TE Vfgh Erkenntnis 1984/2/27 B8/83

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Veröffentlicht am 27.02.1984
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
MRK Art3
MRK Art6
StGG Art5
StGG Art8
KFG 1967 §76 Abs1
KFG 1967 §76 Abs3
VfGG §20
WaffGG §2 Z2
WaffGG §4

Leitsatz

B-VG Art144; vorläufige Führerscheinabnahme gemäß §76 Abs1 KFG 1967 - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; keine Willkür und keine Verletzung des Eigentumsrechtes durch die Führerscheinabnahme; Nichtausfolgung des abgenommenen Führerscheines kein tauglicher Beschwerdegegenstand weitere Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten kein Verstoß gegen Art5 und 8 StGG, Art3 und 6 MRK

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Nichtausfolgung des dem Bf. am 25. November 1982 abgenommenen Führerscheines und gegen die behauptete Festnahme vom 25. November 1982 wendet, zurückgewiesen.

2. Der Bf. ist dadurch, daß ihm am 25. November 1982 von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion St. Pölten sein Führerschein vorläufig abgenommen wurde, sowie dadurch, daß Sicherheitswachebeamte dieser Behörde am 25. November 1982 zwischen 18.00 und 18.30 Uhr im Wachzimmer R-platz Körperkraft gegen ihn anwendeten und seine Kleidung beschädigten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht:

a) Der Bf. habe am 25. November 1982 gegen 18.00 Uhr in St. Pölten auf dem R-platz seinen PKW geparkt. Die Lenkerin eines anderen KFZ habe ihn beschuldigt, beim Reversieren ihren PKW leicht beschädigt zu haben. Nachdem sie diesen Vorfall im nahegelegenen Wachzimmer gemeldet hatte, seien zwei Sicherheitswachebeamte (SWB) erschienen und hatten sofort begonnen, ihn (den Bf.) zu beschimpfen; sie hätten ihm dann befohlen, sich ins Wachzimmer zu begeben. Da die Beamten ihn verdächtigt hätten, alkoholisiert zu sein, habe er die Vorführung vor einen Amtsarzt und die Blutabnahme zwecks Feststellung des Blutalkoholwertes begehrt. Hierauf sei er von SWB gröblich mißhandelt, weiter festgehalten, an der Kleidung gepackt, hin und her geschüttelt und gegen die Mauer gestoßen worden; dabei seien die Knöpfe von Hemd und Weste abgerissen sowie die Kleidung beschmutzt und beschädigt worden. Ein SWB habe auf ihn eingeschlagen und ihm die Zigarette aus dem Mund geworfen. Nachdem ihm sein Führerschein gemäß §76 Abs1 KFG 1967 vorläufig abgenommen worden sei (obgleich er nicht alkoholisiert gewesen sei), hätten ihn die SWB schließlich nach etwa halbstündiger Anhaltung aus dem Wachzimmer gedrängt. Der Fürhrerschein sei ihm bisher nicht zurückgegeben worden.

b) Der Bf. qualifiziert das geschilderte Verhalten der Polizeiorgane als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Dadurch, daß die Beamten ihn mißhandelt hätten, sei er in dem durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.

Das etwa halbstündige Festhalten habe ihn im Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der Führerschein sei dem Bf. ohne jegliche gesetzliche Grundlage vorläufig abgenommen und bisher nicht wieder ausgefolgt worden. Diese Maßnahmen seien also willkürlich (Art7 B-VG) erfolgt und hätten auch Art83 Abs2 B-VG und Art6 MRK verletzt.

Durch das Beschädigen und Beschmutzen der Kleidung sei das Eigentumsrecht verletzt worden.

c) Der Bf. beantragt, diese Rechtsverletzungen kostenpflichtig festzustellen.

