Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AuslBG §3 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Drexel über die Berufung des Fa G-St vom 18.09.2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.07.2009, GZ: A2-St786/2008/5/1009, mit welchem das Strafverfahren gegen Herrn H Sch als Arbeitgeber mit dem Sitz in G, Gstr, wegen der Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A D, in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingestellt wurde, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Drexel über die Berufung des Fa G-St vom 18.09.2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.07.2009, GZ: A2-St786/2008/5/1009, mit welchem das Strafverfahren gegen Herrn H Sch als Arbeitgeber mit dem Sitz in G, Gstr, wegen der Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A D, in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingestellt wurde, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Das Strafverfahren gegen Herrn H Sch als Arbeitgeber mit dem Sitz in G, Gstr wegen der Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A D, in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Das Strafverfahren gegen Herrn H Sch als Arbeitgeber mit dem Sitz in G, Gstr wegen der Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A D, in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Strafverfahren gegen Herrn H Sch als Arbeitgeber wegen der Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A D, in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat keine Verwaltungsübertretung bilde, da der Beschuldigte für den genannten Ausländer über eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 23.06.2006 bis 22.06.2009 jeweils für eine geringfügige Tätigkeit verfügt habe. Das Fa der St G berief gegen diesen Bescheid rechtzeitig und brachte vor, dass die Beschäftigungsbewilligung für Herrn A D jeweils nur dem Antrag zufolge für 10 Stunden pro Woche, also für eine Teilzeitbeschäftigung, ausgestellt worden sei. Es wurde dazu auch ausgeführt, dass Ausländer, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, die Einschränkung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als geringfügig erwerbstätig zu sein hätten. Eine abweichende, nämlich das bewilligte Ausmaß übersteigende Beschäftigung für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.08.2008 sei nach Auffassung des Fa G-St eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 19.11.2009, bei welcher Herr H Sch als Berufungswerber, Frau M F, Mitarbeiterin beim AMS G, und Herr A D als Zeugen befragt wurden, gelangte die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen: Der Beschuldigte, Herr H Sch, beschäftigt seit 17.07.2006 Herrn A D, geringfügig im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche bei der E Tst in Gstr in G als Tankwart. Laut Bescheiden vom 23.06.2006, 11.06.2007 sowie 23.06.2008 liegt eine Beschäftigungsbewilligung für den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen für den örtlichen Geltungsbereich G vor. Im Bescheid des AMS Graz vom 23. Juni 2008 ist vermerkt: Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche). Weiteres ist festzuhalten, dass Herr A D Studierender an der Technischen Universität G, Bachelorstudium Bauingenieurwissenschaft, Umwelt und Wirtschaft ist und an zwei Wochenenden im Monat an der Tankstelle im vermerkten Ausmaß arbeitet. Im Sommer 2008 kam es zwischen dem Dienstgeber, Herrn H Sch, und Herrn A D zu der Vereinbarung, dass Herr A D über die Sommermonate Juli und August sein Beschäftigungsmaß auf 20 Stunden ausdehnen würde. Zu diesem Zweck beauftragte Herr Sch Herrn A D beim zuständigen AMS G nach den Voraussetzungen für eine Bewilligung anzufragen. Herr A D bekam die Auskunft, dass eine Ferialbeschäftigung für den Fall, dass eine Bewilligung vorliege, kein Problem sei und in den Monaten Juli und August ein Student auch in Voll- oder Teilzeit arbeiten dürfe. Diese Auskunft wird entsprechend den Aussagen von Frau M F, Mitarbeiterin des AMS G, sämtlichen derartigen Anfragen erteilt. Frau Sch, die Gattin des Beschuldigten, hat sich dann beim AMS diesbezüglich telefonisch rückversichert und auch ein Fax mit den nötigen Angaben übermittelt. Der Student wurde auch für die Monate Juli und August 2008 bei der Sozialversicherung entsprechend angemeldet. Auf Grund einer Mitteilung von Frau M F an das Fa G-St kam es in der Folge zu einem Strafantrag betreffend der Beschäftigung von Herrn A D.