TE Uvs Bescheid 2010/1/7 30.11-121/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

MEG §8 Abs1
MEG §7 Abs2
MEG §48 Abs1 lita
AbfallnachweisV §6 Abs6
  1. MEG § 8 heute
  2. MEG § 8 gültig ab 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  3. MEG § 8 gültig von 20.06.2017 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  5. MEG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  6. MEG § 8 gültig von 10.12.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
  7. MEG § 8 gültig von 25.05.2002 bis 09.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  8. MEG § 8 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  9. MEG § 8 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  10. MEG § 8 gültig von 31.12.1988 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 7 heute
  2. MEG § 7 gültig ab 20.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  3. MEG § 7 gültig von 29.12.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015
  4. MEG § 7 gültig von 20.08.1994 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  5. MEG § 7 gültig von 31.12.1988 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 48 heute
  2. MEG § 48 gültig ab 14.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  3. MEG § 48 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  4. MEG § 48 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  5. MEG § 48 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  6. MEG § 48 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  7. MEG § 48 gültig von 18.11.1950 bis 24.04.1992

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn W S, geb., St, T, vertreten durch die Rechtsanwälte R P, F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14.11.2008, GZ: 15.1 3833/2008, (Mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Die verletzten Rechtsvorschriften haben zu lauten: §§ 7 Abs 2, 8 Abs 1 Z 2, 48 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von €Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn W S, geb., St, T, vertreten durch die Rechtsanwälte R P, F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14.11.2008, GZ: 15.1 3833 aus 2008,, (Mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Die verletzten Rechtsvorschriften haben zu lauten: Paragraphen 7, Absatz 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 48, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von €

20,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14.11.2008, GZ: 15.1 3833/2008, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG der Firma Sm D, Rg, T, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten: Anlässlich der am 29.04.2008 am Standort T, Rg, durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde folgendes Messgerät in betriebsbereitem, ungeeichtem Zustand vorgefunden, obwohl wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält dafür verantwortlich ist, dass das Messgerät geeicht ist. Handelswaage:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14.11.2008, GZ: 15.1 3833 aus 2008,, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Firma Sm D, Rg, T, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten: Anlässlich der am 29.04.2008 am Standort T, Rg, durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde folgendes Messgerät in betriebsbereitem, ungeeichtem Zustand vorgefunden, obwohl wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält dafür verantwortlich ist, dass das Messgerät geeicht ist. Handelswaage:

