TE Uvs Erkenntnis 2009/3/16 34/10833/6-2009th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2009
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FSG §7 Abs3 Z1
FSG §7 Abs4
FSG §24 Abs1
StVO §99 Abs1a
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Elisabeth Michaela A. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.10.2008, Zahl 6- 995-2008, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit folgenderGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit folgender

Maßgaben bestätigt:

Die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sowie das Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge werden von acht auf zwölf Monate (beginnend ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das ist der 7.6.2008) heraufgesetzt. Die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen enden somit frühestens mit Ablauf des 7.6.2009.

In Übrigen bleibt der Bescheid unverändert.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers, die Anordnung einer Nachschulung, die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und ein Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ausgesprochen. Der Spruch des Bescheides lautet:

"Gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m 25 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. 120/1997, i.d.g.F., wird Frau Elisabeth Michaela A., geb. 17.12.1976, wh. 5340 St. Gilgen, Laim 21, die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 29.1.2008 unter der Zahl XXXXX erteilte Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der 7.6.2008, auf die Dauer von acht Monaten entzogen."Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit 25 Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, i.d.g.F., wird Frau Elisabeth Michaela A., geb. 17.12.1976, wh. 5340 St. Gilgen, Laim 21, die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 29.1.2008 unter der Zahl XXXXX erteilte Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der 7.6.2008, auf die Dauer von acht Monaten entzogen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 1 FSG wird Frau Elisabeth Michaela A. ab Zustellung des Mandatsbescheides das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziff. 1 FSG wird Frau Elisabeth Michaela A. ab Zustellung des Mandatsbescheides das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten.

Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. wird angeordnet, dass Frau Elisabeth Michaela A. auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. wird angeordnet, dass Frau Elisabeth Michaela A. auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren hat.

Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen endet somit frühestens mit Ablauf des 7.2.2009, gemäß § 24 Abs.3 FSG nicht jedoch vor Befolgung der Anordnung.Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen endet somit frühestens mit Ablauf des 7.2.2009, gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht jedoch vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 64 Absatz 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen."Gemäß Paragraph 64, Absatz 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen."

Frau A. hat dagegen durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin sie im Wesentlichen die Tatzeit der ihr vorgeworfenen Verkehrsübertretung mit Fahrerflucht bestreitet. Der Verkehrsunfall habe nicht wie ihr vorgeworfen am 6.6.2008 um 22:50 Uhr sondern bereits um ca. 20.00 Uhr stattgefunden. Sie habe erst danach alkoholische Getränke genossen. Den Verkehrsunfall habe sie jedenfalls nüchtern verursacht. Weiters moniert sie auch das Messergebnis des Alkomaten als fehlerhaft.

In der Sache fand gemeinsam mit dem parallel anhängigen Berufungsverfahren zum Verwaltungsstrafverfahren am 27.2.2009 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden der Sohn des damaligen unmittelbaren Unfallzeugen, sowie der anzeigende Polizeibeamte, der auch den Alkomattest bei der Berufungswerberin durchführte, als Zeugen einvernommen. Die Berufungswerberin selbst ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Ihr Rechtsvertreter verwies auf das bisherige Vorbringen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 67a AVG iVm § 35 FSG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung erwogen:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 67 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, FSG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung erwogen:

Aus dem vorliegenden Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ergibt sich im Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Berufungswerberin ist Inhaberin einer Lenkberechtigung für die Klassen B, E zu B und F. Laut aufliegendem Auszug aus dem Führerscheinregister wurde der Berufungswerberin bereits 1999 von der Bundespolizeidirektion Wien (zu Aktenzahl 1999/IIIVA/E015682) die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes auf die Dauer von zehn Monaten (von 6.11.1999 bis 6.9.2000) vorübergehend entzogen. Am 6.6.2008 lenkte die Berufungswerberin gegen 22.50 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (rückgerechnete 1,54 ‰ Blutalkoholgehalt) und verursachte dabei am Parkplatz gegenüber der Zwölferhornseilbahn St. Gilgen einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei sie Fahrflucht beging. Sie fuhr vom Unfallort zunächst nach Hause.

