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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der Nachbarn Adelheid P., Alois P., Michaela G. und Mag. Helmuth G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R., S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18.9.2009, Zahl 30302/152-2691/25-2009, (Genehmigungswerber: Anton und Hildegard G.) folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359a GewO wird die gemeinsame Nachbarberufung von Adelheid P., Alois P., Michaela G. und Mag. Helmuth G. als unzulässigGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO wird die gemeinsame Nachbarberufung von Adelheid P., Alois P., Michaela G. und Mag. Helmuth G. als unzulässig
zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Herrn Anton und Frau Hildegard G. gemäß § 359b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) und § 93 Abs 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgestellt, dass die zur gewerbehördlichen Genehmigung beantragten Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gasthaus samt technischen Nebenanlagen am Standort Gst.Nr. .. und …, je KG N., nach Maßgabe näher angeführter Einreichunterlagen in ihrer Beschaffenheit (Ausmaß, elektrische Anschlussleistung, vorgesehener Ausführung und Betriebsweise) den Festlegungen in § 359b Abs 1 Z 2 GewO entsprechen. Der Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage. Gleichzeitig wurden 10 Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen und 9 Arbeitnehmerschutzauflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eine rechtzeitige Berufung eingebracht und diese wie folgt begründet:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Herrn Anton und Frau Hildegard G. gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO) und Paragraph 93, Absatz 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgestellt, dass die zur gewerbehördlichen Genehmigung beantragten Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gasthaus samt technischen Nebenanlagen am Standort Gst.Nr. .. und …, je KG N., nach Maßgabe näher angeführter Einreichunterlagen in ihrer Beschaffenheit (Ausmaß, elektrische Anschlussleistung, vorgesehener Ausführung und Betriebsweise) den Festlegungen in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO entsprechen. Der Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage. Gleichzeitig wurden 10 Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen und 9 Arbeitnehmerschutzauflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eine rechtzeitige Berufung eingebracht und diese wie folgt begründet:
"I.Der von den Berufungswerbern beim Ortsaugenschein vom 29.07.2008 abgegebene Rechtsmittelverzicht im gegenständlichen gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren, welcher somit vor Erlassung des Bescheides erklärt wurde, ist ungültig. Vorzeitig, das heißt vor Erlassung des Bescheides abgegebene Rechtmittelverzichte sind nur dann rechtswirksam, wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, dass den Verzichtenden zum Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Dies ist nicht der Fall.
Gegenständlicher Bescheid beinhaltet keine Auflagen zum Schutz von Lärmabstrahlungen der zusätzlich gebauten Gasträume für die Nachbarobjekte, welche ausdrücklich von allen Berufungswerbern, welche beim Ortsaugenschein anwesend waren, verlangt und vom Verhandlungsleiter auch zugesichert wurden. Der Bescheid ohne diese Auflagen stellt sich sohin inhaltlich vollkommen anders dar im Vergleich zum Inhalt des zu erwartenden Bescheides. Aufgrund der Zusage des Verhandlungsleiters, eine gewerbebehördliche Genehmigung nur bei Erfüllung aller Auflagen zu erteilen, wurden zudem die Berufungswerber in einen Irrtum geführt, welcher von der Behörde verursacht und zu verantworten ist.
(Zum ungültigen Rechtsmittelverzicht siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.Auflage, RZ 1296).
Gegenstand der Verhandlungen (Ortsaugenscheine) vom 15.05.2008 und 29.07.2008 war die über Ansuchen von Frau Hilde und Herrn Anton G. beantragte Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage der Jausenstation. Bautechnisch wurde das Projekt so dargestellt, dass die bestehenden Teile um einen Nichtraucherbereich (laut Plan ca. 35 Sitzplätze) und einen Kinderaufenthalts- und Spielbereich erweitert werden sollen (siehe Verhandlungsprotokoll 15.05.2008, Seite 3 1.Absatz oder auch Verhandlungsprotokoll 29.07.2008, Seite 6, 1.Absatz).
Anlässlich des Ortsaugenscheines am 29.07.2008 wurde ausführlich besprochen, wie trotz der nicht erfüllten Auflagen ein Verhandlungsergebnis erzielt werden kann.
Anhand des mit Beilage./A bezeichneten Planes wurde hinsichtlich des dort situierten Nichtraucher— und Kinderspielbereiches zur Vermeidung von Lärmabstrahlungen zu den Nachbarobjekten G. und P. vereinbart, dass die Fensterflächen verkleinert und feststehend ausgebildet werden müssen (siehe Seite 3, 3.Absatz des Protokolls vom 15.05.2008).
