TE Uvs Bescheid 2009/1/20 1-886/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2009
beobachten
merken

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A S F, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.9.2008, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Punkte 3. bis 6. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf des Punktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „Sie haben Ihr Kraftfahrzeug im Rahmen einer Prüfung an Ort und Stelle trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von Ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort (Prüfzentrum M & M) vorgeführt; dies obwohl Sie mit Ihrem Fahrzeug mehr Lärm verursachten, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar war.“ Die Übertretungsnorm des Punktes 1. hat „§ 58 Abs 3 Z 1 KFG“ und die Strafnorm hat „§ 134 Abs 1 KFG“ zu lauten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Punkte 3. bis 6. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf des Punktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „Sie haben Ihr Kraftfahrzeug im Rahmen einer Prüfung an Ort und Stelle trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von Ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort (Prüfzentrum M & M) vorgeführt; dies obwohl Sie mit Ihrem Fahrzeug mehr Lärm verursachten, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar war.“ Die Übertretungsnorm des Punktes 1. hat „§ 58 Absatz 3, Ziffer eins, KFG“ und die Strafnorm hat „§ 134 Absatz eins, KFG“ zu lauten.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 14 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 14 Euro.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1., 2. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 28 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1., 2. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 28 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Text

1.       Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Fahrzeug: FK-XXX

1.       Übertretung nach § 58 Absatz 3 KFG - Sie haben im Rahmen einer Prüfung an Ort und Stelle, trotz der Aufforderung des öffentlichen Sicherheitsorgan, ihr Fahrzeug nicht bei einer geeigneten, nicht mehr als 10 Kilometer von Ihrem Fahrziel entfernten Ort (M und ) vorgeführt.1. Übertretung nach Paragraph 58, Absatz 3 KFG - Sie haben im Rahmen einer Prüfung an Ort und Stelle, trotz der Aufforderung des öffentlichen Sicherheitsorgan, ihr Fahrzeug nicht bei einer geeigneten, nicht mehr als 10 Kilometer von Ihrem Fahrziel entfernten Ort (M und ) vorgeführt.

2.       Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da das Kennzeichen mit einem Winkel von ca 25 Grad angebracht war.

3.       Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des Motorrad maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen,obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Anbau eines Wettbewerbsheck (anderes Rücklicht und Neigung des Kennzeichens).

4.       Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Ausbau der Vergaserdrossel.

5.       Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Entdrosselung der Auspuffanlage.

6.       Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand, da die Auspuffanlage entdrosselt wurde.

7.       Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit einem geeigneten Rückblickspiegel ausgerüstet war, obwohl einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein müssen.

Tatzeit:

16.07.2007, 15.00 Uhr

Tatort:

R, Cstraße L XX, Km 1,159, Fahrtrichtung F (OG)R, Cstraße L römisch zwanzig, Km 1,159, Fahrtrichtung F (OG)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. 2.Ziffer 2
    § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 49 Abs. 6 KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, KFG
  2. 3.Ziffer 3
    § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
  3. 4.Ziffer 4
    § 33 Abs. 1 KFGParagraph 33, Absatz eins, KFG
  4. 5.Ziffer 5
    § 33 Abs. 1 KFGParagraph 33, Absatz eins, KFG
  5. 6.Ziffer 6
    § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
  6. 7.Ziffer 7
    § 102 Abs. 1 i.V.m. § 23 KFG und § 18a Abs. 1 Ziffer 2 KDVParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, KFG und Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 KDV

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1

70,00

35 Stunden

2

40,00

20 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG

3

50,00

25 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG

4

50,00

25 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG

5

50,00

25 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG

6

35,00

17 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG

7

30,00

15 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

32,50

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    357,50

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die im Straferkenntnis angeführte Begründung sei in Tat und Wahrheit eine Scheinbegründung und für den Beschuldigten nicht überprüfbar. So führe die Behörde lediglich an, dass die Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige vom 20.7. und der Stellungnahme vom 23.10.2007 (je) der Polizeiinspektion R als erwiesen angenommen würden. Auf welche Umstände die Behörde die erwiesenen Taten stütze, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde lasse offen, weshalb sie den Ausführungen der Polizeiinspektion R und nicht jenen des Beschuldigten in seinem Einspruch folge.

