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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des B M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 Abs 1 Z 2, 67 c Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 5 b und 58 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und § 39 Führerscheingesetz (FSG) wie folgt entschieden: Die Beschwerde wegen Abnahme des Führerscheines am 03. Oktober 2008, um ca. 18:45 Uhr und Nichtherausgabe um 20:10 Uhr, durch Organe der Polizeiinspektion R, wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark, gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 2008/456, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des B M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 2, 67, c Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraphen 5, b und 58 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und Paragraph 39, Führerscheingesetz (FSG) wie folgt entschieden: Die Beschwerde wegen Abnahme des Führerscheines am 03. Oktober 2008, um ca. 18:45 Uhr und Nichtherausgabe um 20:10 Uhr, durch Organe der Polizeiinspektion R, wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark, gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 2008/456, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Text
I. 1. In der Beschwerde vom 21. Oktober 2008, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 03. Oktober 2008, nach einer Befragung durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion R der Führerschein abgenommen wurde, als er sich in den Pkw setzte. Auch habe er keine Abnahmebestätigung erhalten. Nach ca. eineinhalb Stunden später, kam der Beschwerdeführer in Begleitung von vier Zeugen auf die Polizeiinspektion R und habe die Herausgabe des Führerscheines verlangt. Dies wurde - obwohl er sich in keinem Erregungszustand befunden habe - abgelehnt und hätten die zwei Beamten gesagt, dass er kein Benehmen habe und ich (er) das mit dem Führerschein für heute vergessen kann. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gab am 26. November 2008 eine Gegenäußerung ab, in der sie beantragte, die Beschwerde gegen Kostenersatz abzuweisen. Dies deshalb, da beim Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher Erregungszustand vorlag, indem er nicht mehr geistig und körperlich geeignet war, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Als Beilage wurde ein Schreiben des Bezirkspolizeikommandos G-U vom 20. November 2008, GZ.: 6500/27679/08, betreffend der Erhebungen zur Maßnahmenbeschwerde, einschließlich der Stellungnahme von RI M W und RI H K vom 12. November 2008, einer Stellungnahme von GI G P vom 29. Oktober 2008, einem Bericht der Polizeiinspektion K vom 20. November 2008 über das Verhalten des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion K in G, GZ.:römisch eins. 1. In der Beschwerde vom 21. Oktober 2008, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 03. Oktober 2008, nach einer Befragung durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion R der Führerschein abgenommen wurde, als er sich in den Pkw setzte. Auch habe er keine Abnahmebestätigung erhalten. Nach ca. eineinhalb Stunden später, kam der Beschwerdeführer in Begleitung von vier Zeugen auf die Polizeiinspektion R und habe die Herausgabe des Führerscheines verlangt. Dies wurde - obwohl er sich in keinem Erregungszustand befunden habe - abgelehnt und hätten die zwei Beamten gesagt, dass er kein Benehmen habe und ich (er) das mit dem Führerschein für heute vergessen kann. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gab am 26. November 2008 eine Gegenäußerung ab, in der sie beantragte, die Beschwerde gegen Kostenersatz abzuweisen. Dies deshalb, da beim Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher Erregungszustand vorlag, indem er nicht mehr geistig und körperlich geeignet war, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Als Beilage wurde ein Schreiben des Bezirkspolizeikommandos G-U vom 20. November 2008, GZ.: 6500/27679/08, betreffend der Erhebungen zur Maßnahmenbeschwerde, einschließlich der Stellungnahme von RI M W und RI H K vom 12. November 2008, einer Stellungnahme von GI G P vom 29. Oktober 2008, einem Bericht der Polizeiinspektion K vom 20. November 2008 über das Verhalten des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion K in G, GZ.:
