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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn I. A., geb. XY, v.d. Rechtsanwalt Dr. F. R., in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.12.2008, Zl. 703-4-1719-2008-FSE wegen Entzug der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn römisch eins. A., geb. XY, v.d. Rechtsanwalt Dr. F. R., in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.12.2008, Zl. 703-4-1719-2008-FSE wegen Entzug der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab der Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den Berufungswerber entzogen wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab der Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den Berufungswerber entzogen wird.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Wochen entzogen sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.
Begründend führte die Behörde I. Instanz aus, dass der Berufungswerber am 30.04.2008 in Polling das KFZ mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten habe. Weiters wurde angeführt, dass der Berufungswerber bereits das zweite Mal innerhalb von 2 Jahren ein Delikt nach § 99 Abs 2c Z 9 StVO begangen habe.Begründend führte die Behörde römisch eins. Instanz aus, dass der Berufungswerber am 30.04.2008 in Polling das KFZ mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten habe. Weiters wurde angeführt, dass der Berufungswerber bereits das zweite Mal innerhalb von 2 Jahren ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO begangen habe.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig und zulässig Berufung erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, er sei nicht der Lenker dieses Fahrzeuges gewesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Weiters wurde im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen O. K. anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009, durch Einholung einer Stellungnahme der DHL Express (Austria) GmbH und einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Anregung der Berufungsbehörde vom 20.03.2009, die Strafverfügung vom 01.09.2008, VK 23456-2008 gemäß § 52a Abs 1 VStG aufzuheben.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Weiters wurde im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen O. K. anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009, durch Einholung einer Stellungnahme der DHL Express (Austria) GmbH und einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Anregung der Berufungsbehörde vom 20.03.2009, die Strafverfügung vom 01.09.2008, VK 23456-2008 gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG aufzuheben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.09.2008, VK-23456-2008, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.04.2008 um 11.38 Uhr in Polling, auf der Völser Straße L 11 auf Höhe der Hnr. Polling Nr. 53 in Richtung Westen den Lastkraftwagen XY gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Entzügen der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass eine Bindungswirkung (jedenfalls) in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. etwa VwGH 21.01.1997, 96/11/0084, 27.01.2005, 2003/11/0169), gegeben ist. Das Ausmaß der Überschreitung als solches wurde gegenständlich gar nicht bestritten und wäre angesichts der mit BGBl I 2005/15 erfolgten Änderung der StVO insofern eine hier relevante Änderung der Gesetzeslage gegeben, als nunmehr in § 99 Abs 2c Z 9 StVO ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde, der mit den Bestimmungen des FSG in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (§ 7 Abs 3 Z 4 und § 26 Abs 3 FSG) korrespondiert.Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Entzügen der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass eine Bindungswirkung (jedenfalls) in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung vergleiche etwa VwGH 21.01.1997, 96/11/0084, 27.01.2005, 2003/11/0169), gegeben ist. Das Ausmaß der Überschreitung als solches wurde gegenständlich gar nicht bestritten und wäre angesichts der mit BGBl römisch eins 2005/15 erfolgten Änderung der StVO insofern eine hier relevante Änderung der Gesetzeslage gegeben, als nunmehr in Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde, der mit den Bestimmungen des FSG in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 26, Absatz 3, FSG) korrespondiert.
In der oben zitierten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.09.2008 wurde festgestellt, dass die zulässige Geschwindigkeit um 42 km/h überschritten wurde. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 2c Z 9 StVO verhängte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Geldstrafe. Damit besteht aber auch in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung gegenständlich insofern Bindungswirkung, als der Berufungswerber jedenfalls die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h überschritten hat. Um nämlich eine Strafe nach dieser Strafsanktionsnorm verhängen zu können, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, entgegen der vorherigen Rechtslage, nunmehr sehr wohl ein wesentliches Tatbestandselement und muss von einer oben dargelegten Bindungswirkung ausgegangen werden (siehe auch die entsprechenden Anmerkungen in Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz3 (2006) § 26, E 15 und E 18 und E 19).In der oben zitierten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.09.2008 wurde festgestellt, dass die zulässige Geschwindigkeit um 42 km/h überschritten wurde. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO verhängte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Geldstrafe. Damit besteht aber auch in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung gegenständlich insofern Bindungswirkung, als der Berufungswerber jedenfalls die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h überschritten hat. Um nämlich eine Strafe nach dieser Strafsanktionsnorm verhängen zu können, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, entgegen der vorherigen Rechtslage, nunmehr sehr wohl ein wesentliches Tatbestandselement und muss von einer oben dargelegten Bindungswirkung ausgegangen werden (siehe auch die entsprechenden Anmerkungen in Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz3 (2006) Paragraph 26,, E 15 und E 18 und E 19).
