TE Uvs Erkenntnis 2008/9/30 34/10808/2-2008th

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1
FSG §24 Abs4
FSG §28 Abs1
  1. FSG § 3 heute
  2. FSG § 3 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 3 gültig von 01.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 3 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 3 gültig von 01.10.2002 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  6. FSG § 3 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Adis M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann I., L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.7.2008, Zahl 30306-1211-2008, folgendesDer Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Adis M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann römisch eins., L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.7.2008, Zahl 30306-1211-2008, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Berufungswerber gemäß § 24 Abs 4 FSG, § 8 FSG und § 23 Abs 2 FSG-GV aufgefordert, zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, wobei als Frist zur Befolgung der Aufforderung der 25.10.2008 festgelegt wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG, Paragraph 8, FSG und Paragraph 23, Absatz 2, FSG-GV aufgefordert, zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, wobei als Frist zur Befolgung der Aufforderung der 25.10.2008 festgelegt wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:

"lm gegenständlichen Administrativverfahren habe ich Herrn Dr. Johann I., Rechtsanwalt in L., B. 6, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd § 10Abs. l AVG. Im Bescheid vorn 15.07.2008, Zi. 3V06-1211-2008, fordert mich die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als zuständige Kraftfahrbehörde auf, zur Feststellung der weiteren, gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz mich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen."lm gegenständlichen Administrativverfahren habe ich Herrn Dr. Johann römisch eins., Rechtsanwalt in L., B. 6, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd Paragraph 10 A, b, s, l AVG. Im Bescheid vorn 15.07.2008, Zi. 3V06-1211-2008, fordert mich die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als zuständige Kraftfahrbehörde auf, zur Feststellung der weiteren, gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz mich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

Ich werde darüber belehrt, dass mir die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der jeweiligen Aufforderung entzogen werden muss, falls ich diese bis zum. 25.10.2008 keine Folge leiste.

Gegen diesen Bescheid erhebe ich Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg.

Begründet wird die in Rede stehende Maßnahme, welche mit ",Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung" tituliert ist, mit meinen Ausführungen in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid dieser Behörde zur GZ xxx, wonach ich am 05.04.2008 binnen 45 Minuten 375 l Schnaps (als Nachtrunk) konsumiert habe; dies spreche laut den Ausführungen der Amtsärztin (in der Stellungnahme vom 30.06.2008) für ein pathologisches Alkoholkonsummuster. Daraus ergeben sich nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Bedenken betreffend meine weitere Eignung zum Lenken von Kfz. Der in Berufung gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung entspricht nicht der Rechtslage.

Mit Mandatsbescheid vom 09.06.2008, Zl. xxx, hat mir die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und eine Nachschulung mit der Begründung angeordnet, dass ich laut Anzeige der Pl T. von 05.04.2008 an diesem Tag um 04.00, Uhr den Pkw SL xxx in T. auf der neuen B 1 - Wienerstraße - auf Höhe der Kreuzung mit der B 1,54 - Mondseerstraße - in Fahrtrichtung Oberhofen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die um 10.01 Uhr dieses Tages durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung ergab einen Messwert von 0,36 mg/l, weswegen sich nach Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration (gemeint-- Blutalkoholkonzentration) von 1,32 Promille Ergebe. Weiters hätte ich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und diesen nicht gemeldet.

In der dagegen erhobenen Vorstellung von 16.06.2008 habe ich im Wesentlichen damit argumentiert, dass ich nach der in Rede stehenden Fahrt einen Nachtrunk gesetzt habe, und zwar in Form eines Obstlers der Marke Felser mit 37,5 vol.% Alkohol. Von der Anfangs vollen Halbliter-Flasche hätte ich knapp 3/4 konsumiert und mich dann schlafen gelegt; weiters habe ich mein Körpergewicht und meine Körpergröße bekannt gegeben.

In der Folge hat mich die Bezirkshauptmannschaft davon unterrichtet, dass meine Nachtrunkangaben durch ein amtsärztliches Gutachten überprüft werden müssen;in der Stellungnahme vom 30.06. führt die Amtsärztin im Wesentlichen aus, dass der Grad der Alkoholisierung (1,44 Promille um. 10.01 Uhr) durch den Nachtrunk allein nicht erklärt werden kann.

In meiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 09.07. habe ich dargelegt, dass diese amtsärztlichen Ausführungen auf einem Irrtum beruhen, weil der Alkomatmesswert von 0,36 mg/1 einem Blutalkoholgehalt von 0,72 Promille und nicht einem solchen von 1,44 Promille entspricht, der erstgenannte Wert hätte daher nicht zweireal mit 2 multipliziert werden dürfen.

