TE Uvs Bescheid 2010/2/17 01/18/11103/2009

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Veröffentlicht am 17.02.2010
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG §76 Abs1
FPG §82
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 82 heute
  2. FPG § 82 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 82 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 82 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn Ahmadi J., geb. 1982, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 02.10.2009, Zl. III- 1281010/2009, entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn Ahmadi J., geb. 1982, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 02.10.2009, Zl. III- 1281010 aus 2009,, entschieden:

Gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2.10.2009, Zl. III-1281010/FrB/09, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 2.10.2009 bis 6.11.2009 rechtswidrig waren.Gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2.10.2009, Zl. III-1281010/FrB/09, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 2.10.2009 bis 6.11.2009 rechtswidrig waren.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 2 FPG in Verbindung mit § 79a AVG und § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, Aufwendungen in der Höhe von € 750,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG und Paragraph eins, der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, Aufwendungen in der Höhe von € 750,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

1. In seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichteten und am 16.11.2009 per Telefax ebenda eingelangten Schubhaftbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer (ein afghanischer Staatsangehöriger, im Folgenden kurz: Bf) die Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft (Schubhaftbescheid vom 2.10.2009). Der Bf führt im Wesentlichen aus, er sei kurz nach seiner Ankunft in Österreich, als er sich auf den Weg (von Wien M.) nach Traiskirchen begeben habe, bei einer Routinekontrolle von der Polizei angehalten worden. Er habe, wie von Anfang an geplant, einen Asylantrag gestellt, welcher auch angenommen worden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich Handlungen gesetzt, die vermuten ließen, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, sondern habe er kurz nach seiner Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die fehlende Ausreisewilligkeit sei nach der Judikatur des VwGH kein Grund, um Schubhaft zu verhängen. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall eine mangelhafte, mit Vorurteilen und Willkür belastete Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, sodass ihre Absicht klar werde, die Schubhaft allein deshalb zu erlassen, weil die formale Voraussetzung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG gegeben sei. Im Falle von Asylwerbern sei auch zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich eine Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgung haben und im Rahmen dieser ein Quartier und den lebensnotwendigen Unterhalt zur Verfügung gestellt erhalten. Es müsse nach der Rechtsprechung des VwGH daher konkrete Umstände geben, wonach ersichtlich sei, dass ein Asylwerber die ihm zu gewährende oder bereits gewährte Unterstützung ablehnen und in die Anonymität untertauchen würde. In diesem Zusammenhang sei vom VwGH auch betont worden, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, er sei davon ausgegangen, alle potentiellen „Dublin-Fälle“ seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Die Schubhaftverhängung dürfe nicht als Standardmaßnahme erfolgen. Er (Bf) hätte jedenfalls eine ihm gewährte Unterstützung bereitwillig angenommen und in einer ihm zugewiesenen Unterkunft gelebt, worauf er ja auch einen Rechtsanspruch hätte. Warum er auf diesen Rechtsanspruch durch Abtauchen in die Anonymität verzichten sollte, dafür liefere die belangte Behörde kein triftiges Argument. Auch wäre mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG das Auslangen zu finden gewesen, etwa hätte ihm aufgetragen werden können, sich in periodischen Abständen beim Polizeikommando zu melden oder an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu beziehen. Die Annahme, dass er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, sei nicht gerechtfertigt. Der Bf stellte den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung von Anfang an feststellen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen. Unter Hinweis auf § 79a AVG beantragte der Bf die Erstattung der Stempelgebühren von € 13,20 und des Schriftsatzaufwandes von € 737,60 (Blatt 37 bis 43).1. In seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichteten und am 16.11.2009 per Telefax ebenda eingelangten Schubhaftbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer (ein afghanischer Staatsangehöriger, im Folgenden kurz: Bf) die Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft (Schubhaftbescheid vom 2.10.2009). Der Bf führt im Wesentlichen aus, er sei kurz nach seiner Ankunft in Österreich, als er sich auf den Weg (von Wien M.) nach Traiskirchen begeben habe, bei einer Routinekontrolle von der Polizei angehalten worden. Er habe, wie von Anfang an geplant, einen Asylantrag gestellt, welcher auch angenommen worden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich Handlungen gesetzt, die vermuten ließen, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, sondern habe er kurz nach seiner Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die fehlende Ausreisewilligkeit sei nach der Judikatur des VwGH kein Grund, um Schubhaft zu verhängen. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall eine mangelhafte, mit Vorurteilen und Willkür belastete Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, sodass ihre Absicht klar werde, die Schubhaft allein deshalb zu erlassen, weil die formale Voraussetzung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gegeben sei. Im Falle von Asylwerbern sei auch zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich eine Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgung haben und im Rahmen dieser ein Quartier und den lebensnotwendigen Unterhalt zur Verfügung gestellt erhalten. Es müsse nach der Rechtsprechung des VwGH daher konkrete Umstände geben, wonach ersichtlich sei, dass ein Asylwerber die ihm zu gewährende oder bereits gewährte Unterstützung ablehnen und in die Anonymität untertauchen würde. In diesem Zusammenhang sei vom VwGH auch betont worden, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, er sei davon ausgegangen, alle potentiellen „Dublin-Fälle“ seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Die Schubhaftverhängung dürfe nicht als Standardmaßnahme erfolgen. Er (Bf) hätte jedenfalls eine ihm gewährte Unterstützung bereitwillig angenommen und in einer ihm zugewiesenen Unterkunft gelebt, worauf er ja auch einen Rechtsanspruch hätte. Warum er auf diesen Rechtsanspruch durch Abtauchen in die Anonymität verzichten sollte, dafür liefere die belangte Behörde kein triftiges Argument. Auch wäre mit einem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG das Auslangen zu finden gewesen, etwa hätte ihm aufgetragen werden können, sich in periodischen Abständen beim Polizeikommando zu melden oder an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu beziehen. Die Annahme, dass er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, sei nicht gerechtfertigt. Der Bf stellte den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung von Anfang an feststellen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen. Unter Hinweis auf Paragraph 79 a, AVG beantragte der Bf die Erstattung der Stempelgebühren von € 13,20 und des Schriftsatzaufwandes von € 737,60 (Blatt 37 bis 43).

2. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, teilte zunächst mit, dass der Bf am 6.11.2009 aus der Schubhaft entlassen werde, und legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien den Fremdenakt des Bf samt einer mit 20.11.2009 datierten Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vor. In ihrer Stellungnahme bringt die belangte Behörde vor, der Bf sei am 1.12.2009 in Wien, S.-platz, aufgegriffen und festgenommen worden. Die fremdenpolizeiliche Anhaltung von 15.10 Uhr bis 15.25 Uhr richtete sich nach § 39 FPG. Unmittelbar nach Verbringung zur Polizeiinspektion sei vom Bf ein Asylantrag gestellt worden. Die weitere Anhaltung ab 15.25 Uhr richtete sich daher nach § 47 Asylgesetz.2. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, teilte zunächst mit, dass der Bf am 6.11.2009 aus der Schubhaft entlassen werde, und legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien den Fremdenakt des Bf samt einer mit 20.11.2009 datierten Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vor. In ihrer Stellungnahme bringt die belangte Behörde vor, der Bf sei am 1.12.2009 in Wien, S.-platz, aufgegriffen und festgenommen worden. Die fremdenpolizeiliche Anhaltung von 15.10 Uhr bis 15.25 Uhr richtete sich nach Paragraph 39, FPG. Unmittelbar nach Verbringung zur Polizeiinspektion sei vom Bf ein Asylantrag gestellt worden. Die weitere Anhaltung ab 15.25 Uhr richtete sich daher nach Paragraph 47, Asylgesetz.

Im zur AZ 09 12.076 geführten Asylverfahren erfolgte am 02.10.2009 eine niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit 1987 gemeinsam mit seinen Eltern im Iran aufhältig war und dort auch für acht bis zehn Jahre in einer Stadt gearbeitet hat. Vor etwa drei Jahren hat der Bf. schlepperunterstützt den Iran verlassen und ist in die Türkei gereist. Für diesen Zweck wurde durch den Schlepper ein gefälschter iranischer Reisepass besorgt und verwendet. Sodann hielt sich der Bf. für etwa zwei Monate in der Stadt A. auf. Schlepperunterstützt erfolgte dann die Weiterreise nach Izmir und von dort mit einem Schlauchboot bis zu einer griechischen Insel. Dort wurde der Bf. durch die Polizei aufgegriffen und wird für zwölf Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht. Von den griechischen Behörden wurde ein Landesverweis ausgesprochen. In Missachtung dieses Landesverweises reiste der Bf. mit einer Fähre weiter nach Athen. Anschließend hat sich der Bf. für etwa zwei Jahre und sieben bis acht Monate in Athen aufgehalten und wurde dort von caritativen Organisationen unterstützt. Etwa Anfang September 2009 erfolgte wiederum schlepperunterstützt die Weiterreise von Griechenland nach Ungarn. In Ungarn wurde der Bf. wiederum aufgegriffen und in einem Flüchtlingslager untergebracht. Am 01.10.2009 erfolgte die Weiterreise von Ungarn nach Österreich mit dem Zug. Etwa eine halbe Stunde nach dem Verlassen des Bahnhofgeländes in Wien wurde der Bf. aufgegriffen und festgenommen.