Damit steht aber im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH für das gegenständliche Verfahren fest, dass der Berufungswerber als Lenker des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen XY anzusehen ist, er am 30.04.2008 um 11:38 Uhr in Polling, auf der Völser Straße L 11 auf Höhe der Hnr. Polling Nr. 53 in Richtung Westen die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Radarmessgerät – Radarbox MUVR6FA) festgestellt wurde.
An der oben beschriebenen Bindungswirkung im führerscheinrechtlichen Verfahren an rechtskräftige Entscheidungen im Strafverfahren ändert sich auch nichts, wenn im führerscheinrechtlichen Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) hervorkommt, dass der rechtskräftig Bestrafte tatsächlich als Lenker ausscheidet. Davon ist zwar nach Durchführung des ergänzenden zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auszugehen, für den Berufungswerber ist damit aber nichts gewonnen. Vielmehr ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, im Strafverfahren rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom 01.09.2008 zu erheben.
Der Anregung der Berufungsbehörde, die Strafverfügung vom 01.09.2009 nach § 52a VStG zu beheben, ist die Behörde I. Instanz in einer Stellungnahme vom 06.04.2009 mit folgender Begründung nicht nachgekommen:Der Anregung der Berufungsbehörde, die Strafverfügung vom 01.09.2009 nach Paragraph 52 a, VStG zu beheben, ist die Behörde römisch eins. Instanz in einer Stellungnahme vom 06.04.2009 mit folgender Begründung nicht nachgekommen:
„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl,
der Einspruch von Herrn I. A. vom 09.10.2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.09.2008, GZ: VK-23456-2008, rechtswirksam zugestellt am 04.09.2008, war verspätet. Der zuständige Sachbearbeiter hat dies laut seiner Aussage vorerst lediglich übersehen und ist deshalb dem Ersuchen von Herrn I., ein Foto zu übermitteln, gemeinsam mit einer Lenkererhebung, nachgekommen.der Einspruch von Herrn römisch eins. A. vom 09.10.2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.09.2008, GZ: VK-23456-2008, rechtswirksam zugestellt am 04.09.2008, war verspätet. Der zuständige Sachbearbeiter hat dies laut seiner Aussage vorerst lediglich übersehen und ist deshalb dem Ersuchen von Herrn römisch eins., ein Foto zu übermitteln, gemeinsam mit einer Lenkererhebung, nachgekommen.
Nachdem Herr I. die Lenkerauskunft erteilt hat, hat der Sachbearbeiter erkannt, dass der Einspruch verspätet war und hat selbigen zu Recht mit Bescheid vom 24.11.2008 entsprechend zurückgewiesen. Die von Herrn I. erteilte Auskunft wäre auch gegen den von ihm bekannt gegebenen Lenker wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr verwendbar gewesen. Die Auskunft möge auch aus diesem Gesichtspunkt gesehen werden.Nachdem Herr römisch eins. die Lenkerauskunft erteilt hat, hat der Sachbearbeiter erkannt, dass der Einspruch verspätet war und hat selbigen zu Recht mit Bescheid vom 24.11.2008 entsprechend zurückgewiesen. Die von Herrn römisch eins. erteilte Auskunft wäre auch gegen den von ihm bekannt gegebenen Lenker wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr verwendbar gewesen. Die Auskunft möge auch aus diesem Gesichtspunkt gesehen werden.
