TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2007/09/0338

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2008
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des LH in S, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. November 2006, Zl. UVS 33.15-34/2005-69, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006 schuldig erkannt, er habe zwei näher umschriebene tschechische Staatsangehörige zwischen 16. bis 24. August 2005, zwei weitere näher umschriebene tschechische Staatsangehörige zwischen 19. bis 24. August 2005 im Hotel A in S ohne eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt.

Er habe jeweils eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- verhängt. Er habe jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt ausschließlich vor, nicht er, sondern Dr. N, mit dem der Beschwerdeführer zur Sanierung der Hotelanlage eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet habe, sei im Rahmen der "internen Aufgabenteilung" für Personalbelange zuständig gewesen. Dr. N sei "als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG bestimmt" (an anderer Stelle: "als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 1 VStG durch die Gesellschafter nominiert") worden, sodass Dr. N "die ausschließliche Verantwortung im Rahmen des Verwaltungsstrafrechtes für die Einhaltung der Schutzbestimmung des AuslBG" treffe. Der Beschwerdeführer bringt ausschließlich vor, nicht er, sondern Dr. N, mit dem der Beschwerdeführer zur Sanierung der Hotelanlage eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet habe, sei im Rahmen der "internen Aufgabenteilung" für Personalbelange zuständig gewesen. Dr. N sei "als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestimmt" (an anderer Stelle: "als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG durch die Gesellschafter nominiert") worden, sodass Dr. N "die ausschließliche Verantwortung im Rahmen des Verwaltungsstrafrechtes für die Einhaltung der Schutzbestimmung des AuslBG" treffe.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt die Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 93/18/0230, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A). Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG sind ident (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0231, mwN). Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt die Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 93/18/0230, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A). Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG sind ident vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0231, mwN).

Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist daher als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 gilt nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Daher kommt auch die Anwendung des § 9 Abs. 2 VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage. Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist daher als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. Paragraph 9, Absatz eins, VStG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, gilt nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Daher kommt auch die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine "interne Aufgabenteilung" in dem Sinne, dass er mit der Einstellung von Personal nicht befasst gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich ein Beschuldigter durch den Nachweis, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere Person übergegangen sei, nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf hinzu des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person(en) Vorsorge getroffen worden ist, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Beschuldigten darzulegen ist. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 105 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ein derartiges Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine "interne Aufgabenteilung" in dem Sinne, dass er mit der Einstellung von Personal nicht befasst gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich ein Beschuldigter durch den Nachweis, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere Person übergegangen sei, nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf hinzu des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person(en) Vorsorge getroffen worden ist, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Beschuldigten darzulegen ist. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 105 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ein derartiges Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090338.X00

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten