Am 23.11.2009 um 18.02 Uhr langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien per Telefax eine Beschwerde gemäß § 82 FPG 2005 des Zobaidullah M. (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) ein, in der dieser die Schubhaftverhängung und seine Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2009 mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme bekämpfte:Am 23.11.2009 um 18.02 Uhr langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien per Telefax eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, FPG 2005 des Zobaidullah M. (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) ein, in der dieser die Schubhaftverhängung und seine Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2009 mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme bekämpfte:
Er sei am 16.11.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Nachdem er sich bei anderen Afghanen erkundigt habe, wie er einen Asylantrag stellen könne, habe er sich auf den Weg nach Traiskirchen begeben. Bevor er aber die Badner Bahn besteigen und nach Traiskirchen habe fahren können, sei er im Rahmen einer Routinekontrolle der Polizei angehalten worden und es sei festgestellt worden, dass er sich in keinem Asylverfahren befinde und auch über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er habe daher – wie von Anfang an geplant – einen Asylantrag gestellt, welcher auch angenommen worden sei, und befinde sich seither in einem aufrechten Verfahren. Seither befinde er sich in Schubhaft.
Gemäß § 80 Abs 1 FPG 2005 Art. 5 MRK und nach dem Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheiten bestehe zwar die Möglichkeit, Personen in Schubhaft zu nehmen, doch sei die Behörde dazu verpflichtet darauf zu achten, dass die Haftdauer möglichst kurz sei. Es sei diesbezüglich eine Rechtsgüterabwägung durchzuführen. Er sei festgenommen worden, kurz nachdem er in Österreich angekommen sei und als er sich auf dem Weg nach Traiskirchen befunden habe. Dass er sich mangels Ortskenntnis erst bei Landsleuten erkundigen habe müssen, wo und wie er einen Asylantrag stellen könne, könne ihm weder negativ angelastet werden noch vergrößere dies seine Fluchtgefahr. Das ihm aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips zustehende Verwaltungsverfahren werde einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass das Vorgehen der Fremdenpolizei auf keinen Fall dazu geeignet sei, auf eine möglichst kurze Haftdauer hinzuwirken. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe das auch in einer Entscheidung zu einem gleichgelagerten Sachverhalt (GZ: UVS-01/2/10815/2009) erkannt. Er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich Handlungen gesetzt, die vermuten lassen würden, er werde sich dem Verfahren entziehen. Im Gegenteil dazu habe er kurz nach seiner Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt. Auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei die fehlende Ausreisewilligkeit allein noch kein Grund, um Schubhaft zu verhängen. Es sei wohl verständlich, dass er nicht vor Stellung seines Asylantrages ausgereist sei. Die belangte Behörde verkenne, dass die Schubhaft nur eine ultima ratio sein und nicht dazu dienen solle, jede Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung zu sichern. Das Gesetz sehe auch aufenthaltsbeendende Verfahren ohne Schubhaft vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass in jedem einzelnen Fall die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Allein der Umstand, dass er illegal eingereist sei, könne nicht ein reales Risiko des Untertauchens begründen. Ob er in seiner polizeilichen Einvernahme unwahre Angaben über seine Einreise gemacht habe oder nicht, sei nach der geltenden Judikatur irrelevant. Ein Verwaltungssenat habe unter GZ Senat-FR-09-1026 ausgesprochen, dass die Schubhaft auch nicht in einem Fall erforderlich gewesen sei, in dem die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Reiseroute keine nachvollziehbaren Angaben gemacht habe und ihren Aufenthalt in Griechenland auch erst eingestanden habe, nachdem sie seitens der Behörde damit konfrontiert worden sei. Des Weiteren habe sie sich vor der Asylantragstellung nachweislich einige Tage in Wien aufgehalten. Solche Umstände seien nicht per se geeignet, eine negative Gesinnungshaltung zu belegen.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 Artikel 5, MRK und nach dem Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheiten bestehe zwar die Möglichkeit, Personen in Schubhaft zu nehmen, doch sei die Behörde dazu verpflichtet darauf zu achten, dass die Haftdauer möglichst kurz sei. Es sei diesbezüglich eine Rechtsgüterabwägung durchzuführen. Er sei festgenommen worden, kurz nachdem er in Österreich angekommen sei und als er sich auf dem Weg nach Traiskirchen befunden habe. Dass er sich mangels Ortskenntnis erst bei Landsleuten erkundigen habe müssen, wo und wie er einen Asylantrag stellen könne, könne ihm weder negativ angelastet werden noch vergrößere dies seine Fluchtgefahr. Das ihm aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips zustehende Verwaltungsverfahren werde einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass das Vorgehen der Fremdenpolizei auf keinen Fall dazu geeignet sei, auf eine möglichst kurze Haftdauer hinzuwirken. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe das auch in einer Entscheidung zu einem gleichgelagerten Sachverhalt (GZ: UVS-01/2/10815/2009) erkannt. Er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich Handlungen gesetzt, die vermuten lassen würden, er werde sich dem Verfahren entziehen. Im Gegenteil dazu habe er kurz nach seiner Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt. Auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei die fehlende Ausreisewilligkeit allein noch kein Grund, um Schubhaft zu verhängen. Es sei wohl verständlich, dass er nicht vor Stellung seines Asylantrages ausgereist sei. Die belangte Behörde verkenne, dass die Schubhaft nur eine ultima ratio sein und nicht dazu dienen solle, jede Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung zu sichern. Das Gesetz sehe auch aufenthaltsbeendende Verfahren ohne Schubhaft vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass in jedem einzelnen Fall die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Allein der Umstand, dass er illegal eingereist sei, könne nicht ein reales Risiko des Untertauchens begründen. Ob er in seiner polizeilichen Einvernahme unwahre Angaben über seine Einreise gemacht habe oder nicht, sei nach der geltenden Judikatur irrelevant. Ein Verwaltungssenat habe unter GZ Senat-FR-09-1026 ausgesprochen, dass die Schubhaft auch nicht in einem Fall erforderlich gewesen sei, in dem die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Reiseroute keine nachvollziehbaren Angaben gemacht habe und ihren Aufenthalt in Griechenland auch erst eingestanden habe, nachdem sie seitens der Behörde damit konfrontiert worden sei. Des Weiteren habe sie sich vor der Asylantragstellung nachweislich einige Tage in Wien aufgehalten. Solche Umstände seien nicht per se geeignet, eine negative Gesinnungshaltung zu belegen.
Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verankerung am Arbeitsmarkt gegeben sei, ergebe sich gezwungenermaßen aus dem System, da er nach geltender Rechtslage gar nicht arbeiten gehen dürfe. Außerdem hätte er gar keine Arbeit aufnehmen können, da er ja bereits bei Antragstellung in Schubhaft genommen worden sei. Die die Schubhaft verhängende Behörde habe im gegenständlichen Fall eine völlig mangelhafte, mit Vorurteilen und Willkür belastete Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, woraus ihre Absicht klar werde, die Schubhaft allein deshalb zu erlassen, weil die formale Voraussetzung des § 76 Abs 2 Z. 4 FPG 2005 gegeben sei. Dass für seinen weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel eingesetzt werden müssten, liege in der Natur des Asylsystems; zu diesem Zwecke sei die Grundversorgung eingeführt worden. Dass er jetzt in Schubhaft sitze, verringere das Ausmaß der für ihn eingesetzten öffentlichen Mittel auch keineswegs. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsste es konkrete Umstände geben, wonach ersichtlich sei, dass ein Asylwerber die ihm zu gewährende oder bereits gewährte Unterstützung aufgeben oder ablehnen sollte und in die Anonymität abtauchen werde. Die Verhängung der Schubhaft dürfe nicht als Standardmaßnahme erfolgen. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls eine ihm gewährte Unterstützung bereitwillig angenommen und hätte in der ihm zugewiesenen Unterkunft gelebt und er wäre keineswegs in die Illegalität abgetaucht. Dass er seinen Unterhalt durch Begehung strafbarer Handlungen bestreiten würde, sei eine dreiste Unterstellung seitens der belangten Behörde und durch nichts begründet. Er habe keine Handlung gesetzt, die diese vage Vermutung, die auf jeden beliebigen Asylwerber zutreffe, rechtfertige.Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verankerung am Arbeitsmarkt gegeben sei, ergebe sich gezwungenermaßen aus dem System, da er nach geltender Rechtslage gar nicht arbeiten gehen dürfe. Außerdem hätte er gar keine Arbeit aufnehmen können, da er ja bereits bei Antragstellung in Schubhaft genommen worden sei. Die die Schubhaft verhängende Behörde habe im gegenständlichen Fall eine völlig mangelhafte, mit Vorurteilen und Willkür belastete Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, woraus ihre Absicht klar werde, die Schubhaft allein deshalb zu erlassen, weil die formale Voraussetzung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 gegeben sei. Dass für seinen weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel eingesetzt werden müssten, liege in der Natur des Asylsystems; zu diesem Zwecke sei die Grundversorgung eingeführt worden. Dass er jetzt in Schubhaft sitze, verringere das Ausmaß der für ihn eingesetzten öffentlichen Mittel auch keineswegs. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsste es konkrete Umstände geben, wonach ersichtlich sei, dass ein Asylwerber die ihm zu gewährende oder bereits gewährte Unterstützung aufgeben oder ablehnen sollte und in die Anonymität abtauchen werde. Die Verhängung der Schubhaft dürfe nicht als Standardmaßnahme erfolgen. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls eine ihm gewährte Unterstützung bereitwillig angenommen und hätte in der ihm zugewiesenen Unterkunft gelebt und er wäre keineswegs in die Illegalität abgetaucht. Dass er seinen Unterhalt durch Begehung strafbarer Handlungen bestreiten würde, sei eine dreiste Unterstellung seitens der belangten Behörde und durch nichts begründet. Er habe keine Handlung gesetzt, die diese vage Vermutung, die auf jeden beliebigen Asylwerber zutreffe, rechtfertige.
Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergebe, dass das Vorbringen der belangten Behörde jeder Logik entbehre. Es bestehe der Eindruck, dass diese entschlossen sei, um jeden Preis die Schubhaft zu verhängen. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die ernsthaft diesen Namen verdient hätte, habe die belangte Behörde nicht durchgeführt. Dies entspreche nicht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, sodass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei.
Die Schubhaft sei auch rechtswidrig, weil mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG 2005 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Man hätte ihm beispielsweise auftragen können, sich in periodischen Abständen beim Polizeikommando zu melden oder an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu beziehen. Die Annahme, er werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, sei nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig. Die belangte Behörde hätte die Anwendung gelinderer Mittel in seinem Fall ernsthaft zu prüfen und in der Folge auch anzuwenden gehabt. Die Grundsätze der UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden lege Kriterien fest, die in seinem Fall gänzlich missachtet worden seien.Die Schubhaft sei auch rechtswidrig, weil mit einem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Man hätte ihm beispielsweise auftragen können, sich in periodischen Abständen beim Polizeikommando zu melden oder an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu beziehen. Die Annahme, er werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, sei nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig. Die belangte Behörde hätte die Anwendung gelinderer Mittel in seinem Fall ernsthaft zu prüfen und in der Folge auch anzuwenden gehabt. Die Grundsätze der UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden lege Kriterien fest, die in seinem Fall gänzlich missachtet worden seien.
Er beantrage daher, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung von Anfang an feststellen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Weiters würden gemäß § 79a AVG die Erstattung der Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro sowie die Ersetzung des Schriftsatzaufwandes in Höhe von 737,60 Euro beantragt. Die belangte Behörde, das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien, legte den den Beschwerdeführer betreffenden Akt mit einer Stellungnahme vom 25.11.2009 vor, welche folgenden Inhalt hat:Er beantrage daher, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung von Anfang an feststellen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Weiters würden gemäß Paragraph 79 a, AVG die Erstattung der Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro sowie die Ersetzung des Schriftsatzaufwandes in Höhe von 737,60 Euro beantragt. Die belangte Behörde, das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien, legte den den Beschwerdeführer betreffenden Akt mit einer Stellungnahme vom 25.11.2009 vor, welche folgenden Inhalt hat:
„Der Beschwerdeführer (Bf) reiste nach eigenen und unbewiesenen Angaben illegal und ohne ein Reisedokument zu besitzen am 16.11.2009 nach Österreich ein. Die Identität und Nationalität ist bis dato ungeklärt.
Am 18. November 2009, 18.40 Uhr, wurde der Bf, im Beisein eines zweiten Fremden im Sinne des FPG, in Wien, A.-zeile kontrolliert. Unter Einschaltung eines Dolmetschers wurde versucht, die Identität der beiden Angehaltenen zu überprüfen. Beide gaben zuerst an, seit 3 Tagen in Österreich aufhältig zu sein und weder Name noch Geburtsdatum nennen zu können.
Der andere Fremde konnte aufgrund einer entsprechenden Anfrage als Asylwerber identifiziert werden, gegen den bereits vom Bundesasylamt ein Festnahmeauftrag vorlag, sodass eine Einreise vor 3 Tagen nicht sehr wahrscheinlich ist. Nachdem beim Bf weder die Identität noch Nationalität bekannt war und der Bf illegal und ohne Reisedokument eingereist war, wurde die Abgabe in den Arrest verfügt. Am 18.11.2009, 22.17 Uhr, wurde bereits unter Beiziehung eines Dolmetschers die Einvernahme begonnen. Der Bf bestätigt, vor zwei Tagen in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er hätte zuerst in Griechenland, dann in Ungarn einen Asylantrag gestellt, wurde auch jeweils erkennungsdienstlich behandelt und wäre, vor Ende des Asylverfahrens, nach Österreich weitergereist. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten, in Österreich keine Angehörigen.
Die im konkreten Fall durchgeführte Einzelfallprüfung wurde im Licht des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit ausgelegt und die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen entsprechend der Rechtssprechung der Gerichte des öffentlichen Rechts (vgl. VfGH, VfSlg. Nr. 14.981/1997, 17.288 vom 28.09.2004, VwGH ZI. 2006/21/0389 vom 07.02.2008 mit Verweis auf ZI. 2007/21/0043 vom 30.08.2007) vorgenommen und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft geprüft und als erforderlich befunden. Die Ausreiseunwilligkeit für sich genommen ist nach der rezenten Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht geeignet, die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Als zweiter Schritt im Sinne der rezenten Judikatur des VwGH wurde der Sicherungsbedarf geprüft. Wie der VwGH (zB E 2006/21/0311 vom 27.02.2007) feststellt, müssen über die fehlende Ausreiseunwilligkeit weitere Umstände - etwa mangelnde berufliche oder soziale Verankerungen im Inland - vorliegen, um die Befürchtung es besteht das Risiko des Untertauchens als schlüssig anzusehen. Ebenso sei sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen.Die im konkreten Fall durchgeführte Einzelfallprüfung wurde im Licht des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit ausgelegt und die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen entsprechend der Rechtssprechung der Gerichte des öffentlichen Rechts vergleiche VfGH, VfSlg. Nr. 14.981 aus 1997,, 17.288 vom 28.09.2004, VwGH ZI. 2006/21/0389 vom 07.02.2008 mit Verweis auf ZI. 2007/21/0043 vom 30.08.2007) vorgenommen und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft geprüft und als erforderlich befunden. Die Ausreiseunwilligkeit für sich genommen ist nach der rezenten Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht geeignet, die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Als zweiter Schritt im Sinne der rezenten Judikatur des VwGH wurde der Sicherungsbedarf geprüft. Wie der VwGH (zB E 2006/21/0311 vom 27.02.2007) feststellt, müssen über die fehlende Ausreiseunwilligkeit weitere Umstände - etwa mangelnde berufliche oder soziale Verankerungen im Inland - vorliegen, um die Befürchtung es besteht das Risiko des Untertauchens als schlüssig anzusehen. Ebenso sei sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen.
Entsprechend dieser Judikatur wurde von der Fremdenpolizeibehörde auch dieser zweite Schritt geprüft. Das Sicherungserfordernis muss in weiteren Umständen begründet sein und wurden konkret keine beruflichen, sozialen und familiären Verankerungen im Inland festgestellt. Auf Grund dieser Konstellation wurde die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig angesehen. Basierend auf den Tatsachen, dass der BF im Inland nicht gemeldet ist und keine Hinweise über seine Unterkunft machte, bestand und besteht die große Gefahr des Untertauchens. Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte das Gelindere Mittel nicht zur Anwendung gebracht werden und wurde am 18.11.2009, 23.10 Uhr, ein Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Bescheid wurde dem Bf am 18.11.2009, 23.10 Uhr, persönlich, gegen Unterschriftenleistung, übergeben, somit zugestellt und formal fehlerfrei erlassen.Entsprechend dieser Judikatur wurde von der Fremdenpolizeibehörde auch dieser zweite Schritt geprüft. Das Sicherungserfordernis muss in weiteren Umständen begründet sein und wurden konkret keine beruflichen, sozialen und familiären Verankerungen im Inland festgestellt. Auf Grund dieser Konstellation wurde die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig angesehen. Basierend auf den Tatsachen, dass der BF im Inland nicht gemeldet ist und keine Hinweise über seine Unterkunft machte, bestand und besteht die große Gefahr des Untertauchens. Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte das Gelindere Mittel nicht zur Anwendung gebracht werden und wurde am 18.11.2009, 23.10 Uhr, ein Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Bescheid wurde dem Bf am 18.11.2009, 23.10 Uhr, persönlich, gegen Unterschriftenleistung, übergeben, somit zugestellt und formal fehlerfrei erlassen.
Zu diesem Zeitpunkt (Anmerkung: und bis dato) war und ist der Bf kein Asylwerber, sodass eine Schubhaft nur nach Abs 1 des § 76 FPG verhängt werden konnte. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Amtshandlung wurde dem Fremden auch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Ausweisung/Aufenthaltsverbotes übergeben.Zu diesem Zeitpunkt (Anmerkung: und bis dato) war und ist der Bf kein Asylwerber, sodass eine Schubhaft nur nach Absatz eins, des Paragraph 76, FPG verhängt werden konnte. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Amtshandlung wurde dem Fremden auch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Ausweisung/Aufenthaltsverbotes übergeben.
