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41/02 AsylrechtNorm
FPG §76 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag. Zotter über die Beschwerde gemäß § 82 FPG des Herrn Mohammad A., geb. 1985, vertreten durch Rechtsanwalt, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 11.1.2010, entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag. Zotter über die Beschwerde gemäß Paragraph 82, FPG des Herrn Mohammad A., geb. 1985, vertreten durch Rechtsanwalt, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 11.1.2010, entschieden:
Gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7.1.2010, Zl. III-1285606/FrB/10, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 7.1.2010 bis 12.1.2010 rechtswidrig waren.Gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7.1.2010, Zl. III-1285606/FrB/10, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 7.1.2010 bis 12.1.2010 rechtswidrig waren.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 2 FPG in Verbindung mit § 79a AVG und § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, Aufwendungen in der Höhe von 750,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG und Paragraph eins, der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, Aufwendungen in der Höhe von 750,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Mit Bescheid vom 7.1.2010 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2a Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung an. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet unangemeldet wohnhaft und ohne gültiges Reisedokument angetroffen worden. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer am 7.1.2010 in Wien, L.-gasse betreten worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass am 4.12.2009 eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 Asylgesetz 2005 erfolgt sei und der Beschwerdeführer am 7.1.2010 die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 Asylgesetz 2005 verletzt habe. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs 2a Z 2 FPG als erwiesen anzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse sei festgestellt worden, dass keine besonderen Umstände in der Person vorlägen, die der Schubhaft entgegenstünden, zumal der Beschwerdeführer volljährig sei und keiner der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 zuträfen. Der Aufenthalt in Wien sei weder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung noch zur Befolgung von Ladungen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden noch zur Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig gewesen. Aus diesen Gründen hätte auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden können. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf § 82 FPG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er komme aus Afghanistan und habe am 20.11.2009 beim Bundesasylamt internationalen Schutz beantragt. Am 1.12.2009 habe das Bundesasylamt mitgeteilt, dass mit Griechenlang Dublin-Konsultationen geführt würden und die Zurückweisung des Asylbegehrens beabsichtigt sei. Ein diesbezüglicher Bescheid sei noch nicht ergangen. Nach Asylantragsstellung habe der Beschwerdeführer Unterbringung und Versorgung in der Erstaufnahmestelle Ost gefunden. Am 7.1.2010 habe er Freunde in Wien besucht und sei in deren Unterkunft in Wien von der Polizei kontrolliert, sodann festgenommen und über ihn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Schubhaft verhängt worden. Die Bundespolizeidirektion Wien habe im angefochtenen Schubhaftbescheid zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet wohnhaft sei, sowie ein Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen und sein Aufenthalt in Wien nicht notwendig gewesen sei. Die Bundespolizeidirektion Wien habe übersehen, dass die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 mit BGBl. I Nr. 122/2009 neu gefasste Gebietsbeschränkung im § 12 Abs 2 Asylgesetz für den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 9 Asylgesetz sehe vor, dass unter anderem § 12 Abs 2 Asylgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig gewesen seien, nicht anzuwenden sei.Mit Bescheid vom 7.1.2010 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung an. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet unangemeldet wohnhaft und ohne gültiges Reisedokument angetroffen worden. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer am 7.1.2010 in Wien, L.-gasse betreten worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass am 4.12.2009 eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 Asylgesetz 2005 erfolgt sei und der Beschwerdeführer am 7.1.2010 die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz 2005 verletzt habe. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG als erwiesen anzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse sei festgestellt worden, dass keine besonderen Umstände in der Person vorlägen, die der Schubhaft entgegenstünden, zumal der Beschwerdeführer volljährig sei und keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 zuträfen. Der Aufenthalt in Wien sei weder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung noch zur Befolgung von Ladungen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden noch zur Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig gewesen. Aus diesen Gründen hätte auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden können. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 82, FPG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er komme aus Afghanistan und habe am 20.11.2009 beim Bundesasylamt internationalen Schutz beantragt. Am 1.12.2009 habe das Bundesasylamt mitgeteilt, dass mit Griechenlang Dublin-Konsultationen geführt würden und die Zurückweisung des Asylbegehrens beabsichtigt sei. Ein diesbezüglicher Bescheid sei noch nicht ergangen. Nach Asylantragsstellung habe der Beschwerdeführer Unterbringung und Versorgung in der Erstaufnahmestelle Ost gefunden. Am 7.1.2010 habe er Freunde in Wien besucht und sei in deren Unterkunft in Wien von der Polizei kontrolliert, sodann festgenommen und über ihn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Schubhaft verhängt worden. Die Bundespolizeidirektion Wien habe im angefochtenen Schubhaftbescheid zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet wohnhaft sei, sowie ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen und sein Aufenthalt in Wien nicht notwendig gewesen sei. Die Bundespolizeidirektion Wien habe übersehen, dass die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, neu gefasste Gebietsbeschränkung im Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz für den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz sehe vor, dass unter anderem Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig gewesen seien, nicht anzuwenden sei.