Mit Schreiben vom 11.07. unterrichtet mich die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung davon, dass das LBE-Verfahren gegen mich mit sofortiger Wirkung eingestellt wird und ich mir den Führerschein jederzeit bei der Behörde abholen kann. Am 14.07. wurde mir von der Bezirkshauptmannschaft der Führerschein wieder ausgefolgt.

Nach § 28 Abs. 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.Nach Paragraph 28, Absatz eins, FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

Der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.07.2008 verstößt gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens (UV Salzburg vom 22.10.2007, UVS-34/10718/2-2007 im Fall Rupert S. und UVS Salzburg vom 23.06,2008, UVS-34/10770/4-2008 Fall Jürgen W.). Eine Lenkberechtigung darf Personen nur erteilt (belassen) werden, welche gesundheitlich geeignet sind, ein Kfz zu lenken (e 3 Abs. 1 Z. 3 FSG).Der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.07.2008 verstößt gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens (UV Salzburg vom 22.10.2007, UVS-34/10718/2-2007 im Fall Rupert S. und UVS Salzburg vom 23.06,2008, UVS-34/10770/4-2008 Fall Jürgen W.). Eine Lenkberechtigung darf Personen nur erteilt (belassen) werden, welche gesundheitlich geeignet sind, ein Kfz zu lenken (e 3 Absatz eins, Ziffer 3, FSG).

Im oben zitierten Erkenntnis hat der UVS Salzburg im Fall Rupert S. ausgesprochen, dass die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung unrichtig war, dass der UVS im vorangegangenen Berufungsbescheid allein die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kfz geprüft hat, vielmehr setzt die Erteilung der Lenkberechtigung - welche mit diesem Berufungsbescheid erfolgt ist - das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen voraus. Dies bedeutet, dass mir der Führerschein nur deshalb wieder ausgefolgt wurde, weil sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen; die Führerscheinbehörde ist verpflichtet, vor Erteilung der Lenkberechtigung und auch vor Wiederausfolgung des Führerscheines nach einem Entzug das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen; nun nach Wiederausfolgung des Führerscheines ein Verfahren zur Überprüfung meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzuleiten, entspricht nicht der Rechtslage.

Nach der Judikatur zu § 2,4 Abs. 4 FSG ist die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nur dann rechtmäßig, wenn die Bedenken "genügend begründet" sind.Nach der Judikatur zu Paragraph 2,,4 Absatz 4, FSG ist die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nur dann rechtmäßig, wenn die Bedenken "genügend begründet" sind.

Solche qualifizierten Bedenken bestehen gegenständlich nicht, weil ich bis zum 05.04.2008 bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr noch niemals nachteilig in Erscheinung getreten bin.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch auf folgendes verwiesen:

Da ich mich mit dem (siebenmonatigen) Entzug meiner Lenkberechtigung sowie die Nachschulungsanordnung, welche mit €

495,-- äußerst teuer ist, nicht abfinden wollte, bin ich mit denn Mandatsbescheid von 09.06. zu meinen Rechtsvertreter gegangen und habe diesen ersucht, Argumente zu finden, diese Maßnahmen zu Fall zu bringen.Es wurde vereinbart, dass ich in den nächsten Supermarkt gehe und dem Rechtsvertreter eine Schnapsmarke nenne samt den Volumsprozenten. Auf dieser Basis hat dieser im Sinne der Beilage unter Anwendung der Widmark- Formel Berechnungen angestellt, welche zum Ergebnis führen, dass ich zum Lenkzeitpunkt nüchtern war.

Unter Ansatz meines Körpergewichtes haben diese Berechnungen ergeben, dass der Konsum von 110 mg Alkohol notwendig ist, damit sich diese Berechnung dahingehend ausgeht, dass ich zum Lenkzeitpunkt 0,0 Promille hatte, was rund ¾ einer Halbliter-Flasche ausmacht.

In der Folge haben sich diese Berechnungen als nachvollziehbar herausgestellt, weswegen das LBE-Verfahren und das Verwaltungsstrafverfahren wegen des in Rede stehenden Alkoholdelikts eingestellt wurden und mir der Fahrerschein wieder ausgefolgt worden ist; der "berechnete" Nachtrunk hat nicht stattgefunden.