Mit 24.11.2009 brachte der Bf durch seine Vertretung eine professionell artikulierte Schubhaftbeschwerde ein. Demnach reiste er am 16.11.2009 ein, erkundigte sich bei angeblichen Landsleuten wie er einen Asylantrag stellen könnte und begab sich auf den Weg nach Traiskirchen, wobei er, bevor er die Badner Bahn besteigen und nach Traiskirchen fahren wollte, im Rahmen einer Routinekontrolle von der Polizei angehalten worden war. Er stellte einen Asylantrag und befinde sich seither in einem laufenden Verfahren. Es wird der Behörde vorgeworfen, dass sie die Beschwerdeführerin (Anm.: gemeint wohl der Beschwerdeführer) im Zuge einer völlig mangelhaften und mit Vorurteilen und Willkür belasteten Verhältnismäßigkeitsprüfung nur deshalb in Schubhaft genommen hat, weil die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Zif. 4 FPG gegeben seien. Weiters wird immer wieder auf die Asylwerbereigenschaft des Bf hingewiesen und festgestellt, dass die belangte Behörde dem Bf unterstellen würde, seinen Unterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bestreiten. Zu diesen vorgebrachten Unterstellungen ist nur kurz folgendes festzustellen. Der Bf stellte weder vor noch während der Schubhaftverhängung einen Asylantrag. Auch während der Schubhaft stellte der Bf bis dato keinen Asylantrag, sodass der Schubhaftbescheid sich nur auf § 76 Abs 1 FPG stützen konnte. Dies geht auch eindeutig aus dem gegenständlichen Bescheid hervor. Hätte der Bf während der Schubhaft einen Asylantrag gestellt, wäre dies aktenkundig und hätte sich die Behörde mit dieser Tatsache auseinander gesetzt und entweder die Schubhaft aufrechterhalten (siehe § 76 Abs 6 FPG) oder diese aufgehoben. Diese Prüfung war jedoch nicht erforderlich, da, wie bereits mehrfach ausgeführt, kein Asylantrag in Österreich vorliegt. Zu der Behauptung, dass sich der Bf am 18.11.2009, 18.40 Uhr, als er im Zuge einer Kontrolle in Wien, A.-zeile angehalten worden war, gerade zu der Badner Bahn begeben wollte um in Traiskirchen einen Asylantrag zu stellen, ist nur festzustellen, dass er diese Behauptung weder gegenüber den einschreitenden Organen des Sicherheitsdienstes (über den involvierten Dolmetscher) noch bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme vorbrachte.Mit 24.11.2009 brachte der Bf durch seine Vertretung eine professionell artikulierte Schubhaftbeschwerde ein. Demnach reiste er am 16.11.2009 ein, erkundigte sich bei angeblichen Landsleuten wie er einen Asylantrag stellen könnte und begab sich auf den Weg nach Traiskirchen, wobei er, bevor er die Badner Bahn besteigen und nach Traiskirchen fahren wollte, im Rahmen einer Routinekontrolle von der Polizei angehalten worden war. Er stellte einen Asylantrag und befinde sich seither in einem laufenden Verfahren. Es wird der Behörde vorgeworfen, dass sie die Beschwerdeführerin Anmerkung, gemeint wohl der Beschwerdeführer) im Zuge einer völlig mangelhaften und mit Vorurteilen und Willkür belasteten Verhältnismäßigkeitsprüfung nur deshalb in Schubhaft genommen hat, weil die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Zif. 4 FPG gegeben seien. Weiters wird immer wieder auf die Asylwerbereigenschaft des Bf hingewiesen und festgestellt, dass die belangte Behörde dem Bf unterstellen würde, seinen Unterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bestreiten. Zu diesen vorgebrachten Unterstellungen ist nur kurz folgendes festzustellen. Der Bf stellte weder vor noch während der Schubhaftverhängung einen Asylantrag. Auch während der Schubhaft stellte der Bf bis dato keinen Asylantrag, sodass der Schubhaftbescheid sich nur auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG stützen konnte. Dies geht auch eindeutig aus dem gegenständlichen Bescheid hervor. Hätte der Bf während der Schubhaft einen Asylantrag gestellt, wäre dies aktenkundig und hätte sich die Behörde mit dieser Tatsache auseinander gesetzt und entweder die Schubhaft aufrechterhalten (siehe Paragraph 76, Absatz 6, FPG) oder diese aufgehoben. Diese Prüfung war jedoch nicht erforderlich, da, wie bereits mehrfach ausgeführt, kein Asylantrag in Österreich vorliegt. Zu der Behauptung, dass sich der Bf am 18.11.2009, 18.40 Uhr, als er im Zuge einer Kontrolle in Wien, A.-zeile angehalten worden war, gerade zu der Badner Bahn begeben wollte um in Traiskirchen einen Asylantrag zu stellen, ist nur festzustellen, dass er diese Behauptung weder gegenüber den einschreitenden Organen des Sicherheitsdienstes (über den involvierten Dolmetscher) noch bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme vorbrachte.
Dem eindeutig und unmissverständlich vorbrachten Vorwurf, dass die Behörde dem Bf die Begehung von strafbaren Handlungen unterstellte, ist mit Nachdruck entgegen zu treten. Weder im Aktenvermerk vom 18.11.2009 der ersteinschreitenden Beamten, noch in der Niederschrift durch das Fremdenpolizeiliche Büro noch im Schubhaftbescheid findet sich ein Hinweis, dass die Behörde ein strafbares Vorgehen vermutete bzw. bereits festgestellt hatte.
Zur Feststellung der Beschwerde, dass die Schubhaft alleine deshalb erlassen worden war, weil die formalen Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 4 FPG gegeben wäre, kann nur auf die Tatsache verwiesen werden, dass sich der Schubhaftbescheid eindeutig und jederzeit nachlesbar nur auf § 76 Abs 1 FPG stützt und nicht - wie behauptet - auf Abs 2 leg.cit.Zur Feststellung der Beschwerde, dass die Schubhaft alleine deshalb erlassen worden war, weil die formalen Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gegeben wäre, kann nur auf die Tatsache verwiesen werden, dass sich der Schubhaftbescheid eindeutig und jederzeit nachlesbar nur auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG stützt und nicht - wie behauptet - auf Absatz 2, leg.cit.
Im Gegensatz zu den unbewiesenen Behauptungen in der Schubhaftbeschwerde ist aus dem Aktenlauf erkennbar, dass die belangte Behörde auch unter Einbeziehung der niederschriftlichen Angaben des Bf ein korrektes Verfahren, unter Beachtung der Judikatur des VwGH (Einzelfallprüfung, Verhältnismäßigkeit, Prüfung des Sicherungsbedarfes etc.) durchgeführt hatte.
Die Behörde war und ist bemüht, die Schubhaftdauer so kurz als möglich zu halten. Es wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, Geschäftsabteilung M möge
die Beschwerde als unbegründet abweisen,
gemäß § 83 Abs 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Summe € 426,20
Der Beschwerdeführer ist in Schubhaft.“
Auch eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien beim Bundesasylamt ergab, dass der Beschwerdeführer weder unter dem in der Beschwerde genannten Namen noch unter einem zweiten im fremdenpolizeilichen Akt aufscheinenden Namen als Asylwerber aufscheint.
In der Sache wurde am 30.11.2009 eine Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Partei sowie Herr Insp. K. (einer der an der Betretung und Festnahme des Beschwerdeführers beteiligten Sicherheitswachebeamten) als Zeuge einvernommen wurden.
Der Beschwerdeführer gab dabei vorerst Folgendes an:
„Ich verstehe nicht, weswegen ich jetzt in Haft bin. Es war stets so, dass ich immer nur meinen richtigen Namen und keinen anderen angegeben habe; mein richtiges Geburtsdatum konnte ich erst später angeben, weil ich es erst in europäische Zeitrechnung umrechnen musste.
Mein Name ist Zobaidullah M.; ich bin 1989 geboren, ich werde 20 Jahre alt. Ich habe dort 11 Jahre eine Schule besucht, aber keinen Beruf gelernt. Meine Familienangehörigen sind alle in Afghanistan. Ich habe Afghanistan vor vier bis fünf Jahren verlassen, ich habe dort nur die Schule besucht und nicht gearbeitet. Ich habe Afghanistan verlassen, weil ich eine private Feindschaft hatte und Probleme mit Taliban und auch mit der jetzigen Regierung. Ich war damals erst 14 oder 15 Jahre. Von Afghanistan bin ich nach Pakistan gereist und dann in den Iran und in die Türkei. Anfang 2006 gelangte ich nach Griechenland. Einige Zeit später wurde ich von Griechenland in die Türkei abgeschoben. Nach 6-monatigen Aufenthalt in der Türkei reiste ich nach Griechenland. Ich reiste über Mazedonien, Serbien nach Ungarn ein. Ich wurde in Mazedonien, Serbien und auch in Ungarn von der Polizei aufgegriffen. In Ungarn habe ich mich dann selber bei der Polizei gemeldet. In Mazedonien wurde ich an die Grenze nach Kosovo wieder zurückgewiesen. Die Polizei in Serbien hat über mich eine Strafe von 115,-- Euro verhängt und mir aufgetragen, innerhalb von 24 Stunden das Land zu verlassen. In Ungarn habe ich mich der Polizei gemeldet. Die Polizei hat mich mitgenommen und eine Einvernahme mit mir gemacht. Es war die Grenzpolizei. Sie wollten mich zuerst abschieben. Als die den Nachweis für die Strafe und den Landesverweis sahen, haben sie mich nicht abgeschoben. Nach einer Asylantragstellung wurde ich in einem geschlossenen Lager untergebracht. 22 Tage hielt ich mich in diesem geschlossenen Lager auf, sie wollten mich nach Athen abschieben und aus diesem Grund musste ich fliehen und nach Österreich kommen. Am 18. bin ich dann mit einem Reisezug von Budapest und nach Wien gereist. Ich habe in Wien das Lager gesucht, es aber nicht gefunden und wurde dann von der Polizei aufgegriffen. Ich war alleine. Ein afghanischer Junge war bei der Festnahme bei mir, den habe ich im Zug getroffen. Ich war sehr aufgeregt, als die Polizei mich aufgegriffen habe, denn ich hatte 1.000,-- Euro bei mir und die Polizei hat geglaubt, dass ich das Geld gestohlen hatte. Ich war deshalb sehr nervös und war sehr unter Druck. Dann wurde ich von der Polizei zum Polizeianhaltezentrum gebracht, wo ich jetzt bin. Dort wurde ich einvernommen zu meinem Fluchtweg und habe die selben Angaben gemacht, wie heute und seither werde ich dort festgehalten.