Der Kraftfahrzeuglenker habe nach § 58 Abs 3 KFG das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs 2 vorzuführen, wenn die Voraussetzungen der Z 1 oder Z 2 dieser Bestimmung vorlägen. Bei genauer Betrachtung des Sachverhaltes lägen weder die Voraussetzungen nach Abs 3 Z 1 noch jene nach der Z 2 vor. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Voraussetzungen nach der vorgenannten Bestimmung vorgelegen haben sollten. Tatsächlich seien dem bisherigen Akt auch nur Vermutungen zu entnehmen. Wie der einschreitende Beamte ohne geeichte Messinstrumente objektiv feststellen hätte können, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der dB-Wert überschritten oder das Fahrzeug „deutlich“ lauter sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten. Tatsächlich würden keine objektiven Messergebnisse, die diese „Mutmaßungen“ bestätigten, vorliegen.Der Kraftfahrzeuglenker habe nach Paragraph 58, Absatz 3, KFG das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Absatz 2, vorzuführen, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder Ziffer 2, dieser Bestimmung vorlägen. Bei genauer Betrachtung des Sachverhaltes lägen weder die Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer eins, noch jene nach der Ziffer 2, vor. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Voraussetzungen nach der vorgenannten Bestimmung vorgelegen haben sollten. Tatsächlich seien dem bisherigen Akt auch nur Vermutungen zu entnehmen. Wie der einschreitende Beamte ohne geeichte Messinstrumente objektiv feststellen hätte können, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der dB-Wert überschritten oder das Fahrzeug „deutlich“ lauter sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten. Tatsächlich würden keine objektiven Messergebnisse, die diese „Mutmaßungen“ bestätigten, vorliegen.

Was die Behörde mit den Ausführungen „ablesen des Kennzeichens nur erschwert - lagebedingt möglich“ meine, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Entweder sei das Kennzeichen lesbar oder es sei nicht lesbar. Offensichtlich sei es zum damaligen Zeitpunkt lesbar gewesen. Jedenfalls aber sei es nicht in einem solchen Winkel angebracht gewesen, dass eine anzeigepflichtige bzw bewilligungspflichtige Änderung vorliege.

Endlich würden auch für den behaupteten Umbau keine Beweisergebnisse vorliegen. Die öffentlichen Sicherheitsorgane dürften nur jene Ausrüstungsgegenstände überprüfen, die beim Betrieb des Fahrzeugs betätigt würden. Alle anderen Gegenstände mit Ausnahme der Reifen, die besonders genannt seien, dürften vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst nicht kontrolliert werden. Folglich sei das Organ nicht berechtigt gewesen, den Vergaser, die Auspuffanlage etc zu überprüfen. Die Überprüfung sei damit unzulässig und gesetzwidrig. Etwaige Beweisergebnisse bzw Prüfungsergebnisse könnten und dürften folglich nicht verwertet werden.

Indem die Behörde aber unzulässige Überprüfungen durchgeführt habe, sei die Anordnung der Vorführung unzulässig.

Der Beschuldigte habe weder ein Wettbewerbsheck angebracht noch habe die Winkelstellung des Kennzeichens ca 25 Grad betragen.

Für das Organ der öffentlichen Sicherheitswache sei nicht feststellbar gewesen, ob die Vergaserdrossel ausgebaut, eine Entrosselung der Auspuffanlage vorgenommen und/oder übermäßig Lärm erzeugt worden sei. Die zum Zeitpunkt der Überprüfung angebrachte Vergaser- und Auspuffanlage sei typisiert und ordnungsgemäß montiert worden. Lediglich hilfsweise habe der Beschuldigte drei Nägel zur Befestigung verwendet und beabsichtigt, das Fahrzeug zur ordnungsgemäßen Reparatur zu überstellen, um einen etwaig bestehenden Mangel zu beheben.