§ 12 Abs 2 Asylgesetz sei in der am 31.12.2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden. Demnach gelte für den Beschwerdeführer § 12 Abs 2 Asylgesetz in der Stammfassung, wonach sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet nach dem 20. Tage ab Asylantragstellung geduldet sei. Da er am 20.11.2009 den Asylantrag gestellt habe, sei die Gebietsbeschränkung für ihn nur bis 9.12.2009 gültig und habe er sich am 7.1.2010 zulässigerweise in Wien aufgehalten. Zu Unrecht habe die Behörde daher § 76 Abs 2a Z 2 FPG zur Inschubhaftnahme herangezogen. Ein anderer Schubhafttatbestand habe nicht vorgelegen, weil er in der Erstaufnahmestelle untergebracht und versorgt sei. Deshalb sei er für die Fremdenbehörde auch ständig erreichbar gewesen. Beantragt wird festzustellen, dass der angefochtene Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft ab Beginn rechtswidrig seien. Weiters beantragt der Beschwerdeführer gemäß § 79a Abs 2 AVG den Ersatz der Stempelgebühren und des pauschalierten Schriftsatzaufwandes. Die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte die maßgeblichen Aktenunterlagen und führte in einer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 76 Abs 2a Z 2 FPG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Im Asylverfahren sei am 4.12.2009 eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 Asylgesetz erfolgt und habe der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 Asylgesetz am 7.1.2010 verletzt. Deshalb sei der Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs 2a Z 2 FPG als erwiesen anzusehen. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 12.1.2010 aus der Schubhaft entlassen wurde.Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz sei in der am 31.12.2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden. Demnach gelte für den Beschwerdeführer Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz in der Stammfassung, wonach sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet nach dem 20. Tage ab Asylantragstellung geduldet sei. Da er am 20.11.2009 den Asylantrag gestellt habe, sei die Gebietsbeschränkung für ihn nur bis 9.12.2009 gültig und habe er sich am 7.1.2010 zulässigerweise in Wien aufgehalten. Zu Unrecht habe die Behörde daher Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG zur Inschubhaftnahme herangezogen. Ein anderer Schubhafttatbestand habe nicht vorgelegen, weil er in der Erstaufnahmestelle untergebracht und versorgt sei. Deshalb sei er für die Fremdenbehörde auch ständig erreichbar gewesen. Beantragt wird festzustellen, dass der angefochtene Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft ab Beginn rechtswidrig seien. Weiters beantragt der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG den Ersatz der Stempelgebühren und des pauschalierten Schriftsatzaufwandes. Die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte die maßgeblichen Aktenunterlagen und führte in einer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Im Asylverfahren sei am 4.12.2009 eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 Asylgesetz erfolgt und habe der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz am 7.1.2010 verletzt. Deshalb sei der Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG als erwiesen anzusehen. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 12.1.2010 aus der Schubhaft entlassen wurde.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste am 19.11.2009 über Ungarn in das Bundesgebiet ein. Am 20.11.2009 beantragte er beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl bzw. internationalem Schutz. Seit Antragsstellung war er im Erstaufnahmezentrum Ost in Traiskirchen untergebracht. Nach einer Erstbefragung am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer für 4.12.2009 vorgeladen und ihm an diesem Tag eine Mitteilung gemäß § 29 Asylgesetz ausgehändigt.Der Beschwerdeführer reiste am 19.11.2009 über Ungarn in das Bundesgebiet ein. Am 20.11.2009 beantragte er beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl bzw. internationalem Schutz. Seit Antragsstellung war er im Erstaufnahmezentrum Ost in Traiskirchen untergebracht. Nach einer Erstbefragung am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer für 4.12.2009 vorgeladen und ihm an diesem Tag eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Asylgesetz ausgehändigt.
Am 7.1.2010 ist der Beschwerdeführer in Wien, L.-gasse, im Zuge einer fremdenpolizeilichen Streife angetroffen worden. Bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle wies er sich mit einer Verfahrenskarte mit einer Aufenthaltsgestattung bis 12.11.2009 für die Bezirkshauptmannschaft Ba. aus. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und über ihn die nunmehr bekämpfte Schubhaft verhängt. Am 11.1.2010 ist der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen worden. Er gab an, am 19.11.2009 von Ungarn kommend mit der Bahn nach Österreich eingereist zu sein. Der Grund seiner Einreise sei gewesen, dass er in Afghanistan verfolgt worden sei und er auch in Griechenland nicht sicher sei und daher nach Österreich geflüchtet sei, um hier einen Asylantrag zu stellen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er im Lager Traiskirchen Unterkunft genommen. Er sei verheiratet und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe in Pakistan. In Österreich habe er einen Bruder. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Es habe ihm niemand mitgeteilt, dass er Ba. nicht verlassen dürfe und in Wien seinen Bruder nicht besuchen dürfe. Einen Reisepass habe er nicht, er habe in Afghanistan einen Personalausweis besessen.
Am 12.1.2010 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Die Behörde stützt die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft auf § 76 Abs 2a Z 2 FPG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009.Die Behörde stützt die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009.
Diese Bestimmung lautet:
„(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; 1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat; 2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder 4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, 5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde,
und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.“und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.“
Diese Bestimmung trat gemäß Artikel II Z 60 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 am 1.1.2010 in Kraft. Gemäß Artikel I Z 11 FrÄG 2009 lautet § 12 Asylgesetz wie folgt:Diese Bestimmung trat gemäß Artikel römisch zwei Ziffer 60, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 – FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, am 1.1.2010 in Kraft. Gemäß Artikel römisch eins Ziffer 11, FrÄG 2009 lautet Paragraph 12, Asylgesetz wie folgt:
„(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs 4 gilt.„(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs 1 Z 4 befindet, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs 4 gilt.(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
(2) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens, längstens jedoch für 20 Tage lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem er versorgt wird, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010