E1/80944/2008-Kle, dem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft G vom 17. November 2008, GZ.: B6/24575/2008, dem Zwischenbericht vom 15. Oktober 2008, wegen Verdachtes auf beharrliche Verfolgung durch den Beschwerdeführer, dem Bericht über die vorläufige Abnahme des Führerscheines nach § 39 FSG vom 03. Oktober 2008 an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, einer Übergabebestätigung des Führerscheines an den Beschwerdeführer vom 04. Oktober 2008, der Bescheinigung über die Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 Abs 1 FSG vom 03. Oktober 2008 und dem Dienstbericht der Polizeiinspektion R vom 03. Oktober 2008 beigegeben. II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen I M, W D, G Pe, M K, GI G P, RI M W und RI H K, in den Verhandlungen am 07. Jänner 2009 und 05. März 2009, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 03. Oktober 2008 kam der Beschwerdeführer mit Begleitung der Vertrauensperson M K um ca. 17:00 Uhr zur Polizeiinspektion R, zwecks Einvernahme wegen des Verdachtes eines strafgerichtlichen Deliktes (siehe Beschuldigtenvernehmung vom 03. Oktober 2008, GZ.: B6/24575/2008). Die Einvernahme führte GI G P durch, wobei im Zuge der Vernehmung RI M W und RI H K hinzukamen. Während der Vernehmung sprang der Beschwerdeführer zwischenzeitig auf und setzte sich wieder, gestikulierte mit den Händen und schrie lautstark. Beschimpfungen und Drohungen hat der Beschwerdeführer keine abgegeben. Nachdem der Beschwerdeführer das ihm Vorgehaltene bestritt sagte er, dass er keine weiteren Angaben mehr mache und wurde die Vernehmung abgebrochen. Daraufhin sprang der Beschwerdeführer mit den Worten: Ich sage gar nichts mehr und fahre mit dem Auto nach Hause auf und verließ die Polizeiinspektion R. RI M W und RI H K folgten dem Beschwerdeführer auf den Parkplatz, vor der Polizeiinspektion R, um festzustellen ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Fahrzeug wegfahren wollte, da sie bei ihm einen Erregungszustand feststellten, der das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht zulassen würde. Die beiden Beamten konnten den Beschwerdeführer am Fahrersitz antreffen, M K saß am Beifahrersitz. RI M W sagte bei geöffneter Fahrertür zum Beschwerdeführer, dass er nicht wegfahren solle, wobei sich der Beschwerdeführer gerade angurtete und die Zündung aktivierte. Der Motor wurde nicht gestartet. Der Beschwerdeführer erwiderte RI M W, dass ihn das nicht interessiere und er wegfahren würde. Hiebe gestikulierte der Beschwerdeführer wiederum mit den Händen und schrie, wobei er auch äußerte, dass ihn die Aufforderungen des Beamten nicht interessiere und er wegfahren würde. RI M W forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf auszusteigen und ihm den Führerschein nach § 39 FSG auszuhändigen. Dem kam der Beschwerdeführer nach. Da die Beamten keine Abnahmebestätigung bei sich hatten, wurde der Beschwerdeführer wiederum aufgefordert in die Polizeiinspektion R zu kommen um diese zu übernehmen, wobei er angab, dass ihn dies nicht interessiere und ging vom Fahrzeug weg. In weiterer Folge wurde die Polizeiinspektion R fernmündlich von der Polizeiinspektion K in G informiert, dass der Beschwerdeführer dort gewesen wäre und sich aggressiv verhalten habe, wobei er sich nach der Gesetzeslage erkundigt habe. Um ca. 20:15 Uhr kam der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter, I M, dem Lebensgefährten der Mutter, W D, der Schwester, G P und M K wiederum in die Polizeiinspektion R und sagte: Geh Oida gib mir den Führerschein wieder. Zudem schrie der Beschwerdeführer, sagte dass er die Namen der Beamten wissen wolle und diese nicht mehr lange Polizisten sein werden, da er sich in der Gesetzesmaterie besser auskenne. Die Frage an GI G P, wieviele Führerscheinklassen er habe, wurde nicht beantwortet. GI G P folgte sodann, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der zu dem Zeitpunkt aufbrausend war und mit den Händen gestikulierte, nicht aus. Sodann verließ der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion R. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer am 04. Oktober 2008, um 15:20 Uhr, ausgefolgt (siehe Übergabebestätigung). 