Norm
FSG §24 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H G, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 4.4.2008, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 6 sowie 25 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer 6, sowie 25 Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei ihm mit Bescheid vom 31.10.2007 die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten bis einschließlich 26.3.2008 entzogen worden. Als er am 27.3.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft B vorgesprochen und seinen Führerschein abholen wollen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass noch eine weitere Sache offen sei; er habe nämlich am 29.10.2007 neuerlich ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Führerschein bereits vorläufig abgenommen worden sei. Obwohl also die Erstbehörde die nunmehr verhängte Entziehungszeit von drei Monaten durch Verweigerung der Wiederausfolgung der vorläufig abgenommenen Lenkberechtigung nahtlos an die mit dem Bescheid vom 31.10.2007 verfügte Entziehungszeit bis 26.3.2008 anschließe und sohin mit 27.3.2008 faktisch wirksam werden lasse, lasse sie im angefochtenen Bescheid vom 4.4.2008 den verhängten dreimonatigen Entziehungszeitraum erst mit Zustellung des Bescheides beginnen. Dies sei rechtswidrig; der Entziehungszeitraum wäre richtig mit 27.3.2008 bis 26.6.2008 festzusetzen gewesen.
Der angefochtene Bescheid verletze den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sei ein einheitliches, denn die Behörde habe das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein solle bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden dürfe. Die Prognoseentscheidung habe sie auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 31.10.2007 sei der Verstoß (Fahren trotz vorläufig abgenommenem Führerschein) vom 29.10.2007 bereits verwirklicht gewesen. Die Erlassung eines neuen Entziehungsbescheides, gestützt auf einen Sachverhalt, der bereits vor Erlassung des Entziehungsbescheides vom 31.10.2007 verwirklicht worden sei, sei rechtlich unzulässig.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.10.2007 die Lenkberechtigung für die näher angeführten Klassen auf die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (26.10.2007), somit bis einschließlich 26.3.2008 entzogen.
Der Führerschein war dem Berufungswerber bereits vor Erlassung des Bescheides vom 31.10.2007 gemäß § 39 FSG vorläufig entzogen worden. Trotz dieser vorläufigen Entziehung lenkte der Berufungswerber am 29.10.2007 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Die diesbezügliche Anzeige der PI B ist mit 31.10.2007 datiert. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerber mit Strafverfügung vom 19.11.2007 bestraft; diese Strafverfügung ist offensichtlich in Rechtskraft erwachsen.Der Führerschein war dem Berufungswerber bereits vor Erlassung des Bescheides vom 31.10.2007 gemäß Paragraph 39, FSG vorläufig entzogen worden. Trotz dieser vorläufigen Entziehung lenkte der Berufungswerber am 29.10.2007 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Die diesbezügliche Anzeige der PI B ist mit 31.10.2007 datiert. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerber mit Strafverfügung vom 19.11.2007 bestraft; diese Strafverfügung ist offensichtlich in Rechtskraft erwachsen.
Wegen der vorgenannten Verwaltungsübertretung vom 29.10.2007 wurde ca zehn Tage nach Ablauf der Entziehungsdauer des ersten Entziehungsbescheides vom 31.10.2007 der nunmehr gegenständliche angefochtene Bescheid vom 4.4.2008 erlassen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342) gilt bei der Entziehung von Lenkberechtigungen nach dem FSG (so wie zuvor nach § 73 Abs 1 KFG) der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Danach ist Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall jeder einzelnen der maßgebenden Eignungsvoraussetzungen (vgl § 24 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach § 24 Abs 1 FSG jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Würde die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis erhalten, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so würde dies gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit vor, als in den Fällen des § 26 FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter-) führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen kann.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342) gilt bei der Entziehung von Lenkberechtigungen nach dem FSG (so wie zuvor nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG) der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Danach ist Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall jeder einzelnen der maßgebenden Eignungsvoraussetzungen vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Würde die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis erhalten, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so würde dies gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit vor, als in den Fällen des Paragraph 26, FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter-) führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen kann.
Da der gegenständliche Vorfall des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufigem Entzug der Lenkberechtigung bereits vor Erlassung des ersten Entzugsbescheides vom 31.10.2007 stattfand, hätte er nur bereits anlässlich der Erlassung dieses Bescheides bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit berücksichtigt werden können. Wäre dieser Vorfall der Behörde (somit der Bezirkshauptmannschaft, nicht einer bestimmten Abteilung der Bezirkshauptmannschaft) erst nach Rechtskraft dieses ersten Entziehungsbescheides bekannt geworden, wäre - wie bereits oben erwähnt - nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht gekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Führerscheinentzug, Einheitlichkeit des EntziehungsverfahrensZuletzt aktualisiert am
06.02.2018