Hersteller: Gassner Bauart/Type: DMA02 Baby Höchstlast: 1500 kg

Seriennummer: 69911400/00 Dieses Messgerät ist auf dem Fahrzeug der Firma Sm mit dem amtlichen Kennzeichen LN montiert. Die Waage wird zur Kontrolle bei der Übernahme von div. Abfällen bereitgehalten. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 63 Abs 1Maß- und Eichgesetz begangen und verhängte die Erstbehörde über den Berufungswerber nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von € 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass es richtig sei, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät auf dem Fahrzeug der Firma Sm D mit dem amtlichen Kennzeichen LN montiert gewesen sei. Tatsache sei allerdings, dass die verfahrensgegenständliche Waage nur dem innerbetrieblichen Gebrauch gedient habe. Dementsprechend sei die Waage nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten worden. Die tatsächliche Gewichtskontrolle der Abfälle, sowie die Verrechnung hätten nach Übernahme der Abfälle beim Eingang des Firmengeländes der Firma Sm D in T, Rg, stattgefunden. Die verfahrensgegenständliche Waage habe einzig und allein dem Zweck gedient, internen Richtlinien zu genügen und außerdem dem jeweiligen Fahrer zur Kontrolle, um eine etwaige Überladung hintanzuhalten. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit dem in seiner Stellungnahme vom 05.08.2008 erhobenen Einwand, dass es sich bei der Fahrzeugwaage nur um eine Anlage zur internen Kontrollverwiegung gehandelt habe, auseinanderzusetzen. Die Erstbehörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn in dieser Sache einzuvernehmen. Selbst wenn die Behörde ein Verschulden seinerseits am Eintritt des gegenständlichen Sachverhalts feststellen würde - was jedoch ausdrücklich bestritten werde - wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass dieses Verschulden äußerst geringfügig sei und sich unter der Grenze des § 21 VStG bewege, weshalb mit Einstellung bzw. bescheidmäßiger Ermahnung vorzugehen gewesen wäre. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass er diesbezüglich verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten sei. Auch in dieser Hinsicht sei sohin von der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Straferkenntnisses auszugehen. Letztendlich sei die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen, da es sich jedenfalls - sollte tatsächlich ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand als erwiesen angenommen werden - nur um eine geringfügige Übertretung handle. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Am 10.07.2009 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber, seine Rechtsvertreterin und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei (Robert Wallner vom Eichamt Graz) teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber der Zeuge M W einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde vertagt, am 08.10.2009 fortgesetzt und abgeschlossen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendemSeriennummer: 69911400/00 Dieses Messgerät ist auf dem Fahrzeug der Firma Sm mit dem amtlichen Kennzeichen LN montiert. Die Waage wird zur Kontrolle bei der Übernahme von div. Abfällen bereitgehalten. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 63, Absatz eins M, a, ß, - und Eichgesetz begangen und verhängte die Erstbehörde über den Berufungswerber nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von € 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass es richtig sei, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät auf dem Fahrzeug der Firma Sm D mit dem amtlichen Kennzeichen LN montiert gewesen sei. Tatsache sei allerdings, dass die verfahrensgegenständliche Waage nur dem innerbetrieblichen Gebrauch gedient habe. Dementsprechend sei die Waage nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten worden. Die tatsächliche Gewichtskontrolle der Abfälle, sowie die Verrechnung hätten nach Übernahme der Abfälle beim Eingang des Firmengeländes der Firma Sm D in T, Rg, stattgefunden. Die verfahrensgegenständliche Waage habe einzig und allein dem Zweck gedient, internen Richtlinien zu genügen und außerdem dem jeweiligen Fahrer zur Kontrolle, um eine etwaige Überladung hintanzuhalten. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit dem in seiner Stellungnahme vom 05.08.2008 erhobenen Einwand, dass es sich bei der Fahrzeugwaage nur um eine Anlage zur internen Kontrollverwiegung gehandelt habe, auseinanderzusetzen. Die Erstbehörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn in dieser Sache einzuvernehmen. Selbst wenn die Behörde ein Verschulden seinerseits am Eintritt des gegenständlichen Sachverhalts feststellen würde - was jedoch ausdrücklich bestritten werde - wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass dieses Verschulden äußerst geringfügig sei und sich unter der Grenze des Paragraph 21, VStG bewege, weshalb mit Einstellung bzw. bescheidmäßiger Ermahnung vorzugehen gewesen wäre. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass er diesbezüglich verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten sei. Auch in dieser Hinsicht sei sohin von der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Straferkenntnisses auszugehen. Letztendlich sei die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen, da es sich jedenfalls - sollte tatsächlich ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand als erwiesen angenommen werden - nur um eine geringfügige Übertretung handle. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Am 10.07.2009 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber, seine Rechtsvertreterin und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei (Robert Wallner vom Eichamt Graz) teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber der Zeuge M W einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde vertagt, am 08.10.2009 fortgesetzt und abgeschlossen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem

Sachverhalt aus: Der Berufungswerber ist bei der Sm D, C H, G, beschäftigt und Leiter des Standortes 8793 T, Rg. Als Leiter dieses Standortes wurde der Berufungswerber mit Bestellungserklärung vom 17.08.2007 zum verantwortlichen Beauftragten für den Standort T (ausgenommen chemisches Labor) bestellt und ihm aufgetragen für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften (die in der Bestellungserklärung beispielhaft aufgezählt sind) zu sorgen. Mit seiner Unterschrift nahm der Berufungswerber am 28.08.2007 seine Bestellung zustimmend zur Kenntnis. Am Standort T gibt es bei der Firma Sm D 15 LKW, drei davon sind mit nicht gültig geeichten Waagen ausgestattet. Dazu gehört auch der LKW mit dem Kennzeichen LN. Auf diesem ist ein Messgerät des Herstellers Gassner, Type DMA02 Baby, Höchstlast

1.500 kg, mit der Seriennummer 69911400/00, montiert. Mit diesem LKW wurde nur Stückgut transportiert. Dabei handelt es sich um diverse - auch gefährliche - Abfälle. Bei der Bestellung wird bereits vom Disponenten ein Begleitschein ausgedruckt, den der Fahrer mithat. Bei der Übernahme der Ladung beim Kunden muss am Begleitschein ein Gewicht eingetragen werden. Dies ist bei gefährlichen Abfällen erforderlich, um die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung einzuhalten und andererseits, den Bestimmungen des GGBG bzw. ADR Genüge zu tun, damit z.B. im Falle eines Unfalles die Sicherheitskräfte über die Ladung informiert sind. Außerdem dient das ermittelte Gewicht dem Fahrer dazu, Überladungen zu vermeiden. Bei Stückguttransporten kommt es eher selten vor, dass der Kunde bereits das Gewicht des Ladegutes ermittelt hat. Ist das nicht der Fall, wird mit Hilfe des am Fahrzeug montierten Messgerätes des Herstellers Gassner das Gewicht ermittelt und das an der Waage aufscheinende Gewicht in den Begleitschein eingetragen. Bei Fahrzeugen, bei denen keine Waage am Fahrzeug montiert ist, wird das Gewicht zusammen mit dem Kunden geschätzt und in den Begleitschein eingetragen. Bei der Abholung der Ladung erhält der Kunde einen Durchschlag des ausgefüllten Begleitscheines. Am Standort T wird viel Industrieabfall gesammelt. Daher ist eine genaue Eingangskontrolle bezüglich der Deklaration des Abfalles und des Gewichtes erforderlich. Zur Verwiegung des Abfalles am Standort T gibt es drei geeichte Messgeräte und zwar zwei Plateauwaagen (bis jeweils 1.500 kg) und eine Brückenwaage (bis zu 50 Tonnen). Bei den Plateauwaagen erscheint das Gewicht am Display und wird das gemessene Gewicht vom Übernahmepersonal (meist ist es ein Staplerfahrer) abgeschrieben. Bei der Brückenwaage kommt es zu einer Gesamt-LKW-Verwiegung und wird ein Wiegeschein mit allen relevanten Daten ausgedruckt. Im Begleitschein gibt es eine Korrekturzeile. Sollte sich bei der genauen Verwiegung am Standort T herausstellen, dass das bei der Abholung des Abfalles eingetragene (geschätzte) Gewicht mit dem tatsächlichen Gewicht nicht übereinstimmt, wird in dieser Korrekturzeile das exakt gemessene Gewicht eingetragen. Dieses Gewicht dient dann zur Verrechnung mit dem Kunden. Am 29.04.2008 führte das Eichamt Graz eine eichpolizeiliche Revision am Standort T der Firma Sm D durch. Dabei wurde das verfahrensgegenständliche Messgerät, auf dem LKW montiert, in ungeeichtem Zustand (beim Messgerät war ein Eichstempel 001, das heißt geeicht 2001, angebracht) vorgefunden.

Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert, soweit er sich auf die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten bezieht, auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindliche Bestellungserklärung vom 17.08.2007. Die Feststellungen über den Standort T, den gegenständlichen LKW, das Eintragen des Gewichtes beim Kunden, sowie die exakte Abwaage der Ladung am Standort T stützen sich auf die Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen M W, der seit drei Jahren Anlagenleiter und damit für den Fuhrpark und den Lagerbereich zuständig ist. Die Feststellungen über die eichamtliche Kontrolle am 29.04.2008 konnten aufgrund der Anzeige des Eichamtes Graz vom 14.05.2008 getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes lauten: § 7Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert, soweit er sich auf die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten bezieht, auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindliche Bestellungserklärung vom 17.08.2007. Die Feststellungen über den Standort T, den gegenständlichen LKW, das Eintragen des Gewichtes beim Kunden, sowie die exakte Abwaage der Ladung am Standort T stützen sich auf die Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen M W, der seit drei Jahren Anlagenleiter und damit für den Fuhrpark und den Lagerbereich zuständig ist. Die Feststellungen über die eichamtliche Kontrolle am 29.04.2008 konnten aufgrund der Anzeige des Eichamtes Graz vom 14.05.2008 getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes lauten: Paragraph 7