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich vor allem auf die Zeugenaussagen der Zeugen GI G P, RI M W und RI H K. Sämtliche Polizisten gaben, in übereinstimmender Weise, das Verhalten des Beschwerdeführers als aufbrausend, mit schreienden Wortäußerungen und Gestikulieren mit den Händen wieder. Auch steht, aufgrund der Zeugenaussage RI M W und RI H K, für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Beschwerdeführer im Begriffe war, das Kraftfahrzeug in dem Erregungszustand zu lenken. Wenn der Beschwerdeführer hiezu angibt, dass er nur deshalb am Fahrersitz gesessen sei, um dem Zeugen M K die Bedienungselemente zu erklären, so ist dies nicht glaubwürdig, dies zum einen, da es nicht üblich ist, jemanden der beabsichtigt ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Bedienungselemente vom Fahrersitz aus zu erklären, zum anderen der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht den einschreitenden Beamten erklärt zu haben, dass der Zeuge M K das Fahrzeug fahren werde und er ihm gerade die Bedienungselemente zeige. Der außergewöhnliche Erregungszustand des Beschwerdeführers wurde von den Polizisten nachvollziehbar und in detaillierter Weise geschildert, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung ist, dass es einem geschulten Organ der Verkehrsaufsicht durchaus zumutbar sein muss, die geistige Verfassung eines Lenkers, der nicht mehr geeignet ist ein Fahrzeug zu lenken, wiederzugeben. Im Übrigen gab selbst der Zeuge M K an, dass der Beschwerdeführer, als er während der Vernehmung zwischendurch auf den Parkplatz ging, schrie: Ich lasse mich von euch (gemeint die Polizisten) nicht einilegen, wobei sich der Zeuge während der Vernehmung in der Polizeiinspektion, im ersten Stock des Hauses aufhielt. Im Übrigen hat der Unabhängige Verwaltungssenat festgestellt, dass der Zeuge M K sehr unter dem Einfluss des Beschwerdeführers stand, da er während seiner Einvernahme ständig Blickkontakt mit den Beschwerdeführer suchte, wobei er bei der Beantwortung der Fragen, auf ein Nicken bzw Kopfschütteln des Beschwerdeführers zuwartete. Erst durch Abmahnung des Beschwerdeführers, durch den Verhandlungsleiter wurde das Verhalten eingestellt. Die Zeugen G P, W D und I M waren bei der Abnahme des Führerscheins nicht zugegen. Soweit diese Personen ein ruhiges Verhalten des Beschwerdeführers um ca. 20:00 Uhr in der Polizeiinspektion R wahrnehmen konnten, schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat diesen Aussagen nicht an. Es mag zwar sein, dass die Familienangehörigen beim Beschwerdeführer ein derartiges Verhalten konstatierten, jedoch ist dies unter dem Aspekt zu sehen, dass dem Beschwerdeführer wieder der Führerschein ausgehändigt werden sollte. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt hier den Aussagen der anwesenden Polizeibeamten, die auch hiebei wiederum ein aufbrausendes, mit den Händen gestikulierendes Verhalten des Beschwerdeführers wahrnehmen konnten. Dass die Polizisten bei der Amtshandlung laut und bestimmt gesprochen haben, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Zeugenaussagen und ist aus der Situation des Geschehens erklärbar. III. Die Rechtsbeurteilung gibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung der Führerscheinabnahme und nicht Herausgabe am 03. Oktober 2008, langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 27. Oktober 2008 (Poststempel 23. Oktober 2008) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass die Abnahme des Führerscheines und damit die Hinderung am Lenken eines Kraftfahrzeuges durch ein Organ des Sicherheitsdienstes, im Sinne des § 58 StVO in Verbindung mit § 5 b leg cit und § 39 FSG als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist und daher einer Beschwerde gemäß § 67 c AVG zugänglich ist (VwGH 18.02.1998, 97/03/0267, VwSlg 14835A/1998; VwGH 27.02.1984, B8/83; VfSlg 8669/1979). 2. Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 leg cit, ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5 b StVO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 b StVO sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme des Fahrzeugschlüssels, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötige Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist, oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Gemäß § 39 Abs 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einen Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis, oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.... Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind. Gemäß Abs 2 ist der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der Zeugenaussagen der Polizisten, konnte beim Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher Erregungszustand (Schreien, Gestikulieren mit den Händen, aufbrausendes Verhalten) festgestellt werden. Dieser von einem geschulten Organ der Verkehrsaufsicht qualifizierte Zustand des Beschwerdeführers, der diesen im Sinne des § 58 Abs 1 StVO offenbar außer Stande setzte ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, rechtfertigte in sinngemäßer Anwendung des § 5 b leg cit die Abnahme des Führerscheines. Hiebei wird bemerkt, dass die Intensität des Zustandes des Beschwerdeführers derart gravierend war, dass die Polizeiinspektion K in G noch die Polizeiinspektion R über das Verhalten des Beschwerdeführers verständigte. Bemerkt wird, dass die Ursache - diese liegt in concreto sicherlich in der vorangegangenen Vernehmung - bei der Beurteilung keine Relevanz hat. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Bescheinigung der Abnahme unmittelbar an Ort und Stelle ausgefolgt wurde, sondern dieser die Möglichkeit gehabt hätte in der Polizeiinspektion R eine derartige zu bekommen, zieht nicht die Rechtswidrigkeit einer rechtmäßigen Führerscheinabnahme nach sich (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213; 19.07.2002, 2000/11/0171). Über Rechtmäßigkeit der Abnahme des Fahrzeugschlüssels, wegen eines geäußerten Gemütszustandes (Schreien und Gestikulieren mit den Händen) genügt es, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, denkmöglich ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand angenommen werden kann (VwGH 18.02.1998, 97/03/0267). Ein derartiges Verhalten konnten die einschreitenden Beamten beim Beschwerdeführer unzweifelhaft feststellen, sodass die Abnahme des Führerscheines und Einbehaltung rechtmäßig war. 3. Als Kosten werden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, dem Land Steiermark ein Betrag von € 887,20 zugesprochen. Dieser Betrag setzt sich aus dem beantragten Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40, dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand von €E1/80944/2008-Kle, dem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft G vom 17. November 2008, GZ.: B6/24575/2008, dem Zwischenbericht vom 15. Oktober 2008, wegen Verdachtes auf beharrliche Verfolgung durch den Beschwerdeführer, dem Bericht über die vorläufige Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 39, FSG vom 03. Oktober 2008 an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, einer Übergabebestätigung des Führerscheines an den Beschwerdeführer vom 04. Oktober 2008, der Bescheinigung über die Abnahme des Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG vom 03. Oktober 2008 und dem Dienstbericht der Polizeiinspektion R vom 03. Oktober 2008 beigegeben. römisch zwei. 1. Aufgrund des Akteninhaltes, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen römisch eins M, W D, G Pe, M K, GI G P, RI M W und RI H K, in den Verhandlungen am 07. Jänner 2009 und 05. März 2009, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 03. Oktober 2008 kam der Beschwerdeführer mit Begleitung der Vertrauensperson M K um ca. 17:00 Uhr zur Polizeiinspektion R, zwecks Einvernahme wegen des Verdachtes eines strafgerichtlichen Deliktes (siehe Beschuldigtenvernehmung vom 03. Oktober 2008, GZ.: B6/24575/2008). Die Einvernahme führte GI G P durch, wobei im Zuge der Vernehmung RI M W und RI H K hinzukamen. Während der Vernehmung sprang der Beschwerdeführer zwischenzeitig auf und setzte sich wieder, gestikulierte mit den Händen und schrie lautstark. Beschimpfungen und Drohungen hat der Beschwerdeführer keine abgegeben. Nachdem der Beschwerdeführer das ihm Vorgehaltene bestritt sagte er, dass er keine weiteren Angaben mehr mache und wurde die Vernehmung abgebrochen. Daraufhin sprang der Beschwerdeführer mit den Worten: Ich sage gar nichts mehr und fahre mit dem Auto nach Hause auf und verließ die Polizeiinspektion R. RI M W und RI H K folgten dem Beschwerdeführer auf den Parkplatz, vor der Polizeiinspektion R, um festzustellen ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Fahrzeug wegfahren wollte, da sie bei ihm einen Erregungszustand feststellten, der das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht zulassen würde. Die beiden Beamten konnten den Beschwerdeführer am Fahrersitz antreffen, M K saß am Beifahrersitz. RI M W sagte bei geöffneter Fahrertür zum Beschwerdeführer, dass er nicht wegfahren solle, wobei sich der Beschwerdeführer gerade angurtete und die Zündung aktivierte. Der Motor wurde nicht