TE Uvs Bescheid 2008/5/13 1-171/08

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Veröffentlicht am 13.05.2008
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Norm

KFG §102 Abs2 erster Satz
KFG §103 Abs3 vierter Satz
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A F, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.1.2008, Zl X-9-2007/15990, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1.) als Lenker eines Leichtmotorrades am 19.4.2007 in R auf der L auf Höhe des Gasthauses „R H“ und 2.) ebenfalls als Lenker eines Leichtmotorrades am 24.4.2007 in R im Bereich der Kreuzung Rstraße L auf Höhe der Bäckerei „S“ jeweils den Lenkerplatz nicht in bestimmungsgemäßer Weise eingenommen; er sei teilweise auf dem Hinterrad des Leichtmotorrades gefahren. Weiters habe er 3.) am 10.5.2007 in R auf der Vstraße in Fahrtrichtung LKH R die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 30 km/h überschritten und 4.) am 11.5.2007 in R, Hstraße (in der Garage), als Zulassungsbesitzer des vorgenannten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dessen Zustand den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche; die Kennzeichentafel sei verändert worden, da sie im mindestens 45o-Winkel montiert gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) und 2.) des § 102 Abs 2 KFG, 3.) des § 52 lit a Z 10a StVO und 4.) des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 50 Abs 1 KFG. Es wurden Geldstrafen verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1.) als Lenker eines Leichtmotorrades am 19.4.2007 in R auf der L auf Höhe des Gasthauses „R H“ und 2.) ebenfalls als Lenker eines Leichtmotorrades am 24.4.2007 in R im Bereich der Kreuzung Rstraße L auf Höhe der Bäckerei „S“ jeweils den Lenkerplatz nicht in bestimmungsgemäßer Weise eingenommen; er sei teilweise auf dem Hinterrad des Leichtmotorrades gefahren. Weiters habe er 3.) am 10.5.2007 in R auf der Vstraße in Fahrtrichtung LKH R die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 30 km/h überschritten und 4.) am 11.5.2007 in R, Hstraße (in der Garage), als Zulassungsbesitzer des vorgenannten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dessen Zustand den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche; die Kennzeichentafel sei verändert worden, da sie im mindestens 45o-Winkel montiert gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) und 2.) des Paragraph 102, Absatz 2, KFG, 3.) des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und 4.) des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, KFG. Es wurden Geldstrafen verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Begründung des Straferkenntnisses sei in sich unschlüssig, nicht nachvollziehbar und unvollständig. Der Beschuldigte habe im Einspruch und in der Stellungnahme ausführlich dargelegt, weshalb er die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen haben könne bzw der Vorwurf unrichtig sei. Mit diesen Aussagen habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie habe lediglich Zeugenaussagen zitiert, in keiner Weise aber dazu Stellung genommen, weshalb die im Einspruch und der Stellungnahme angeführten Angaben des Beschuldigten unrichtig, widersprüchlich oder unmöglich sein sollten. Damit sei für den Beschuldigten die Begründung des Erkenntnisses nicht überprüfbar.

Weder der Anzeige noch der Aussage des KI L sei zu entnehmen, wer die Tathandlung nach den Punkten 1. und 2. des Straferkenntnisses begangen haben solle. Offen sei ferner geblieben, wie das „teilweise auf dem Hinterrad Fahren“ von statten gegangen sei. Tatsächlich sei der inkriminierte Vorwurf derart vage bezeichnet, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten bestehe.

Die im Punkt 3. des Straferkenntnisses behauptete Geschwindigkeitsübertretung solle durch den Feuerwehrkommandanten O M sowie ca 10 weitere Mitglieder der Feuerwehr wahrgenommen worden sein. Der Zeuge habe lediglich Erinnerung an ein Motorrad. Er habe ferner erklärt, der Lenker sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er lasse aber offen, mit welcher Geschwindigkeit dieser tatsächlich gefahren sei. Schon aus diesem Grund sei die angelastete Übertretung um 30 km/h eine Mutmaßung. Im Übrigen sei ein Feuerwehrkommandant kein „Straßenaufsichtsorgan“, das ständig mit Geschwindigkeitsschätzungen zu tun habe und verfüge deshalb nicht über die notwendige Sach- und Fachkenntnis, um Geschwindigkeiten richtig einschätzen zu können.

Selbst wenn das gegenständliche Fahrzeug in der Garage des Hauses Hstraße eine veränderte Kennzeichentafel aufgewiesen habe, wäre dies nicht im Sinne des Punktes 4. des Straferkenntnisses strafbar. Die Bestimmungen des KFG seien auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet würden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen anzuwenden. Die gegenständliche Übertretung solle in der Garage des Hauses Hstraße begangen worden sein. Diese Garage sei aber weder eine Straße mit öffentlichem Verkehr noch einer solchen gleichzusetzen.