Ca. eine Stunde später nahm sie erneut ihr Kraftfahrzeug in Betrieb und fuhr wieder ins Zentrum von St. Gilgen, wo sie gegen 23:50 Uhr direkt von der Sektorenstreife der Polizei, die gerade Erhebungen hinsichtlich des o.a. Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht durchführte, angehalten wurde. Der bei der Berufungswerberin in der Folge am 7.6.2008 um 00:13 Uhr vom anzeigenden Beamten der Polizeiinspektion St. Gilgen durchgeführte Alkomattest ergab bei ihr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 17.6.2008, Zl. 30308-369/32139-2008, hinsichtlich des Fahrerfluchtvorfalles vom 6.6.2008, 22:50 Uhr über die Berufungswerberin Geldstrafen einerseits wegen Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO und andererseits wegen Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Ca. eine Stunde später nahm sie erneut ihr Kraftfahrzeug in Betrieb und fuhr wieder ins Zentrum von St. Gilgen, wo sie gegen 23:50 Uhr direkt von der Sektorenstreife der Polizei, die gerade Erhebungen hinsichtlich des o.a. Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht durchführte, angehalten wurde. Der bei der Berufungswerberin in der Folge am 7.6.2008 um 00:13 Uhr vom anzeigenden Beamten der Polizeiinspektion St. Gilgen durchgeführte Alkomattest ergab bei ihr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 17.6.2008, Zl. 30308-369/32139-2008, hinsichtlich des Fahrerfluchtvorfalles vom 6.6.2008, 22:50 Uhr über die Berufungswerberin Geldstrafen einerseits wegen Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und andererseits wegen Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.8.2008, Zahl 30308/369-32121-2008, wurde die Berufungswerberin auch wegen einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1a StVO (Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 6.6.2008, 22:50 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand mit rückgerechneten 1,54 ‰ Blutalkoholgehalt) bestraft. Ihre Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde gemeinsam mit der Berufung im vorliegenden Entziehungsverfahren verhandelt und hat der UVS Salzburg im Verwaltungsstrafverfahren mit Berufungserkenntnis zu Zahl UVS-3/18202/5-2009 vom heutigen Tag den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.8.2008, Zahl 30308/369-32121-2008, wurde die Berufungswerberin auch wegen einer Übertretung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins a, StVO (Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 6.6.2008, 22:50 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand mit rückgerechneten 1,54 ‰ Blutalkoholgehalt) bestraft. Ihre Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde gemeinsam mit der Berufung im vorliegenden Entziehungsverfahren verhandelt und hat der UVS Salzburg im Verwaltungsstrafverfahren mit Berufungserkenntnis zu Zahl UVS-3/18202/5-2009 vom heutigen Tag den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

Hinsichtlich des erneuten Lenkens ihres Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) im Zeitpunkt ihrer Anhaltung am 6.6.2008 um 23.50 Uhr hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über die Berufungswerberin nach Aktenlage keine weitere Verwaltungsstrafe wegen § 99 Abs 1a StVO verhängt.Hinsichtlich des erneuten Lenkens ihres Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) im Zeitpunkt ihrer Anhaltung am 6.6.2008 um 23.50 Uhr hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über die Berufungswerberin nach Aktenlage keine weitere Verwaltungsstrafe wegen Paragraph 99, Absatz eins a, StVO verhängt.