Das Geld hat aber mir gehört; ich habe in Griechenland gearbeitet und dabei Geld verdient; 600,-- Euro habe ich von dort aus zu meiner Familie nach Afghanistan geschickt. Meine Familie hat mir dann diese 600,-- Euro und 400,-- weitere Euro geschickt. Als ich in Wien angekommen bin hatte ich kein Geld. Ich habe einen Afghanen kennengelernt und aufgrund seiner Daten konnte mir meine Familie das Geld über Western Union nach Wien schicken. Der Afghane, den ich kennen gelernt hatte, hat das Geld dann mir seinem Ausweis bei Western Union abholen können. Wenn ich gefragt werde, ob all diese Schritte zur Erlangung des Geldes an einem Tag gesetzt wurden (da ich zuvor angegeben habe, ich sei am Tage des Aufgriffes erst in Österreich eingereist) gebe ich an, das Geld hat mir dieser Afghane erst kurz, bevor mich die Polzei aufgegriffen hatte, gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe ich ihn auch gefragt, wo das Lager ist und er hat gesagt, es heißt Traiskirchen und ich solle einfach die Straße weitergehen und dort fragen.
Ich weiß nicht, bei welchem Bahnhof ich in Wien angekommen bin. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich auf der A.-zeile bzw. N.-Straße festgenommen wurde, eine Örtlichkeit, die sowohl von den Bahnhöfen als auch von Traiskirchen sehr weit entfert ist, gebe ich an, ich habe mich in Wien nicht ausgekannt. Mit dem Afghanen kam ich so ins Gespräch, dass ich ihn am Bahnhof gesehen habe und mir gedacht habe, er könnte ein Afghane sein. Ich habe ihn deshalb angesprochen und er hat bejaht, Afghane zu sein und so kamen wir ins Gespräch. Dieser Afghane hat eine SMS über sein Handy an meinen Bruder mit den Daten gesendet. Dies war um 11.00 Uhr. Der Afghane musste dann arbeiten und wir haben uns um 14.30 Uhr wieder an derselben Stelle getroffen, wo er mir dann das Geld übergeben hat. Ich hatte lediglich eine Packung Biskuit und Zigaretten gekauft und bin dann die Straße entlang gegangen. Ich habe niemand getroffen, der meine Sprache sprach.
Wenn ich gefragt werde, ob ich vier Stunden die Straße entlang gegangen bin, gebe ich an: ich bin nicht nur eine Straße immer nur entlang gegangen sondern durch mehrere Straßen und habe niemanden getroffen, der mit mir sprechen konnte und mir weiterhelfen konnte. Ich war noch mit diesen Afghanen, den ich im Zuge getroffen hatte, gemeinsam; dieser hatte auch keine Dokumente. Dieser kannte sich auch nicht aus, er war neu in Österreich und ich weiß nicht, ob er wusste, wo wir hinsollten. Ich habe diesen Herrn erst im Zug kennengelernt, ich weiß nicht, woher er stammt. Wir haben im Zug nicht gesprochen, damit wir nicht auffallen und ich weiß nicht, ob er vorher schon in Österreich war. Die Polizei hat hauptsächlich ihn gefragt, wir haben aber beide nicht viel verstanden und es war sicher so, dass ich erst an diesem Tag nach Österreich gekommen bin.
Wenn mir der Inhalt des Aktenvermerkes vom 18.11.2009 vorgehalten wird, gebe ich an, mit dem Dolmetscher hat hauptsächlich Herr Ra. gesprochen und er hat auch gesagt, dass ich Marad Ha. heiße; Analphabet bin ich nicht, möglicherweise er, ich konnte bloß mein Geburtsdatum nicht nennen.“
Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger (betreffend die Betretung des Beschwerdeführers in Wien), Insp. K., sagte Folgendes aus:
„Wir waren damals im Einsatz bei einem Routinestreifendienst bezüglich Einbruchsdiebstählen in Pkw´s; während wir uns mit einem dritten Kollegen besprachen, überquerten zwei Herren die Straße. Wir haben sie dann einer Kontrolle unterzogen. Sie waren offensichtlich keine österreichischen Staatsangehörigen und konnten kein Identitätsdokument vorweisen, sodass wir sie zur Identitätsfeststellung aufs Wachzimmer brachten. Wir nahmen Kontakt mit einem Vertreter einer Botschaft (ich weiß nicht mehr, welche es war, mein Kollege hat den Kontakt hergestellt) auf, der dann telefonisch mit beiden Herren abwechselnd und unabhängig voneinander sprach. Es lief alles über die Freisprecheinrichtung. Sie gaben beide in diesem Wege an, Analphabeten zu sein und ihre Namen nicht nennen zu können, jedoch schon in Traiskirchen erfasst zu sein. Wir dachten, dass wir so ihre Daten finden könnten, was aber nicht der Fall war. In dem weiteren Gespräch gaben sie an, seit drei Tagen in Österreich zu sein. Der andere Mann schrieb dann seinen eigenen Namen auf und für den hier anwesenden Bf schrieb er den Namen, der im Aktenvermerk aufscheint, auf. Wir fanden zu diesem Namen keinerlei registrierte Daten. Der andere Mann gab vorerst auch einen falschen Namen an, durch das SEARCHONLY(Fingerabdruck)–System konnten wir dann seinen richtigen Namen herausfinden. Das waren dann schon die Kollegen im Polizeianhaltezentrum, wo wir die beiden dann hingebracht haben.
Beide Herren haben mit einem Vertreter der Botschaft gesprochen, sie konnten sich mit
ihm verständigen.
Über Befragen des Vertreters des FrB:
Es gab keinerlei Verständigungsprobleme bei dem Telefonat zwischen dem Bf und dem Botschaftsvertreter. Über dieses Gespräch wurde uns mitgeteilt, dass auch er gesagt
hatte, seit drei Tagen in Österreich zu sein.
Über Befragen des Bf:
Über Vorhalt, dass der Bf und nicht der andere Mann die Namen beider aufgeschrieben habe und dass der Bf immer seinen richtigen Namen, der auch in seinem Personalausweis und auf seinen Schulzeugnissen stehe, angegeben habe, gebe ich an, es ist möglich, dass der Bf die beiden Namen aufgeschrieben hat. Er hat die beiden im Aktenvermerk genannten Namen (Ha. und Ra.) aufgeschrieben. Den Namen M. habe ich in diesem Zusammenhang nicht gehört.
Der Bf gibt dazu an:
Ich habe immer meinen eigenen Namen aufgeschrieben. Hinsichtlich des anderen Herrn habe ich zuerst dessen Angaben folgend einen anderen Namen aufgeschrieben. Als dann festgestellt wurde, dass er unter diesem Namen nicht zu finden war, hat er den Namen Ra. genannt, was ich aufgeschrieben habe. Dadurch habe ich erfahren, dass er tatsächlich vorher schon in Österreich war.
Der Zeuge sagt dazu aus:
Ich kann dazu nur sagen, dass mir gegenüber nur die beiden im Aktenvermerk
aufscheinenden Namen genannt wurden.“
Bei seiner fortgesetzten Befragung gab der Beschwerdeführer sodann Folgendes an:
„Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass ich selbst gesagt habe (siehe Niederschrift vom 18.11.2009), dass ich seit zwei Tagen in Österreich bin, gebe ich an, ich habe lediglich gesagt, dass zwischen meiner Ankunft in Österreich und der Einvernahme zwei Nächte vergangen sind. Bei dieser Einvernahme wurde ich gefragt, wie lange ich schon auf dem Weg bin und von meiner Abreise in Budapest bis zur Befragung sind zwei Nächte vergangen.
Wenn ich gefragt werde, wie lange ich mit dem Zug von Budapest nach Wien gefahren bin, gebe ich an, ich hatte keine Uhr, aber ich glaube, es waren vier oder fünf Stunden. Ich bin von Budapest nach G. gefahren und auf den nächsten Zug nach Wien musste ich ein paar Stunden warten.
Wenn ich zuerst gesagt habe, dass ich immer den Namen angegeben hatte, der in meinem Personalausweis steht und wenn ich nach meinem Personalausweis gefragt werde, gebe ich an, dass dieser sich in Afghanistan befindet.
Ich hatte eine Kopie aller meiner Dokumente bei mir. In der Türkei wurde mir aber alles abgenommen. Bei Bedarf kann ich mir alles schicken lassen, das wird aber lange dauern.
Wenn ich gefragt werde, wo überall ich schon Asylanträge eingebracht habe, gebe ich an, in Griechenland und in Ungarn. Der Asylantrag in Griechenland wurde abgelehnt und in Ungarn sollte ich abgeschoben werden, nach Griechenland.