(1) Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. (2) Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. (3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. § 8 (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:(1) Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. (2) Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. (3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Paragraph 8, (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

.... 2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der

Gewichtsstücke und Zählwaagen. § 15 Die Nacheichfrist beträgt:

.... 2. zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z 1 und 3

bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist, § 48

(1) Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist, § 63 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900,00 bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bestrafung nur dann zulässig, wenn die Messanlagen im eichpflichtigen Verkehr bereitgehalten werden, nicht aber dann, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient (vgl VwGH 06.11.1995, 95/04/0005; 15.10.2003, 2000/04/0130; 18.10.2006, 2006/04/0094). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass bei der Abholung des Abfalls ein Gewicht im Begleitschein eingetragen werden musste. Dafür gab es drei Möglichkeiten: 1.) Der Kunde hat bereits selbst eine Verwiegung durchgeführt (was vor allem bei großen Kunden, wie z.B. der Firma V oder der Firma B vorkommt), sodass dieses Gewicht im Begleitschein eingetragen werden kann. 2.) Das Gewicht wird mit dem am Fahrzeug befindlichen nicht gültig geeichtem Messgerät festgestellt. 3.) Das Gewicht wird vom Fahrer und dem Kunden geschätzt und im Begleitschein eingetragen. Da mit dem gegenständlichen LKW nur Stückgut transportiert wurde und daher selten der Kunde bereits das Gewicht des gelagerten Gutes ermittelt hatte (laut Aussage des Zeugen W), wurde in den meisten Fällen vom Fahrer des LKWs mit dem Kennzeichen LN das Gewicht mit dem verfahrensgegenständlichem Messgerät ermittelt und im Begleitschein eingetragen. Laut Aussage des Berufungswerbers wurden mit dem LKW, auf dem das gegenständliche Messgerät angebracht war, auch gefährliche Abfälle transportiert. Diesbezüglich legte der Berufungswerber Lieferscheine (= Begleitscheine gemäß §§ 5 bis 7 AbfallnachweisVO 2003) mit der Nummer 55037179 über den Transport von Bildschirmgeräten, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Arzneimittel, medizinisch gefährliche Abfälle, Altöle etc vor. Nach § 18 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sind, wenn gefährliche Abfälle befördert werden, die Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Nach § 19 Abs 1 AWG ist dieser Begleitschein mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Nach § 6 Abs 1 Z 2 Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übergeber im Begleitschein die Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm anzugeben. Nach Abs 6 hat, wenn die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse entsprechen oder wenn darin keine entsprechenden Angaben enthalten sind, der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass der Lenker des Lkws, an dem das verfahrensgegenständliche Messgerät angebracht war, bei der Abholung von gefährlichen Abfällen die Verwiegung dieses Abfalles mit Hilfe des (nicht gültig geeichten) Messgerätes durchgeführt und das Gewicht sodann in den Begleitschein eingetragen hat. Dies war auf Grund der zitierten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw der Abfallnachweisverordnung erforderlich. Es kann daher keineswegs davon gesprochen werden, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät nur im innerbetrieblichen Bereich bereitgehalten bzw verwendet worden wäre. Es ist auch nicht von Belang, dass dem Kunden das am Standort T mit Hilfe von geeichten Waagen ermittelte Gewicht in Rechnung gestellt wurde. Zu Recht verweist die mitbeteiligte Partei auch darauf, dass es für ein Bereithalten des Messgerätes im rechtsgeschäftlichen Bereich bereits ausreicht, wenn es ohne weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann bzw Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Nutzung unterlassen wurden. Dadurch, dass auf der verfahrensgegenständlichen Waage der Eichstempel 001 (geeicht also 2001) angebracht war, hätte dieses Messgerät bis 31.12.2003 nachgeeicht werden müssen. Bei der eichpolizeilichen Revision am 29.04.2008 wurde festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät am LKW mit dem Kennzeichen LN angebracht war. Durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass dieses Messgerät im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abholung des Ladegutes bereitgehalten und auch verwendet wurde. Somit liegt eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz vor, für die der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter heranzuziehen ist. Da das Messgerät bis zur eichpolizeilichen Revision am LKW bereitgehalten (und auch verwendet) wurde, bestehen keine Bedenken, dass der 29.04.2008 im Straferkenntnis als Tattag angeführt ist. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war - worauf in der Berufung zu Recht hingewiesen wird - die zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Berufungswerber gab selbst an, dass der Fahrer zusammen mit dem Kunden das Gewicht, welches mit dem gegenständlichen Messgerät ermittelt wurde, auf dem Begleitschein eingetragen hat. Daher hätte ihm bei entsprechender Sorgfaltspflicht bewusst sein müssen, dass das gegenständliche Messgerät zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen und somit nicht nur im innerbetrieblichen Verkehr verwendet wurde. Somit kann sein Verschulden als nicht nur geringfügig angesehen werden. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.750,00. Er hat Sorgepflichten für drei Kinder. An Vermögen besitzt er einen Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus (Wert insgesamt ca. € 250.000,00), wofür er Kreditverbindlichkeiten im Ausmaß von ca. € 50.000,00 hat. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 63 Abs 1 MEG bis zu € 10.900,00. Die Erstbehörde hat bei ihrer Strafbemessung den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund sieht sich die Berufungsbehörde veranlasst, die in erster Instanz verhängte Geldstrafe auf nunmehr € 200,00 herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt aufgrund der angeführten Strafzumessungskriterien nicht in Betracht, wobei zu bemerken ist, dass die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde. Was den Berufungsantrag auf Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und allenfalls Ausspruch einer Ermahnung) betrifft, kommt eine solche bereits aufgrund des nicht nur geringfügigen Verschuldens des Berufungswerbers nicht in Betracht. Zum Antrag auf Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) ist darauf zu verweisen, dass die Strafbestimmung des § 63 Abs 1 MEG keine Mindeststrafe vorsieht. Durch die Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Geldstrafe waren auch die Verfahrenskosten erster Instanz im selben Ausmaß (10 % der verhängten Geldstrafe) zu mindern. Da die Berufung nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, fielen für den Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren an. __(1) Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist, Paragraph 63, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900,00 bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bestrafung nur dann zulässig, wenn die Messanlagen im eichpflichtigen Verkehr bereitgehalten werden, nicht aber dann, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient vergleiche VwGH 06.11.1995, 95/04/0005; 15.10.2003, 2000/04/0130; 18.10.2006, 2006/04/0094). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass bei der Abholung des Abfalls ein Gewicht im Begleitschein eingetragen werden musste. Dafür gab es drei Möglichkeiten: 1.) Der Kunde hat bereits selbst eine Verwiegung durchgeführt (was vor allem bei großen Kunden, wie z.B. der Firma römisch fünf oder der Firma B vorkommt), sodass dieses Gewicht im Begleitschein eingetragen werden kann. 2.) Das Gewicht wird mit dem am Fahrzeug befindlichen nicht gültig geeichtem Messgerät festgestellt. 3.) Das Gewicht wird vom Fahrer und dem Kunden geschätzt und im Begleitschein eingetragen. Da mit dem gegenständlichen LKW nur Stückgut transportiert wurde und daher selten der Kunde bereits das Gewicht des gelagerten Gutes ermittelt hatte (laut Aussage des Zeugen W), wurde in den meisten Fällen vom Fahrer des LKWs mit dem Kennzeichen LN das Gewicht mit dem verfahrensgegenständlichem Messgerät ermittelt und im Begleitschein eingetragen. Laut Aussage des Berufungswerbers wurden mit dem LKW, auf dem das gegenständliche Messgerät angebracht war, auch gefährliche Abfälle transportiert. Diesbezüglich legte der Berufungswerber Lieferscheine (= Begleitscheine gemäß Paragraphen 5 bis 7 AbfallnachweisVO 2003) mit der Nummer 55037179 über den Transport von Bildschirmgeräten, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Arzneimittel, medizinisch gefährliche Abfälle, Altöle etc vor. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sind, wenn gefährliche Abfälle befördert werden, die Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Nach Paragraph 19, Absatz eins, AWG ist dieser Begleitschein mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übergeber im Begleitschein die Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm anzugeben. Nach Absatz 6, hat, wenn die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse entsprechen oder wenn darin keine entsprechenden Angaben enthalten sind, der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass der Lenker des Lkws, an dem das verfahrensgegenständliche Messgerät angebracht war, bei der Abholung von gefährlichen Abfällen die Verwiegung dieses Abfalles mit Hilfe des (nicht gültig geeichten) Messgerätes durchgeführt und das Gewicht sodann in den Begleitschein eingetragen hat. Dies war auf Grund der zitierten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw der Abfallnachweisverordnung erforderlich. Es kann daher keineswegs davon gesprochen werden, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät nur im innerbetrieblichen Bereich bereitgehalten bzw verwendet worden wäre. Es ist auch nicht von Belang, dass dem Kunden das am Standort T mit Hilfe von geeichten Waagen ermittelte Gewicht in Rechnung gestellt wurde. Zu Recht verweist die mitbeteiligte Partei auch darauf, dass es für ein Bereithalten des Messgerätes im rechtsgeschäftlichen Bereich bereits ausreicht, wenn es ohne weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann bzw Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Nutzung unterlassen wurden. Dadurch, dass auf der verfahrensgegenständlichen Waage der Eichstempel 001 (geeicht also 2001) angebracht war, hätte dieses Messgerät bis 31.12.2003 nachgeeicht werden müssen. Bei der eichpolizeilichen Revision am 29.04.2008 wurde festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät am LKW mit dem Kennzeichen LN angebracht war. Durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass dieses Messgerät im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abholung des Ladegutes bereitgehalten und auch verwendet wurde. Somit liegt eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz vor, für die der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter heranzuziehen ist. Da das Messgerät bis zur eichpolizeilichen Revision am LKW bereitgehalten (und auch verwendet) wurde, bestehen keine Bedenken, dass der 29.04.2008 im Straferkenntnis als Tattag angeführt ist. Strafbemessung: Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war - worauf in der Berufung zu Recht hingewiesen wird - die zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Berufungswerber gab selbst an, dass der Fahrer zusammen mit dem Kunden das Gewicht, welches mit dem gegenständlichen Messgerät ermittelt wurde, auf dem Begleitschein eingetragen hat. Daher hätte ihm bei entsprechender Sorgfaltspflicht bewusst sein müssen, dass das gegenständliche Messgerät zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen und somit nicht nur im innerbetrieblichen Verkehr verwendet wurde. Somit kann sein Verschulden als nicht nur geringfügig angesehen werden. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.750,00. Er hat Sorgepflichten für drei Kinder. An Vermögen besitzt er einen Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus (Wert insgesamt ca. € 250.000,00), wofür er Kreditverbindlichkeiten im Ausmaß von ca. € 50.000,00 hat. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß Paragraph 63, Absatz eins, MEG bis zu € 10.900,00. Die Erstbehörde hat bei ihrer Strafbemessung den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund sieht sich die Berufungsbehörde veranlasst, die in erster Instanz verhängte Geldstrafe auf nunmehr € 200,00 herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt aufgrund der angeführten Strafzumessungskriterien nicht in Betracht, wobei zu bemerken ist, dass die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde. Was den Berufungsantrag auf Anwendung des Paragraph 21, VStG (Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und allenfalls Ausspruch einer Ermahnung) betrifft, kommt eine solche bereits aufgrund des nicht nur geringfügigen Verschuldens des Berufungswerbers nicht in Betracht. Zum Antrag auf Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) ist darauf zu verweisen, dass die Strafbestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, MEG keine Mindeststrafe vorsieht. Durch die Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Geldstrafe waren auch die Verfahrenskosten erster Instanz im selben Ausmaß (10 % der verhängten Geldstrafe) zu mindern. Da die Berufung nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, fielen für den Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren an. __

Schlagworte

Handelswaage; Eichpflicht; rechtsgeschäftlicher Verkehr; gefährlicher Abfall; Eintragung; Begleitschein

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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