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Strafverfahren gegen Herrn H Sch als Arbeitgeber wegen der Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A D, in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat keine Verwaltungsübertretung bilde, da der Beschuldigte für den genannten Ausländer über eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 23.06.2006 bis 22.06.2009 jeweils für eine geringfügige Tätigkeit verfügt habe. Das Fa der St G berief gegen diesen Bescheid rechtzeitig und brachte vor, dass die Beschäftigungsbewilligung für Herrn A D jeweils nur dem Antrag zufolge für 10 Stunden pro Woche, also für eine Teilzeitbeschäftigung, ausgestellt worden sei. Es wurde dazu auch ausgeführt, dass Ausländer, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen, die Einschränkung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als geringfügig erwerbstätig zu sein hätten. Eine abweichende, nämlich das bewilligte Ausmaß übersteigende Beschäftigung für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.08.2008 sei nach Auffassung des Fa G-St eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51, c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 19.11.2009, bei welcher Herr H Sch als Berufungswerber, Frau M F, Mitarbeiterin beim AMS G, und Herr A D als Zeugen befragt wurden, gelangte die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen: Der Beschuldigte, Herr H Sch, beschäftigt seit 17.07.2006 Herrn A D, geringfügig im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche bei der E Tst in Gstr in G als Tankwart. Laut Bescheiden vom 23.06.2006, 11.06.2007 sowie 23.06.2008 liegt eine Beschäftigungsbewilligung für den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen für den örtlichen Geltungsbereich G vor. Im Bescheid des AMS Graz vom 23. Juni 2008 ist vermerkt: Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche). Weiteres ist festzuhalten, dass Herr A D Studierender an der Technischen Universität G, Bachelorstudium Bauingenieurwissenschaft, Umwelt und Wirtschaft ist und an zwei Wochenenden im Monat an der Tankstelle im vermerkten Ausmaß arbeitet. Im Sommer 2008 kam es zwischen dem Dienstgeber, Herrn H Sch, und Herrn A D zu der Vereinbarung, dass Herr A D über die Sommermonate Juli und August sein Beschäftigungsmaß auf 20 Stunden ausdehnen würde. Zu diesem Zweck beauftragte Herr Sch Herrn A D beim zuständigen AMS G nach den Voraussetzungen für eine Bewilligung anzufragen. Herr A D bekam die Auskunft, dass eine Ferialbeschäftigung für den Fall, dass eine Bewilligung vorliege, kein Problem sei und in den Monaten Juli und August ein Student auch in Voll- oder Teilzeit arbeiten dürfe. Diese Auskunft wird entsprechend den Aussagen von Frau M F, Mitarbeiterin des AMS G, sämtlichen derartigen Anfragen erteilt. Frau Sch, die Gattin des Beschuldigten, hat sich dann beim AMS diesbezüglich telefonisch rückversichert und auch ein Fax mit den nötigen Angaben übermittelt. Der Student wurde auch für die Monate Juli und August 2008 bei der Sozialversicherung entsprechend angemeldet. Auf Grund einer Mitteilung von Frau M F an das Fa G-St kam es in der Folge zu einem Strafantrag betreffend der Beschäftigung von Herrn A D.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung bzw auch auf die Zeugenaussagen von Frau M F und Herrn A D sowie auf die vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Bescheide des AMS G, Fax an das AMS G von Firma Sch, Studienzeitbestätigung der TU G vom 31.03.2009, Versicherungsdatenauszug). Die konkrete Beschäftigungszeit und das Beschäftigungsausmaß wurden weder vom Beschuldigten noch vom Vertreter des zuständigen Finanzamtes bestritten. Rechtliche