Bei dem Ortsaugenschein am 29.07.2008 wurde in den Plänen, soweit noch nicht eingezeichnet, die nördlich ausgerichtete Fixverglasung ergänzt, die im Plan ersichtliche Türe wurde ausschließlich nur als Fluchtweg (welche auch als solche für Gäste zu kennzeichnen ist) genehmigt. Beweis: Beilage./A, Verhandlungsprotokolle Akt 30302/152—2691 vom 15.05.2008 und 29.07.2008
Auch in der Betriebsbeschreibung, überreicht am 16.06.2008 bei der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee als zuständige Baubehörde, wird ausdrücklich auf die Vereinbarung "Familie P. und Familie G."
verwiesen, wonach an der Westseite (richtig gemeint jedoch Nordseite) alle Fenster Fixelemente (nicht zu öffnen) und schalldicht gemacht werden müssen. Außerdem wird die einzubauende Fluchttüre als solche beschrieben, die ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Beweis: Betriebsbeschreibung vom 16.06.2008 Beilage. /B
Der tatsächliche Einbau schalldichter Fixelemente (Fenster) und einer schalldichten Glastüre, welche nur im Notfall bei Veranstaltungen als Fluchtweg ins Freie dienen darf, war Grundlage bzw. Voraussetzung einer gewerberechtlichen Genehmigung und damit verbunden des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes.
Tatsächlich wurden keine feststehenden und schalldichten Fenster eingebaut und anstelle eines Fluchtweges eine „normale Doppelglastüre. Die Antragsteller betreiben seit ca. 10 Monaten und ohne gewerberechtliche Genehmigung die neu zugebauten Anlagenteile, dies täglich. Anstelle des auf Beilage./A beschriebenen Nichtraucher- und Kinderspielbereiches wurde ein Veranstaltungsraum für Großveranstaltungen, genannt "Romantikstadl", errichtet (zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheine war noch kein Bau, sondern lediglich ein Fundament vorhanden).Fast jedes Wochenende fanden und finden weiterhin Veranstaltungen (meistens Hochzeiten) statt. In den Sommermonaten waren regelmäßig Fenster und "Notausgang" zur Belüftung, dies bis spät in die Nacht, meist bei unerträglich lauter Livemusik, geöffnet. Dies führte zu einer unzumutbaren Lärmabstrahlung zu den Nachbarobjekten der Berufungswerber. Aufforderungen des Herrn P., die "Fluchttüre" und die Fenster zu schließen, wurden von Herrn G. mit Androhungen von "Watschn" und mit Drohungen (in Anwesenheit des Herrn Mag. G.), den Hund des Herrn P. zu erschießen, beantwortet.Die Androhung der "Watschn" ist auf Video aufgezeichnet.Beweis: Fotos Beilage./C, Videomitschnitt CD (Titel "Hochzeit) Beilage./D Die Familie G. betreibt intensive Werbung für ihren "Romantikstadl".
Beweis: Zeitungsausschnitt 18.06.2009, Beilage./E,
Veranstaltungskalender Bauernherbst 2009 "Stadt-Info"
Beilage. /FFoto Werbetafel Beilage./G
Bei Großveranstaltungen (wie Hochzeiten) sind deutlich über 200 Gäste anwesend. Die Gewerbebehörde wurde von den illegalen Veranstaltungen in Kenntnis gesetzt und hat auch aufgrund erhobener Beschwerden am 19.06.2009 eine Verfahrensanordnung mit dem Inhalt „unverzüglich die ohne gewerberechtliche Genehmigung geänderte Betriebsanlage in ihren genehmigten Konsens rückzuführen“ erlassen.
Beweis: Verfahrensanordnung Beilage. /H
Die belangte Behörde war und ist somit nachweislich in Kenntnis davon, dass die Betriebsanlage abweichend zu den vereinbarten Auflagen (schalldichte Fenster in Form von Fixelementen, keine Terrassentüre — nur Notausgang) und abweichend zu dem laut Plan beantragten Nichtraucher- und Kinderspielbereich tatsächlich ein Saal für Großveranstaltungen (mit Livemusik) errichtet wurde. Die Behörde hat somit in Kenntnis der tatsächlichen Umstände etwas anderes bewilligt, als zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines für die Berufungswerber auch nur annähernd erkennbar und somit bekannt gewesen ist. Durch die Zusage des Verhandlungsleiters, dass nur bei Erfüllung der Auflagen eine gewerberechtliche Genehmigung ausgesprochen wird, wurden die Berufungswerber in einen Irrtum geführt.
Auch ist aufgrund der großen Lärmabstrahlung anzunehmen, dass die gewerberechtlichen Antragsteller die in der Baubeschreibung vereinbarte Schallisolierung durch einen Holzverbau nicht angebracht haben. Aus den oben angeführten Gründen liegt einerseits kein gültig abgegebener Rechtsmittelverzicht vor und wurde auch zu Unrecht eine gewerberechtliche Genehmigung ausgesprochen, da die Auflagen nicht erfüllt und ein anderes Objekt wie beantragt errichtet wurde.