Da der Beschuldigte nicht übermäßig Lärm erzeugt habe und das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sei, hätte eine Messung mit geeichten Instrumenten ergeben, dass die Toleranzgrenzen nicht überschritten seien.

Außer Streit gestellt werde, dass zum inkriminierten Zeitpunkt kein Rückspiegel angebracht gewesen sei. Lediglich das Nichtanbringen des Rückspiegels hätte aber die Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt.Außer Streit gestellt werde, dass zum inkriminierten Zeitpunkt kein Rückspiegel angebracht gewesen sei. Lediglich das Nichtanbringen des Rückspiegels hätte aber die Anwendung des Paragraph 21, VStG gerechtfertigt.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeit und an dem dort genannten Tatort ein auf ihn zugelassenes, im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenes Motorrad. Der Anzeigeleger RI S stellte zuerst im Gegenverkehr und dann im Nachfahren fest, dass das Motorrad des Beschuldigten wesentlich lauter war als ein herkömmliches Motorrad gleicher Bauart. Der Beamte führte in weiterer Folge eine Kontrolle des Motorrades durch und stellte ua fest, dass beim Motorrad die Vergaserdrossel ausgebaut war. Da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mehr Lärm verursachte, als dies ein serienmäßiges Motorrad gleicher Bauart gemacht hätte, wurde er vom Polizeibeamten aufgefordert, das Fahrzeug an einem geeigneten, ca 3,5 km vom Anhalteort entfernten Prüfzentrum (M & M) zur Prüfung vorzuführen. Dieser Aufforderung entsprach der Beschuldigte nicht. Die hintere Kennzeichentafel des Motorrads war nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht, sondern in einem Winkel von ca 25 Grad angebracht, sodass es nicht vollständig sichtbar und gut lesbar war. Weiters war das Fahrzeug auch nicht mit einem geeigneten Rückblickspiegel ausgerüstet.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen einvernommenen Anzeigelegers RI S als erwiesen angenommen. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass er der Aufforderung zur Vorführung des Fahrzeuges nicht Folge leistete, dass das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges wie im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses geschildert angebracht war und dass beim Fahrzeug die Rückblickspiegel fehlten. Der Sachverhalt betreffend die Punkte 2. und 7. ergibt sich auch aus den der gegenständlichen Anzeige angeschlossenen Lichtbildern.

5.       Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.5. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Nach § 58 Abs 3 Z 1 KFG haben Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug ua mehr Lärm verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs 2 vorzuführen.Nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins, KFG haben Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug ua mehr Lärm verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Absatz 2, vorzuführen.

Nach § 49 Abs 6 KFG müssen die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass ua das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist.Nach Paragraph 49, Absatz 6, KFG müssen die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass ua das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist.

Nach § 23 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.Nach Paragraph 23, KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Nach § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen die oben angeführten Bestimmungen des KFG verstößt.Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen die oben angeführten Bestimmungen des KFG verstößt.

6.       Der Beschuldigte verursachte mit seinem Fahrzeug mehr Lärm, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar war. Der anzeigende Polizeibeamte, dem auf Grund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Verkehrsüberwachung eine solche Feststellung zuzutrauen ist, schilderte dies glaubhaft in der Verhandlung vor dem Verwaltungssenat. Welcher Mangel am Motorrad genau für dieses Mehr an Lärm ursächlich war, ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht erheblich. Im Übrigen sprach auch der verkehrstechnische Amtssachverständige davon, dass aus fachlicher Sicht auf Grund der Lichtbilder begründet davon auszugehen sei, dass der schadhafte Schalldämpfer, der unsachgemäß mit Nägeln verklemmt nicht dicht verschlossen war, mehr Lärm als im genehmigten Zustand bewirkte.