gestartet. Der Beschwerdeführer erwiderte RI M W, dass ihn das nicht interessiere und er wegfahren würde. Hiebe gestikulierte der Beschwerdeführer wiederum mit den Händen und schrie, wobei er auch äußerte, dass ihn die Aufforderungen des Beamten nicht interessiere und er wegfahren würde. RI M W forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf auszusteigen und ihm den Führerschein nach Paragraph 39, FSG auszuhändigen. Dem kam der Beschwerdeführer nach. Da die Beamten keine Abnahmebestätigung bei sich hatten, wurde der Beschwerdeführer wiederum aufgefordert in die Polizeiinspektion R zu kommen um diese zu übernehmen, wobei er angab, dass ihn dies nicht interessiere und ging vom Fahrzeug weg. In weiterer Folge wurde die Polizeiinspektion R fernmündlich von der Polizeiinspektion K in G informiert, dass der Beschwerdeführer dort gewesen wäre und sich aggressiv verhalten habe, wobei er sich nach der Gesetzeslage erkundigt habe. Um ca. 20:15 Uhr kam der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter, römisch eins M, dem Lebensgefährten der Mutter, W D, der Schwester, G P und M K wiederum in die Polizeiinspektion R und sagte: Geh Oida gib mir den Führerschein wieder. Zudem schrie der Beschwerdeführer, sagte dass er die Namen der Beamten wissen wolle und diese nicht mehr lange Polizisten sein werden, da er sich in der Gesetzesmaterie besser auskenne. Die Frage an GI G P, wieviele Führerscheinklassen er habe, wurde nicht beantwortet. GI G P folgte sodann, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der zu dem Zeitpunkt aufbrausend war und mit den Händen gestikulierte, nicht aus. Sodann verließ der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion R. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer am 04. Oktober 2008, um 15:20 Uhr, ausgefolgt (siehe Übergabebestätigung). 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich vor allem auf die Zeugenaussagen der Zeugen GI G P, RI M W und RI H K. Sämtliche Polizisten gaben, in übereinstimmender Weise, das Verhalten des Beschwerdeführers als aufbrausend, mit schreienden Wortäußerungen und Gestikulieren mit den Händen wieder. Auch steht, aufgrund der Zeugenaussage RI M W und RI H K, für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Beschwerdeführer im Begriffe war, das Kraftfahrzeug in dem Erregungszustand zu lenken. Wenn der Beschwerdeführer hiezu angibt, dass er nur deshalb am Fahrersitz gesessen sei, um dem Zeugen M K die Bedienungselemente zu erklären, so ist dies nicht glaubwürdig, dies zum einen, da es nicht üblich ist, jemanden der beabsichtigt ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Bedienungselemente vom Fahrersitz aus zu erklären, zum anderen der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht den einschreitenden Beamten erklärt zu haben, dass der Zeuge M K das Fahrzeug fahren werde und er ihm gerade die Bedienungselemente zeige. Der außergewöhnliche Erregungszustand des Beschwerdeführers wurde von den Polizisten nachvollziehbar und in detaillierter Weise geschildert, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung ist, dass es einem geschulten Organ der Verkehrsaufsicht durchaus zumutbar sein muss, die geistige Verfassung eines Lenkers, der nicht mehr geeignet ist ein Fahrzeug zu lenken, wiederzugeben. Im Übrigen gab selbst der Zeuge M K an, dass der Beschwerdeführer, als er während der Vernehmung zwischendurch auf den Parkplatz ging, schrie: Ich lasse mich von euch (gemeint die Polizisten) nicht einilegen, wobei sich der Zeuge während der Vernehmung in der Polizeiinspektion, im ersten Stock des Hauses aufhielt. Im Übrigen hat der Unabhängige Verwaltungssenat festgestellt, dass der Zeuge M K sehr unter dem Einfluss des Beschwerdeführers stand, da er während seiner Einvernahme ständig Blickkontakt mit den Beschwerdeführer suchte, wobei er bei der Beantwortung der Fragen, auf ein Nicken bzw Kopfschütteln des Beschwerdeführers zuwartete. Erst durch Abmahnung des Beschwerdeführers, durch den Verhandlungsleiter wurde das Verhalten eingestellt. Die Zeugen G P, W D und römisch eins M waren bei der Abnahme des Führerscheins nicht zugegen. Soweit diese Personen ein ruhiges Verhalten des Beschwerdeführers um ca. 20:00 Uhr in der Polizeiinspektion R wahrnehmen konnten, schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat diesen Aussagen nicht an. Es mag zwar sein, dass die Familienangehörigen beim Beschwerdeführer ein derartiges Verhalten konstatierten, jedoch ist dies unter dem Aspekt zu sehen, dass dem Beschwerdeführer wieder der Führerschein ausgehändigt werden sollte. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt hier den Aussagen der anwesenden Polizeibeamten, die auch hiebei wiederum ein aufbrausendes, mit den Händen gestikulierendes Verhalten des Beschwerdeführers wahrnehmen konnten. Dass die Polizisten bei der Amtshandlung laut und bestimmt gesprochen haben, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Zeugenaussagen und ist aus der Situation des Geschehens erklärbar. römisch drei. Die Rechtsbeurteilung gibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung der Führerscheinabnahme und nicht Herausgabe am 03. Oktober 2008, langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 27. Oktober 2008 (Poststempel 23. Oktober 2008) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass die Abnahme des Führerscheines und damit die Hinderung am Lenken eines Kraftfahrzeuges durch ein Organ des Sicherheitsdienstes, im Sinne des Paragraph 58, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, b leg cit und Paragraph 39, FSG als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist und daher einer Beschwerde gemäß Paragraph 67, c AVG zugänglich ist (VwGH 18.02.1998, 97/03/0267, VwSlg 14835A/1998; VwGH 27.02.1984, B8/83; VfSlg 8669 aus 1979,). 2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, leg cit, ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5, b StVO sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 5, b StVO sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (Paragraph 5, Absatz eins,), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme des Fahrzeugschlüssels, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötige Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist, oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einen Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis, oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.... Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind. Gemäß Absatz 2, ist der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der Zeugenaussagen der Polizisten, konnte beim Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher Erregungszustand (Schreien, Gestikulieren mit den Händen, aufbrausendes Verhalten) festgestellt werden. Dieser von einem geschulten Organ der Verkehrsaufsicht qualifizierte Zustand des Beschwerdeführers, der diesen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO offenbar außer Stande setzte ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, rechtfertigte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, b leg cit die Abnahme des Führerscheines. Hiebei wird bemerkt, dass die Intensität des Zustandes des Beschwerdeführers derart gravierend war, dass die Polizeiinspektion K in G noch die Polizeiinspektion R über das Verhalten des Beschwerdeführers verständigte. Bemerkt wird, dass die Ursache - diese liegt in concreto sicherlich in der vorangegangenen Vernehmung - bei der Beurteilung keine Relevanz hat. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Bescheinigung der Abnahme unmittelbar an Ort und Stelle ausgefolgt wurde, sondern dieser die Möglichkeit gehabt hätte in der Polizeiinspektion R eine derartige zu bekommen, zieht nicht die Rechtswidrigkeit einer rechtmäßigen Führerscheinabnahme nach sich (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213; 19.07.2002, 2000/11/0171). Über Rechtmäßigkeit der Abnahme des Fahrzeugschlüssels, wegen eines geäußerten Gemütszustandes (Schreien und Gestikulieren mit den Händen) genügt es, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, denkmöglich ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand angenommen werden kann (VwGH 18.02.1998, 97/03/0267). Ein derartiges Verhalten konnten die einschreitenden Beamten beim Beschwerdeführer unzweifelhaft feststellen, sodass die Abnahme des Führerscheines und Einbehaltung rechtmäßig war. 3. Als Kosten werden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, dem Land Steiermark ein Betrag von € 887,20 zugesprochen. Dieser Betrag setzt sich aus dem beantragten Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40, dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand von €
461,00 zusammen.
Schlagworte
Führerscheinabnahme Erregungszustand außergewöhnlich Abnahmebescheinigung Ursache BeurteilungZuletzt aktualisiert am
04.08.2009