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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §24 Abs4Rechtssatz
Die Kraftfahrbehörden dürfen im Entziehungsverfahren den Inhaber einer Lenkberechtigung und im Verfahren zur Verhängung eines Lenkverbotes den Inhaber eines Mopedausweises nicht nach § 19 Abs 3 AVG unter Androhung der zwangsweisen Vorführung laden, um sich ein Bild von dessen gesundheitlicher Eignung machen zu können. Durch das Rechtsinstitut der bescheidmäßigen Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, wonach bei Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der Inhaber einer Lenkberechtigung und der Inhaber eines Mopedausweises sich ärztlich untersuchen lassen und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde erbringen müssen, andernfalls bei Rechtskraft dieses Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkberechtigung oder ein Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Befolgung der Anordnung zu erfolgen hat (§ 24 Abs 4 iVm § 32 Abs 1 FSG), wurde eine Spezialnorm zu § 19 AVG geschaffen. Es war daher rechtswidrig, den Berufungswerber zur Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit der Androhung zu laden, ihn bei Nichtbefolgung zwangsweise vorführen zu lassen. Dies allein führte bereits zur Aufhebung des angefochtenen Ladungsbescheides. Siehe hiezu die gleich lautende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage nach § 75 Abs 2 KFG bzw. § 26 Abs 5 FSG, nämlich VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/11/0307, und 30.01.1996, Zl. 95/11/0363, welche auf Grund der im Wesentlichen gleichen Formulierung des § 24 Abs 4 FSG auf das nunmehr geltende Führerscheingesetz zu übertragen ist.Die Kraftfahrbehörden dürfen im Entziehungsverfahren den Inhaber einer Lenkberechtigung und im Verfahren zur Verhängung eines Lenkverbotes den Inhaber eines Mopedausweises nicht nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG unter Androhung der zwangsweisen Vorführung laden, um sich ein Bild von dessen gesundheitlicher Eignung machen zu können. Durch das Rechtsinstitut der bescheidmäßigen Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, wonach bei Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der Inhaber einer Lenkberechtigung und der Inhaber eines Mopedausweises sich ärztlich untersuchen lassen und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde erbringen müssen, andernfalls bei Rechtskraft dieses Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkberechtigung oder ein Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Befolgung der Anordnung zu erfolgen hat (Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FSG), wurde eine Spezialnorm zu Paragraph 19, AVG geschaffen. Es war daher rechtswidrig, den Berufungswerber zur Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit der Androhung zu laden, ihn bei Nichtbefolgung zwangsweise vorführen zu lassen. Dies allein führte bereits zur Aufhebung des angefochtenen Ladungsbescheides. Siehe hiezu die gleich lautende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG bzw. Paragraph 26, Absatz 5, FSG, nämlich VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/11/0307, und 30.01.1996, Zl. 95/11/0363, welche auf Grund der im Wesentlichen gleichen Formulierung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG auf das nunmehr geltende Führerscheingesetz zu übertragen ist.
Schlagworte
Ladungsbescheid Aufforderung Androhung zwangsweise Vorführung SpezialnormZuletzt aktualisiert am
31.08.2009