Beurteilung: Gem. § 64. (1) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. (2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. (3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsausweis besitzt. Gemäß § 6 Abs 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden. Der Begriff Arbeitsplatz ist durch die Legaldefinition des § 6 Abs 1 Z 2 festgelegt. Gemäß § 8 Abs 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung kann die Beschäftigungsbewilligung, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden. Wenn der Arbeitgeber die Auflagen nicht beachtet, so können die betroffenen Beschäftigungsbewilligungen widerrufen werden (§ 9 Abs 2 lit c AuslBG). Strafrechtliche Folgen sind indessen bei der Nichtbeachtung der Auflagen nicht verbunden. Für den verfahrensbezogenen Ausländer wurde die Beschäftigungsbewilligung nicht widerrufen, im Gegenteil, sie wurde sogar bis zum Jahr 2010 verlängert. Im verfahrensrelevanten Bescheid des AMS G sind unter die erstmalige Beschäftigung ist an folgende Auflagen gebunden explizit Auflagen angeführt. Der Vermerk Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche) im Bescheid des AMS G ist jedoch nicht als Auflage im Sinne des § 8 Abs 1 AuslBG zu qualifizieren, da hinsichtlich des zeitlichen, aber auch örtlichen Umfanges des Bewilligungsbescheides keine Auflagen vorgesehen sind und daher auch keine entsprechende Auflagenverletzung vorliegen kann, der Bewilligungsumfang konkretisiert wird. Vom Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung sind gemäß Abs 5 des § 3 AuslBG Volontäre sowie Ferial- und Berufspraktikanten befreit. Da aber diese Personen erfahrungsgemäß zuweilen als Ersatz für inländische Arbeitskräfte eingesetzt werden und die Möglichkeit besteht diese vom Arbeitsmarkt zu verdrängen, enthält das Gesetz eine spezifische Definition des Volontärs bzw des Ferial- und Berufspraktikanten, die mit der arbeitsrechtlichen Definition nicht ident sein muss. Der Begriff des Ferial- oder Berufspraktikanten setzt zwingend vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildungsvorschriften einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht voraus. In Betracht kommen nicht nur Schulen und Berufsschulen, sondern auch Fachschulen, Fachhochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Maßgebend ist nur, dass das Praktikum im Lehrplan zwingend vorgeschrieben ist. Nicht bewilligungsfrei ist daher die Tätigkeit der Werkstudenten, deren Zweck die Einkommenserzielung ist. Zwecks Missbrauchskontrolle sieht Abs 5 ein besonderes Anzeigeverfahren für Volontäre sowie Ferial- und Berufspraktikanten vor. Im konkreten Fall ist daher davon auszugehen, dass es sich bei Herrn A D um einen Werkstudenten handelt und er nicht die Vorteile des Ferial- bzw Berufspraktikanten genießen kann. Die über den Bewilligungsbescheid abweichende Beschäftigung, über das Ausmaß von 10 Wochenstunden, wie sie in der Zeit von 01.07.2008 bis 31.08.2008 um jeweils weiteren 10 Stunden stattgefunden hat, entspricht einer Tätigkeit entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 AuslBG, weshalb die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.Beurteilung: Gem. Paragraph 64, (1) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. (2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. (3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsausweis besitzt. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden. Der Begriff Arbeitsplatz ist durch die Legaldefinition des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung kann die Beschäftigungsbewilligung, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden. Wenn der Arbeitgeber die Auflagen nicht beachtet, so können die betroffenen Beschäftigungsbewilligungen widerrufen werden (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, AuslBG). Strafrechtliche Folgen sind indessen bei der Nichtbeachtung der Auflagen nicht verbunden. Für den verfahrensbezogenen Ausländer wurde die Beschäftigungsbewilligung nicht widerrufen, im Gegenteil, sie wurde sogar bis zum Jahr 2010 verlängert. Im verfahrensrelevanten Bescheid des AMS G sind unter die erstmalige Beschäftigung ist an folgende Auflagen gebunden explizit Auflagen angeführt. Der Vermerk Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche) im Bescheid des AMS G ist jedoch nicht als Auflage im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG zu qualifizieren, da hinsichtlich des zeitlichen, aber auch örtlichen Umfanges des Bewilligungsbescheides keine Auflagen vorgesehen sind und daher auch keine entsprechende Auflagenverletzung vorliegen kann, der Bewilligungsumfang konkretisiert wird. Vom Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung sind gemäß Absatz 5, des Paragraph 3, AuslBG Volontäre sowie Ferial- und Berufspraktikanten befreit. Da aber diese Personen erfahrungsgemäß zuweilen als Ersatz für inländische Arbeitskräfte eingesetzt werden und die Möglichkeit besteht diese vom Arbeitsmarkt zu verdrängen, enthält das Gesetz eine