2. Die Bundespolizeidirektion (BPD) St. Pölten als bel. Beh. (vertreten durch die Finanzprokuratur) hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den maßgeblichen Sachverhalt zum Teil anders als der Bf. schildert:

Die einschreitenden SWB hätten den Verdacht gehabt, daß der Bf. alkoholisiert gewesen sei, dies wegen leichten Alkoholgeruches aus dem Mund, wegen schwankenden Ganges und wegen auffallend aggressiven Verhaltens. Da die SWB kein Teströhrchen bei sich gehabt hätten, hätten sie den Bf. aufgefordert, mit aufs Wachzimmer zu kommen. Entgegen der am Parkplatz erteilten Zustimmung habe der Bf. - im Wachzimmer eingelangt - die Vornahme eines Alkotestes verweigert. Zwecks vorbeugender Verhinderung von Unfällen sei dem Bf. gemäß §76 Abs1 KFG 1967 der Führerschein abgenommen worden. Die SWB hätten dem Bf. mitgeteilt, daß die Amtshandlung beendet sei, und hätten ihn aufgefordert, das Wachzimmer zu verlassen. Hierauf habe der Bf. überaus laut und heftig auf die Polizei zu schimpfen begonnen und sei völlig außer Fassung geraten. Er habe sein ungestümes Benehmen trotz Abmahnung nicht eingestellt. Darauf habe ihn ein SWB an den Oberkleidern erfaßt und aus dem Wachkommandantenraum gedrängt. Er sei aber dorthin zurückgekehrt, habe weiterhin lautstark geschrieen und die Rückgabe des Führerscheines gefordert. Schließlich sei es gelungen, den Bf. neuerlich in den Parteienraum zu bringen, wo er sich wild gestikulierend und schreiend zu Boden habe fallen lassen. Beim Hinausdrängen seien einige Knöpfe an der Knopfleiste seines Hemdes abgerissen. Es sei dann endlich möglich gewesen, ihn aus dem Wachzimmer zu entfernen.

Die bel. Beh. stellt den Antrag, "die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Art83 Abs2 B-VG zurück-, im übrigen abzuweisen". Die Behörde begehrt den Kostenzuspruch.

3. Beide Parteien haben weitere Äußerungen erstattet; der Bf. hat auch zusätzliche Beweisanträge gestellt.

II. 1. Der VfGH hat Beweis erhoben durch die im Rechtshilfeweg erfolgten Einvernahmen von A H, J W, K W, E B, A R und der SWB GrI F S, RevI H I, RevI P P und Insp. P K als Zeugen sowie des Bf. als Partei. Der VfGH hat weiters Einsicht genommen in die Verwaltungsstrafakten der BPD St. Pölten Z St. 9604/82, St. 9605/82 und St. 9606/82 (betreffend die gegen den Bf. eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Störung der Ordnung, ungestümen Benehmens, Verletzung des öffentlichen Anstandes und Erregung ungebührlich störenden Lärmes sowie wegen Übertretungen der StVO 1960) sowie in den Akt derselben Behörde Fe 787/82 (betreffend die vorläufige Abnahme des Führerscheines).