Über Befragen des Vertreters des FrB:
„Kennen Sie einen Herrn Rahmatolah He.?“ (siehe UVS-Akt, Seite 8) Ich kenne diesen Herrn. Er kam ins Polizeianhaltezentrum und ich habe ihn um Hilfe gebeten. Er sprach farsi und wir hatten keine Verständigungsprobleme. Wenn mir vorgehalten wird, dass auch in der Schubhaftbeschwerde der 16.11.2009 als Tag meiner Einreise nach Österreich genannt ist, gebe ich an, ich habe von Anfang an den 18.11. genannt, als das Datum meiner Einreise und als Tag meiner Aufgreifung. Das habe ich auch zu Herrn He. gesagt.
Wenn ich gefragt werde, warum dann auch in der Beschwerde der 16.11. genannt ist, gebe ich an, ich habe immer den 18.11. genannt und kann die Schrift hier nicht lesen. Die beiden Unterschriften auf der Niederschrift vom 18.11.2009 stammen von mir. Es ist richtig, dass ein Dolmetscher dabei war. Die Niederschrift wurde mir auch vorgelesen.
Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Niederschrift auch festgehalten ist, ich sei seit zwei Tagen in Österreich aufhältig, gebe ich an, ich wurde gefragt, wie lange ich auf der Reise bin und ich habe gesagt, seit zwei Nächten. Diese hat mir der Dolmetscher auch so übersetzt.
< Die Dolmetscherin übersetzt für den Bf die Stellungnahme des FrB zu seiner
Schubhaftbeschwerde.>
Der Bf gibt dazu an:
In der A.-zeile war ich, weil ich mich in Wien nicht ausgekannt habe und nicht gewusst habe, wie ich zur Badner-Bahn komme. Außerdem möchte ich noch sagen, dass ich die Sprache nicht verstehe und nicht spreche; ich spreche zwar griechisch, dies wird aber hier auch nicht verstanden. In Griechenland habe ich nicht nur einmal, sondern mehrere Asylanträge gestellt, die immer abgewiesen wurden. Ich habe Landesverweise bekommen. Ich wurde dort von Polizisten geschlagen. Ich wurde sehr unmenschlich behandelt, mir wurden Handschellen angelegt. Ich bin seit meinem 15., oder 16. Lebensjahr dort gewesen, auf der Flucht und habe dort nie irgendetwas Menschliches erlebt. Ich war immer ein ordentlicher Schüler in meiner Heimat. Dann wurde ich von der Polizei so behandelt und das war sehr unwürdig für mich. Egal, wo ich hingereist bin, ich bin immer in Haft genommen worden, nirgends war ich frei. In Griechenland habe ich mich des Öfteren um Dokumente und Legalität bemüht. Wenn man Glück hatte, wurde man sieben Tage inhaftiert, dann hatte man wenigstens für diese Zeit eine Unterkunft. Wenn nicht, dann wurde man wieder rausgeschickt und musste in den Parks übernachten. Ich hatte keine Versorgung, keine Verpflegung und wenn ich krank wurde, konnte ich nicht zum Arzt gehen und war nicht versichert. Ich bin aus Afghanistan geflüchtet, weil ich Probleme hatte und nicht wegen finanzieller Probleme oder weil ich arbeiten wollte.
Ich möchte nur sagen, dass ich immer ordentlich die Schule besucht habe und seit der
11. Schulstufe auf der Flucht bin. Seither wurde ich nur schlecht behandelt bzw. in Haft gehalten. Ich bin nach Österreich gekommen, weil ich gehört habe, dass hier die Menschenrechte geschützt werden.
Wenn ich nochmals nach meinem Geburtsdatum gefragt werde, so ist der 2.2.1989 das umgerechnete Datum, das Datum in afghanischer Zeitrechnung kann ich jetzt nicht nennen.“
In seinem Schlusswort führte der Beschwerdeführer aus, er wolle in Freiheit sein und als Asylwerber leben; er habe einen Ausschlag am Körper, den er behandeln lassen wolle, was in der Haft nicht möglich gewesen sei; außerdem fühle er sich in Gefängnissen bedrückt. In dieser Verhandlung wurde der hier gegenständliche Bescheid verkündet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 82 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, 1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist; 2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, 1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist; 2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Gemäß § 83 Abs 1 FPG 2005 (in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor BGBl. I Nr. 122/2009) ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FPG 2005 (in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Gemäß § 83 Abs 2 FPG 2005 entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und 2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG 2005 entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und 2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Gemäß § 83 Abs 4 FPG 2005 hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen nach afghanischer Staatsangehöriger und jedenfalls Fremder und wurde am 18.11.2009 in Wien, N.-Straße festgenommen, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über seine Beschwerde örtlich zuständig ist. Er befand sich auch zum Zeitpunkt des Einlangens der Schubhaftbeschwerde (aber auch noch zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung) in Schubhaft, sodass die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hatte. Diese wurde auch innerhalb einer Woche ab Einlangen der Schubhaftbeschwerde in der Verhandlung vom 30.11.2009 verkündet.Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG 2005 hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen nach afghanischer Staatsangehöriger und jedenfalls Fremder und wurde am 18.11.2009 in Wien, N.-Straße festgenommen, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über seine Beschwerde örtlich zuständig ist. Er befand sich auch zum Zeitpunkt des Einlangens der Schubhaftbeschwerde (aber auch noch zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung) in Schubhaft, sodass die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hatte. Diese wurde auch innerhalb einer Woche ab Einlangen der Schubhaftbeschwerde in der Verhandlung vom 30.11.2009 verkündet. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den vorliegenden Akt, des Beschwerdevorbringens sowie der Durchführung ergänzender Ermittlungen und einer öffentlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, der jedoch keine seine Identität und Staatsangehörigkeit belegenden Dokumente vorgewiesen hat. Nach seinen eigenen, zum Großteil jedoch unbelegten und unüberprüfbaren Angaben hat er seine Heimat vor etwa vier bis fünf Jahren verlassen, um schlepperunterstützt über Kabul, Pakistan und den Iran in die Türkei einzureisen, wo er sich etwa sechs Monate aufgehalten habe; danach sei er etwa Anfang des Jahres 2006 nach Griechenland weiter gereist, wo er etwa eineinhalb bis zwei Jahre blieben sei. In Griechenland beantragte er seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vom 30.11.2009 zufolge mehrmals die Gewährung von Asyl, was jedoch stets abgewiesen worden sei. Es sei ihm auch ein Ausreiseauftrag zugekommen, dem er vorerst jedoch nicht nachgekommen sei. In der Folge sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn eingereist, wo er bei der Polizei einen weiteren Asylantrag gestellt habe; dieser Umstand wird durch einen diesbezüglichen Eurodac-Treffer (Antragstellung in Ungarn am 2.11.2009) bestätigt. Der Beschwerdeführer gab selbst auch an, nach Stellung dieses Asylantrages in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht worden zu sein, wo er Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung erhielt. Er habe dann den weiteren Verfahrensgang nicht abgewartet, sondern sei (wie er in der Verhandlung angab, nachdem ihm seine Abschiebung nach Griechenland angekündigt worden sei) aus Ungarn geflüchtet und mit der Bahn nach Österreich gefahren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nimmt weiters als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2009 ohne Reisedokument und ohne sich der Grenzkontrolle zu stellen unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier auch unrechtmäßig aufgehalten hat; die Frage, wo er sich bis zu seiner Festnahme am Abend des 18.11.2009 aufgehalten hatte, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet. Am 18.11.2009 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem afghanischen Staatsangehörigen Ahmad Ra. (der tatsächlich bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte) in Wien, N.-Straße zur Identitätsfeststellung festgenommen, wobei er seine Betretung an dieser in keiner räumlichen Nahebeziehung zu irgendeinem Wiener Bahnhof stehenden, am nordwestlichen Stadtrand Wiens befindlichen Stelle damit erklärte, er habe in Traiskirchen einen Asylantrag stellen wollen und sei mangels Orts- und Sprachkenntnissen auf der Suche nach jemandem, der ihm weiterhelfen könne, zu Fuß durch die Straßen gegangen.
Bei seiner Betretung durch zwei Sicherheitswachebeamte konnte der Beschwerdeführer keine seine Identität bestätigenden Dokumente vorweisen; er versuchte, seine Identität vor den einschreitenden Beamten zu verbergen, indem er einerseits angab, er sei Analphabet und könne weder Namen noch Geburtsdatum nennen, und andererseits etwas später einen falschen Namen („Marad Ha.“) nannte. Nachdem über Fingerabdruckabgleich die (möglicherweise) wahre Identität des Beschwerdeführers (jedenfalls jene, unter der er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte) festgestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer (unter Beiziehung eines Dolmetschers) niederschriftlich einvernommen. Schlussendlich wurde am 18.11.2009 um 23.10 Uhr über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG 2005 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung zur Abschiebung und der Zurückschiebung angeordnet.Bei seiner Betretung durch zwei Sicherheitswachebeamte konnte der Beschwerdeführer keine seine Identität bestätigenden Dokumente vorweisen; er versuchte, seine Identität vor den einschreitenden Beamten zu verbergen, indem er einerseits angab, er sei Analphabet und könne weder Namen noch Geburtsdatum nennen, und andererseits etwas später einen falschen Namen („Marad Ha.“) nannte. Nachdem über Fingerabdruckabgleich die (möglicherweise) wahre Identität des Beschwerdeführers (jedenfalls jene, unter der er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte) festgestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer (unter Beiziehung eines Dolmetschers) niederschriftlich einvernommen. Schlussendlich wurde am 18.11.2009 um 23.10 Uhr über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung zur Abschiebung und der Zurückschiebung angeordnet. Die Einsichtnahme in die entsprechenden EDV-Systeme ergab, dass der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht gemeldet war; weitere EDV-Abfragen der belangten Behörde und eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien beim Bundesasylamt ergaben, dass des Beschwerdeführer (bis zur Verkündung der gegenständlichen Entscheidung) in Österreich keinen Asylantrag gestellt hatte. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch selbst bei seiner Einvernahme in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, bei der er angab, in Griechenland und Ungarn Asylanträge gestellt zu haben.
Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Festnahme 1.000,-- Euro bei sich, die seinen Angaben nach aus Ersparnissen aus seiner Arbeit in Griechenland und von seiner (ausschließlich in Afghanistan lebenden) Familie stammen; er gab an, dass dieser Betrag ihm von seiner (in Afghanistan lebenden) Familie nach Österreich übermittelt worden sei, und zwar über einen Landsmann, den er nach seiner Ankunft auf dem Bahnhof in Wien angesprochen habe; dieser habe die nötigen Daten mittels SMS an den Bruder des Beschwerdeführers geschickt, der das Geld dann über Western Union nach Wien überwiesen habe. Dieser Afghane, der einen Ausweis gehabt habe, habe das Geld dann abholen können und ihm einige Stunden später (auf dem Bahnhof) ausgehändigt. Hinsichtlich seines Geburtsdatums behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, er sei am 2.2.1989 geboren, er werde 20 Jahre alt. Er sagte auch aus, er habe bei seiner Festnahme am 18.11.2009 sein Geburtsdatum nicht nennen können, da er es erst in die westliche Zeitrechung umrechnen habe müssen; als er dann in der Verhandlung (am 30.11.2009) nach seinem Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechung gefragt wurde, gab er an, dieses nicht nennen zu können.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei nach Österreich gekommen, weil er gehört habe, dass hier die Menschenrechte geschützt würden; er wolle in Freiheit als Asylwerber leben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Schriftstücke und in den Akt der belangten Behörde, ergänzende Ermittlungen (insbesondere Anfrage beim Bundesasylamt Wien) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Angaben über die Identität des Beschwerdeführers und seinen Reiseweg zwischen dem Verlassen seines Heimatlandes und seiner Einreise in Österreich sowie seine Asylantragstellungen in Griechenland und Ungarn sowie seinen Aufenthalt in einer Flüchtlingsunterkunft in Ungarn und seine Beweggründe, das Asylverfahren in Ungarn nicht abzuwarten, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der vor der belangten Behörde am 18.11.2009 aufgenommenen Niederschrift und in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Auf dieselbe Quelle stützen sich auch die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine seine Identität und Staatsangehörigkeit belegenden Dokumente bei sich hat, hat er doch angegeben, zwar einen Personalausweis zu haben, diesen jedoch in Afghanistan zurückgelassen zu haben; die anfangs mitgeführten Kopien seiner Dokumente seien ihm in der Türkei abgenommen worden. Er ist auch dem Vorwurf der unrechtmäßigen Einreise und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht entgegengetreten (wenn er auch in der Verhandlung vom 30.11.2009, worauf noch einzugehen sein wird, die Dauer dieses Aufenthaltes wesentlich kürzer bezeichnete als er dies zuvor getan hatte). Dass der Beschwerdeführer am 16.11.2009 in Österreich eingereist ist, wurde aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme, anlässlich der Befragung vor der belangten Behörde und auch in der Schubhaftbeschwerde selbst als erwiesen angenommen. Wenn der Beschwerdeführer (erstmals) in der Verhandlung vorbrachte, er sei erst am 18.11.2009 bzw. kurz vor seiner Festnahme an diesem Tag in Österreich angekommen, so kann dies anhand der vorherigen Angaben und auch seiner widersprüchlichen Angaben zu diesem Thema der Beweiswürdigung nicht als zutreffend zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat selbst bestätigt, dass sowohl die Verständigung mit Herrn He., der mit ihm die Einbringung der Schubhaftbeschwerde besprochen hatte, als auch mit dem Dolmetscher bei der Aufnahme der Niederschrift am 18.11.2009 problemlos möglich gewesen war. Dass diese beiden, der Sprache des Beschwerdeführers mächtigen Personen unabhängig von einander dem selben Irrtum hinsichtlich des Einreisedatums des Beschwerdeführer unterlegen sein könnten, und dass noch dazu der Beschwerdeführer selbst im Zuge der bei seiner Festnahme durchgeführten Ermittlungen ein falsches Einreisedatum angegeben haben sollte, ist nicht anzunehmen. Dass er anlässlich seiner Festnahme angegeben hatte, seit drei Tagen in Österreich zu sein, ist in dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 18.11.2009 zu entnehmen und wurde auch von dem an der Festnahme beteiligten Insp. K., der in der Verhandlung am 30.11.2009 zeugenschaftlich einvernommen wurde, bestätigt. Vielmehr geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon aus, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich zu Bewusstsein gelangt war, dass er bei einem bereits mehrtägigen Aufenthalt in Österreich erhöhten Erklärungsbedarf haben werde, und dass er deshalb in der Verhandlung vom 30.11.2009 entgegen seinen früheren Angaben behauptete, sich vor seiner Festnahme am Abend des 18.11.2009 erst wenige Stunden im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. So gab er bei seiner Befragung am 30.11.2009 wenig glaubwürdig und gänzlich unnachvollziehbar an, er habe sich nach seiner Ankunft in Wien auf dem Bahnhof aufgehalten und sei dann – um einen Asylantrag zu stellen - auf der Suche nach dem Flüchtlingslager Traiskirchen zu Fuß durch die Straßen Wiens gegangen. Seine Erklärungen dafür, dass er zuvor stets angegeben hatte, bereits am 16.11.2009 nach Österreich eingereist zu sein, vermochten nicht zu überzeugen, wurde doch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer solche Angaben gemacht hatte, nachvollziehbarer Weise im Aktenvermerk vom 18.11.2009 und in der unter Beiziehung eines Dolmetschers aufgenommenen, vom Beschwerdeführer auch unterfertigten Niederschrift festgehalten (dass es dabei keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gab, hat der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung bestätigt); andererseits war dies auch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner hier gegenständlichen Schubhaftbeschwerde. Durch sein Beharren auf der Darstellung, er habe sich vor seiner Festnahme erst wenige Stunden in Österreich aufgehalten, entzog sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 30.11.2009 der Beantwortung von Fragen nach seinem Aufenthalt, seinem Handeln und den Abläufen zwischen seiner Einreise am 16.11.2009 und der Festnahme am 18.11.2009.
Dass der Beschwerdeführer am 18.11.2009 (gegen 18.45 Uhr) in Wien, A.-zeile beziehungsweise N.-Straße kontrolliert und in der Folge zur Identitätsfeststellung festgenommen wurde und dass er keine Identitätsdokumente vorweisen konnte, hat er niemals bestritten. Er hat schließlich in der Verhandlung auch bestätigt, in Begleitung eines anderen Mannes gewesen zu sein (seinen Angaben zufolge ebenfalls eines Afghanen „ohne Papiere“; der jedoch – wie in späterer Folge durch entsprechende EDV-Abfragen festgestellt worden war – bereits zuvor im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hatte).
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion N.-Straße, versucht hat, seine Identität zu verschleiern und dass er vorerst keinen, und dann einen falschen Namen nannte, hat der Beschwerdeführer zwar in der Verhandlung bestritten, doch ist dies aufgrund der Angaben im Aktenvermerk über die Festnahme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers (Insp. K.) als erwiesen anzusehen: Insp. K. gab bei seiner Einvernahme an, der Beschwerdeführer habe vorerst gar keinen und dann den im Aktenvermerk festgehaltenen Namen („Marad Ha.“) genannt; erst später, durch den Abgleich mit dem Fingerabdrucksystem habe sein „richtiger“ Name (jener, unter dem er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte) herausgefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, bereits seit etwa drei Tagen in Österreich zu sein und hier einen Asylantrag gestellt zu haben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger erweckte einen glaubwürdigen Eindruck und es gab keine Hinweise darauf, dass er die hier relevanten Geschehnisse des 18.11.2009 und die ihm gegenüber getätigten Angaben des Beschwerdeführers sowohl im Aktenvermerk vom 18.11.2009 als auch in der Verhandlung vom 30.11.2009 wahrheitswidrig geschildert hätte. Die Aussagen des Zeugen K. wurden daher der Beweiswürdigung als zutreffend zugrunde gelegt.
Aufgrund dieser Überlegungen wurde daher als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 16.11.2009 in Österreich eingereist ist, dass er bei diesem ersten Kontakt mit Behörden in Österreich versucht hat, seine Identität zu verschleiern und dass er dabei in Begleitung eines Mannes war, der bereits einen Asylantrag gestellt hatte.
Dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung beziehungsweise zur Sicherung der Ab/Zurückschiebung in Schubhaft genommen wurde, steht aufgrund des Akteninhaltes fest und wurde ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass er über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte.