spezifische Definition des Volontärs bzw des Ferial- und Berufspraktikanten, die mit der arbeitsrechtlichen Definition nicht ident sein muss. Der Begriff des Ferial- oder Berufspraktikanten setzt zwingend vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildungsvorschriften einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht voraus. In Betracht kommen nicht nur Schulen und Berufsschulen, sondern auch Fachschulen, Fachhochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Maßgebend ist nur, dass das Praktikum im Lehrplan zwingend vorgeschrieben ist. Nicht bewilligungsfrei ist daher die Tätigkeit der Werkstudenten, deren Zweck die Einkommenserzielung ist. Zwecks Missbrauchskontrolle sieht Absatz 5, ein besonderes Anzeigeverfahren für Volontäre sowie Ferial- und Berufspraktikanten vor. Im konkreten Fall ist daher davon auszugehen, dass es sich bei Herrn A D um einen Werkstudenten handelt und er nicht die Vorteile des Ferial- bzw Berufspraktikanten genießen kann. Die über den Bewilligungsbescheid abweichende Beschäftigung, über das Ausmaß von 10 Wochenstunden, wie sie in der Zeit von 01.07.2008 bis 31.08.2008 um jeweils weiteren 10 Stunden stattgefunden hat, entspricht einer Tätigkeit entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, weshalb die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.
Zum Verschulden ist jedoch auszuführen: Nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Beim Verstoß gegen § 3 Abs 1 AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch wer ein Gewerbe betreibt verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht für einen Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Besteht über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbebetreibende verpflichtet hierüber bei der zuständigen Behörde - im Anlassfall beim AMS - Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld befreien. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber jedenfalls beim AMS Auskunft eingeholt hat und von Frau F, wie sie auch in der Verhandlung vom 19.11.2009 sehr glaubwürdig ausgeführt hat, die entsprechende Auskunft bekommen hat, dass eine Beschäftigung für die Monate Juli und August ohne weitere Bewilligung möglich ist. Ausgehend von dieser Prämisse ist dem Berufungswerber zuzugestehen, dass er subjektiv die ganze Zeit über der festen Überzeugung war, rechtmäßig gehandelt zu haben. Die Berufung des Finanzamtes ist deshalb abzuweisen und die Einstellung des Verfahrens, wie es von der Erstbehörde erfolgt ist, zu bestätigen, wobei jedoch darauf verwiesen wird, dass diese gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu erfolgen hat, da sich der Beschuldigte die ganze Zeit über in einem schuldbefreienden Rechtsirrtum befunden hat, der einen Strafausschließungsgrund darstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zum Verschulden ist jedoch auszuführen: Nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Beim Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch wer ein Gewerbe betreibt verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht für einen Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Besteht über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbebetreibende verpflichtet hierüber bei der zuständigen Behörde - im Anlassfall beim AMS - Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld befreien. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber jedenfalls beim AMS Auskunft eingeholt hat und von Frau F, wie sie auch in der Verhandlung vom 19.11.2009 sehr glaubwürdig ausgeführt hat, die entsprechende Auskunft bekommen hat, dass eine Beschäftigung für die Monate Juli und August ohne weitere Bewilligung möglich ist. Ausgehend von dieser Prämisse ist dem Berufungswerber zuzugestehen, dass er subjektiv die ganze Zeit über der festen Überzeugung war, rechtmäßig gehandelt zu haben. Die Berufung des Finanzamtes ist deshalb abzuweisen und die Einstellung des Verfahrens, wie es von der Erstbehörde erfolgt ist, zu bestätigen, wobei jedoch darauf verwiesen wird, dass diese gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu erfolgen hat, da sich der Beschuldigte die ganze Zeit über in einem schuldbefreienden Rechtsirrtum befunden hat, der einen Strafausschließungsgrund darstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung; Auflage; zeitlich; Ausmaß; ÜberschreitungZuletzt aktualisiert am
12.02.2010