), Frau Dr. J G (Zeuge für den Notar) und H H (Zeuge für den Notar) eine Erhebung über das Vorhandensein von tierschutzkonformen Terrarien für folgende Schlangen durchgeführt: Bitis arietans (Puffotter) 3 Crotalus horridus atricaudatus (Klapperschlange) Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange) Am 18.07.2007 ist die dem Nzoo zugewiesene Bitis arietans verendet. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2007, GZ: A 7-5822/2007-71 hat der Bürgermeister der Stadt Graz gemäß § 37 Abs 3 Tierschutzgesetz festgestellt, dass die Herrn M P am 12.04.2007 abgenommenen Tiere, als verfallen anzusehen seien. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass in Folge der Kontrolle vom 11.04.2007 ein Anpassungsauftrag gemäß § 35 Abs 6 TSchG mit einer Erfüllungsfrist vom 15.07.2007 erlassen worden sei. Herr M P habe die Erfüllung des Anpassungsauftrages am 12.07.2007 dem Veterinärreferat mitgeteilt. Bei der angekündigten Überprüfung am 18.07.2007 haben sich jedoch weiterhin erhebliche Differenzen zwischen dem gesetzlich geforderten und den vom bisherigen Tierhalter bereitgestellten Haltungsbedingungen ergeben, insbesonders seien Abweichungen im Bereich der erforderlichen Bodenstrukturen, Wassergefäße und Temperaturbereiche festgestellt worden. Es sei somit erwiesen, dass der Tierhalter weder dem Anpassungsauftrag fristgerecht, noch der gesetzlichen Frist von zwei Monaten zur Schaffung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung von Tieren nachgekommen sei. Somit sei das Eigentum der Tiere auf das Land Steiermark übergegangen. Gegen diesen Bescheid hat Herr M P wiederum rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Verfahrenswesentlich rügte Herr M P die behördlichen Feststellungen über die am 18.07.2007 durchgeführte Überprüfung. In einem legte er auch ein Protokoll dieser Überprüfung, verfasst vom öffentlichen Notar Dr. V F, vor. Er führt auch aus, dass, da ernstzunehmende Messungen im Zuge des Lokalaugenscheins am 18.07.2007 nicht durchgeführt worden seien, am 08.08.2007 die in geschlossenen Terrarien zu erreichenden Temperaturen vom allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, Herrn DI Dr. techn. H P, Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau, Umweltschutz und Verfahrenstechnik ermittelt worden seien. Folgende rechtliche Grundlagen sind für die Beurteilung wesentlich: Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 i.d.g.F. hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz können, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Nach § 37 Abs 3 leg.cit. gilt für abgenommene Tiere § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Erwägungen im Einzelnen: Der bekämpfte Bescheid stützt sich im Spruch rechtlich auf die Bestimmung des § 37 Abs 3 Tierschutzgesetz. Diese Bestimmung statuiert eine Handlungspflicht der Behörde innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Tiere Ermittlungen zu führen, die geeignet sind, eine Prognoseentscheidung über die ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu treffen. Eine Erklärung oder Mitteilung des Eigentümers der Tiere ist nicht Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde; diese ist vielmehr Kraft Gesetzes verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen sind, zu führen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Eintritt des Verfalls ist aufgrund des massiven Eingriffs in das Grundrecht Eigentum ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Aufgrund der Versäumnisse der Behörde, die nicht zu Lasten des Betroffenen gehen können, konnte im Gegenstand die gesetzliche Wirkung der Verfall nicht eintreten. Der Bescheid ist auch in seiner Begründung widersprüchlich, insoweit, als der Eintritt des Verfalls auch mit der Nichterfüllung des Anpassungsauftrages offensichtlich gemeint der Bescheid vom 10.05.2007, GZ: A7/5822/2007-40, welcher gemäß § 35 Abs 6 TSchG ergangen ist, begründet wird. Maßnahmen nach § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz und Setzung sofortiger Zwangsmaßnahmen nach § 37 Tierschutzgesetz sind zwei voneinander losgelöst zu betrachtende und getrennte Verfahrensregime. Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG stellen nicht die Voraussetzung für die Erlassung sofortiger Zwangsmaßnahmen nach § 37 leg.cit. dar, wie der Begründung des bekämpften Bescheides entnommen werden kann. Da die Vorschreibung der Änderung der Haltungsform nach § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz faktisch und tatsächlich das Halten von Tieren voraussetzt und der Verfall nach § 37 Abs 3 TSchG die Abnahme der Tiere nach § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz zur Voraussetzung hat, können diese Maßnahmen nicht zeitgleich nebeneinander bestehen. Der Behörde ist zugute zu halten, dass sie Herrn M P jene Voraussetzungen, die sie für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere für erforderlich erachtete, bekannt gab. Diese jedoch im Rahmen von Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG bescheidmäßig vorzuschreiben ist verfehlt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behörde mit dem Bescheid gem. § 35 Abs 6 TSchG Maßnahmen in Anlehnung an die 2. THVO idgF, BGBl II 26/2006 vorgeschrieben hat. Dabei aber übersah sie, dass Herrn M P mit dem oben näher bezeichneten Bescheid vom 7.9.2001 eine Ausnahmebewilligung für die Dauer von 10 Jahren erteilt wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Bescheid ist gem. § 44 Abs 7 TSchG idgF vollinhaltlich aufrecht. Da die Tatbestandsvoraussetzungen für den gesetzlichen Eintritt des Verfalls gemäß § 37 Abs 3 TSchG nicht geprüft wurden, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1,2 - 1,3 m lang; Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange), ca. 1,2 m lang - aufgelistet und die Terrarien und sonstigen Behältnisse beschrieben. Weiters wurde darin festgehalten, dass durch den Amtstierarzt Dr. K H unter Beiziehung des Sachverständigen des Veterinärreferates Dr. Fesser sowie eines weiteren Sachkundigen, Herrn J, am 12.04.2007 die Tiere in Stoffsäcke und dann in Kunststofftransportbehältnisse zum Abtransport verbracht worden seien. Nachdem die Terrarien entleert worden waren, habe der Amtstierarzt Dr. K H die Haltungsbedingungen der Schlangen kontrollieren können. In der Wohnung sei eine Bestätigung über die Tierabnahme hinterlassen worden. Bilder seien angefertigt worden. Am 16.04.2007 stellte M P den Antrag auf eine neuerliche Beurteilung des Zustandes der vom Magistrat beschlagnahmten Tiere. Über diesen Antrag entschied der Bürgermeister der Stadt Graz mit Spruch 1. des Bescheides vom 18.04.2007, GZ.: A7/5822/2007-24, indem dieser gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 und 3 Tierschutzgesetz abgewiesen wurde. Dieser Spruchpunkt wurde im Rechtsmittelwege behoben Bescheid UVS Spruch römisch eins vom 03.10.2007, GZ: UVS 41.19-2/2007-3 Die ägyptische Kobra, Naja haje, ca. 1,5 m lang sowie die Naja sp. (Speikobra), beide dem Reptilienzoo N übergeben, verendeten am 17.04.2007. Mit Bescheid vom 10.05.2007, GZ.: A7/5822/2007-40 hat der Bürgermeister der Stadt Graz gemäß Paragraph 35, Absatz 6, des Tierschutzgesetzes Herrn M P als Tierhalter vorgeschrieben, unverzüglich, längstens jedoch bis 15.07.2007, im Bescheid näher angeführte Haltungsbedingungen für die einzelnen Spezien zu schaffen. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls eingebrachten Berufung ausgeschlossen. Begründet wurde dieser Bescheid mit dem Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 11.04.2007, bei dem massive Mängel bei der Haltung von den Schlangen festgestellt worden seien. Es wurden auch Haltungsbedingungen für jene Schlangen vorgeschrieben, die am 17.04.2007 verstorben sind. So hätten die Terrarien aus Hartfaserplatten bestanden, wobei die Böden teilweise feucht gewesen seien und sich zu verformen begonnen hätten. Belüftungsmöglichkeiten der Terrarien seien unterdimensioniert, Plastikwannen auf den Seitenflächen mit Löchern versehen gewesen und seien in keinem Tierbehältnis Versteckmöglichkeiten für die Schlangen vorhanden gewesen. Weiters sei kein Gerät zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit vorhanden gewesen und seien den Reptilien keine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequellen, die vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bestünden, bereitgestellt worden. Es hätten daher erhebliche Abweichungen von den gesetzlich vorgegebenen Haltungsbedingungen bestanden. Die Haltungsbedingungen seien entsprechend den rechtlichen Vorgaben gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2006, vorzuschreiben gewesen. Aus Anlass der dagegen von Herrn M P rechtzeitig erhobenen Berufung wurde auch dieser Bescheid behoben Bescheid UVS vom 03.10.2007, GZ: UVS 41.19-4/2007-7. Ohne Durchführung von Ermittlungen hat der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 15.05.2007, GZ.: A7-5822/2007-45 den Antrag des Herrn M P vom 10.05.2007 auf Herausgabe der beschlagnahmten Tiere gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 30, Tierschutzgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die anlässlich der Überprüfung der Tierhaltung (offensichtlich gemeint vom 10.04.2007) durchgeführten Ermittlungen unzweifelhaft ergäben, dass diese in weitem Ausmaß den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche, die Haltung in unstrukturierten, zu kleinen, erheblich verschmutzten und den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung keineswegs entsprechenden Terrarien - dies unter der berechtigten Vermutung der gänzlichen Dunkelhaltung - sowie die mangelhafte Belüftung ergeben ein solches Maß an Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, welches unter dem Begriff des Leidens zu subsumieren sei. Der Tierhalter sei trotz Aufforderung weder zur gegenständlichen Amtshandlung erschienen, noch sei er telefonisch für das Behördenorgan verfügbar gewesen. Die Tiere seien daher abzunehmen und dem bisherigen Halter Änderungen der Haltungsformen oder der Anlagen in denen die Tiere gehalten werden oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben gewesen, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden könne. Da Mitteilungen an die gefertigte Behörde über die Herstellung jener Haltungsbedingungen, die eine Zurückstellung der verfahrensgegenständliche Tiere an den bisherigen Tierhalter gerechtfertigt erscheinen ließen, bisher nicht vorlägen, sowie eine Beschlagnahme nicht verfügt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schreiben vom 15.06.2007 gab Herr M P die Anpassung an die Haltungsbedingungen für eine Bitis arietans, eine Crotalus adamanteus und drei Crotalus horridus atricaudatus, bekannt. Am 18.07.2007 wurde von Amtstierarzt Dr. K H, unter Anwesenheit von Frau Dr. U K, MA 17 und Herrn W W, MA 17 sowie des Herrn M P, des Herrn Dr. römisch fünf F (Notar), Frau Dr. J G (Zeuge für den Notar) und H H (Zeuge für den Notar) eine Erhebung über das Vorhandensein von tierschutzkonformen Terrarien für folgende Schlangen durchgeführt: Bitis arietans (Puffotter) 3 Crotalus horridus atricaudatus (Klapperschlange) Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange) Am 18.07.2007 ist die dem Nzoo zugewiesene Bitis arietans verendet. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2007, GZ: A 7-5822/2007-71 hat der Bürgermeister der Stadt Graz gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Tierschutzgesetz festgestellt, dass die Herrn M P am 12.04.2007 abgenommenen Tiere, als verfallen anzusehen seien. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass in Folge der Kontrolle vom 11.04.2007 ein Anpassungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG mit einer Erfüllungsfrist vom 15.07.2007 erlassen worden sei. Herr M P habe die Erfüllung des Anpassungsauftrages am 12.07.2007 dem Veterinärreferat mitgeteilt. Bei der angekündigten Überprüfung am 18.07.2007 haben sich jedoch weiterhin erhebliche Differenzen zwischen dem gesetzlich geforderten und den vom bisherigen Tierhalter bereitgestellten Haltungsbedingungen ergeben, insbesonders seien Abweichungen im Bereich der erforderlichen Bodenstrukturen, Wassergefäße und Temperaturbereiche festgestellt worden. Es sei somit erwiesen, dass der Tierhalter weder dem Anpassungsauftrag fristgerecht, noch der gesetzlichen Frist von zwei Monaten zur Schaffung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung von Tieren nachgekommen sei. Somit sei das Eigentum der Tiere auf das Land Steiermark übergegangen. Gegen diesen Bescheid hat Herr M P wiederum rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Verfahrenswesentlich rügte Herr M P die behördlichen Feststellungen über die am 18.07.2007 durchgeführte Überprüfung. In