II. Verletzung des Parteiengehörs:römisch zwei. Verletzung des Parteiengehörs:
Die belangte Behörde hat nach Durchführung der beiden Ortsaugenscheine noch ergänzend eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 04.08.2008 sowie einen ergänzenden Befund samt Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 15.09.2009 eingeholt, ohne diese für die Bescheiderlassung wesentlichen Unterlagen dem ausgewiesenen Vertreter der Berufungswerber vor Erlassung des Bescheides mit der Gelegenheit einer ergänzenden Stellungnahme bzw. Möglichkeit einer Gutachtenserörterung und Ergänzung zuzustellen.
Es wird ausdrücklich bestritten, dass die nunmehr bewilligte Lüftungsanlage den Anforderungen des "Romantikstadl" aufgrund der hohen Gästeanzahl gewachsen ist; dies war auch offensichtlich der Grund, warum bei den Großveranstaltungen im Sommer der "Notausgang" und die Fenster geöffnet werden mussten. Bewilligt wurde eine Lüftungsanlage, welche den Anforderungen eines Nichtraucherbereiches (für ca. 35 Personen) und eines Kinderspielbereiches genügen kann.
Es liegt somit auch eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften vor, da den Berufungswerbern keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Darüber hinaus ist aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs das Verfahren nichtig, weshalb alleine schon der Bescheid jedenfalls aufzuheben sein wird.Die Berufungswerber beantragen sohin, den Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 18.09.2009 zur GZ: 30302/152-2691/25-2009 ersatzlos aufzuheben in eventu die Rechtssache an die BH Salzburg-Umgebung als Behörde 1.Instanz zur ergänzenden Beweisaufnahme und ergänzendem Ortsaugenschein unter Ladung der Berufungswerber zurückzuverweisen."
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO durch ein Einzelmitglied fest:
Aus dem vorgelegten Betriebsanlagenakt ergibt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt:
Mit im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359bAbs 1 Z 2 GewO und § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergangenen rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.4.2001, Zahl 2/152-2691/3-2001, wurde Herrn Anton und Frau Hildegard G. die ursprüngliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine gastgewerbliche Betriebsanlage mit Beherbergung im bestehenden Gebäude im Standort Gst.Nr. … KG N. unter Erteilung von Aufträgen erteilt. Mit Ansuchen vom 21.4.2008 beantragten Herr Anton und Frau Hildegard G. bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung durch Erweiterung des bestehenden Betriebes. Nach den eingereichten Projektsunterlagen (Einreichplan der R.Bau GmbH vom 7.4.2008) sollte ein nordseitiger Zubau an die bestehende gastgewerbliche Betriebsanlage errichtet werden.Mit im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, A, b, s, 1 Ziffer 2, GewO und Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergangenen rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.4.2001, Zahl 2/152-2691/3-2001, wurde Herrn Anton und Frau Hildegard G. die ursprüngliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine gastgewerbliche Betriebsanlage mit Beherbergung im bestehenden Gebäude im Standort Gst.Nr. … KG N. unter Erteilung von Aufträgen erteilt. Mit Ansuchen vom 21.4.2008 beantragten Herr Anton und Frau Hildegard G. bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung durch Erweiterung des bestehenden Betriebes. Nach den eingereichten Projektsunterlagen (Einreichplan der R.Bau GmbH vom 7.4.2008) sollte ein nordseitiger Zubau an die bestehende gastgewerbliche Betriebsanlage errichtet werden.
Auf Grund dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bekanntmachung vom 29.4.2008 für 15.5.2008 einen Ortsaugenschein im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO anberaumt und die Projektsbekanntgabe durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und Hausanschlag an den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern veranlasst. Der Nachbar Alois P., P. 6, hat dazu mit Schreiben vom 8.5.2008 folgende "Stellungnahme-Einwand" bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingebracht:Auf Grund dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bekanntmachung vom 29.4.2008 für 15.5.2008 einen Ortsaugenschein im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO anberaumt und die Projektsbekanntgabe durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und Hausanschlag an den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern veranlasst. Der Nachbar Alois P., P. 6, hat dazu mit Schreiben vom 8.5.2008 folgende "Stellungnahme-Einwand" bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingebracht:
"Zum beabsichtigten Um - bzw. Zubau der Fam. Hilde und Anton G. möchte ich folgendes anführen.
Vor ca. einem Monat wurde auf den Grundstücken ..und .. ein Fundament errichtet. Dazu wäre anzumerken, dass diese beiden Grundstücke gem. Protokoll vom 24.4. 1970, aufgenommen mit dem öffentlichen Notar der Gemeinde N. Hr. Dr. Rudolf S., ohne Zustimmung nicht verbaut werden dürfen.
Dies ist in Pkt 6 des angeführten Protokolles vermerkt."