Dass der Beschwerdeführer weder bei seiner Festnahme noch bis dato einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, wird aufgrund der Anfragen beim Bundesasylamt Wien und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung als erwiesen angesehen, auch wenn in der Schubhaftbeschwerde Gegenteiliges behauptet wurde. Diese Behauptungen konnten nicht verifiziert werden und wurden auch vom Beschwerdeführer selbst widerlegt, der in der Verhandlung angab, er habe in Griechenland und Ungarn solche Anträge gestellt. (Dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland mehrere Asylanträge gestellt hatte, welche abschlägig behandelt wurden, wurde – wie schon zuvor ausgeführt - aufgrund seiner eigenen Angaben als erwiesen angesehen. Dafür, dass er auch in Ungarn - am 2.11.2009 - einen Asylantrag gestellt hat, gibt es auch einen objektiven Beweis, nämlich dem im Akt der belangten Behörde aufscheinenden Eurodac-Treffer).
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme 1.000 Euro bei sich hatte, steht aufgrund der eigenen Angaben fest und wird durch den Aktenvermerk betreffend seine Festnahme bestätigt; die Herkunft dieses Geldes erklärte der Beschwerdeführer damit, dass es sich um Ersparnisse aus seiner eigenen Arbeit in Griechenland und um solche seiner Familie in Afghanistan handle. Seine Darstellung, wie er in Wien an dieses Geld gelangte, scheint aber wenig überzeugend: Das Geld, so behauptete er in der Verhandlung, sei von seiner Familie am Tag seiner Festnahme nach Absetzung einer SMS-Nachricht mit den relevanten Daten über Western Union nach Wien transferiert worden; als Mittelsmann für diese Transaktion habe ein ihm unbekannter Afghane gedient, den er bei seiner Ankunft in Wien auf gut Glück angesprochen habe und der ihm das Geld dann tatsächlich einige Stunden später ausgehändigt habe. Auch wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer auf illegale Weise an diesen Geldbetrag gekommen ist, so lässt diese Darstellung des Beschwerdeführers Zweifel an der tatsächlichen Bewältigbarkeit einer solchen Transaktion (insbesondere in der von ihm benannten Zeitspanne von wenigen Stunden!) aufkommen. Massive Zweifel an der Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch im Hinblick auf seinen Umgang mit Fragen nach seinem Geburtsdatum; er gab in der Verhandlung (am 30.11.2009) an, er sei 1989 geboren und werde 20 Jahre alt (was schon rein rechnerisch nicht konsistent ist); er habe sein Geburtsdatum bei seiner Festnahme nicht (gleich) nennen können, da er es erst in westliche Zeitrechnung umrechnen habe müssen (dies wird wohl bereits bei seiner ersten Asylantragstellung in Griechenland erfolgt sein müssen, da auch Griechenland dieselbe Zeitrechung wie Österreich hat); andererseits behauptete er in der Verhandlung vom 30.11.2009, also weniger als zwei Wochen später, dass er nun sein Geburtsdatum nicht in afghanischer Zeitrechnung angeben könne. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch angegeben hat, mehr als zehn Jahre lang die Schule besucht zu haben, erscheint es gänzlich unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung (auch nach Umrechnung in die westliche) nicht mehr nennen zu können. Der Beschwerdeführer zeigte sich somit auch in der Verhandlung vom 30.11.2009 nicht bereit, an der zweifelsfreien Feststellung seiner Identität mitzuwirken.
Dass der Beschwerdeführer in Freiheit als Asylwerber in Österreich bleiben und leben will, lässt sich aus seiner Schubhaftbeschwerde ableiten; er hat dies auch selbst in der Verhandlung vom 30.11.2009 bestätigt.
Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 76 Abs 1 FPG 2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde; 2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde und 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder 4. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs 7 FPG 2005 kann die Anordnung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde; 2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde und 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt worden ist oder 4. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß Paragraph 76, Absatz 7, FPG 2005 kann die Anordnung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß Paragraph 82, angefochten werden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt; die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft über ihn als Asylwerber würden nicht vorliegen. Er zitiert dazu eine Anzahl von Bescheiden von unabhängigen Verwaltungssenaten und höchstgerichtlichen Erkenntnissen und führt hiezu aus, diese würden gleichgelagerte Sachverhalte betreffen. Gemäß § 2 Abs 1 Z.14 Asylgesetz 2005 ist Asylwerber im Sinne dieses Gesetzes ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat – den Ermittlungsergebnissen entsprechend – entgegen seinem Beschwerdevorbringen in der Verhandlung vom 30.11.2009 selbst bestätigt, dass er in Österreich keinen Asylantrag eingebracht hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend nicht § 76 Abs 2 FPG 2005, sondern § 76 Abs 1 FPG 2005 als maßgebliche Vorschriften für die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Anwendung gebracht; die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen – soweit dies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien überprüfen kann – nicht tatsächlich gleichgelagerte Sachverhalte und sind daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt; die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft über ihn als Asylwerber würden nicht vorliegen. Er zitiert dazu eine Anzahl von Bescheiden von unabhängigen Verwaltungssenaten und höchstgerichtlichen Erkenntnissen und führt hiezu aus, diese würden gleichgelagerte Sachverhalte betreffen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Asylgesetz 2005 ist Asylwerber im Sinne dieses Gesetzes ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat – den Ermittlungsergebnissen entsprechend – entgegen seinem Beschwerdevorbringen in der Verhandlung vom 30.11.2009 selbst bestätigt, dass er in Österreich keinen Asylantrag eingebracht hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend nicht Paragraph 76, Absatz 2, FPG 2005, sondern Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 als maßgebliche Vorschriften für die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Anwendung gebracht; die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen – soweit dies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien überprüfen kann – nicht tatsächlich gleichgelagerte Sachverhalte und sind daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die Verhängung der Schubhaft stellt den vorzitierten Bestimmungen des FPG zufolge eine Sicherungsmaßnahme dar, die zum einen die erforderliche Minimalkooperation des Fremden in fremdenpolizeilichen Verfahren und zum anderen nach Abschluss dieser Verfahren die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes – das ist im Falle einer rechtskräftigen bzw. durchsetzbaren Ausweisung oder eines solchen Aufenthaltsverbotes die Ausreise des Fremden – gewährleisten soll.
Die Schubhaft ist sohin dann zu verhängen, wenn Indizien dafür vorliegen, dass der Fremde nicht bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen, sich diesbezüglichen Anordnungen zu fügen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot bzw. nach deren/dessen Durchsetzbarkeit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen oder zumindest nicht zu versuchen, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen (um seine Abschiebung zu vereiteln), und dass auch gelindere Mittel nicht ausreichen, ihn zumindest zur Duldung der Abschiebung zu veranlassen. Auch nach dem FPG 2005 ist davon auszugehen, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht die Gewissheit voraussetzt, dass ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung verhängt werde, sondern dass hiefür bereits die berechtigte Annahme einer solchen Möglichkeit ausreicht (siehe dazu etwa VwGH vom 21.12.2004,
2004/21/0145, vom 25.4.2006,
2006/21/0039).
Gemäß § 53 Abs 1 FPG können Fremde ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen einen Fremden kann gemäß § 60 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft; als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat gemäß Abs 2 Z. 6 und 7 leg.cit. auch zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen oder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hält sich, wie zuvor festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf; er hat – wie ebenso zuvor dargestellt wurde – gegenüber österreichischen Behördenorganen (insbesondere nämlich den ihn festnehmenden Bediensteten der Polizeiinspektion N. gegenüber) unrichtige Angaben über seine Person und dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber unrichtige Angaben über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gemacht; er ist zwar im Besitz von 1.000 Euro, doch vermag er nicht nachzuweisen, dass er damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern vermag (geht er doch offensichtlich selbst von der Erforderlichkeit einer staatlichen Unterstützung aus). Die Verhängung einer Ausweisung beziehungsweise sogar eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erscheinen somit als wahrscheinlich und ist somit der Frage zu prüfen, ob ein Bedarf zu Sicherung des diesbezüglichen Verfahrens besteht. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der In-Schubhaftnahme ausreisewillig war, ist weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurde dies von ihm behauptet, so dass auch die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 und 3 FPG für die Abschiebung von der belangten Behörde mit Recht als gegeben angesehen werden durfte; auch in der Verhandlung vom 30.11.2009 hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er weiterhin bestrebt ist, im Bundesgebiet zu bleiben. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schubhaft ist weiters die Gefahr, dass sich der Fremde dem fremdenrechtlichen Verfahren ohne Inschubhaftnahme entziehen würde.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG können Fremde ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen einen Fremden kann gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft; als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und 7 leg.cit. auch zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen oder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hält sich, wie zuvor festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf; er hat – wie ebenso zuvor dargestellt wurde – gegenüber österreichischen Behördenorganen (insbesondere nämlich den ihn festnehmenden Bediensteten der Polizeiinspektion N. gegenüber) unrichtige Angaben über seine Person und dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber unrichtige Angaben über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gemacht; er ist zwar im Besitz von 1.000 Euro, doch vermag er nicht nachzuweisen, dass er damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern vermag (geht er doch offensichtlich selbst von der Erforderlichkeit einer staatlichen Unterstützung aus). Die Verhängung einer Ausweisung beziehungsweise sogar eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erscheinen somit als wahrscheinlich und ist somit der Frage zu prüfen, ob ein Bedarf zu Sicherung des diesbezüglichen Verfahrens besteht. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der In-Schubhaftnahme ausreisewillig war, ist weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurde dies von ihm behauptet, so dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG für die Abschiebung von der belangten Behörde mit Recht als gegeben angesehen werden durfte; auch in der Verhandlung vom 30.11.2009 hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er weiterhin bestrebt ist, im Bundesgebiet zu bleiben. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schubhaft ist weiters die Gefahr, dass sich der Fremde dem fremdenrechtlichen Verfahren ohne Inschubhaftnahme entziehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 76 Abs 1 FPG in nunmehr ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Sicherungsbedürfnis nicht in einer fehlenden Ausreisewilligkeit allein begründet sein könne, sondern weitere Umstände – etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland – vorliegen müsste, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich sei bei Prüfung des Sicherungsbedürfnisses freilich auch das bisherige Verhalten des Betreffenden in Betracht zu ziehen (s. beispielhaft VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2 FPG und diesem für die Tatbestände des § 76 Abs 1 und Abs 2 gleichermaßen gegebenen Sicherungsbedürfnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters in nunmehr ebenfalls ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs 2 FPG final determiniert sind. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur „zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung“. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft, sowohl wenn sie auf § 76 Abs 1 als auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007 mit Hinweis auf die Erläut RV zum Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1998 über den Schutz der persönlichen Freiheit, 134 BlgNR XVII. GP 5) (u. a. VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0045, 2006/21/0056)Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 76, Absatz eins, FPG in nunmehr ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Sicherungsbedürfnis nicht in einer fehlenden Ausreisewilligkeit allein begründet sein könne, sondern weitere Umstände – etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland – vorliegen müsste, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich sei bei Prüfung des Sicherungsbedürfnisses freilich auch das bisherige Verhalten des Betreffenden in Betracht zu ziehen (s. beispielhaft VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Zu den Schubhafttatbeständen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG und diesem für die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, gleichermaßen gegebenen Sicherungsbedürfnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters in nunmehr ebenfalls ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass sämtliche Schubhafttatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG final determiniert sind. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur „zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung“. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft, sowohl wenn sie auf Paragraph 76, Absatz eins, als auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007 mit Hinweis auf die Erläut Regierungsvorlage zum Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1998 über den Schutz der persönlichen Freiheit, 134 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 5) (u. a. VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0045, 2006/21/0056) Die belangte Behörde ist bei Erlassung des Schubhaftbescheides in Ansehung der von ihr durchgeführten Erhebungen und getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig und erforderlich sei, da der Beschwerdeführer, der im Bundesgebiet über keinen melderechtlich registrierten Wohnsitz verfügt hat und auch keine Angaben dazu gemacht hat, wo er die Zeit zwischen seiner Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2009 und seiner Festnahme am Abend des 18.11.2009 verbracht hat, bis zu seiner („zufälligen“) Festnahme für die Behörde nicht greifbar war, keine Identitätsdokumente vorweisen konnte (oder wollte) und unrichtige Angaben zu seiner Identität machte, was den begründeten Verdacht erweckt, er wolle sich dadurch dem behördlichen Zugriff und der Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu entziehen.
Der Beschwerdeführer hat bereits (seinen eigenen Angaben zufolge) in Griechenland und (nachgewiesener Maßen) in Ungarn Asylanträge gestellt; er ist – schon seinen eigenen Angaben folgend – den behördlichen Anordnungen betreffend die negative Entscheidung seiner Asylanträge in Griechenland nur schleppend nachgekommen; in Ungarn hat er sich zugegebenermaßen dem Asylverfahren entzogen, als ihm seine Rückführung nach Griechenland angekündigt worden war. Im Bundesgebiet der Republik Österreich hat der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen Antrag auf Asyl oder internationalen Schutz gestellt, obwohl er dies in der Beschwerde behauptet hat; er wurde auch nicht – wie er dies ebenfalls in der hier gegenständlichen Beschwerde behauptet hat - festgenommen, als er sich kurz nach seiner Ankunft in Österreich auf dem Weg nach Traiskirchen befand, sondern erst am dritten Tag nach seiner Einreise, als er in Begleitung eines anderen Afghanen, der bereits einen Asylantrag gestellt hatte (und gegen den bereits ein Festnahmeauftrag erlassen worden war), am nordwestlichen Stadtrand Wien angetroffen und dem Versuch einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (obwohl er selbst zugegeben hat, im Besitz eines Personaldokumentes zu sein, dieses jedoch in seiner Heimat zurückgelassen zu haben) sich zugegebener Maßen mehrere Jahre unrechtmäßig in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten und seine Identität zu verschleiern versucht hat, ist ersichtlich, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde sich den weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen zur Abschiebung zu entziehen trachten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat seinen Lebensunterhalt laut eigenen Angaben durch offensichtlich illegale Arbeit in Griechenland längere Zeit vor der Einreise nach Österreich bestritten. Der Beschwerdeführer weist weiters keinerlei familiäre Bindungen zu im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Personen auf. Soziale Kontakte zu im Bundesgebiet befindlichen Personen liegen nach der Aktenlage in höchst geringem Ausmaß vor, wurde er doch wie bereits mehrfach ausgeführt in Begleitung eines afghanischen Asylwerbers (gegen den bereits ein Festnahmeauftrag bestand) angetroffen. Eine besondere Intensität dieser Beziehungen konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.
Es ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens davon abhalten sollten, sich dem behördlichen Zugriff und der eventuell drohenden Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen. Gleiches gälte für die in der Beschwerde behauptete Möglichkeit, nach Stellung eines Asylantrages in Grundversorgung aufgenommen zu werden und im Lager Traiskirchen Aufenthalt zu nehmen. Aus diesen Umständen ergibt sich eindeutig, dass im gegenständlichen Fall der Bedarf bestand und auch weiterhin besteht, das fremdenrechtliche Verfahren sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu sichern.
Der Zweck der somit erforderlichen Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers und um eine rasche und geordnete Abwicklung des fremdenpolizeilichen Verfahren (insbesondere auch Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und Durchführung der Abschiebung) unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ist nach Ansicht der erkennenden Behörde durch die in § 77 Abs 1 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein schlüssiger Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen scheint es – mangels Kontakten des Beschwerdeführers im Inland – auch nicht möglich, ihm die Unterkunftnahme an einer bestimmten Örtlichkeit aufzutragen. Weiters ist zu bemerken, dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eben nicht auf Grund seiner (unzutreffender Weise behaupteten) Eigenschaft als Asylwerber Berechtigung findet, sondern auf Grund der – durch sein Verhalten begründeten – berechtigten Gefahr, dass er sich dem fremdenrechtlichen Verfahren und letztlich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen werde, erforderlich und damit verhältnismäßig und zulässig ist.Der Zweck der somit erforderlichen Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers und um eine rasche und geordnete Abwicklung des fremdenpolizeilichen Verfahren (insbesondere auch Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und Durchführung der Abschiebung) unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ist nach Ansicht der erkennenden Behörde durch die in Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein schlüssiger Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen scheint es – mangels Kontakten des Beschwerdeführers im Inland – auch nicht möglich, ihm die Unterkunftnahme an einer bestimmten Örtlichkeit aufzutragen. Weiters ist zu bemerken, dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eben nicht auf Grund seiner (unzutreffender Weise behaupteten) Eigenschaft als Asylwerber Berechtigung findet, sondern auf Grund der – durch sein Verhalten begründeten – berechtigten Gefahr, dass er sich dem fremdenrechtlichen Verfahren und letztlich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen werde, erforderlich und damit verhältnismäßig und zulässig ist. Da die Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel sohin nicht vorlagen und auch derzeit nicht vorliegen, erweist sich sowohl die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 18.11.2009 als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtmäßig. Aus dem gleichen Grunde liegen auch die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft vor.
Es war daher die spruchgemäße Entscheidung zu treffen und der Beschwerde keine Folge zu geben. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schlusswort in der Verhandlung vom 30.11.2009 behauptete, er leide an einem Ausschlag, den er behandeln lassen wolle und fühle sich in Gefängnissen bedrückt, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst damit keine Haftunfähigkeit behauptet hat und dass er andererseits auch nicht den Eindruck einer Haftunfähigkeit erweckt hat.
Zur Kostenentscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 79 a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 76 c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 79a Abs 3 AVG ist dann, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 79, a Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 76, c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG ist dann, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 sind der Vorlageaufwand der belangten Behörde mit Euro 57,40, der Schriftsatzaufwand der belangten Behörde mit Euro 368,80 und der Verhandlungsaufwand der belangten Behörde mit Euro 461,-- pauschal festgelegt. Der Ersatz dieser Kosten wurde von der belangten Behörde auch mit Schriftsatz vom 25.11.2009 und in der Verhandlung vom 30.11.2009 geltend gemacht. Da die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die Bundespolizeidirektion Wien die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher für die Vorlage des erforderlichen Fremdenaktes, für die erstattete schriftliche Stellungnahme und der Verhandlungsteilnahme der Ersatz des entsprechenden Aufwandes.
Zur Vorschreibung der Dolmetschgebühren dem Grunde nach:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Dies war erforderlich, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die von der Dolmetscherin für ihre Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung der Höhe vom erkennenden Senat zuzuerkennen und anzuweisen sein.
Dem ho. Verwaltungssenat werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen. Diese sind gemäß § 79a Abs 4 Z1 AVG von der unterlegenen Partei zu tragen und werden mit gesondertem Kostenbescheid vorzuschreiben sein. Der Abspruch dem Grunde nach hatte bereits mit dem gegenständlichen Bescheid zu erfolgen.Dem ho. Verwaltungssenat werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen. Diese sind gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, Z1 AVG von der unterlegenen Partei zu tragen und werden mit gesondertem Kostenbescheid vorzuschreiben sein. Der Abspruch dem Grunde nach hatte bereits mit dem gegenständlichen Bescheid zu erfolgen.