Herr I. hat gegen den Zurückweisungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben, in dem er z.B. irgendwelche telefonischen Beauskunftungen – wie vor dem UVS – behauptete. Tatsächlich ist die Behauptung, dass ihm die Auskunft erteilt wurde, er brauche gegen die Strafverfügung nichts mehr unternehmen, nicht nachvollziehbar. Eine derartige Auskunft wird nach Erlassung einer Strafverfügung und vor Eintritt ihrer Rechtskraft nicht gegeben. Möglicherweise hat Herr I. dies angesichts seiner zahlreichen Übertretungen in den letzten 5 Jahren (siehe Ausdrucke aus dem Verwaltungsstrafregister), unter denen sich auch einige Geschwindigkeitsübertretungen befinden, verwechselt.Herr römisch eins. hat gegen den Zurückweisungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben, in dem er z.B. irgendwelche telefonischen Beauskunftungen – wie vor dem UVS – behauptete. Tatsächlich ist die Behauptung, dass ihm die Auskunft erteilt wurde, er brauche gegen die Strafverfügung nichts mehr unternehmen, nicht nachvollziehbar. Eine derartige Auskunft wird nach Erlassung einer Strafverfügung und vor Eintritt ihrer Rechtskraft nicht gegeben. Möglicherweise hat Herr römisch eins. dies angesichts seiner zahlreichen Übertretungen in den letzten 5 Jahren (siehe Ausdrucke aus dem Verwaltungsstrafregister), unter denen sich auch einige Geschwindigkeitsübertretungen befinden, verwechselt.
Der verspätete Einspruch gegen die Strafverfügung wie auch die verspätete Vorlage von Beweismitteln wie der Zeugenaussage von Herrn K. und der Bestätigungen der Firma DHL liegen gänzlich im Verschuldensbereich von Herrn I.Der verspätete Einspruch gegen die Strafverfügung wie auch die verspätete Vorlage von Beweismitteln wie der Zeugenaussage von Herrn K. und der Bestätigungen der Firma DHL liegen gänzlich im Verschuldensbereich von Herrn römisch eins.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sieht hier keinen Grund, ihre Strafverfügung gemäß § 52 Abs 1 VStG wegen offenkundiger Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften aufzuheben.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sieht hier keinen Grund, ihre Strafverfügung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VStG wegen offenkundiger Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften aufzuheben.
Abschließend wird noch bemerkt, dass die mit der gegenständlichen Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe am 18.02.2009 einbezahlt wurde.“
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2008/31 (FSG) maßgebend:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/31 (FSG) maßgebend:
„§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
…
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
…
§ 24Paragraph 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
§ 25Paragraph 25
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
§ 26Paragraph 26
…(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.…(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.(4) Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
...“
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung war davon auszugehen, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten hat. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliegt. Der Berufungswerber hat bereits am 05.05.2006 eine im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG relevante Geschwindigkeitsübertretung begangen und wurde ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.05.2006, Zl. 703-4-588-2006-FSE folgerichtig für zwei Wochen entzogen. Die gegenständliche Übertretung wurde sohin innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Übertretung begangen. § 26 Abs 3 FSG sieht in diesen Fällen zwingend eine Entzugszeit von 6 Wochen vor. In § 24 Abs 3 Z 2 FSG ist die zwingend Anordnung einer Nachschulung angeordnet. Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung war davon auszugehen, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten hat. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vorliegt. Der Berufungswerber hat bereits am 05.05.2006 eine im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG relevante Geschwindigkeitsübertretung begangen und wurde ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.05.2006, Zl. 703-4-588-2006-FSE folgerichtig für zwei Wochen entzogen. Die gegenständliche Übertretung wurde sohin innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Übertretung begangen. Paragraph 26, Absatz 3, FSG sieht in diesen Fällen zwingend eine Entzugszeit von 6 Wochen vor. In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist die zwingend Anordnung einer Nachschulung angeordnet. Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.
Schlagworte
BindungswirkungZuletzt aktualisiert am
22.04.2010