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insb. die glaubwürdigen Zeugenaussagen in der Berufungsverhandlung. Dass die Beschuldigte am 6.6.2008 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und dabei Fahrerflucht beging wird von ihr an sich nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie von der Sektorenstreife der Polizei am 6.6.2008 um 23:50 Uhr beim Lenken ihres Pkws betreten wurde. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe die Richtigkeit der am 7.6.2008 um 00.13 Uhr bei der Berufungswerberin durchgeführten Alkomatmessung in Zweifel zu ziehen. Der gültige Eichschein und die Wartungsprotokolle des verwendeten Alkomaten liegen im Akt auf. Der den Alkomattest durchführende Beamte weist darin eine langjährige Erfahrung auf. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hervorgekommen. Die Berufungsbehörde geht daher von einer gültigen Alkomatmessung aus. Hinsichtlich der Tatzeit des Verkehrsunfalls konnte die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen (behauptete Tatzeit 20.00 Uhr) im Hinblick auf die vorliegenden glaubhaften Zeugenaussagen und vor allem die rechtskräftige Strafverfügung wegen der Fahrerfluchtdelikte (mit vorgeworfener Tatzeit 22.50 Uhr) nicht durchdringen. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die von der Erstbehörde als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG angesehene erste Alkoholfahrt der Berufungswerberin (mit dem Verkehrsunfall) wie vorgeworfen am 6.6.2008, gegen 22.50 Uhr stattgefunden hat.Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insb. die glaubwürdigen Zeugenaussagen in der Berufungsverhandlung. Dass die Beschuldigte am 6.6.2008 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und dabei Fahrerflucht beging wird von ihr an sich nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie von der Sektorenstreife der Polizei am 6.6.2008 um 23:50 Uhr beim Lenken ihres Pkws betreten wurde. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe die Richtigkeit der am 7.6.2008 um 00.13 Uhr bei der Berufungswerberin durchgeführten Alkomatmessung in Zweifel zu ziehen. Der gültige Eichschein und die Wartungsprotokolle des verwendeten Alkomaten liegen im Akt auf. Der den Alkomattest durchführende Beamte weist darin eine langjährige Erfahrung auf. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hervorgekommen. Die Berufungsbehörde geht daher von einer gültigen Alkomatmessung aus. Hinsichtlich der Tatzeit des Verkehrsunfalls konnte die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen (behauptete Tatzeit 20.00 Uhr) im Hinblick auf die vorliegenden glaubhaften Zeugenaussagen und vor allem die rechtskräftige Strafverfügung wegen der Fahrerfluchtdelikte (mit vorgeworfener Tatzeit 22.50 Uhr) nicht durchdringen. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die von der Erstbehörde als bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG angesehene erste Alkoholfahrt der Berufungswerberin (mit dem Verkehrsunfall) wie vorgeworfen am 6.6.2008, gegen 22.50 Uhr stattgefunden hat.

Anlässlich der Amtshandlung nach ihrer Anhaltung am 6.6./7.6.2008 hat die Berufungswerberin dem aufnehmenden Polizeibeamten angegeben, bis 22:45 Uhr (also bis unmittelbar vor ihrer ersten Alkofahrt) alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Für den Zeitraum zwischen ihrer ersten Alkofahrt (nach dem Verkehrsunfall) und ihrer zweiten Alkofahrt (bei der sie um 23:50 Uhr durch die Polizeistreife angehalten wurde) hat sie dem Beamten keinen weiteren Alkoholkonsum angegeben. Der Beamte hat glaubwürdig ausgesagt die Berufungswerberin damals konkret zu ihrem Alkoholkonsum befragt und ihre diesbezüglichen Angaben in der Anzeige genau festgehalten zu haben. Ihr nach Aktenlage erstmals am 6.8.2008 (zwei Monate nach dem Vorfall) in der Vorstellungsbegründung gegen den Mandatsbescheid behaupteter Nachtrunk nach dem Unfall ist für die Berufungsbehörde daher nicht glaubwürdig (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/03/0287).Anlässlich der Amtshandlung nach ihrer Anhaltung am 6.6./7.6.2008 hat die Berufungswerberin dem aufnehmenden Polizeibeamten angegeben, bis 22:45 Uhr (also bis unmittelbar vor ihrer ersten Alkofahrt) alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Für den Zeitraum zwischen ihrer ersten Alkofahrt (nach dem Verkehrsunfall) und ihrer zweiten Alkofahrt (bei der sie um 23:50 Uhr durch die Polizeistreife angehalten wurde) hat sie dem Beamten keinen weiteren Alkoholkonsum angegeben. Der Beamte hat glaubwürdig ausgesagt die Berufungswerberin damals konkret zu ihrem Alkoholkonsum befragt und ihre diesbezüglichen Angaben in der Anzeige genau festgehalten zu haben. Ihr nach Aktenlage erstmals am 6.8.2008 (zwei Monate nach dem Vorfall) in der Vorstellungsbegründung gegen den Mandatsbescheid behaupteter Nachtrunk nach dem Unfall ist für die Berufungsbehörde daher nicht glaubwürdig vergleiche VwGH 19.12.2005, 2002/03/0287).

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

§ 24 Abs 1 und 3 FSG (Auszug):

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die

Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitVoraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.…die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.…

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1.              wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.              wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung

innerhalb von zwei Jahren oder

3.              wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

…

§ 7 Abs 1, 3, 4 und 5 FSG (Auszug):

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf

Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

…

3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeuges gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeuges gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

…

4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und stellen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und stellen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG dar. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (strafbare Handlung nach § 99 Abs 1a StVO 1960 mit festgestellter Alkoholisierung des Lenkers von 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt; vom Lenker verschuldeter Verkehrsunfall und dessen rechtskräftige Bestrafung wegen Fahrerflucht) gegen eine Entziehungszeit der Lenkberechtigung von 10 Monaten keine Bedenken geäußert (VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (strafbare Handlung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 mit festgestellter Alkoholisierung des Lenkers von 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt; vom Lenker verschuldeter Verkehrsunfall und dessen rechtskräftige Bestrafung wegen Fahrerflucht) gegen eine Entziehungszeit der Lenkberechtigung von 10 Monaten keine Bedenken geäußert (VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).

Gegenständlich wurde der Berufungswerberin bei der Begehung des Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht eine Alkoholisierung von 1,54 ‰ Blutalkoholgehalt (entspricht 0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt), somit eine noch höhere Alkoholisierung als im o.a. Vergleichssachverhalt, zur Last gelegt.

Bei der weiteren Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG kommt vorliegend noch als besonders verwerflich hinzu, dass die Berufungswerberin nach der von der Erstbehörde als bestimmte Tatsache gewerteten Alkoholfahrt um 22:50 Uhr, trotz ihrer weiter bestehenden beträchtlichen Alkoholisierung (0,72 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ca. eine Stunde später erneut ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Schließlich sind bei der Wertung auch noch länger zurückliegende Alkoholdelikte und Entziehungen der Lenkberechtigung zu Lasten der Berufungswerberin zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 mwN). Im vorliegenden Fall ist daher auch die erwähnte auf Grund eines ähnlichen Alkoholdeliktes erfolgte zehnmonatige Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin aus den Jahren 1999/2000 als zusätzlich verwerflich zu werten. Zugunsten der Berufungswerberin sprechen dagegen keine Umstände. Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde bei Wertung dieser besonders erschwerend und verwerflich wiegenden Umstände die Annahme der Erstbehörde, die Berufungswerberin werde frühestens acht Monate nach Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, schon im Hinblick auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur als zu kurz bemessen. Bei Berücksichtigung der hier zusätzlich als verwerflich zu wertenden Umstände (zweite Alkoholfahrt, früheres Alkoholdelikt mit Entziehung der Lenkberechtigung) geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Berufungswerberin frühesten zwölf Monate nach Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.Bei der weiteren Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG kommt vorliegend noch als besonders verwerflich hinzu, dass die Berufungswerberin nach der von der Erstbehörde als bestimmte Tatsache gewerteten Alkoholfahrt um 22:50 Uhr, trotz ihrer weiter bestehenden beträchtlichen Alkoholisierung (0,72 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ca. eine Stunde später erneut ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Schließlich sind bei der Wertung auch noch länger zurückliegende Alkoholdelikte und Entziehungen der Lenkberechtigung zu Lasten der Berufungswerberin zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 mwN). Im vorliegenden Fall ist daher auch die erwähnte auf Grund eines ähnlichen Alkoholdeliktes erfolgte zehnmonatige Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin aus den Jahren 1999 aus 2000, als zusätzlich verwerflich zu werten. Zugunsten der Berufungswerberin sprechen dagegen keine Umstände. Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde bei Wertung dieser besonders erschwerend und verwerflich wiegenden Umstände die Annahme der Erstbehörde, die Berufungswerberin werde frühestens acht Monate nach Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, schon im Hinblick auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur als zu kurz bemessen. Bei Berücksichtigung der hier zusätzlich als verwerflich zu wertenden Umstände (zweite Alkoholfahrt, früheres Alkoholdelikt mit Entziehung der Lenkberechtigung) geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Berufungswerberin frühesten zwölf Monate nach Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.

Die gleichzeitig erfolgte Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ergibt sich zwingend aus § 24 Abs 3 zweiter Satz Z 3 FSGDie gleichzeitig erfolgte Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ergibt sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz Ziffer 3, FSG

Es waren daher die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung und das ebenfalls ausgesprochene Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge spruchgemäß auf zwölf Monate, somit bis 7.6.2009, zu verlängern und war im Übrigen die Berufung abzuweisen.

Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte

Heraufsetzung der Entziehungsdauer, Alkohol, Fahrerflucht

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten