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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Mai 2004, Zl. UVS- 34/10251/5-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Mai 2004, Zl. UVS- 34/10251/5-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über die gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. Dezember 2003 erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers entschied die Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 11. März 2004 wie folgt:
I. römisch eins.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gibt der Vorstellung keine Folge und entzieht hiermit Herrn H, gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1 und 26 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 des Führerscheingesetzes 1997 BGBl. I Nr. 120/1997 (FSG) i.d.g.F. die Lenkberechtigung für die Klasse B, beurkundet mit Führerschein Nr. 29.556, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. am 28.12.1976 für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 09.12.2003, das ist bis einschließlich 09.06.2004. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gibt der Vorstellung keine Folge und entzieht hiermit Herrn H, gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 26 Absatz eins, Ziffer 3, i.V.m. Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, des Führerscheingesetzes 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (FSG) i.d.g.F. die Lenkberechtigung für die Klasse B, beurkundet mit Führerschein Nr. 29.556, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. am 28.12.1976 für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 09.12.2003, das ist bis einschließlich 09.06.2004.
II. römisch zwei.
Gleichzeitig verbietet die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hiermit Herrn H gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes 1997 BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F. für die Zeit bis zum Ende des Entzuges der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges. Gleichzeitig verbietet die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hiermit Herrn H gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F. für die Zeit bis zum Ende des Entzuges der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges.
III. römisch drei.
Auf Grund § 24 Abs. 3 FSG 1997 i.V.m. § 2 FSG-NV 2002 i. d.g.F. wird weiters angeordnet, dass sich Herr H bis zum Ende des Entzuges der Lenkberechtigung auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hiezu gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997 ermächtigten Stelle zu unterziehen hat, worüber fristgerecht eine Kursbestätigung vorzulegen ist. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet oder wird die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Auf Grund Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 i.V.m. Paragraph 2, FSG-NV 2002 i. d.g.F. wird weiters angeordnet, dass sich Herr H bis zum Ende des Entzuges der Lenkberechtigung auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hiezu gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG 1997 ermächtigten Stelle zu unterziehen hat, worüber fristgerecht eine Kursbestätigung vorzulegen ist. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet oder wird die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung.
IV. römisch vier.
Einer gegen diesen Bescheid allfällig eingebrachten Berufung wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt." Einer gegen diesen Bescheid allfällig eingebrachten Berufung wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass "die Entziehungszeit bzw. das Lenkverbot auf fünf Monate, gerechnet ab dem 9.12.2003" (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), verkürzt werde.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Berufung des Beschwerdeführers habe sich nicht gegen die angeordneten Maßnahmen an sich gerichtet, sondern ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer habe am 9. Dezember 2003 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l) gelenkt. Diese Übertretung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Es sei somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen. Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen seien als verwerflich zu werten. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Vorfall bereits einmal ein Alkoholdelikt begangen habe: er habe am 3. August 1997 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Ergebnis der Atemluftprobe 0,45 mg/l) gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11. August 1997 für die Dauer von vier Wochen entzogen worden sei. Diese Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer trotz der vorangegangenen Entziehung der Lenkberechtigung den Konsum von Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Auch wenn das gegenständliche Alkoholdelikt vom 9. Dezember 2003 als erstmaliges im Sinn des § 26 Abs. 8 FSG anzusehen sei, sei bei der Wertung das Vordelikt und die nunmehrige erhebliche Alkoholisierung (1,46 %o Blutalkohol) zu berücksichtigen, während das bisherige Wohlverhalten nicht entscheidend zu Buche schlage. Es sei daher eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 5 Monaten ab der Tat anzunehmen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Berufung des Beschwerdeführers habe sich nicht gegen die angeordneten Maßnahmen an sich gerichtet, sondern ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer habe am 9. Dezember 2003 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l) gelenkt. Diese Übertretung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Es sei somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen. Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen seien als verwerflich zu werten. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Vorfall bereits einmal ein Alkoholdelikt begangen habe: er habe am 3. August 1997 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Ergebnis der Atemluftprobe 0,45 mg/l) gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11. August 1997 für die Dauer von vier Wochen entzogen worden sei. Diese Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer trotz der vorangegangenen Entziehung der Lenkberechtigung den Konsum von Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Auch wenn das gegenständliche Alkoholdelikt vom 9. Dezember 2003 als erstmaliges im Sinn des Paragraph 26, Absatz 8, FSG anzusehen sei, sei bei der Wertung das Vordelikt und die nunmehrige erhebliche Alkoholisierung (1,46 %o Blutalkohol) zu berücksichtigen, während das bisherige Wohlverhalten nicht entscheidend zu Buche schlage. Es sei daher eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 5 Monaten ab der Tat anzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird, oder ...
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
...
...
Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister
§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort), sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.Paragraph 16, (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort), sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:
...
Kriterien logisch zu löschen:
1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers;
2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten. 2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Absatz 8,), mit Löschung der Registerdaten.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
1. Daten über ausgestellte Führerscheine (Abs. 2 Z. 2 und 3) nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens jedoch 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung; 1. Daten über ausgestellte Führerscheine (Absatz 2, Ziffer 2, und 3) nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens jedoch 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
2. Daten gemäß Abs. 2 Z. 4 lit. a und b und Z. 5 lit. d fünf Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung; 2. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera a und b und Ziffer 5, Litera d, fünf Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung;
3. Daten gemäß Abs. 2 Z. 4 lit. c und d fünf Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung, neuerlicher Erteilung der entzogenen Lenkberechtigung, Aufhebung des Lenkverbotes; wird die Lenkberechtigung nach einer Entziehung neuerlich erteilt, wird die Frist ab dem Erlöschen der Lenkberechtigung berechnet; 3. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und d fünf Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung, neuerlicher Erteilung der entzogenen Lenkberechtigung, Aufhebung des Lenkverbotes; wird die Lenkberechtigung nach einer Entziehung neuerlich erteilt, wird die Frist ab dem Erlöschen der Lenkberechtigung berechnet;
4. Daten gemäß Abs. 2 Z. 4 lit. e unverzüglich nach der Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes; 4. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, unverzüglich nach der Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes;
wurde der Führerschein oder der Mopedausweis wieder ausgefolgt, unverzüglich nach der Ausfolgung;
5. Daten gemäß Abs. 2 Z. 4 lit. f mit Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse, spätestens aber fünf Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung; ist die Abweisung des Ansuchens jedoch wegen Mangels an gesundheitlicher Eignung erfolgt, darf die Löschung erst mit Erteilung der Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse vorgenommen werden; die Löschung hat aber jedenfalls 100 Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung zu erfolgen; 5. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, mit Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse, spätestens aber fünf Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung; ist die Abweisung des Ansuchens jedoch wegen Mangels an gesundheitlicher Eignung erfolgt, darf die Löschung erst mit Erteilung der Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse vorgenommen werden; die Löschung hat aber jedenfalls 100 Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung zu erfolgen;
6. Daten gemäß Abs. 2 Z. 4 lit. g, falls die Erteilung der Lenkberechtigung vorgenommen wurde, nach den Vorschriften der 6. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera g,, falls die Erteilung der Lenkberechtigung vorgenommen wurde, nach den Vorschriften der
Z. 1, falls eine Abweisung des Antrages erfolgte, nach den Vorschriften der Z. 5;Ziffer eins,, falls eine Abweisung des Antrages erfolgte, nach den Vorschriften der Ziffer 5,;
7. Daten gemäß Abs. 2 Z. 5 lit. a, b, c und e mit Tilgung der Strafe; sofern diese Bestrafungen jedoch zur Entziehung einer Lenkberechtigung, zum Ausspruch eines Lenkverbotes, zur Einschränkung, Vorschreibung von Auflagen oder Anordnung einer begleitenden Maßnahme geführt haben, ist Z. 3 anzuwenden; 7. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, b, c und e mit Tilgung der Strafe; sofern diese Bestrafungen jedoch zur Entziehung einer Lenkberechtigung, zum Ausspruch eines Lenkverbotes, zur Einschränkung, Vorschreibung von Auflagen oder Anordnung einer begleitenden Maßnahme geführt haben, ist Ziffer 3, anzuwenden;
8. Daten gemäß Abs. 2 Z. 6 ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Begleiter. 8. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6, ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Begleiter.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z. 1) zu löschen. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Absatz 2, Ziffer eins,) zu löschen.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
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Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
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Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z. 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.Paragraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z. 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 mg/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
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Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Feststellungen der belangten Behörde über den die nunmehrige Entziehung auslösenden Vorfall vom 9. Dezember 2003, noch diejenigen über die vorangegangene Entziehung seiner Lenkberechtigung. Er bekämpft - wie schon im Verwaltungsverfahren - lediglich die Dauer der Entziehung und des Lenkverbotes, soweit sie über 3 Monate hinaus geht, und vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte die Vorentziehung sowie das Vordelikt nicht in ihre Betrachtung einbeziehen dürfen.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Behörde als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG nur den Vorfall vom 9. Dezember 2003 herangezogen hat. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit hatten die Kraftfahrbehörden jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon nach der bisherigen Rechtslage auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, Zl. 2002/11/0227). Dies wurde im Rahmen der 5. FSG-Novelle ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen (§ 7 Abs. 5 FSG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher - wenngleich, wie von der belangten Behörde zutreffend erwähnt, gemäß § 26 Abs. 8 FSG bei Beurteilung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache das Delikt vom 9. Dezember 2003 als erstmaliges Delikt gemäß § 26 Abs. 1 FSG zu gelten hatte - im Rahmen der Wertung seines Verhaltens auch das länger zurückliegende Delikt zu berücksichtigen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Behörde als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG nur den Vorfall vom 9. Dezember 2003 herangezogen hat. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit hatten die Kraftfahrbehörden jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon nach der bisherigen Rechtslage auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen vergleiche , unter vielen das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, Zl. 2002/11/0227). Dies wurde im Rahmen der 5. FSG-Novelle ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen (Paragraph 7, Absatz 5, FSG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher - wenngleich, wie von der belangten Behörde zutreffend erwähnt, gemäß Paragraph 26, Absatz 8, FSG bei Beurteilung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache das Delikt vom 9. Dezember 2003 als erstmaliges Delikt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG zu gelten hatte - im Rahmen der Wertung seines Verhaltens auch das länger zurückliegende Delikt zu berücksichtigen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 16 Abs. 8 FSG in einem Spannungsverhältnis zu § 7 Abs. 5 leg. cit. stehend ansieht und darauf verweist, dass "die Führerscheinentziehung nach fünf Jahren getilgt ist und daher von der Behörde gemäß § 16 Abs. 8 FSG verpflichtend gelöscht werden muss", und rügt, dass die Behörde trotz Verpflichtung zur Löschung die Daten "dennoch archiviert" habe, ist ihm zu entgegnen, dass es - wie bereits ausgeführt - bei Beurteilung der Wertungskriterien nicht auf die Vorentziehung an sich, sondern auf das begangene Delikt und die daraus erweisliche Charaktereinstellung des Betreffenden ankommt, sodass es im gegebenen Zusammenhang unerheblich ist, ob die Daten der Entziehung gelöscht hätten werden müssen oder nicht. Insoweit der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, FSG in einem Spannungsverhältnis zu Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. stehend ansieht und darauf verweist, dass "die Führerscheinentziehung nach fünf Jahren getilgt ist und daher von der Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 8, FSG verpflichtend gelöscht werden muss", und rügt, dass die Behörde trotz Verpflichtung zur Löschung die Daten "dennoch archiviert" habe, ist ihm zu entgegnen, dass es - wie bereits ausgeführt - bei Beurteilung der Wertungskriterien nicht auf die Vorentziehung an sich, sondern auf das begangene Delikt und die daraus erweisliche Charaktereinstellung des Betreffenden ankommt, sodass es im gegebenen Zusammenhang unerheblich ist, ob die Daten der Entziehung gelöscht hätten werden müssen oder nicht.
Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die strafbare Handlung aus 1997, zumal sie aus dem Register zu löschen sei, nicht verwerten dürfen, ist nicht zielführend. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Behörde von Amts wegen zur Kenntnis gelangter für die Verkehrszuverlässigkeit relevanter Umstände ist in § 16 FSG - der nur die Handhabung der Daten dieses speziellen Registers betrifft - nicht normiert. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die strafbare Handlung aus 1997, zumal sie aus dem Register zu löschen sei, nicht verwerten dürfen, ist nicht zielführend. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Behörde von Amts wegen zur Kenntnis gelangter für die Verkehrszuverlässigkeit relevanter Umstände ist in Paragraph 16, FSG - der nur die Handhabung der Daten dieses speziellen Registers betrifft - nicht normiert.
Eine Unsachlichkeit zu Lasten des Beschwerdeführers kann darin nicht erblickt werden. Es besteht somit auch keine Veranlassung, an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung des § 7 Abs. 5 FSG heranzutreten. Eine Unsachlichkeit zu Lasten des Beschwerdeführers kann darin nicht erblickt werden. Es besteht somit auch keine Veranlassung, an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung des Paragraph 7, Absatz 5, FSG heranzutreten.
Was die Bemessung der Entziehungszeit anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen die Vorentziehung auf Grund eines Alkoholdeliktes erfolgte. Die belangte Behörde durfte dieses Vordelikt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man ferner in Betracht, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2003 in nicht unerheblichem Maß - der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 0,73 mg/l AAK liegt im oberen Bereich des § 26 Abs. 1 Z. 3 FSG - alkoholisiert war, bestehen gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 5 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen, keine Bedenken. Was die Bemessung der Entziehungszeit anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen die Vorentziehung auf Grund eines Alkoholdeliktes erfolgte. Die belangte Behörde durfte dieses Vordelikt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man ferner in Betracht, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2003 in nicht unerheblichem Maß - der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 0,73 mg/l AAK liegt im oberen Bereich des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, FSG - alkoholisiert war, bestehen gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 5 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen, keine Bedenken.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 16. Dezember 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110139.X00Im RIS seit
26.01.2005