Der gegenständliche Tatvorwurf 1. war hinsichtlich der vorangeführten Lärmverursachung zu präzisieren. Dies war zulässig, weil innerhalb der Verfolgungsfrist der Polizeibeamte in der Stellungnahme vom 23.10.2007 auf die erhöhte Lärmentwicklung als Grund für die gegenständliche Aufforderung zur Vorführung hinwies und diese Stellungnahme dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die Tatbestände der ihm unter den Punkte 1., 2. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen erfüllt.

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte beeinträchtigte die durch die übertretenen Normen geschützten Interessen (Punkt 1.: Schutz vor vermeidbarem Lärm), der Feststellbarkeit eines bestimmten Fahrzeuges bzw dessen Zulassungsbesitzers und Lenkers (Punkt 2.) sowie der Verkehrssicherheit (Punkt 7.) erheblich. Als Verschuldensform wird von Vorsatz ausgegangen. Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist Student und erhält nach seinen Angaben ein monatliches Taschengeld von 150 Euro; im Übrigen ist er ledig, hat kein Vermögen und keine Schulden sowie keine Sorgepflichten.

Hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses kommt eine vom Beschuldigten beantragte Ermahnung nicht in Betracht. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des hier maßgeblichen § 21 Abs 1 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.Hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses kommt eine vom Beschuldigten beantragte Ermahnung nicht in Betracht. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzten Strafen, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht überhöht.

8.       Der Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnis war aufzuheben, weil die dort erwähnte Neigung des Kennzeichens bereits Gegenstand des Punktes 2. des Straferkenntnisses ist und die Anführung lediglich eines „anderen Rücklichts“ nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht. Die Punkte 4. und 5. waren aufzuheben, weil die diesbezüglichen Vorwürfe dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer gemacht wurden. Die nach diesen Punkten gegenständlichen Verpflichtungen treffen aber jenen Zulassungsbesitzer, der im Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen Zulassungsbesitzer war. Der Beschuldigte hat vorgebracht, er habe das Motorrad von einer anderen Person gekauft (dies wurde belegt) und das Motorrad habe sich dabei bereits im hier relevanten Zustand befunden. Die Unrichtigkeit dieses Vorbringens konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der Punkt 6. wurde aufgehoben, weil nach dem eingeholten Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der übermäßige Lärm durch die Entdrosselung der Auspuffanlage verursachte wurde. Eine Entdrosselung der Auspuffanlage hätte demnach nur durch Zerlegen des Schalldämpfers festgestellt werden können; es sei eher davon auszugehen, dass der schadhafte Schalldämpfer, der unsachgemäß mit Nägeln verklemmt nicht dicht verschlossen gewesen sei, den übermäßigen Lärm bewirkte.8. Der Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnis war aufzuheben, weil die dort erwähnte Neigung des Kennzeichens bereits Gegenstand des Punktes 2. des Straferkenntnisses ist und die Anführung lediglich eines „anderen Rücklichts“ nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht. Die Punkte 4. und 5. waren aufzuheben, weil die diesbezüglichen Vorwürfe dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer gemacht wurden. Die nach diesen Punkten gegenständlichen Verpflichtungen treffen aber jenen Zulassungsbesitzer, der im Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen Zulassungsbesitzer war. Der Beschuldigte hat vorgebracht, er habe das Motorrad von einer anderen Person gekauft (dies wurde belegt) und das Motorrad habe sich dabei bereits im hier relevanten Zustand befunden. Die Unrichtigkeit dieses Vorbringens konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der Punkt 6. wurde aufgehoben, weil nach dem eingeholten Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der übermäßige Lärm durch die Entdrosselung der Auspuffanlage verursachte wurde. Eine Entdrosselung der Auspuffanlage hätte demnach nur durch Zerlegen des Schalldämpfers festgestellt werden können; es sei eher davon auszugehen, dass der schadhafte Schalldämpfer, der unsachgemäß mit Nägeln verklemmt nicht dicht verschlossen gewesen sei, den übermäßigen Lärm bewirkte.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Vorführpflicht, Tatumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten