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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Renate Merl, Mag. Manuela Ganster und Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn M P, W, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wg S, Sg, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2009, GZ: 15.1 1477/2009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 33.22-24/2009 Spruch II Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manuela Ganster über die Berufung des Herrn M P, W, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wg S, Sg, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2009, GZ: 15.1 1477/2009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Renate Merl, Mag. Manuela Ganster und Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn M P, W, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wg S, Sg, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2009, GZ: 15.1 1477 aus 2009,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 33.22-24/2009 Spruch römisch zwei Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manuela Ganster über die Berufung des Herrn M P, W, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wg S, Sg, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2009, GZ: 15.1 1477 aus 2009,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2009, GZ: 15.1 1477/2009, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zu SpruchpunktMit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2009, GZ: 15.1 1477 aus 2009,, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zu Spruchpunkt
1.) die ungarische Staatsangehörige K C, im Zeitraum vom 15.05.2008 bis 01.08.2008 und zu Spruchpunkt 2.) die slowakische Staatsangehörige Z Zt, von März 2006 bis 01.08.2008 jeweils als Prostituierte im Nachtclub J B, F, T, ohne das Vorliegen einer Bewilligung oder einer Erlaubnis beschäftigt, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Ausländerin nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Hiedurch habe er jeweils eine Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Folgenden AuslBG) zu verantworten und wurde hiefür gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber verpflichtet, gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von insgesamt € 550,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dies unter anderem mit der Begründung, der Berufungswerber sei nicht Dienstgeber (im Sinne eines Lokalinhabers) von ausländischen Staatsbürgern gewesen. Der Beschwerdeführer sei im J B Cb lediglich angestellter Kellner und verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes. Als solcher möge er zwar für die Einhaltung der Pflichten des Prostitutionsgesetzes, nicht jedoch für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich sein, zumal er über die Tätigkeit der Prostituierten im Lokal nicht entscheiden habe können. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt 2.) eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG Kammerzuständigkeit gegeben, zu Spruchpunkt 1.) wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt, weshalb gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben war. Mit Schreiben vom 22.12.2009 wurde der mitbeteiligten Partei die gegenständliche Berufung übermittelt und um Bekanntgabe ersucht, ob eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 28a AuslBG vorliegt, zumal nur eine solche Bestellung einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Berufungswerber bewirken könne. Es wurde dazu ausgeführt, dass selbst wenn sich die Bordellbetreiberin und Inhaberin der Gastgewerbeberechtigung seit 29.05.2008 in U-Haft befunden habe, dies allein keinen Übergang der Arbeitgebereigenschaft auf andere Personen bewirkt habe und der Berufungswerber nur deshalb nicht als Beschäftiger der spruchgegenständlichen Ausländerinnen, welche teilweise bereits seit dem Jahr 2006 im Bordell von Frau Ma Wl tätig waren, angesehen werden könne. Es wurde weiters ausgeführt, dass, sofern keine Bestellung im Sinne des § 28a AuslBG vorliegen würde, der Berufung aller Voraussicht nach Folge zu geben und das Verfahren einzustellen sein würde. Die mitbeteiligte Partei teilte daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2010 mit, dass keine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 28 a AuslBG vorliegen würde und aus den im Schreiben der erkennenden Behörde vom 22.12.2009 angeführten Gründen nichts gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen würde. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 2 Z 1 sowie § 51e Abs 3 Z 1 VStG abgesehen werden. Die mitbeteiligte Partei hat zudem am 14.01.2010 explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf Grund der Aktenlage werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Frau Ma Wl betreibt seit dem Jahr 1999 den Nachtclub J B am Standort F, T, und verfügte in den Tatzeiträumen sowohl über eine entsprechende Bordellbewilligung nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz als auch über eine entsprechende Gastgewerbeberechtigung. Mit Bescheid der Stadtgemeinde T vom 13.11.2006 wurde die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Vertreter von Frau Ma Wl gemäß § 9 des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes bewilligt. Der Berufungswerber war von zumindest 13.11.2006 bis 28.02.2009 als Kellner im Nachtclub J B tätig und als solcher auch zur Sozialversicherung angemeldet. Frau Ma Wl befand sich von 29.05.2008 bis zumindest 01.08.2008 in Untersuchungshaft. Da Frau Wl nicht nur die Dienstgeberin des Berufungswerbers war, sondern auch eine gute Bekannte, führte der Berufungswerber während des Gefängnisaufenthaltes von Frau Wl unentgeltlich den Nachtclub J B im Namen von Frau Wl weiter; er vertrat sie sohin während ihrer Abwesenheit. Er sperrte das Lokal auf und zu, ging seiner Kellnertätigkeit weiterhin nach, kontrollierte die Gesundheitspässe der im Lokal tätigen Prostituierten, zahlte den Prostituierten ihren Getränkeanteil und den Zimmeranteil täglich nach Sperrstunde aus und brachte die Unterlagen zum Buchhalter von Frau Wl. Am 01.08.2008 führten Kontrollorgane des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag eine Kontrolle im Lokal J B durch. Im Zuge der Kontrolle wurden unter anderem die ungarische Staatsangehörige K C, und die slowakische Staatsangehörige Z Zt, angetroffen. Beide Damen füllten ein Personenblatt aus, wobei Frau1.) die ungarische Staatsangehörige K C, im Zeitraum vom 15.05.2008 bis 01.08.2008 und zu Spruchpunkt 2.) die slowakische Staatsangehörige Z Zt, von März 2006 bis 01.08.2008 jeweils als Prostituierte im Nachtclub J B, F, T, ohne das Vorliegen einer Bewilligung oder einer Erlaubnis beschäftigt, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Ausländerin nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Hiedurch habe er jeweils eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Folgenden AuslBG) zu verantworten und wurde hiefür gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber verpflichtet, gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von insgesamt € 550,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dies unter anderem mit der Begründung, der Berufungswerber sei nicht Dienstgeber (im Sinne eines Lokalinhabers) von ausländischen Staatsbürgern gewesen. Der Beschwerdeführer sei im J B Cb lediglich angestellter Kellner und verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes. Als solcher möge er zwar für die Einhaltung der Pflichten des Prostitutionsgesetzes, nicht jedoch für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich sein, zumal er über die Tätigkeit der Prostituierten im Lokal nicht entscheiden habe können. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt 2.) eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG Kammerzuständigkeit gegeben, zu Spruchpunkt 1.) wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt, weshalb gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben war. Mit Schreiben vom 22.12.2009 wurde der mitbeteiligten Partei die gegenständliche Berufung übermittelt und um Bekanntgabe ersucht, ob eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 28 a, AuslBG vorliegt, zumal nur eine solche Bestellung einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Berufungswerber bewirken könne. Es wurde dazu ausgeführt, dass selbst wenn sich die Bordellbetreiberin und Inhaberin der Gastgewerbeberechtigung seit 29.05.2008 in U-Haft befunden habe, dies allein keinen Übergang der Arbeitgebereigenschaft auf andere Personen bewirkt habe und der Berufungswerber nur deshalb nicht als Beschäftiger der spruchgegenständlichen Ausländerinnen, welche teilweise bereits seit dem Jahr 2006 im Bordell von Frau Ma Wl tätig waren, angesehen werden könne. Es wurde weiters ausgeführt, dass, sofern keine Bestellung im Sinne des Paragraph 28 a, AuslBG vorliegen würde, der Berufung aller Voraussicht nach Folge zu geben und das Verfahren einzustellen sein würde. Die mitbeteiligte Partei teilte daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2010 mit, dass keine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 28, a AuslBG vorliegen würde und aus den im Schreiben der erkennenden Behörde vom 22.12.2009 angeführten Gründen nichts gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen würde. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins, VStG abgesehen werden. Die mitbeteiligte Partei hat zudem am 14.01.2010 explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf Grund der Aktenlage werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Frau Ma Wl betreibt seit dem Jahr 1999 den Nachtclub J B am Standort F, T, und verfügte in den Tatzeiträumen sowohl über eine entsprechende Bordellbewilligung nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz als auch über eine entsprechende Gastgewerbeberechtigung. Mit Bescheid der Stadtgemeinde T vom 13.11.2006 wurde die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Vertreter von Frau Ma Wl gemäß Paragraph 9, des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes bewilligt. Der Berufungswerber war von zumindest 13.11.2006 bis 28.02.2009 als Kellner im Nachtclub J B tätig und als solcher auch zur Sozialversicherung angemeldet. Frau Ma Wl befand sich von 29.05.2008 bis zumindest 01.08.2008 in Untersuchungshaft. Da Frau Wl nicht nur die Dienstgeberin des Berufungswerbers war, sondern auch eine gute Bekannte, führte der Berufungswerber während des Gefängnisaufenthaltes von Frau Wl unentgeltlich den Nachtclub J B im Namen von Frau Wl weiter; er vertrat sie sohin während ihrer Abwesenheit. Er sperrte das Lokal auf und zu, ging seiner Kellnertätigkeit weiterhin nach, kontrollierte die Gesundheitspässe der im Lokal tätigen Prostituierten, zahlte den Prostituierten ihren Getränkeanteil und den Zimmeranteil täglich nach Sperrstunde aus und brachte die Unterlagen zum Buchhalter von Frau Wl. Am 01.08.2008 führten Kontrollorgane des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag eine Kontrolle im Lokal J B durch. Im Zuge der Kontrolle wurden unter anderem die ungarische Staatsangehörige K C, und die slowakische Staatsangehörige Z Zt, angetroffen. Beide Damen füllten ein Personenblatt aus, wobei Frau
K C angab, seit 15.05.2008 und Frau Z Zt angab, seit März 2006 für Frau Ma Wl im Lokal J B tätig zu sein. Eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 28a AuslBG lag in den Tatzeiträumen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: § 3 Abs 1 AuslBG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I 99/2006, lautet wie folgt: Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Der Berufungswerber rechtfertigt sich in seiner Berufung dahingehend, dass er nicht der Beschäftiger der beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen im Sinne der Bestimmungen des AuslBG gewesen ist. Damit ist der Berufungswerber im Recht. Frau Ma Wl ist sowohl Inhaberin der Bordellbewilligung als auch der Gastgewerbebewilligung für den Standort F, T, an welchem der Nachtclub J B betrieben wird. Der Berufungswerber war zumindest seit 13.11.2006 im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Kellner im Lokal von Frau Wl tätig und auch zur Sozialversicherung gemeldet. Die Tatsache, dass Frau Ma Wl am 29.05.2008 inhaftiert wurde, bewirkt für sich allein keinen Übergang einer allfälligen Beschäftigereigenschaft von Frau Wl auf den Berufungswerber. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Berufungswerber manche Aufgaben, die üblicher Weise von Frau Wl verrichtet wurden, in Vertretung von Frau Wl während ihrer Abwesenheit (somit ab dem 29.05.2008) unentgeltlich übernommen hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auszuführen, dass der Berufungswerber, da sein Dienstverhältnis mit der Inhaftierung von Frau Wl nicht automatisch endete, ohnehin weiterhin verpflichtet war, seine Kellnertätigkeit auszuüben und auch die Kontrollen der Gesundheitspässe auf Grund seiner Stellung als verantwortlicher Vertreter im Sinne des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes durchzuführen hatte. Dass er die im Nachtclub tätigen Prostituierten mit dem Firmenfahrzeug chauffierte, das Lokal auf und zu sperrte, den Prostituierten die Getränke- und Zimmeranteile auszahlte und die Buchhaltungsunterlagen dem Buchhalter brachte, macht den Berufungswerber noch nicht zum Beschäftiger im Sinne der Bestimmungen des AuslBG. Zu den Tatzeiträumen wird noch ausgeführt, dass diese auch Zeiten vor der Inhaftierung von Frau Wl umfassen, zu welchen eine Dienstgebereigenschaft des Berufungswerbers praktisch ausgeschlossen ist. Im gegenständlichen Fall kommt eine Beschäftigung der beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen im Sinne des § 2 Abs 2 lit a und b AuslBG (in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) in Frage. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 91/09/0045) kommt im AuslBG als Arbeitgeber in Betracht, wem gegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Auch in einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass für die Einordnung in den Begriff der Beschäftigung unter anderem maßgebend ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0167). Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG sind ident (VwGH vom 24.01.2008, Zl. 2007/09/0338, VwGH vom 12.01.1999, Zl.98/09/0231). Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitgeber - und nur dieser - verwaltungsstrafrechtlich haftbar. Einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Berufungswerber hätte lediglich eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 28a AuslBG bewirkt; eine derartige Bestellung liegt jedoch nicht vor. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Berufungswerber befunden hätten, oder dass dem Berufungswerber die Tätigkeit der beiden Ausländerinnen wirtschaftlich zu Gute gekommen wäre. Daher kann der Berufungswerber nicht als Beschäftiger der spruchgegenständlichen Ausländerinnen im Sinne des AuslBG angesehen werden. Beschäftiger war entsprechend der Aktenlage auch nach ihrer Inhaftierung am 29.05.2008 aller Voraussicht nach Frau Wl. Mangels Dienstgebereigenschaft des Berufungswerbers war eine weitergehende Prüfung, ob die beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen entgegen den Bestimmungen des AuslBG bewilligungslos beschäftigt wurden, entbehrlich. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und waren die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass am 16.03.2009 eine Aufforderung zur Rechtfertigung auch an Frau Wl übermittelt wurde und damit innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Der Erstbehörde bleibt es daher unbenommen, das Verfahren gegen Frau Wl weiterzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.K C angab, seit 15.05.2008 und Frau Z Zt angab, seit März 2006 für Frau Ma Wl im Lokal J B tätig zu sein. Eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 28 a, AuslBG lag in den Tatzeiträumen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2006,, lautet wie folgt: Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Der Berufungswerber rechtfertigt sich in seiner Berufung dahingehend, dass er nicht der Beschäftiger der beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen im Sinne der Bestimmungen des AuslBG gewesen ist. Damit ist der Berufungswerber im Recht. Frau Ma Wl ist sowohl Inhaberin der Bordellbewilligung als auch der Gastgewerbebewilligung für den Standort F, T, an welchem der Nachtclub J B betrieben wird. Der Berufungswerber war zumindest seit 13.11.2006 im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Kellner im Lokal von Frau Wl tätig und auch zur Sozialversicherung gemeldet. Die Tatsache, dass Frau Ma Wl am 29.05.2008 inhaftiert wurde, bewirkt für sich allein keinen Übergang einer allfälligen Beschäftigereigenschaft von Frau Wl auf den Berufungswerber. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Berufungswerber manche Aufgaben, die üblicher Weise von Frau Wl verrichtet wurden, in Vertretung von Frau Wl während ihrer Abwesenheit (somit ab dem 29.05.2008) unentgeltlich übernommen hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auszuführen, dass der Berufungswerber, da sein Dienstverhältnis mit der Inhaftierung von Frau Wl nicht automatisch endete, ohnehin weiterhin verpflichtet war, seine Kellnertätigkeit auszuüben und auch die Kontrollen der Gesundheitspässe auf Grund seiner Stellung als verantwortlicher Vertreter im Sinne des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes durchzuführen hatte. Dass er die im Nachtclub tätigen Prostituierten mit dem Firmenfahrzeug chauffierte, das Lokal auf und zu sperrte, den Prostituierten die Getränke- und Zimmeranteile auszahlte und die Buchhaltungsunterlagen dem Buchhalter brachte, macht den Berufungswerber noch nicht zum Beschäftiger im Sinne der Bestimmungen des AuslBG. Zu den Tatzeiträumen wird noch ausgeführt, dass diese auch Zeiten vor der Inhaftierung von Frau Wl umfassen, zu welchen eine Dienstgebereigenschaft des Berufungswerbers praktisch ausgeschlossen ist. Im gegenständlichen Fall kommt eine Beschäftigung der beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b AuslBG (in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) in Frage. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 91/09/0045) kommt im AuslBG als Arbeitgeber in Betracht, wem gegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Auch in einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass für die Einordnung in den Begriff der Beschäftigung unter anderem maßgebend ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0167). Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG sind ident (VwGH vom 24.01.2008, Zl. 2007/09/0338, VwGH vom 12.01.1999, Zl.98/09/0231). Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitgeber - und nur dieser - verwaltungsstrafrechtlich haftbar. Einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Berufungswerber hätte lediglich eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 28 a, AuslBG bewirkt; eine derartige Bestellung liegt jedoch nicht vor. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Berufungswerber befunden hätten, oder dass dem Berufungswerber die Tätigkeit der beiden Ausländerinnen wirtschaftlich zu Gute gekommen wäre. Daher kann der Berufungswerber nicht als Beschäftiger der spruchgegenständlichen Ausländerinnen im Sinne des AuslBG angesehen werden. Beschäftiger war entsprechend der Aktenlage auch nach ihrer Inhaftierung am 29.05.2008 aller Voraussicht nach Frau Wl. Mangels Dienstgebereigenschaft des Berufungswerbers war eine weitergehende Prüfung, ob die beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen entgegen den Bestimmungen des AuslBG bewilligungslos beschäftigt wurden, entbehrlich. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und waren die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass am 16.03.2009 eine Aufforderung zur Rechtfertigung auch an Frau Wl übermittelt wurde und damit innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Der Erstbehörde bleibt es daher unbenommen, das Verfahren gegen Frau Wl weiterzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prostituierte; Bordellbewilligung; Verantwortlichkeit; Haft; verantwortlicher Vertreter; KellnerZuletzt aktualisiert am
08.07.2010