2. Aufgrund dieser Beweismittel nimmt der VfGH folgenden, hier maßgeblichen Sachverhalt als erwiesen an:

a) Der Bf. parkte am 25. November 1982 gegen 18.00 Uhr seinen PKW auf dem R-platz in St. Pölten. Beim Reversieren stieß er gegen den von der Zeugin W gelenkten PKW und beschädigte diesen leicht. Der Bf. begann sofort, die Zeugin W zu beschimpfen. Diese ließ sich mit ihm in keine Diskussion ein, sondern meldete den Vorgang im nahegelegenen Wachzimmer. Die SWB S und I begaben sich nun zum Bf., der sehr erregt war. Er schrie die Beamten an, was sie denn von ihm wollten; sie sollten verschwinden. Die SWB forderten den Bf. auf, zur Feststellung des Sachverhaltes ins Wachzimmer mitzukommen. Er kam dieser Aufforderung ohne Widerrede nach, ohne daß ihm Zwang angedroht oder gegen ihn Zwang ausgeübt wurde. Die SWB hatten den Verdacht, daß der Bf. alkoholisiert sei; dies aufgrund des außergewöhnlich aggressiven Verhaltens des Bf. und weil die Beamten glaubten, bei ihm leichten Alkoholgeruch wahrzunehmen. GrI S nahm dem Bf. sodann den Führerschein ab. RevI P stellte eine Bescheinigung gemäß §76 Abs1 KFG 1967 aus. Darauf forderte der Bf. in schreiendem Ton die Rückgabe seines Führerscheines, schimpfte lauthals über die Polizei und gestikulierte wild mit den Armen. Da er trotz Abmahnung dieses Verhalten nicht einstellte und wiederholten Aufforderungen, nun das Wachzimmer zu verlassen, nicht nachkam, drängten ihn die SWB S und P mehrmals aus dem Amtsraum. Der Bf. wehrte sich, ließ sich zu Boden fallen und kehrte immer wieder ins Wachzimmer zurück, bis es den Beamten schließlich doch gelang, ihn endgültig aus dem Wachzimmer zu entfernen. Bei diesen Vorgängen wurde die Kleidung des Bf. beschädigt. Sein Aufenthalt im Wachzimmer dauerte etwa eine halbe Stunde. GrI S drohte ihm wohl die Festnahme an, sprach sie aber nicht aus.

b) Die SWB nahmen wie erwähnt - am 25. November 1982 - dem Bf. gemäß §76 Abs1 KFG 1967 seinen Führerschein vorläufig ab. Die BPD St. Pölten wies mit Bescheid vom 25. Jänner 1983 Anträge des Bf. vom 26. und 29. November 1982 auf Ausfolgung seines Führerscheines ab. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß §64 Abs2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von NÖ gab der dagegen vom Bf. erhobenen Berufung mit Bescheid vom 9. Mai 1983 keine Folge.

3. Der VfGH vermag der Darstellung des Bf. gerade in den hier wesentlichen Belangen nicht zu folgen:

Der Bf. gibt selber zu, daß er die Zeugin W beschimpft habe. Hiefür bestand objektiv kein Anlaß. Daher sind die Angaben der SWB glaubwürdig, daß er sich auch in der Folge äußerst aggressiv verhalten hat.

Der VfGH kann - trotz des gespannten Verhältnisses, das zwischen den Polizeiorganen und dem Bf. aufgrund früherer Vorfälle unbestritten bestand - nicht davon ausgehen, daß nur der Bf. der Wahrheit entsprechend ausgesagt hätte, alle SWB hingegen unrichtige Angaben gemacht hätten, zumal die Schilderung der SWB von den Zeugen W und B (der völlig unbeteiligt war) gestützt wird. Die in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen A H, J W und A R vermögen zur Sache unmittelbar überhaupt nichts anzugeben, sondern bestätigen lediglich die Behauptung des Bf., daß er üblicherweise keinen Alkohol zu sich nehme.

III. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Der Führerschein wurde dem Bf. von SWB der BPD St. Pölten ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren und ohne Auftrag der Behörde unter Berufung auf §76 Abs1 KFG 1967, BGBl. 267 vorläufig abgenommen. Bei dieser Abnahme des Führerscheines handelt es sich um eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Amtshandlung. Gegen diese ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen. Die Beschwerde gegen diese Maßnahme ist zulässig (vgl. VfSlg. 8669/1979).

2. Anders hingegen verhält es sich mit der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtausfolgung des Führerscheines wendet. In diesem Umfang richtet sie sich weder gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde noch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. auch hiezu VfSlg. 8669/1979). Insoweit ist die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

3. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde der Bf. weder formell festgenommen, noch sonst irgendwie in seiner persönlichen Freiheit beschränkt; es wurde ihm niemals befohlen, aufs Wachzimmer mitzukommen oder dort zu bleiben; ebensowenig wurde ein in diese Richtung gehender physischer Zwang gegen ihn ausgeübt. Das Anliegen der SWB war vielmehr geradezu das Gegenteil, nämlich den Bf. wieder aus dem Wachzimmer zu entfernen.

Das in dieser Hinsicht in Beschwerde gezogene Geschehen bildet keinen tauglichen Gegenstand, der einer Anfechtung gemäß Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG unterliegen würde. Die Beschwerde war demnach, soweit sie sich gegen die behauptete Festnahme wendet, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 8879/1980).

4. Hingegen wurde dadurch, daß anläßlich der Versuche, den Bf. aus dem Wachzimmer hinauszudrängen, die SWB gegen ihn körperliche Gewalt anwendeten und seine Kleidung beschädigten, gegen ihn unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.

In diesem Umfang ist die Beschwerde zulässig.

IV. In der Sache selbst hat der VfGH - soweit die Beschwerde zulässig ist (s. oben III.1. und 4.) - erwogen:

1. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgte nicht willkürlich:

Nach den Sachverhaltsfeststellungen konnten die SWB aufgrund des gesamten, von ihnen wahrgenommenen Verhaltens des Bf., insbesondere wegen seines durch auffallende Aggressivität in Erscheinung tretenden Erregungszustandes, zumindest vertretbar annehmen, daß er nicht mehr "die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitze". Es kann daher keineswegs gesagt werden, daß die Beamten §76 Abs1 KFG 1967 denkunmöglich - und damit auf eine allenfalls Willkür indizierende Weise - gehandhabt hätten. Es ist nicht Aufgabe des VfGH zu untersuchen, ob der Bf. damals tatsächlich alkoholisiert war. Es war deshalb auch entbehrlich, in dieser Richtung weitere Beweise, wie vom Bf. beantragt, aufzunehmen. Ob das Vorgehen der Polizeibeamten dem Gesetz entsprochen hat, ist nicht vom VfGH, sondern vom VwGH zu beurteilen.

Da die Rechtsgrundlagen, auf die sich die vorläufige Abnahme des Führerscheines stützt, in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sind (vgl. zB VfSlg. 7428/1974, 8669/1979), ist der Bf. im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden.

Ebensowenig hat durch die Führerscheinabnahme die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattgefunden.

In der Abnahme des Führerscheines liegt kein Eingriff in ein privates Vermögensrecht. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden wäre (vgl. VfSlg. 8669/1979).

Die SWB der BPD St. Pölten als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines zuständige (s. §76 Abs1 erster Satz KFG 1967). Der Bf. ist daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Behauptung, in dem durch Art6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein, bezieht sich offenbar nur auf die - unzulässige - Beschwerde gegen die Nichtausfolgung des Führerscheines. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß durch die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Verletzung dieses Rechtes stattgefunden haben könnte.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkte abzuweisen.

2. Wenn gegen den Bf. Körperkraft angewendet wurde, um ihn aus dem Wachzimmer hinauszudrängen, ist darin keine Verletzung des durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterzogen zu werden, zu erblicken: Es kann nicht davon gesprochen werden, daß dem Vorgehen der Beamten eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Bf. als Person zu eigen gewesen wäre (vgl. zB VfSlg. 8627/1979 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Was die Beschädigung der Kleidung des Bf. anlangt, ist diese auf sein Sträuben zurückzuführen, das Wachzimmer zu verlassen. Es ist zumindest denkmöglich anzunehmen, daß §2 Z2 und §4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. 149, die Anwendung von Körperkraft gegen eine Person gestatten, die sich ungestüm benimmt und die - anstatt nach §35 litc VStG 1950 festgenommen zu werden - aus dem Wachzimmer gedrängt werden soll, um so das strafbare Verhalten zu beenden. Die Anwendung von Körperkraft kann in diesen Fällen also zumindest vertretbar als im Gesetz gedeckt angeehen werden. Wenn dabei - wie hier - die Kleidung des Betroffenen beschädigt wird, ohne daß dies das Ziel der Amtshandlung, sondern nur deren unvermeidliche, sekundäre Folge ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums erfolgt wäre (vgl. hiezu die Judikatur des VfGH zum Recht auf persönliche Freiheit, zB VfSlg. 8815/1980, S 359).

In dieser Hinsicht war die Beschwerde somit abzuweisen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, VfGH / Prüfungsmaßstab, Waffengebrauch, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B8.1983

Dokumentnummer

JFT_10159773_83B00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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