Die Nachbarn Michaela G. und Mag. Helmut G., P. 70, haben durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13.5.2008 folgende "Äußerung Einwendungen" bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingebracht:
"In umseits näher bezeichneter Gewerberechtssache haben die Beteiligten RA Dr. Robert O. mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Dieser beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß 10(1) AVG.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 29.04.2008 wurden die Beteiligten vom Termin des Ortsaugenscheines am 15.05.2008, 13.00 Uhr, an Ort und Stelle (Grundstück Nr. .. und .., KG N.) in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde das Recht zur Einsichtnahme in den Behördenakt und Abgabe einer schriftlichen Äusserung eingeräumt. Der ausgewiesene Vertreter hat am 08.05.2008 Akteneinsicht genommen und erstattet nachstehende Einwendungen: Laut Einreichplan der R.
Bau GmbH vom 07.04.2008, Plan Nr: 08 P., Punkt 5: "Angaben über die Bauausführung", wird der Zubau auf der dort befindlichen bestehenden Bodenplatte beschrieben. Auch wurde Herrn Mag. Helmuth G. in einem persönlichen Gespräch mit dem Bauamtsleiter der Stadtgemeinde Neumarkt, Herrn Ing. F., zugesichert, dass die geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen auf dieser bestehenden Bodenplatte durchgeführt werden. Tatsächlich sind Anfang April 2008 Betonmischwagen und Arbeiter auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erschienen und haben ohne entsprechende Baubewilligung umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt und die bestehende Bodenplatte auf ca. die dreifache Fläche erweitert.Es ergeht daher der Antrag, die Gewerbebehörde möge im Zuge der Augenscheinsverhandlung die vorgenommenen Änderungen protokollieren und auch in Form von Fotos dokumentieren und von Amts wegen eine Sachverhaltsmitteilung an die zuständige Baupolizei richten. Des Weiteren ergeht der Antrag, das Genehmigungsverfahren bis zur Klärung der unzulässigen und gesetzwidrigen Baumaßnahmen zu unterbrechen.Die Beteiligten werden in der Verhandlung am 15.05.2008 einen aktuellen Plan der verfahrensgegenständlichen Parzellen sowie der umliegenden Grundstücksparzellen vorlegen, welcher am 09.05.2008 von den Beteiligten vom BG Neumarkt bei Salzburg, Grundbuch, beigeschafft wurde. Aus diesem Plan geht hervor, dass der im Einreichplan vom 07.04.2008 enthaltene Lageplan nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Des Weiteren wird beantragt, hinsichtlich der geplanten Um- und Zubauten zum Schutz der Nachbarn - insbesondere der zu erwartenden Lärmbelästigungen - folgende Auflagen zu erteilen:
1. Untersagung eines gastronomischen Betriebes im Freien (insbesondere eines nordseitig anzulegenden Terassenbetriebes).
2. Einbau entsprechender Schallschutzfenster, welche nordseitig während der Betriebsstunden geschlossen sein müssen.
3. Entlüftungs- bzw. Klimaanlage, welche eine Geruchsbelästigung insbesondere durch eine nordseitige Entlüftung verhindert.
4. Verbot eines Diskothekenbetriebes sowie von Musikveranstaltungen zur Vermeidung diesbezüglicher Lärmbelästigungen.
5. Verbot der Nutzung des im Obergeschoß entstehenden und im Lageplan nicht näher beschriebenen Saales zu Veranstaltungszwecken.
6. Verbot von Veranstaltungen im Freien, wobei darauf hingewiesen wird, dass schon derzeit Feuerwerksveranstaltungen abgehalten werden, gegen die sich die Beteiligten (mit Ausnahme Silvester) massiv aussprechen. Die Beteiligten Michaela und Mag. Helmuth G. werden zum Verhandlungstermin am 15.05.2008, 13.00 Uhr, persönlich anwesend sein. Der ausgewiesene Vertreter wird aufgrund einer Terminkollision diesem Termin nicht beiwohnen."