Da ich Probeführerscheinbesitzer bin, mussten die Berechnungen dahingehend angestellt werden, dass zum Lenkzeitpunkt völlige Nüchternheit vorlag, ansonsten ich mit der Anordnung einer sehr teuren Nachschulung rechnen hätte müssen, was rechnerische eben einen Nachtrunk von rund 375 ml ergeben hat.Aus den genannten Gründe stelle ich höflich den Antrag,der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg möge dieser Berufung Folge geben, den, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.07.2008 aufheben und das Verfahren einstellen."

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Z 1 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 67 a, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG durch ein Einzelmitglied fest:

Nach der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber verursachte am 5.4.2008 um 04:00 Uhr als Lenker seines KFZ in T. einen Verkehrsunfall, wobei er gegen eine Verkehrsleiteinrichtung (Leitschiene auf der B 1) prallte und diese beschädigte. Sein Kfz erlitt bei diesem Unfall einen Totalschaden. Der Berufungswerber hat die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall nicht verständigt und sich vom Unfallort entfernt. Er hat sich erst gegen 09:30 Uhr bei der Polizeiinspektion T. gemeldet, wo in weiterer Folge bei ihm ein Alkomattest durchgeführt wurde (die Alkomatmessung wurde um 10.01 Uhr abgeschlossen), welcher ein Ergebnis von 0,36 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat. In seiner Einvernahme vor der Polizei gab der Berufungswerber einen Nachtrunk an. Er sei nach dem Unfall noch spazieren gegangen und habe dabei Schnaps aus einer Flasche getrunken. Nähere Angaben zur Nachtrunkmenge erfolgten in seiner damaligen Einvernahme aber nicht. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Strafverfügung vom 16.4.2008 unter anderem auch wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO rechtskräftig bestraft. Ihm wurde dabei vorgeworfen, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt zu haben, dass er durch Verlassen der Unfallstelle sowie durch anschließendes Konsumieren von Alkohol es unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.Der Berufungswerber verursachte am 5.4.2008 um 04:00 Uhr als Lenker seines KFZ in T. einen Verkehrsunfall, wobei er gegen eine Verkehrsleiteinrichtung (Leitschiene auf der B 1) prallte und diese beschädigte. Sein Kfz erlitt bei diesem Unfall einen Totalschaden. Der Berufungswerber hat die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall nicht verständigt und sich vom Unfallort entfernt. Er hat sich erst gegen 09:30 Uhr bei der Polizeiinspektion T. gemeldet, wo in weiterer Folge bei ihm ein Alkomattest durchgeführt wurde (die Alkomatmessung wurde um 10.01 Uhr abgeschlossen), welcher ein Ergebnis von 0,36 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat. In seiner Einvernahme vor der Polizei gab der Berufungswerber einen Nachtrunk an. Er sei nach dem Unfall noch spazieren gegangen und habe dabei Schnaps aus einer Flasche getrunken. Nähere Angaben zur Nachtrunkmenge erfolgten in seiner damaligen Einvernahme aber nicht. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Strafverfügung vom 16.4.2008 unter anderem auch wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO rechtskräftig bestraft. Ihm wurde dabei vorgeworfen, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt zu haben, dass er durch Verlassen der Unfallstelle sowie durch anschließendes Konsumieren von Alkohol es unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat dann in weiterer Folge mit Mandatsbescheid vom 9.6.2008 dem Berufungswerber die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.2.2007 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B ab der Zustellung des Bescheids auf die Dauer von 7 Monaten entzogen, wobei sie davon ausgegangen ist, dass er ein Kfz in einem alkoholbeeinträchtigtem Zustand von rückgerechneten 1,32 ‰ Blutalkoholgehalt gelenkt hat. Gleichzeitig erfolgte im Mandatsbescheid auch die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Verlängerung der Probezeit. Gegen diesen Mandatsbescheid hat der Berufungswerber durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16.6.2008 (bei der Behörde eingelangt am 17.6.2008) fristgerecht eine Vorstellung eingebracht. Er begründete die Vorstellung im Wesentlichen damit, dass er zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei und die Alkoholisierung erst durch seinen Nachtrunk zwischen 05:00 und 05:45 Uhr entstanden sei, wobei er konkrete Angaben zum Nachtrunk machte.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat am 25.6.2008 das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs 3 AVG eingeleitet und die vom Berufungswerber in der Vorstellung vorgebrachten konkreten Nachtrunkangaben an den amtsärztlichen Dienst zur Überprüfung weitergeleitet. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gab dazu am 30.6.2008 eine fachliche Stellungnahme ab, wobei sie ausführte, dass unter Berücksichtigung des angegebenen Nachtrunkes von 05:00 bis 05:45 Uhr um 10:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,46 ‰ und 1,06 ‰ zu erwarten gewesen wäre. Weiters führte die Amtsärztin aus, dass der Konsum des behaupteten Nachtrunkes (375 ml Schnaps in 45 Minuten) für ein pathologisches Alkoholkonsummuster spreche und daher der Verdacht auf schädlichen Konsum von Alkohol vorliege. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 11.7.2008 festgehalten, dass die vom Berufungswerber erstatteten Nachtrunkangaben sich mit der tatsächlich festgestellten Alkoholisierung des Berufungswerbers decken und damit glaubwürdig seien. Es sei somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich einen Nachtrunk konsumiert habe und dieser ausschließlich zur Alkoholisierung geführt habe und sei deswegen das Entzugsverfahren gemäß § 7 FSG einzustellen. Weiters führt der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in dem Aktenvermerk an, dass ein Verfahren nach § 8 FSG einzuleiten wäre, da von der Amtsärztin beim Berufungswerber ein pathologisches Trinkmuster in diesem Nachtrunkverhalten erkannt worden sei.Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat am 25.6.2008 das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet und die vom Berufungswerber in der Vorstellung vorgebrachten konkreten Nachtrunkangaben an den amtsärztlichen Dienst zur Überprüfung weitergeleitet. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gab dazu am 30.6.2008 eine fachliche Stellungnahme ab, wobei sie ausführte, dass unter Berücksichtigung des angegebenen Nachtrunkes von 05:00 bis 05:45 Uhr um 10:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,46 ‰ und 1,06 ‰ zu erwarten gewesen wäre. Weiters führte die Amtsärztin aus, dass der Konsum des behaupteten Nachtrunkes (375 ml Schnaps in 45 Minuten) für ein pathologisches Alkoholkonsummuster spreche und daher der Verdacht auf schädlichen Konsum von Alkohol vorliege. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 11.7.2008 festgehalten, dass die vom Berufungswerber erstatteten Nachtrunkangaben sich mit der tatsächlich festgestellten Alkoholisierung des Berufungswerbers decken und damit glaubwürdig seien. Es sei somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich einen Nachtrunk konsumiert habe und dieser ausschließlich zur Alkoholisierung geführt habe und sei deswegen das Entzugsverfahren gemäß Paragraph 7, FSG einzustellen. Weiters führt der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in dem Aktenvermerk an, dass ein Verfahren nach Paragraph 8, FSG einzuleiten wäre, da von der Amtsärztin beim Berufungswerber ein pathologisches Trinkmuster in diesem Nachtrunkverhalten erkannt worden sei.

Mit Schreiben vom 11.7.2008 teilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung daraufhin dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 7 FSG mit sofortiger Wirkung eingestellt werde und der Berufungswerber den Führerschein jederzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung abholen könne.Mit Schreiben vom 11.7.2008 teilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung daraufhin dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 7, FSG mit sofortiger Wirkung eingestellt werde und der Berufungswerber den Führerschein jederzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung abholen könne.

Am 14.7.2008 erschien der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und wurde ihm der Führerschein gemäß § 28 Abs 1 FSG wieder ausgehändigt. Am 15.7.2008 erging sodann der nunmehr angefochtene Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG.Am 14.7.2008 erschien der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und wurde ihm der Führerschein gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FSG wieder ausgehändigt. Am 15.7.2008 erging sodann der nunmehr angefochtene Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG.

Der vorliegende Sachverhalt ist insofern unbestritten. Der Berufungswerber bringt zunächst vor, dass der nunmehrige Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Führerscheinentziehungsverfahren widerspreche. Weiters führt er aus, dass der von ihm in der Vorstellung vom 16.6.2008 näher angegebene Nachtrunk nicht stattgefunden habe, sondern die dort gemachten Nachtrunksangaben auf Berechnungen seines Rechtsvertreters beruhen, um als Probeführerscheinbesitzer der Anordnung der für ihn teuren Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu entgehen. Er gesteht somit ein, in seiner Vorstellung vom 16.6.2008 bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seinem Nachtrunk gemacht zu haben. Mit dieser bewussten Falschangabe hat er nach Aktenlage bei der Erstbehörde die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Entziehungsverfahrens nach dem FSG (und damit auch den Wegfall der zwingend vorgesehenen Nachschulungsanordnung nach § 24 Abs 3 FSG) und offenbar auch des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des in Rede stehenden Alkoholdeliktes nach der StVO erschlichen. Da das Ergebnis seiner Alkomatmessung am 5.4.2008 um 10.01 Uhr (0,36 mg/l AAK) vom Berufungswerber unbestritten geblieben ist, muss er daher zum Lenkzeitpunkt offensichtlich eine Alkoholisierung aufgewiesen haben.Der vorliegende Sachverhalt ist insofern unbestritten. Der Berufungswerber bringt zunächst vor, dass der nunmehrige Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Führerscheinentziehungsverfahren widerspreche. Weiters führt er aus, dass der von ihm in der Vorstellung vom 16.6.2008 näher angegebene Nachtrunk nicht stattgefunden habe, sondern die dort gemachten Nachtrunksangaben auf Berechnungen seines Rechtsvertreters beruhen, um als Probeführerscheinbesitzer der Anordnung der für ihn teuren Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu entgehen. Er gesteht somit ein, in seiner Vorstellung vom 16.6.2008 bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seinem Nachtrunk gemacht zu haben. Mit dieser bewussten Falschangabe hat er nach Aktenlage bei der Erstbehörde die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Entziehungsverfahrens nach dem FSG (und damit auch den Wegfall der zwingend vorgesehenen Nachschulungsanordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG) und offenbar auch des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des in Rede stehenden Alkoholdeliktes nach der StVO erschlichen. Da das Ergebnis seiner Alkomatmessung am 5.4.2008 um 10.01 Uhr (0,36 mg/l AAK) vom Berufungswerber unbestritten geblieben ist, muss er daher zum Lenkzeitpunkt offensichtlich eine Alkoholisierung aufgewiesen haben.

Unbeschadet des Vorbringens, dass die vom Berufungswerber ursprünglich in der Vorstellung angegebene Nachtrunksmenge - die Anlass für die von der Amtsärztin geäußerten gesundheitlichen Bedenken und damit Grundlage für den angefochtenen Aufforderungsbescheid war - nur erfunden war, ist die vorliegende Berufung im Ergebnis schon aus ersterem Grund berechtigt, da der angefochtene Bescheid dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens nach dem FSG widerspricht.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist das Entziehungsverfahren nach dem FSG ein einheitliches im Sinne der bereits zu § 75 Abs 1 KFG ergangenen Judikatur (siehe dazu VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen (§ 3 Abs 1 FSG) betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig, wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ergibt sich auch, dass Umstände, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung (oder Wiedererteilung) der Lenkberechtigung des Führerscheinwerbers gelegen sind, nicht geeignet sind, begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG hervorzurufen (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist das Entziehungsverfahren nach dem FSG ein einheitliches im Sinne der bereits zu Paragraph 75, Absatz eins, KFG ergangenen Judikatur (siehe dazu VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen (Paragraph 3, Absatz eins, FSG) betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig, wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ergibt sich auch, dass Umstände, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung (oder Wiedererteilung) der Lenkberechtigung des Führerscheinwerbers gelegen sind, nicht geeignet sind, begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorzurufen (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019).

Gegen den dargelegten Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstößt die erstinstanzliche Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, indem sie einerseits das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) – ein Fall von einer gesetzlich bestimmten Entziehungszeit lag hier nicht vor – am 11.7.2008 einstellt, ihm den Führerschein gemäß § 28 Abs 1 FSG am 14.7.2008 wieder aushändigt und andererseits unmittelbar danach das Entziehungsverfahren wegen - ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannter - Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen dadurch weiter fortführt, dass sie am 15.7.2008 einen Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs 4 FSG erlässt. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass das weitere Vorbringen des Berufungswerbers näher zu prüfen war.Gegen den dargelegten Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstößt die erstinstanzliche Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, indem sie einerseits das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) – ein Fall von einer gesetzlich bestimmten Entziehungszeit lag hier nicht vor – am 11.7.2008 einstellt, ihm den Führerschein gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FSG am 14.7.2008 wieder aushändigt und andererseits unmittelbar danach das Entziehungsverfahren wegen - ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannter - Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen dadurch weiter fortführt, dass sie am 15.7.2008 einen Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG erlässt. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass das weitere Vorbringen des Berufungswerbers näher zu prüfen war.

Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte

Einheitlichkeit des Führerscheinentziehungsverfahrens, Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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