3.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich bestritten, dass er bei den gegenständlichen Übertretungen der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Die Frage, wer das Motorrad zu den maßgeblichen Zeitpunkten gelenkt habe, wollte der Beschuldigte aber nicht beantworten.

Bei dieser Rechtfertigung übersieht der Beschuldigte, dass ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Lenkers seines Fahrzeuges obliegt. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dass er seine Lenkerschaft erst anlässlich des Berufungsverfahrens ausdrücklich bestritten hat, könnte tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zu den maßgebenden Zeitpunkten selbst gelenkt hat.

Dennoch ist der Berufung aus folgenden Gründen stattzugeben:

Zu den Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich bereits in einer Entscheidung vom 21.7.2004, Zl 1-402/04, zu der der hier maßgebliche Rechtsatz im RIS veröffentlicht wurde, mit dem Ziehen des Motorrades auf das Hinterrad (so genannter „Wheelie“) befasst. Auch im gegenständlichen Fall war der „Wheelie“ nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern es ist davon auszugehen, dass dieser vom Lenker so beabsichtigt war und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht wurde. In einem solchen Fall wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 102 Abs 2 erster Satz KFG, sondern allenfalls eine Übertretung des § 102 Abs 3 vierter Satz KFG zur Last zu legen. Mit dem genannten Manöver hat sich der Lenker des Motorrades nämlich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes verhalten, weil mit diesem Manöver eine erhebliche Beeinträchtigung der Lenkbarkeit und der Bremsbarkeit des Motorrades einher ging. Die gegenteilige, möglicherweise nur unrichtig wiedergegebene Ansicht von Grundtner/Pürstl, KFG8 (2008) zu § 102 KFG [Anmerkung 38], wonach es der Eigenart des Motorrades entspreche, auf einem Rad zu fahren, wird nicht geteilt.Zu den Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich bereits in einer Entscheidung vom 21.7.2004, Zl 1-402/04, zu der der hier maßgebliche Rechtsatz im RIS veröffentlicht wurde, mit dem Ziehen des Motorrades auf das Hinterrad (so genannter „Wheelie“) befasst. Auch im gegenständlichen Fall war der „Wheelie“ nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern es ist davon auszugehen, dass dieser vom Lenker so beabsichtigt war und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht wurde. In einem solchen Fall wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 2, erster Satz KFG, sondern allenfalls eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG zur Last zu legen. Mit dem genannten Manöver hat sich der Lenker des Motorrades nämlich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes verhalten, weil mit diesem Manöver eine erhebliche Beeinträchtigung der Lenkbarkeit und der Bremsbarkeit des Motorrades einher ging. Die gegenteilige, möglicherweise nur unrichtig wiedergegebene Ansicht von Grundtner/Pürstl, KFG8 (2008) zu Paragraph 102, KFG [Anmerkung 38], wonach es der Eigenart des Motorrades entspreche, auf einem Rad zu fahren, wird nicht geteilt.

Zum Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Die im konkreten Fall erfolgte Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des gegenständlichen Motorrades durch eine verkehrstechnisch nicht besonders geschulte Person entspricht nicht den diesbezüglichen Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es sprechen zwar einige Indizien dafür, dass die gegenständliche Fahrgeschwindigkeit überhöht war; mangels einer geeigneten Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeit kann aber eine diesbezügliche Bestrafung nicht erfolgen.

Zum Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Die hier gegenständliche Anbringung der Kennzeichentafel entsprach nicht der Vorschrift des § 49 Abs 6 vierter Satz („Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht …..“) KFG. Der Beschuldigte hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass als Tatort für diese Übertretung die Garage des Hauses Hstraße angeführt wurde und dass daher die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung nach § 1 Abs 1 KFG nicht vorliege. Nach der vorerwähnten Bestimmung gilt das KFG grundsätzlich nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und für den Verkehr mit den näher bezeichneten Fahrzeugen auf solchen Straßen.Zum Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Die hier gegenständliche Anbringung der Kennzeichentafel entsprach nicht der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 6, vierter Satz („Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht …..“) KFG. Der Beschuldigte hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass als Tatort für diese Übertretung die Garage des Hauses Hstraße angeführt wurde und dass daher die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung nach Paragraph eins, Absatz eins, KFG nicht vorliege. Nach der vorerwähnten Bestimmung gilt das KFG grundsätzlich nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und für den Verkehr mit den näher bezeichneten Fahrzeugen auf solchen Straßen.

Aus obigen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wheelie

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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