Die Verhandlung vom 15.5.2009 ergab aus Sicht der Amtssachverständigen, dass das eingereichte Projekt unvollständig und aus technischer Sicht nicht beurteilbar sei. Den Genehmigungswerbern wurden die erforderlichen Projektsergänzungen bekanntgegeben. Die berufungswerbenden Nachbarn Adelheid P., Alois P., Michaela G. und Mag. Helmuth G. hielten in einer gemeinsamen Stellungnahme ihr schriftlich eingebrachten Einwendungen aufrecht und ersuchten nach Vorlage der geforderten Einreichunterlagen zur nächsten Verhandlung geladen zu werden. Sollten mit den Einschreitern einvernehmliche Lösungen gefunden werden, würden die schriftlichen Einwendungen zurückgezogen bzw. abgeändert werden. Am 13.6.2008 und am 7.7.2008 übermittelten die Genehmigungswerber der Gewerbebehörde Austauschpläne zum beantragten Projekt. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin mit Bekanntmachung vom 7.7.2008 einen neuerlichen Ortsaugenschein für 29.7.2009 anberaumt und dazu auch die berufungswerbenden Nachbarn persönlich geladen. Die Berufungswerber gaben in der Verhandlung vom 29.7.2009 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter folgende Stellungnahme ab:
"Zivilrechtliche Vereinbarung:
In Bezug auf die heute in der gewerberechtlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere Austauschplan zur GPZ Nr. .. und .., wird nachstehende zivilrechtliche Vereinbarung getroffen:
1. Zwischen Frau Hildegard und Herrn Anton G. einerseits und Frau Adelheid und Herrn Alois P. andererseits:
In Vorlage gebracht wird der Entwurf, verfasst durch den öffentlichen Notar Dr. Wolfgang A., zur Aktenzahl 4934, welcher inhaltlich zur gegenständlichen Vereinbarung erhoben wird. Punkt IV. wird dahingehend präzisiert als dass die Dauer des vereinbarten Bauverbotes unbefristet vereinbart wird. Desweiteren verpflichten sich Frau Hildegard und Herr Anton G. sowie Frau Adelheid und Herr Alois P. binnen 14 Tagen diese Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form (notariell beglaubigt) zu unterfertigen.In Vorlage gebracht wird der Entwurf, verfasst durch den öffentlichen Notar Dr. Wolfgang A., zur Aktenzahl 4934, welcher inhaltlich zur gegenständlichen Vereinbarung erhoben wird. Punkt römisch vier. wird dahingehend präzisiert als dass die Dauer des vereinbarten Bauverbotes unbefristet vereinbart wird. Desweiteren verpflichten sich Frau Hildegard und Herr Anton G. sowie Frau Adelheid und Herr Alois P. binnen 14 Tagen diese Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form (notariell beglaubigt) zu unterfertigen.
2. Zwischen Frau Hildegard und Herrn Anton G. einerseits und Frau Michaela und Herrn Helmut G. andererseits wie folgt:
Hinsichtlich des neben dem Gastgarten gelegenen Fußballplatzes wird vereinbart, dass dieser lediglich in den Zeitraum von 07:00 bis 20:30 Uhr benützt werden darf. Hinsichtlich der gewerberechtlichen Bewilligung erklären Frau Michaela und Herr Helmut G. auf die Erhebung eines Rechtsmittels im gegenständlichen gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zu verzichten."
Der Verhandlungsleiter hat diese Vereinbarungen gemäß § 357 GewO in der Verhandlungsschrift beurkundet.Der Verhandlungsleiter hat diese Vereinbarungen gemäß Paragraph 357, GewO in der Verhandlungsschrift beurkundet.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige forderte im Hinblick auf einzelne technische Anlagenteile (insb. hinsichtlicht der geplante Flüssiggasanlage und der Lüftungsanlage) weitere Projektsergänzungen, wobei nach Berichtigung der Projektsunterlagen seine weitere Beurteilung im Amt erfolgen könne.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige erstatte sodann am 15.9.2009 folgenden schriftlichen ergänzenden Befund und Gutachten:
"Aus gewerbetechnischer Sicht darf prinzipiell auf die Verhandlungsschrift vom 29.7.2008 verwiesen werden. Der Einschreiter hat nunmehr mit Schreiben vom 24.6.2009 übermittelt per Mail am 215.6.2009 durch Frau Heike R. (Gemeinde N.) bestätigt, dass die aus gewerbetechnischer Sicht aus Hinblick auf den Kundenschutz notwendige Abtrennung des Fluchtbereiches im Obergeschoß in brandbeständiger Form durchgeführt wurde, bzw. hat sich mit der Feststellung des Einschreiters vom 25.8.2009, dass die vorhandene und durch den Anbau den Bestimmungen der Flüssiggasverordnung nicht mehr entsprechende Gasanlage entfernt wurde, die Anlagen ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben werden, die Forderung nach einer entsprechenden Ergänzung der gastechnischen Einreichungen erledigt. Im Hinblick auf die Lüftungsanlage - insbesondere für den Küchenbereich - wurden bereits vorher die Unterlagen ergänzt, und haben auch zu einer positiven Beurteilung hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes — siehe Schreiben vom 4.8.2008 — geführt. Somit kann aus gewerbetechnischer Sicht festgehalten werden, dass der Umfang der geplanten Anlagenänderungen im Wesentlichen nunmehr den zu stellenden Forderungen entspricht. Im Hinblick auf nähere technische Details hinsichtlich Küchenausstattung, verwendete Geräte und Figuration der Räumlichkeiten darf auf die Einreichunterlagen verwiesen werden.
Die Betriebsanlage weist jedenfalls unter 200 Verabreichungsplätze bzw. 100 Beherbergungsplätze auf und entspricht deshalb einer Betriebsanlage entsprechend den gewerblichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 359 b GewO. Die Einreichung der lüftungstechnischen Einrichtungen (siehe dazu Detailprojekt der Firma Gastro T. vom 12.6.2008 bzw. Ergänzung vom 3.7.2008) lässt aufgrund der ausgewiesenen Störlärmpegel der eingebauten technischen Einrichtungen von 33 dB auf eine Bezugsentfernung von 10 m bzw. 45 dB auf eine Bezugsentfernung von 4 m (bestehende Lüftungsanlage) erkennen, dass aufgrund der Abstände zu den nächstgelegenen Anrainerobjekten und ihrer Situierung im Bezug auf die Anrainerobjekte die zu erwartenden Emissionspegel der technischen Einrichtungen aufgrund der Abstände im Bereich des Basispegels der örtlichen Umgebung liegen und somit unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Betrieb nicht erwarten lassen. Damit bestehen aus Sachverständigensicht unter Voraussetzung der Einhaltung des in der Betriebsbeschreibung angeführten Umfanges - hier werden hinsichtlich Öffnungszeit, Umfang, des Angebotes und Ausbildung im Hinblick auf den Anrainerschutz entsprechende Einschränkungen definiert - keine Bedenken gegen die Anlagenabänderung in ihrer projektierten Form, wenn die Ausführung sach- und fachgerecht nach den Regeln der Technik erfolgt. Hingewiesen wird, dass ex lege gesetzlicher Bestimmungen, Ausführung, Wartung und Betrieb einzelner Anlagenteile normieren, wobei insbesondere auf die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung, des Elektrotechnikgesetzes sowie auf die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verwiesen wird. Weiters müssen zur Aufstellung gelangende technische und maschinelle Einrichtungen CE-Kennzeichnungen bzw. Zertifizierungen aufweisen, deren Betriebs-, Wartungs- und Aufstellungsbedingungen ebenfalls einzuhalten sind.Die Betriebsanlage weist jedenfalls unter 200 Verabreichungsplätze bzw. 100 Beherbergungsplätze auf und entspricht deshalb einer Betriebsanlage entsprechend den gewerblichen Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 359, b GewO. Die Einreichung der lüftungstechnischen Einrichtungen (siehe dazu Detailprojekt der Firma Gastro T. vom 12.6.2008 bzw. Ergänzung vom 3.7.2008) lässt aufgrund der ausgewiesenen Störlärmpegel der eingebauten technischen Einrichtungen von 33 dB auf eine Bezugsentfernung von 10 m bzw. 45 dB auf eine Bezugsentfernung von 4 m (bestehende Lüftungsanlage) erkennen, dass aufgrund der Abstände zu den nächstgelegenen Anrainerobjekten und ihrer Situierung im Bezug auf die Anrainerobjekte die zu erwartenden Emissionspegel der technischen Einrichtungen aufgrund der Abstände im Bereich des Basispegels der örtlichen Umgebung liegen und somit unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Betrieb nicht erwarten lassen. Damit bestehen aus Sachverständigensicht unter Voraussetzung der Einhaltung des in der Betriebsbeschreibung angeführten Umfanges - hier werden hinsichtlich Öffnungszeit, Umfang, des Angebotes und Ausbildung im Hinblick auf den Anrainerschutz entsprechende Einschränkungen definiert - keine Bedenken gegen die Anlagenabänderung in ihrer projektierten Form, wenn die Ausführung sach- und fachgerecht nach den Regeln der Technik erfolgt. Hingewiesen wird, dass ex lege gesetzlicher Bestimmungen, Ausführung, Wartung und Betrieb einzelner Anlagenteile normieren, wobei insbesondere auf die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung, des Elektrotechnikgesetzes sowie auf die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verwiesen wird. Weiters müssen zur Aufstellung gelangende technische und maschinelle Einrichtungen CE-Kennzeichnungen bzw. Zertifizierungen aufweisen, deren Betriebs-, Wartungs- und Aufstellungsbedingungen ebenfalls einzuhalten sind.
Zur Präzisierung des Projektes wird der Behörde empfohlen, folgende Forderungen in Form von Aufträgen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen: …"
(es folgen zehn näher formulierte Aufträge)
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin ohne weiteres Parteiengehör den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.9.2009 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO erlassen und diesen auch dem Rechtsvertreter der berufungswerbenden Nachbarn am 22.9.2009 zugestellt, welcher mit Schriftsatz vom 5.10.2009 die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben hat.Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin ohne weiteres Parteiengehör den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.9.2009 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO erlassen und diesen auch dem Rechtsvertreter der berufungswerbenden Nachbarn am 22.9.2009 zugestellt, welcher mit Schriftsatz vom 5.10.2009 die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben hat.
Die Berufungswerber bestreiten darin die Rechtswirksamkeit ihres in der Genehmigungsverhandlung vom 29.7.2008 abgegebenen Rechtsmittelverzichts, berufen sich dazu auf wesentliche Abweichungen vom zugrunde liegenden Projekt und von gemachten Vereinbarungen, monieren einen auch im Umfang (insb. durch Musikdarbietungen) konsenswidrigen tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlagenerweiterung vor Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und wenden schließlich auch eine Verletzung des Parteigengehörs ein. Die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO wird dagegen in der Berufung nicht bekämpft.Die Berufungswerber bestreiten darin die Rechtswirksamkeit ihres in der Genehmigungsverhandlung vom 29.7.2008 abgegebenen Rechtsmittelverzichts, berufen sich dazu auf wesentliche Abweichungen vom zugrunde liegenden Projekt und von gemachten Vereinbarungen, monieren einen auch im Umfang (insb. durch Musikdarbietungen) konsenswidrigen tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlagenerweiterung vor Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und wenden schließlich auch eine Verletzung des Parteigengehörs ein. Die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b, GewO wird dagegen in der Berufung nicht bekämpft.
Mit ihrem Vorbringen können die Berufungswerber für ihren Standpunkt aus folgenden Erwägungen nichts gewinnen:
Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären (Änderungs-) Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO volle Parteistellung, die gemäß § 42 AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen.Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären (Änderungs-) Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 356, GewO volle Parteistellung, die gemäß Paragraph 42, AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen.
Seitens der Berufungsbehörde ist dazu festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Genehmigungsunterlagen eine Überschreitung der in § 359b Abs 1 Z 2 GewO festgelegten Grenzwerte hinsichtlich der Betriebsflächen und der elektrischen Anschlussleistung - die laut Projekt (Betriebsbeschreibung) vorliegenden zusätzlichen Betriebsflächen (196 m²) und die elektrische Anschlussleistung liegen mit Einbeziehung der genehmigten Anlage (274 m²) unter den in § 359b Abs 1 Z 2 GewO angeführten Grenzwerten – nicht ergibt. Nach den Ausführungen des von der Erstbehörde beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen lässt die geplante Ausführung der Betriebsanlagenänderung auch keine unvermeidbaren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO oder Belastungen der Umwelt erwarten.Seitens der Berufungsbehörde ist dazu festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Genehmigungsunterlagen eine Überschreitung der in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO festgelegten Grenzwerte hinsichtlich der Betriebsflächen und der elektrischen Anschlussleistung - die laut Projekt (Betriebsbeschreibung) vorliegenden zusätzlichen Betriebsflächen (196 m²) und die elektrische Anschlussleistung liegen mit Einbeziehung der genehmigten Anlage (274 m²) unter den in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO angeführten Grenzwerten – nicht ergibt. Nach den Ausführungen des von der Erstbehörde beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen lässt die geplante Ausführung der Betriebsanlagenänderung auch keine unvermeidbaren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO oder Belastungen der Umwelt erwarten.
Da die Genehmigungswerber im vorliegenden Projekt eine Musikdarbietung nicht beantragt haben und in der Gesamtbetriebsanlage schon auf Grund ihrer beantragten Größe offensichtlich weniger als 200 Verabreichungsplätze vorgesehen sind (s. die planliche Darstellung des genehmigten Projektes und auch das ergänzende Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 15.9.2009), fällt die vorliegende gastgewerbliche Betriebsanlage jedenfalls auch unter die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr. 850/1994. Die in dieser Verordnung bezeichnetenDa die Genehmigungswerber im vorliegenden Projekt eine Musikdarbietung nicht beantragt haben und in der Gesamtbetriebsanlage schon auf Grund ihrer beantragten Größe offensichtlich weniger als 200 Verabreichungsplätze vorgesehen sind (s. die planliche Darstellung des genehmigten Projektes und auch das ergänzende Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 15.9.2009), fällt die vorliegende gastgewerbliche Betriebsanlage jedenfalls auch unter die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,. Die in dieser Verordnung bezeichneten
Betriebsanlagen, sind - unabhängig davon, ob auch die
Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 oder Z 2 GewO vorliegen - jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO zu unterziehen (VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132).Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO vorliegen - jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO zu unterziehen (VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132).
§ 1 Z 1 dieser Verordnung legt fest, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch z.B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (ausgenommen bloße Hintergrundmusik) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung legt fest, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch z.B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (ausgenommen bloße Hintergrundmusik) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.
Diese Voraussetzungen sind nach den aufliegenden Projektsunterlagen bei der vorliegenden gastgewerblichen Betriebsanlage mit Berücksichtigung der gegenständlichen Änderung erfüllt.
Die Berufungsbehörde kann daher in der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung keine Rechtswidrigkeit erkennen.Die Berufungsbehörde kann daher in der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Aus der oben näher ausgeführten beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen insbesondere im Sinne des § 37 Abs 1 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Der gemäß § 359b Abs 1 GewO ergehende Feststellungsbescheid ist den Nachbarn zuzustellen, denen im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung auch das Recht der Berufung zusteht. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es im Hinblick auf die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem Verlust der (beschränkten) Parteistellung wegen nicht rechtzeitiger Erhebung diesbezüglich zulässiger Einwendungen gekommen ist (s. Grabler/ Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 35 zu § 359b).Aus der oben näher ausgeführten beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen insbesondere im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Der gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO ergehende Feststellungsbescheid ist den Nachbarn zuzustellen, denen im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung auch das Recht der Berufung zusteht. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es im Hinblick auf die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem Verlust der (beschränkten) Parteistellung wegen nicht rechtzeitiger Erhebung diesbezüglich zulässiger Einwendungen gekommen ist (s. Grabler/ Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 35 zu Paragraph 359 b,).
Im vorliegenden Fall fand am 15.5.2008 eine mündliche Genehmigungsverhandlung (Ortsaugenschein) statt, welche am 29.7.2008 fortgesetzt worden ist. Die Berufungswerber und ihr Rechtsvertreter haben daran auch teilgenommen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sie zunächst als Nachbarn durch Hausanschlag (Projektsbekanntgabe gemäß § 359b Abs 1 GewO) und zum zweiten Termin von der erstinstanzlichen Behörde auch persönlich geladen wurden.Im vorliegenden Fall fand am 15.5.2008 eine mündliche Genehmigungsverhandlung (Ortsaugenschein) statt, welche am 29.7.2008 fortgesetzt worden ist. Die Berufungswerber und ihr Rechtsvertreter haben daran auch teilgenommen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sie zunächst als Nachbarn durch Hausanschlag (Projektsbekanntgabe gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO) und zum zweiten Termin von der erstinstanzlichen Behörde auch persönlich geladen wurden.
In den von ihnen vor dem ersten Verhandlungstermin eingelangten schriftlichen Stellungnahmen und in ihren anlässlich der Verhandlung am 15.5.2008 (samt Fortsetzung am 29.7.2008) abgegebenen Stellungnahmen findet sich aber kein Einwendungsvorbringen, welches die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO bekämpft bzw. in Frage stellt.In den von ihnen vor dem ersten Verhandlungstermin eingelangten schriftlichen Stellungnahmen und in ihren anlässlich der Verhandlung am 15.5.2008 (samt Fortsetzung am 29.7.2008) abgegebenen Stellungnahmen findet sich aber kein Einwendungsvorbringen, welches die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b, GewO bekämpft bzw. in Frage stellt.
Eine Präklusionswirkung gemäß § 42 Abs 1 AVG ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die stattgefundenen mündlichen Verhandlungen am 15.5.2008 und 29.7.2008 zwar nicht eingetreten, da die Berufungswerber von der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde im aktenkundigen Hausanschlag (allgemeine Bekanntmachung) nicht auf ihre beschränkte Nachbarparteistellung und diesbezüglich auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG hingewiesen worden sind (vgl. VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247). Auch in den Verhandlungsschriften vom 15.5.2008 und 29.7.2008 findet sich kein entsprechender Hinweis auf die Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass entsprechende Einwendungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO von den Nachbarn auch noch nach den mündlichen Verhandlungen und auch nach Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz erhoben werden konnten, solange dieser Bescheid nicht gegenüber den dem bisherigen Verfahren beigezogenen Parteien rechtskräftig geworden ist (s. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 257, Pkt 10.6.2, und die dort zit. VwGH-Jud).Eine Präklusionswirkung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die stattgefundenen mündlichen Verhandlungen am 15.5.2008 und 29.7.2008 zwar nicht eingetreten, da die Berufungswerber von der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde im aktenkundigen Hausanschlag (allgemeine Bekanntmachung) nicht auf ihre beschränkte Nachbarparteistellung und diesbezüglich auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG hingewiesen worden sind vergleiche VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247). Auch in den Verhandlungsschriften vom 15.5.2008 und 29.7.2008 findet sich kein entsprechender Hinweis auf die Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass entsprechende Einwendungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO von den Nachbarn auch noch nach den mündlichen Verhandlungen und auch nach Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz erhoben werden konnten, solange dieser Bescheid nicht gegenüber den dem bisherigen Verfahren beigezogenen Parteien rechtskräftig geworden ist (s. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 257, Pkt 10.6.2, und die dort zit. VwGH-Jud).
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid gegenüber den Genehmigungswerbern am 21.9.2009 in Rechtskraft erwachsen (diese haben den Bescheid an diesem Tag persönlich unter Rechtsmittelverzicht bei der Behörde übernommen). Den Berufungswerbern und dem Arbeitsinspektorat wurde der Bescheid jeweils am 22.9.2009 per Post zugestellt. Er ist daher gegenüber der weiteren (Legal-)Partei Arbeitsinspektorat mit Ablauf des 6.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Bis zum 6.10.2009 haben die anwaltlich vertretenen Berufungswerber kein entsprechendes Einwendungsvorbringen zum (Nicht)Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erstattet, sodass sie ihre (beschränkte) Parteistellung wieder verloren haben. Ihre Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Präklusion, nachbarrechtliche Einwendungen, Belehrung über beschränkte Nachbarparteistellung, Parteistellung, vereinfachtes Verfahren, Rechtsfolgen, NachbarberufungZuletzt aktualisiert am
06.05.2010