einem legte er auch ein Protokoll dieser Überprüfung, verfasst vom öffentlichen Notar Dr. römisch fünf F, vor. Er führt auch aus, dass, da ernstzunehmende Messungen im Zuge des Lokalaugenscheins am 18.07.2007 nicht durchgeführt worden seien, am 08.08.2007 die in geschlossenen Terrarien zu erreichenden Temperaturen vom allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, Herrn DI Dr. techn. H P, Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau, Umweltschutz und Verfahrenstechnik ermittelt worden seien. Folgende rechtliche Grundlagen sind für die Beurteilung wesentlich: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 i.d.g.F. hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz können, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Nach Paragraph 37, Absatz 3, leg.cit. gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Erwägungen im Einzelnen: Der bekämpfte Bescheid stützt sich im Spruch rechtlich auf die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Tierschutzgesetz. Diese Bestimmung statuiert eine Handlungspflicht der Behörde innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Tiere Ermittlungen zu führen, die geeignet sind, eine Prognoseentscheidung über die ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu treffen. Eine Erklärung oder Mitteilung des Eigentümers der Tiere ist nicht Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde; diese ist vielmehr Kraft Gesetzes verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen sind, zu führen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Eintritt des Verfalls ist aufgrund des massiven Eingriffs in das Grundrecht Eigentum ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Aufgrund der Versäumnisse der Behörde, die nicht zu Lasten des Betroffenen gehen können, konnte im Gegenstand die gesetzliche Wirkung der Verfall nicht eintreten. Der Bescheid ist auch in seiner Begründung widersprüchlich, insoweit, als der Eintritt des Verfalls auch mit der Nichterfüllung des Anpassungsauftrages offensichtlich gemeint der Bescheid vom 10.05.2007, GZ: A7/5822/2007-40, welcher gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG ergangen ist, begründet wird. Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz und Setzung sofortiger Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 37, Tierschutzgesetz sind zwei voneinander losgelöst zu betrachtende und getrennte Verfahrensregime. Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG stellen nicht die Voraussetzung für die Erlassung sofortiger Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 37, leg.cit. dar, wie der Begründung des bekämpften Bescheides entnommen werden kann. Da die Vorschreibung der Änderung der Haltungsform nach Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz faktisch und tatsächlich das Halten von Tieren voraussetzt und der Verfall nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG die Abnahme der Tiere nach Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz zur Voraussetzung hat, können diese Maßnahmen nicht zeitgleich nebeneinander bestehen. Der Behörde ist zugute zu halten, dass sie Herrn M P jene Voraussetzungen, die sie für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere für erforderlich erachtete, bekannt gab. Diese jedoch im Rahmen von Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG bescheidmäßig vorzuschreiben ist verfehlt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behörde mit dem Bescheid gem. Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Maßnahmen in Anlehnung an die 2. THVO idgF, Bundesgesetzblatt Teil 2, 26 aus 2006, vorgeschrieben hat. Dabei aber übersah sie, dass Herrn M P mit dem oben näher bezeichneten Bescheid vom 7.9.2001 eine Ausnahmebewilligung für die Dauer von 10 Jahren erteilt wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Bescheid ist gem. Paragraph 44, Absatz 7, TSchG idgF vollinhaltlich aufrecht. Da die Tatbestandsvoraussetzungen für den gesetzlichen Eintritt des Verfalls gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG nicht geprüft wurden, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Schlagworte
Verfall Abnahme Prognoseentscheidung Haltungsform Voraussetzungen TiereZuletzt aktualisiert am
03.04.2009