Der Bf. hat angegeben, sowohl in Griechenland, als auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Dieses Vorbringen ist durch einen Abgleich der Fingerabdrücke im EURODAC-System objektiviert. Die AsylantragsteIlung in Griechenland ist mit 07.09.2006 eingetragen und die AsylantragsteIlung in Ungarn mit 14.09.2009 (siehe Aktenseite 11). Als Motiv für die AntragsteIlung in Griechenland und Ungarn wurde vom Bf. jeweils angegeben, damit eine weitere Anhaltung hintanhalten zu können. In Folge dieser Angaben bei der Einvernahme und aufgrund der objektivierten EURODAC-Treffer für Griechenland und Ungarn wurde der Bf. der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt. Mit Bescheid vom 02.10.2009 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens und der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Zi. 4 FPG angeordnet und ab 16.53 Uhr in Vollzug gesetzt. Aus dem vom Bf. erstatteten Vorbringen in der Einvernahme vom 02.10.2009 ist klar abzuleiten, dass der Bf. an von ihm initiierten Asylverfahren in Griechenland und Ungarn nicht mitgewirkt hat. Der Beschwerdeführer hat sich bereits über einen Zeitraum von mehr als 30 Monaten unrechtmäßig und im Verborgenen in Griechenland aufgehalten. Unter der Annahme, dass der Bf. Anfang September 2009 in Ungarn eingetroffen ist, erweist sich auch sein dortiger Aufenthalt bis zur Registrierung des Asylantrages am 14.09.2009 als ein unrechtmäßiger und im Verborgenen. Das vom Bf. bislang an den Tag gelegte Verhalten lässt eindeutig den Rückschluss zu, dass es ihm stets darauf angekommen ist, sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen und Maßnahmen zur Verfahrenssicherung durch Untertauchen zu entziehen. Mag nunmehr auch zutreffen, dass der Bf. mittlerweile das von ihm ausgewählte Zielland erreicht hat, kann aus diesem Umstand allein nicht abgeleitet werden, dass sich der Bf. nicht hinkünftig fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen trachten wird. Als Grundlage für die Prognoseentscheidung zur Begründung eines Sicherungsbedarfes sind jedenfalls objektivierbare Angaben des Bf., sein bisheriges Bestreben an von ihm initiierten Verfahren mitzuwirken und sein bisheriges Verhalten heranzuziehen. Eine ausschließlich auf den Willen des Bf. abzielende Beurteilung, dass die Gefahr des Untertauchens bei Erreichen des vom Bf. ausgewählten Ziellandes, einen Sicherungsbedarf nicht mehr zu begründen vermag, würde wohl eindeutig der Anwendung der Bestimmung des § 76 Abs 2 Zi. 4 FPG jede Grundlage entziehen. Mit Schreiben vom 12.10.2009 hat das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, anher mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass betreffend den Bf. seit 11.10.2009 ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Griechenland geführt wird. Die Anhaltung in Schubhaft gründet sich daher ab diesem Zeitpunkt auf § 76 Abs 2 Zi. 2 FPG. Laut Asylwerberinformation ist Griechenland für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Das Verschweigen im Bezug auf die Konsultationsanfrage des Bundesasylamtes gilt als Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens in Griechenland. Aus der Asylwerberinformation war bis zum 06.11.2009 nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die weitere Einvernahme des Bf. im Asylverfahren vorgesehen ist. Aufgrund der somit nicht vorhersehbaren, baldigen Beendigung des Asylverfahrens, verbunden mit einer durchsetzbaren und durchführbaren Ausreiseentscheidung, wurde mit 06.11.2009 die Schubhaft aufgehoben und der Bf. entlassen.Der Bf. hat angegeben, sowohl in Griechenland, als auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Dieses Vorbringen ist durch einen Abgleich der Fingerabdrücke im EURODAC-System objektiviert. Die AsylantragsteIlung in Griechenland ist mit 07.09.2006 eingetragen und die AsylantragsteIlung in Ungarn mit 14.09.2009 (siehe Aktenseite 11). Als Motiv für die AntragsteIlung in Griechenland und Ungarn wurde vom Bf. jeweils angegeben, damit eine weitere Anhaltung hintanhalten zu können. In Folge dieser Angaben bei der Einvernahme und aufgrund der objektivierten EURODAC-Treffer für Griechenland und Ungarn wurde der Bf. der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt. Mit Bescheid vom 02.10.2009 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens und der Abschiebung die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 4 FPG angeordnet und ab 16.53 Uhr in Vollzug gesetzt. Aus dem vom Bf. erstatteten Vorbringen in der Einvernahme vom 02.10.2009 ist klar abzuleiten, dass der Bf. an von ihm initiierten Asylverfahren in Griechenland und Ungarn nicht mitgewirkt hat. Der Beschwerdeführer hat sich bereits über einen Zeitraum von mehr als 30 Monaten unrechtmäßig und im Verborgenen in Griechenland aufgehalten. Unter der Annahme, dass der Bf. Anfang September 2009 in Ungarn eingetroffen ist, erweist sich auch sein dortiger Aufenthalt bis zur Registrierung des Asylantrages am 14.09.2009 als ein unrechtmäßiger und im Verborgenen. Das vom Bf. bislang an den Tag gelegte Verhalten lässt eindeutig den Rückschluss zu, dass es ihm stets darauf angekommen ist, sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen und Maßnahmen zur Verfahrenssicherung durch Untertauchen zu entziehen. Mag nunmehr auch zutreffen, dass der Bf. mittlerweile das von ihm ausgewählte Zielland erreicht hat, kann aus diesem Umstand allein nicht abgeleitet werden, dass sich der Bf. nicht hinkünftig fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen trachten wird. Als Grundlage für die Prognoseentscheidung zur Begründung eines Sicherungsbedarfes sind jedenfalls objektivierbare Angaben des Bf., sein bisheriges Bestreben an von ihm initiierten Verfahren mitzuwirken und sein bisheriges Verhalten heranzuziehen. Eine ausschließlich auf den Willen des Bf. abzielende Beurteilung, dass die Gefahr des Untertauchens bei Erreichen des vom Bf. ausgewählten Ziellandes, einen Sicherungsbedarf nicht mehr zu begründen vermag, würde wohl eindeutig der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 4 FPG jede Grundlage entziehen. Mit Schreiben vom 12.10.2009 hat das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, anher mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass betreffend den Bf. seit 11.10.2009 ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Griechenland geführt wird. Die Anhaltung in Schubhaft gründet sich daher ab diesem Zeitpunkt auf Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG. Laut Asylwerberinformation ist Griechenland für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Das Verschweigen im Bezug auf die Konsultationsanfrage des Bundesasylamtes gilt als Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens in Griechenland. Aus der Asylwerberinformation war bis zum 06.11.2009 nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die weitere Einvernahme des Bf. im Asylverfahren vorgesehen ist. Aufgrund der somit nicht vorhersehbaren, baldigen Beendigung des Asylverfahrens, verbunden mit einer durchsetzbaren und durchführbaren Ausreiseentscheidung, wurde mit 06.11.2009 die Schubhaft aufgehoben und der Bf. entlassen.

Die belangte Behröde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Bf zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten (Blatt 47 bis 49).

3. Nach Vorhalt dieser fremdenpolizeilichen Stellungnahme führte der rechtsfreundlich vertretene Bf noch Folgendes aus (Blatt 51 bis 53):

„Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise nach Österreich keinen nennenswerten Zeitraum in Österreich aufgehalten, sondern ist am selben Tag seiner Ankunft aufgegriffen worden und befand sich am Weg nach Traiskirchen. In seiner Einvernahme hat er auch von sich aus angegeben, dass er in Griechenland und Ungarn aufhältig war. Damit hat er sich den österreichischen Behörden gegenüber sehr kooperativ verhalten.

Sein Verhalten in Griechenland ist aufgrund der dortigen Umstände nachvollziehbar und subjektiv nicht vorwerfbar. Ein ordnungsgemäßes Asylverfahren ist nicht zu erwarten und die Umstände hinsichtlich der Versorgung von Flüchtlingen sind mehr als mangelhaft. Exemplarisch verweise ich auf die nachfolgenden Berichte:

Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hat die EU-Staaten aufgefordert, keine Asylsuchenden im "Dublin"-System nach Griechenland zurückzuschicken. (die sog. Dublin-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für einen Asylbewerber zuständig ist.) Ein heute veröffentlichtes Positionspapier begründet diesen Schritt mit weiter bestehenden Mängeln des griechischen Asylsystems. UNHCR appelliert deshalb an die anderen EU-Mitgliedsstaaten, diesen Menschen ein faires und rasches Asylverfahren zu geben. In Griechenland ist dies derzeit nicht garantiert. UNHCR fordert damit erstmals, dass der "Dublin"-Transfer von Asylsuchenden in einen EU-Mitgliedsstaat gestoppt wird.

Griechisches Flüchtlings-Trauerspiel

"Ärzte ohne Grenzen“ brachen Einsatz ab – Behörden verweigerten Kooperation. Wien/Athen. Europa, das ist für sie eine Verheißung. Wenn die Bootsflüchtlinge, die von der türkischen Küste aus starten, dann in Griechenland – etwa auf der beliebten Ferieninsel Lesbos an Land gehen, erwarten sie aber wenig paradiesische Zustände. Sie werden zunächst bis zu drei Monaten in Lager gesperrt – und zwar offenbar unter erbärmlichen hygienischen Bedingungen.

In verdreckten Räumen, die monatelang nicht gereinigt werden, vegetieren sie auf Lesbos dahin, mit völlig unzureichenden Sanitäranlagen; bis vor kurzem sei ihnen nicht mal Auslauf im Innenhof zugestanden worden, berichtet Yorgos Karagiannis, Einsatzleiter von „Ärzte ohne Grenzen“ (MSF) der „Presse“. Mangels staatlicher Aktivitäten die Flüchtlinge wurden offenbar nicht einmal einem medizinischen Screening unterzogen – lag die ärztliche Versorgung weitgehend in Händen von MSF. Lag – denn diese Woche sah sich die Organisation gezwungen, den Einsatz, bei dem ihre Ärzte seit Juni mehr als 1200 Menschen betreuten, zu beenden – wegen mangelnder Kooperation der Behörden.

Behandlung durch Gitterstäbe

Mit Dutzenden Eingaben hatte MSF auf die Umstände aufmerksam gemacht, ohne große Resonanz. Schließlich habe man in Eigenregie zumindest eine zusätzliche Toilette und Dusche gebaut, erzählt Kargiannis. Die Patienten habe man teilweise durch Gitterstäbe hindurch behandeln müssen, so gut das eben ging: "Wir brauchen einfach Zugang zu den Kranken. Das ist die Mindestbedingung dafür, wir die Arbeit wieder aufnehmen können."

Die Behörden seien derzeit nicht in der Lage, humane Lebensbedingungen für die Internierten zu garantieren, heißt es im abschließenden Bericht. Erst kurz bevor MSF den Einsatz abbrach, hätten sich die Bedingungen leicht verbessert: Da seien nur noch höchstens 600 Leute in dem Lager gewesen, das bestenfalls für 400 ausgelegt sei. Anfangs seien es mehr als 800 gewesen. Die Behörden scheinen von der schieren Masse an Flüchtlingen überfordert: Strandeten auf Lesbos 2006 „nur“ 1766 Menschen, so waren es im Jahr darauf 6147, und heuer bereits 6863. Mit Stand Ende September, wohlgemerkt.

In rechtlicher Hinsicht verweise ich neben den Ausführungen der Beschwerdeschrift auch auf den Bescheid des UVS Wien vom 11.11.2009, GZ UVS-01/2/10815/2009-5, mit welchem der Schubhaftbeschwerde stattgegeben wurde. Dieses Verfahren ist im Wesentlichen identisch mit der hier vorliegenden Rechtssache. Die Beschwerdeführer beider Verfahren. welche gemeinsam von Ungarn nach Österreich eingereist sind, waren vor ihrer Einreise für einen längeren Zeitraum in Griechenland und kamen über Ungarn ins österreichische Bundesgebiet, wo sie kurz nach ihrer Ankunft festgenommen und in Schubhaft genommen wurden. Beide Beschwerdeführer haben ihre bisherigen Aufenthaltsorte und den Reiseweg korrekt und aus freien Stücken angegeben.

Ich verweise vollinhaltlich auf die Begründung einschließlich der dort angeführten Judikatur, welche dem Bescheid des UVS Wien zu Grunde liegt. Da die Fälle beinahe völlig identisch sind, muss aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung unter Fremden auch dieser Beschwerde stattgegeben werden.“

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem vorgelegten Fremdenakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf wurde am 1.12.2009, um 15.10 Uhr, in Wien, S.-platz, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und zum Zecke der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde festgenommen. Während der Kontrolle auf der Polizeiinspektion stellte der Bf um 15.25 Uhr einen Asylantrag und wurde in der Folge ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 2.10.2009 (11.20 Uhr) wurde eine Erstbefragung des Bf nach dem Asylgesetz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Der Bf gab im Wesentlichen an, er habe den Iran vor ca. 3 Jahren schlepperunterstützt mit gefälschtem iranischen Reisepass verlassen und sei in die Türkei eingereist. Er hielt sich schlepperunterstützt für etwa zwei Monate in der Stadt A. auf und erfolgte die Weiterreise schlepperunterstützt bis nach Izmir und von dort weiter mit einem Schlauboot zu einer griechischen Insel. Dort wurde der Bf durch die Polizei aufgegriffen und für 12 Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht. Unter Missachtung eines Landesverweises fuhr der Bf weiter nach Athen und hielt sich dort für weitere zwei Jahre und sieben bis acht Monate illegal auf. Anfang September erfolgte die schlepperunterstützte Weiterreise nach Ungarn, wo er wiederum aufgegriffen und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Am 1.10.2009 sei er mit der Bahn nach Österreich gefahren. Etwa eine halbe Stunde nach dem Verlassen des Bahnhofgeländes in Wien wurde der Bf aufgegriffen und festgenommen. Er habe sowohl in Griechenland als auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Die Asylantragstellung in Griechenland ist mit 7.9.2009 und die in Ungarn mit 14.9.2009 im EURODAC-System eingetragen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2.10.2009 (16.45 Uhr) gab der Bf an, er sei gestern aus Ungarn kommend nach Österreich eingereist, im Bezirk angehalten worden und habe einen Asylantrag gestellt. Es sei festgestellt worden, dass er bereits in Griechenland und in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. In Österreich habe er keine Angehörigen, er sei nicht gemeldet und gehe keiner Beschäftigung nach. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2.10.2009, Zl. III-1281010/FrB/09, wurde gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Begründend führte die Erstbehörde nach Zitierung des § 76 Abs 2 FPG aus, der Bf sei im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und unrechtmäßig angetroffen worden. Er sei am 1.10.2009 in Wien betreten worden, wobei festgestellt worden sei, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen sei, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden würde, weil er bereits in Griechenland und Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da er in Österreich nicht gemeldet sei und keinen Wohnsitz habe. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG sei nicht in Betracht gekommen, da die Behörde keinen Grund zur Annahme hätte, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne, da zu Österreich keinerlei soziale Bindungen bestünden.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2.10.2009 (16.45 Uhr) gab der Bf an, er sei gestern aus Ungarn kommend nach Österreich eingereist, im Bezirk angehalten worden und habe einen Asylantrag gestellt. Es sei festgestellt worden, dass er bereits in Griechenland und in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. In Österreich habe er keine Angehörigen, er sei nicht gemeldet und gehe keiner Beschäftigung nach. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2.10.2009, Zl. III-1281010/FrB/09, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der Ausweisung (Paragraph 10, AsylG) und der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet. Begründend führte die Erstbehörde nach Zitierung des Paragraph 76, Absatz 2, FPG aus, der Bf sei im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und unrechtmäßig angetroffen worden. Er sei am 1.10.2009 in Wien betreten worden, wobei festgestellt worden sei, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen sei, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden würde, weil er bereits in Griechenland und Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da er in Österreich nicht gemeldet sei und keinen Wohnsitz habe. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG sei nicht in Betracht gekommen, da die Behörde keinen Grund zur Annahme hätte, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne, da zu Österreich keinerlei soziale Bindungen bestünden.

Dieser Bescheid wurde dem Bf am 2.10.2009, um 16.53 Uhr, durch Übergabe an ihn zugestellt. Der Bf befand sich ab diesem Zeitpunkt im Stande der Schubhaft (Blatt 21 bis 22).

Mit Schreiben des Bundesasylamtes – Erstaufnahmestelle Ost vom 12.10.2009 (bei der belangten Behörde eingelangt am 14.10.2009) erging eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Bf auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit 11.10.2009 geführt würden (Blatt 33).Mit Schreiben des Bundesasylamtes – Erstaufnahmestelle Ost vom 12.10.2009 (bei der belangten Behörde eingelangt am 14.10.2009) erging eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Bf auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit 11.10.2009 geführt würden (Blatt 33).

Am 6.11.2009 wurde der Bf werde aus der Schubhaft entlassen, da der Abschluss des Asylverfahrens nicht absehbar sei.

Der BF wurde am 6.11.2009 aus der Schubhaft entlassen.

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen4.1. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen

  1. 1.Ziffer eins
    wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. 2.Ziffer 2
    wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
                  3.              wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Da der BF in Wien festgenommen wurde, ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gegeben.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FPG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Da der BF in Wien festgenommen wurde, ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gegeben.
Gemäß § 83 Abs 2 FPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
              1.              eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
              2.              die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 83 Abs 4 FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Da der Bf am 6.11.2009 aus der Schubhaft entlassen wurde, kam eine Feststellung iSd § 83 Abs 4 erster Satz FPG innerhalb der Frist des § 83 Abs 2 Z 2 FPG nicht in Betracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Schubhaftverhängung (des Schubhaftbescheides vom 2.10.2009) und der Anhaltung in Schubhaft von 2.10.2009 bis 6.11.2009 vorgelegen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens ausreichend geklärt erscheint.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Da der Bf am 6.11.2009 aus der Schubhaft entlassen wurde, kam eine Feststellung iSd Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG innerhalb der Frist des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Schubhaftverhängung (des Schubhaftbescheides vom 2.10.2009) und der Anhaltung in Schubhaft von 2.10.2009 bis 6.11.2009 vorgelegen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens ausreichend geklärt erscheint.

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.4.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt worden ist

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Gemäß § 46 Abs 1 FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Paragraphen 53, 54 und Paragraph 10, AsylG) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden, wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde nach § 46 Abs 2 FPG bei der für den Fremden zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzdokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für den Fremden zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzdokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

§ 77 Abs 1 FPG bestimmt, dass die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen kann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt gemäß § 77 Abs 3 insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden. Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist gemäß § 77 Abs 4 FPG die Schubhaft anzuordnen. Gemäß Abs 5 steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 2 Abs 1 Z 14 Asylgesetz 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z 1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Paragraph 77, Absatz eins, FPG bestimmt, dass die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen kann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt gemäß Paragraph 77, Absatz 3, insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden. Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG die Schubhaft anzuordnen. Gemäß Absatz 5, steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Asylgesetz 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Ziffer eins,) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zum dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Sein Aufenthalt ist geduldet. § 36 Abs 4 gilt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zum dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Sein Aufenthalt ist geduldet. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.

4.3. Die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Verhängung der Schubhaft richtet sich gemäß § 6 Abs 4 FPG nach dem Aufenthalt (des Fremden). Die Bundespolizeidirektion Wien war als Fremdenpolizeibehörde zur Erlassung des Schubhaftbescheides sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Die Verhängung der Schubhaft stellt den vorzitierten Bestimmungen des FPG zufolge eine Sicherungsmaßnahme dar, die zum einen die erforderliche Minimalkooperation des Fremden in fremdenpolizeilichen bzw. asylbehördlichen Verfahren und zum anderen nach Abschluss dieser Verfahren die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes – das ist im Falle einer rechtskräftigen bzw. durchsetzbaren Ausweisung oder eines solchen Aufenthaltsverbotes die Ausreise des Fremden – gewährleisten soll. Die Schubhaft ist sohin dann zu verhängen, wenn Indizien dafür vorliegen, dass der Fremde nicht bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen, sich diesbezüglichen Anordnungen zu fügen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot bzw. nach deren/dessen Durchsetzbarkeit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen oder zumindest nicht zu versuchen, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen (um seine Abschiebung zu vereiteln), und dass auch gelindere Mittel nicht ausreichen, ihn zumindest zur Duldung der Abschiebung zu veranlassen. Die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen. Das Sicherungserfordernis des § 76 FPG muss in weiteren Umständen begründet sein, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig erscheinen lassen. Erst dann, wenn die Zulässigkeit der Abschiebung bereits feststeht, ist in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens des Sicherungsbedarfes zu prüfen. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise (Abschiebevoraussetzung, § 46 Abs 1 Z 2 und 3 FPG) ist von der zusätzlichen Frage der Notwendigkeit, diese durch Verhängung von Schubhaft zu sichern, zu trennen (vgl. eingehend etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246). Asylwerber gemäß § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein Fremder ab Einbringung des Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss. Die Verhängung von Schubhaft über einen Asylwerber kommt daher lediglich nach einem der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG in Betracht. Sämtlich Schubhafttatbestände des § 76 Abs 2 FPG sind jedoch final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung der Schubhaft nur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung. Die Behörden sind in allen Fällen des § 76 Abs 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (vgl. insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0359, mit weiteren Nachweisen aus der jüngeren Judikatur des VwGH und des VfGH).4.3. Die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Verhängung der Schubhaft richtet sich gemäß Paragraph 6, Absatz 4, FPG nach dem Aufenthalt (des Fremden). Die Bundespolizeidirektion Wien war als Fremdenpolizeibehörde zur Erlassung des Schubhaftbescheides sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Die Verhängung der Schubhaft stellt den vorzitierten Bestimmungen des FPG zufolge eine Sicherungsmaßnahme dar, die zum einen die erforderliche Minimalkooperation des Fremden in fremdenpolizeilichen bzw. asylbehördlichen Verfahren und zum anderen nach Abschluss dieser Verfahren die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes – das ist im Falle einer rechtskräftigen bzw. durchsetzbaren Ausweisung oder eines solchen Aufenthaltsverbotes die Ausreise des Fremden – gewährleisten soll. Die Schubhaft ist sohin dann zu verhängen, wenn Indizien dafür vorliegen, dass der Fremde nicht bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen, sich diesbezüglichen Anordnungen zu fügen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot bzw. nach deren/dessen Durchsetzbarkeit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen oder zumindest nicht zu versuchen, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen (um seine Abschiebung zu vereiteln), und dass auch gelindere Mittel nicht ausreichen, ihn zumindest zur Duldung der Abschiebung zu veranlassen. Die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen. Das Sicherungserfordernis des Paragraph 76, FPG muss in weiteren Umständen begründet sein, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig erscheinen lassen. Erst dann, wenn die Zulässigkeit der Abschiebung bereits feststeht, ist in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens des Sicherungsbedarfes zu prüfen. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise (Abschiebevoraussetzung, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG) ist von der zusätzlichen Frage der Notwendigkeit, diese durch Verhängung von Schubhaft zu sichern, zu trennen vergleiche eingehend etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246). Asylwerber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ist ein Fremder ab Einbringung des Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss. Die Verhängung von Schubhaft über einen Asylwerber kommt daher lediglich nach einem der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Betracht. Sämtlich Schubhafttatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG sind jedoch final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung der Schubhaft nur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung. Die Behörden sind in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf vergleiche insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0359, mit weiteren Nachweisen aus der jüngeren Judikatur des VwGH und des VfGH).

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner jüngeren Judikatur im Zusammenhang mit der Schubhaftverhängung gegen Asylwerber verstärkt und zum Teil mit ganz anderer Gewichtung als in seiner älteren Judikatur, dass die Verhängung der Schubhaft nicht zu einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber werden dürfe und die Schubhaft nur gerechtfertigt sein könne, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfahrensvereitelung zu schließen sei bzw. besondere Umstände ein Untertauchen befürchten lassen (vgl. nur beispielsweise und mit weiteren Nachweisen die Erkenntnisse des VwGH vom 28.5.2008, Zl. 2007/21/0332 und Zl. 2007/21/0233, vom 29.4.2008, Zl. 2008/21/0085 und Zl. 2006/21/0127, vom 28.2.2008, Zl. 2007/21/0512, vom 7.2.2008, Zl. 2007/21/0402, vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0261, sowie nochmals das bereits oben zitierte Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0359).Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner jüngeren Judikatur im Zusammenhang mit der Schubhaftverhängung gegen Asylwerber verstärkt und zum Teil mit ganz anderer Gewichtung als in seiner älteren Judikatur, dass die Verhängung der Schubhaft nicht zu einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber werden dürfe und die Schubhaft nur gerechtfertigt sein könne, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfahrensvereitelung zu schließen sei bzw. besondere Umstände ein Untertauchen befürchten lassen vergleiche nur beispielsweise und mit weiteren Nachweisen die Erkenntnisse des VwGH vom 28.5.2008, Zl. 2007/21/0332 und Zl. 2007/21/0233, vom 29.4.2008, Zl. 2008/21/0085 und Zl. 2006/21/0127, vom 28.2.2008, Zl. 2007/21/0512, vom 7.2.2008, Zl. 2007/21/0402, vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0261, sowie nochmals das bereits oben zitierte Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0359).

Aus dieser mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich, dass die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei mittellos bzw. in Österreich nicht ausreichend (beruflich und sozial) integriert, in Bezug auf Asylwerber idR verfehlt ist und (neben der fehlenden Ausreisewilligkeit, die für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen kann) kein tragfähiges Argument für ein konkretes Sicherungserfordernis darstellt. Der Frage der Integration komme nach dieser Judikatur primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG Bedeutung zu.Aus dieser mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich, dass die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei mittellos bzw. in Österreich nicht ausreichend (beruflich und sozial) integriert, in Bezug auf Asylwerber idR verfehlt ist und (neben der fehlenden Ausreisewilligkeit, die für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen kann) kein tragfähiges Argument für ein konkretes Sicherungserfordernis darstellt. Der Frage der Integration komme nach dieser Judikatur primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG Bedeutung zu.

4.4. Im Rahmen dieser bereits allgemein dargestellten Judikatur des VwGH hat sich das Höchstgericht in zahlreichen Entscheidungen der letzten Jahre auch ganz speziell mit dem Tatbestand des § 76 Abs 2 Z 4 FPG, also mit sogenannten „Dublin-Fällen“ beschäftigt.4.4. Im Rahmen dieser bereits allgemein dargestellten Judikatur des VwGH hat sich das Höchstgericht in zahlreichen Entscheidungen der letzten Jahre auch ganz speziell mit dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, also mit sogenannten „Dublin-Fällen“ beschäftigt.

Da im vorliegenden Fall bezogen auf den Bf zwei Eurodac-Treffer vorlagen, die Schubhaftverhängung auf § 76 Abs 2 Z 4 FPG gestützt wurde und auch nach den eigenen Angaben des Bf sowie seiner Beschwerde außer Streit steht, dass grundsätzlich ein Fall des § 76 Abs 2 Z 4 FPG vorliegt, ist die diesbezügliche Rechtsprechung von besonderer Bedeutung.Da im vorliegenden Fall bezogen auf den Bf zwei Eurodac-Treffer vorlagen, die Schubhaftverhängung auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gestützt wurde und auch nach den eigenen Angaben des Bf sowie seiner Beschwerde außer Streit steht, dass grundsätzlich ein Fall des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG vorliegt, ist die diesbezügliche Rechtsprechung von besonderer Bedeutung.

Der VwGH hat dazu unter Anknüpfung an seine bereits oben zitierte Judikatur ausgeführt, dass bei Prüfung des Schubhaftgrundes ausreichend zu berücksichtigen ist, dass ungeachtet eines Tatbestandes nach § 76 Abs 2 FPG, insbesondere jenes nach Z 4 und nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens jenes nach Z 2, die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die schon in diesem Stadium des Asylverfahrens ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.8.2007, Zl. 2007/21/0043, und vom 28.5.2008, Zl. 2007/21/0233). Für eine solche Befürchtung müssten im Einzelfall konkrete bzw. spezifische Hinweise bestehen, wobei auf die vom VfGH (VfSlg. 17.288) zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen ist, der zufolge der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich nicht den Schluss rechtfertigt, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Dem hat sich der VwGH wiederholt angeschlossen und ergänzt, dass dies sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs gelte. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich klargestellte, dass die Verhängung der Schubhaft auch in „Dublin-Fällen“ nicht zu einer „Standardmaßnahme“ gegen Asylwerber werden dürfe (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2008, Zl. 2007/21/0391 und Zl. 2007/21/0512). Betont wurde dabei abermals, dass auch die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration eines Asylwerbers, der sich noch nicht lange in Österreich aufhält und der Anspruch auf Grundversorgung hat, kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes darstellt. Hinzu kommt, dass ein Asylwerber wie hier der Bf im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes hätte und sich daher die (im Rahmen der Schubhaftprüfung zu beantwortende) Frage stellt, weshalb der Bf – wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden – diese Unterstützung aufgeben und in die Anonymität“ untertauchen hätte sollen (so sinngemäß etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091, und das eben schon zitierte vom 28.2.2008, Zl. 2007/21/0512).Der VwGH hat dazu unter Anknüpfung an seine bereits oben zitierte Judikatur ausgeführt, dass bei Prüfung des Schubhaftgrundes ausreichend zu berücksichtigen ist, dass ungeachtet eines Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG, insbesondere jenes nach Ziffer 4 und nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens jenes nach Ziffer 2,, die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die schon in diesem Stadium des Asylverfahrens ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.8.2007, Zl. 2007/21/0043, und vom 28.5.2008, Zl. 2007/21/0233). Für eine solche Befürchtung müssten im Einzelfall konkrete bzw. spezifische Hinweise bestehen, wobei auf die vom VfGH (VfSlg. 17.288) zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen ist, der zufolge der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich nicht den Schluss rechtfertigt, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Dem hat sich der VwGH wiederholt angeschlossen und ergänzt, dass dies sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs gelte. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich klargestellte, dass die Verhängung der Schubhaft auch in „Dublin-Fällen“ nicht zu einer „Standardmaßnahme“ gegen Asylwerber werden dürfe vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2008, Zl. 2007/21/0391 und Zl. 2007/21/0512). Betont wurde dabei abermals, dass auch die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration eines Asylwerbers, der sich noch nicht lange in Österreich aufhält und der Anspruch auf Grundversorgung hat, kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes darstellt. Hinzu kommt, dass ein Asylwerber wie hier der Bf im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes hätte und sich daher die (im Rahmen der Schubhaftprüfung zu beantwortende) Frage stellt, weshalb der Bf – wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden – diese Unterstützung aufgeben und in die Anonymität“ untertauchen hätte sollen (so sinngemäß etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091, und das eben schon zitierte vom 28.2.2008, Zl. 2007/21/0512).

Für den vorliegenden Fall bedarf es vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur keiner besonderen weiteren Erläuterungen dazu, dass die in der Begründung des gegenständlichen Schubhaftbescheides herangezogenen Umstände (illegale Einreise bzw. Aufenthalt, Asylantrag bereits in einem anderen Land gestellt, keinen Wohnsitz bzw. keine Meldung und keine sozialen Bindungen in Österreich) bei Asylwerbern in der Situation des Bf verfehlt sind und keine besonderen Umstände darstellen, die in nachvollziehbarer Weise den Schluss zuließen, der Bf werde sich dem Asylverfahren durch Untertauchen entziehen.

Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme und ein spezifisches Sicherungserfordernis wurden von der belangten Behörde auch sonst (insbesondere in der Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde) nicht aufgezeigt. Es ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, weshalb der Bf, wäre er nicht in Schubhaft, sondern in Bundesbetreuung genommen worden, diese Unterstützung aufgeben und in die Anonymität untertauchen hätte sollen (vgl. auch § 46 AsylG und § 2 Abs 1 und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005). Es erscheint weder verhältnismäßig noch zielführend, einen Asylwerber mit „Dublin-Bezug“ mit dem Hinweis auf fehlende Bindungen bzw. Integration in Österreich statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme kann sich nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden „Dublin-Fall“ in einem besonderen Licht erscheinen und daher in einem höheren Grad ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 308.2007, Zl. 2007/21/0043).Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme und ein spezifisches Sicherungserfordernis wurden von der belangten Behörde auch sonst (insbesondere in der Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde) nicht aufgezeigt. Es ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, weshalb der Bf, wäre er nicht in Schubhaft, sondern in Bundesbetreuung genommen worden, diese Unterstützung aufgeben und in die Anonymität untertauchen hätte sollen vergleiche auch Paragraph 46, AsylG und Paragraph 2, Absatz eins und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005). Es erscheint weder verhältnismäßig noch zielführend, einen Asylwerber mit „Dublin-Bezug“ mit dem Hinweis auf fehlende Bindungen bzw. Integration in Österreich statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme kann sich nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden „Dublin-Fall“ in einem besonderen Licht erscheinen und daher in einem höheren Grad ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 308.2007, Zl. 2007/21/0043).

Dass solche besonderen Umstände hinsichtlich des Bf vorlagen, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Der Bf hat nach seinem (in der Nähe des Bahnhofs Wien M. erfolgten) Aufgriff am 1.10.2009 jedenfalls keine erwiesen unrichtigen Angaben zu seiner Identität, zum Reiseweg und zur Asylantragstellung in Griechenland und Ungarn gemacht. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er – entgegen seinen Angaben - bereits früher als am 1.10.2009 nach Österreich eingereist wäre und er ohne die fremdenrechtliche Routinekontrolle (bei der er einen Asylantrag stellte) nicht von sich aus Kontakt mit den Behörden aufgenommen hätte, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Konkrete Ermittlungsergebnisse dahingehend, dass der Bf vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat falsche Angaben gemacht hätte, sich dort dem behördlichen Zugriff bzw. dem Asylverfahren entzogen hätte und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hätte, woraus sich im Hinblick auf Umstände des Aufenthaltes des Bf in anderen europäischen Staaten und die Gründe für seine Weiterreise nach Österreich allenfalls die Notwendigkeit einer Schubhaft ableiten ließe, sind nicht erkennbar (vgl. auch die Erkenntnisse des VwGH vom 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051, und vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045).Dass solche besonderen Umstände hinsichtlich des Bf vorlagen, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Der Bf hat nach seinem (in der Nähe des Bahnhofs Wien M. erfolgten) Aufgriff am 1.10.2009 jedenfalls keine erwiesen unrichtigen Angaben zu seiner Identität, zum Reiseweg und zur Asylantragstellung in Griechenland und Ungarn gemacht. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er – entgegen seinen Angaben - bereits früher als am 1.10.2009 nach Österreich eingereist wäre und er ohne die fremdenrechtliche Routinekontrolle (bei der er einen Asylantrag stellte) nicht von sich aus Kontakt mit den Behörden aufgenommen hätte, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Konkrete Ermittlungsergebnisse dahingehend, dass der Bf vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat falsche Angaben gemacht hätte, sich dort dem behördlichen Zugriff bzw. dem Asylverfahren entzogen hätte und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hätte, woraus sich im Hinblick auf Umstände des Aufenthaltes des Bf in anderen europäischen Staaten und die Gründe für seine Weiterreise nach Österreich allenfalls die Notwendigkeit einer Schubhaft ableiten ließe, sind nicht erkennbar vergleiche auch die Erkenntnisse des VwGH vom 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051, und vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045).

Vor diesem Hintergrund fehlten also konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Bf werde sich dem weiteren Asylverfahren entziehen und für die Behörde nicht erreichbar sein; diesbezügliche Aspekte wurden weder von der belangten Behörde aufgezeigt, noch sind sie sonst hervorgekommen. Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den typischen „Dublin-Fällen“ abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Bf (falls dieser nicht in Schubhaft genommen, sondern ihm die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gewährt worden wäre) geschlossen werden könnte, sind somit vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn man ein Sicherungserfordernis iSd § 76 Abs 2 FPG – wofür jedoch wie gesagt besondere Anhaltspunkte bzw. erwiesene Umstände fehlen – etwa im Hinblick auf die Weiterreise des Bf von Griechenland über Ungarn nach Österreich annehmen würde, so könnte nicht gesagt werden, dass der Zweck der Verfahrenssicherung nicht auch durch Anwendung gelinderer Mittel (insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes) erreicht werden hätte können, zumal den (nicht offenbar oder erwiesen unrichtigen) Angaben des Bf zu entnehmen ist, dass seine Weiterreise nach Österreich durch seine mangelnde Versorgungs- und Betreuungssituation motiviert war. Das Fehlen eines Wohnsitzes bzw. einer Meldung und von sozialen Bindungen kann in Fällen wie dem vorliegenden auch kein tragfähiger Grund sein, um ohne weiteres von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen.Vor diesem Hintergrund fehlten also konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Bf werde sich dem weiteren Asylverfahren entziehen und für die Behörde nicht erreichbar sein; diesbezügliche Aspekte wurden weder von der belangten Behörde aufgezeigt, noch sind sie sonst hervorgekommen. Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den typischen „Dublin-Fällen“ abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Bf (falls dieser nicht in Schubhaft genommen, sondern ihm die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gewährt worden wäre) geschlossen werden könnte, sind somit vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn man ein Sicherungserfordernis iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG – wofür jedoch wie gesagt besondere Anhaltspunkte bzw. erwiesene Umstände fehlen – etwa im Hinblick auf die Weiterreise des Bf von Griechenland über Ungarn nach Österreich annehmen würde, so könnte nicht gesagt werden, dass der Zweck der Verfahrenssicherung nicht auch durch Anwendung gelinderer Mittel (insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes) erreicht werden hätte können, zumal den (nicht offenbar oder erwiesen unrichtigen) Angaben des Bf zu entnehmen ist, dass seine Weiterreise nach Österreich durch seine mangelnde Versorgungs- und Betreuungssituation motiviert war. Das Fehlen eines Wohnsitzes bzw. einer Meldung und von sozialen Bindungen kann in Fällen wie dem vorliegenden auch kein tragfähiger Grund sein, um ohne weiteres von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen.

4.5. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Verhängung der Schubhaft (Schubhaftbescheid vom 2.10.2009) sowie die Anhaltung des Bf in Schubhaft von 2.10.2009 bis 6.11.2009 rechtswidrig waren, was im Rahmen dieser vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunkte spruchgemäß festzustellen war. Die Entscheidung über den Aufwandersatz, der dem Bf als obsiegender Partei im Rahmen seines Antrages zuzusprechen war, gründet sich auf § 79a Abs 1, 2 und 4 Z 1 und Z 3 AVG iVm § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 und § 1 Z 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.4.5. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Verhängung der Schubhaft (Schubhaftbescheid vom 2.10.2009) sowie die Anhaltung des Bf in Schubhaft von 2.10.2009 bis 6.11.2009 rechtswidrig waren, was im Rahmen dieser vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunkte spruchgemäß festzustellen war. Die Entscheidung über den Aufwandersatz, der dem Bf als obsiegender Partei im Rahmen seines Antrages zuzusprechen war, gründet sich auf Paragraph 79 a, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 und Paragraph eins, Ziffer eins, UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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