TE Uvs Bescheid 2010/3/17 1-214/10

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A H, B, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.02.2010, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung zurückgewiesen.

Text

1.       Mit dem angefochtenem Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber im Zuge des von der Erstbehörde gegen diesen durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Spielapparategesetzes gemäß § 19 AVG und der §§ 40 und 41 VStG zur Erstbehörde vorgeladen. In diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber persönlich zur Erstbehörde kommen müsse, widrigenfalls seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde.1. Mit dem angefochtenem Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber im Zuge des von der Erstbehörde gegen diesen durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Spielapparategesetzes gemäß Paragraph 19, AVG und der Paragraphen 40 und 41 VStG zur Erstbehörde vorgeladen. In diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber persönlich zur Erstbehörde kommen müsse, widrigenfalls seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er im vorangegangenen Ladungsbescheid vom X.X.2010 darauf hingewiesen worden sei, dass er zwar persönlich zu erscheinen habe, für den Fall seines Nichterscheinens aber nur das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter ohnedies eine ausführliche Stellungnahme vom X.X.2010 zum Sachverhalt abgegeben habe, er selbst nicht verpflichtet sei, irgendwelche Angaben in dieser Sache persönlich zu machen, sei er „zum Termin“ nicht erschienen. Er habe zur Kenntnis genommen, dass dann eben das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er im vorangegangenen Ladungsbescheid vom römisch zehn.X.2010 darauf hingewiesen worden sei, dass er zwar persönlich zu erscheinen habe, für den Fall seines Nichterscheinens aber nur das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter ohnedies eine ausführliche Stellungnahme vom römisch zehn.X.2010 zum Sachverhalt abgegeben habe, er selbst nicht verpflichtet sei, irgendwelche Angaben in dieser Sache persönlich zu machen, sei er „zum Termin“ nicht erschienen. Er habe zur Kenntnis genommen, dass dann eben das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid werde der Berufungswerber neuerlich mit der Drohung geladen, dass er bei Nichterscheinen zwangsweise vorgeführt werde. Der Ladung sei nicht zu entnehmen, weswegen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da er bereits eine ausführliche schriftliche Stellungnahme über seine Rechtsvertreter abgegeben habe und deshalb überhaupt nicht zu verstehen sei, warum er nunmehr noch persönlich erscheinen sollte. Überdies würde der Berufungswerber, wenn er persönlich erscheine, ohnedies nur darauf verweisen, dass er sich den Ausführungen in der schriftlichen Rechtfertigung vom X.X.2010 anschließe und keine weiteren Angaben mache, zu denen er auch nicht verhalten werden könne.Mit dem angefochtenen Bescheid werde der Berufungswerber neuerlich mit der Drohung geladen, dass er bei Nichterscheinen zwangsweise vorgeführt werde. Der Ladung sei nicht zu entnehmen, weswegen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da er bereits eine ausführliche schriftliche Stellungnahme über seine Rechtsvertreter abgegeben habe und deshalb überhaupt nicht zu verstehen sei, warum er nunmehr noch persönlich erscheinen sollte. Überdies würde der Berufungswerber, wenn er persönlich erscheine, ohnedies nur darauf verweisen, dass er sich den Ausführungen in der schriftlichen Rechtfertigung vom römisch zehn.X.2010 anschließe und keine weiteren Angaben mache, zu denen er auch nicht verhalten werden könne.

Dem Berufungswerber sei durchaus bekannt, dass eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden könne und dass eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren bestehe. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Berufungswerber aber in Form seiner ausführlichen Rechtfertigung vom X.X.2010 nachgekommen. Es sei nicht einmal im Ansatz erkennbar, warum ein persönliches Erscheinen des Berufungswerbers erforderlich sein sollte, geschweige denn, warum im vorliegenden Fall die Behörde eine zwangsweise Vorführung des Berufungswerbers für angemessen erachte, wenn doch das persönliche Erscheinen des Berufungswerbers für das Verfahren selbst gar nichts bringen könne. Eine Ladung des Berufungswerbers zum persönlichen Erscheinen unter Androhung der zwangsweisen Vorführung sei daher völlig unangemessen und daher auch nicht zulässig.Dem Berufungswerber sei durchaus bekannt, dass eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden könne und dass eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren bestehe. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Berufungswerber aber in Form seiner ausführlichen Rechtfertigung vom römisch zehn.X.2010 nachgekommen. Es sei nicht einmal im Ansatz erkennbar, warum ein persönliches Erscheinen des Berufungswerbers erforderlich sein sollte, geschweige denn, warum im vorliegenden Fall die Behörde eine zwangsweise Vorführung des Berufungswerbers für angemessen erachte, wenn doch das persönliche Erscheinen des Berufungswerbers für das Verfahren selbst gar nichts bringen könne. Eine Ladung des Berufungswerbers zum persönlichen Erscheinen unter Androhung der zwangsweisen Vorführung sei daher völlig unangemessen und daher auch nicht zulässig.

Der Berufungswerber beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ladungsbescheides.

3. Bei der Erstbehörde ist unter der Aktenzahl XXX gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Spielapparategesetzes, begangen am X.X.2009 um X:X Uhr in B, Hstraße, (Videothek A V R) anhängig. Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens erließ sie den gegenständlichen Ladungsbescheid. In diesem Verwaltungsstrafverfahren wird der Berufungswerber durch die Rechtsanwälte der K – W Rechtsanwälte GmbH, S, rechtsfreundlich vertreten. Dies ist der Erstbehörde nach der Aktenlage seit dem X.X.2010 bekannt.3. Bei der Erstbehörde ist unter der Aktenzahl römisch 30 gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Spielapparategesetzes, begangen am römisch zehn.X.2009 um X:X Uhr in B, Hstraße, (Videothek A römisch fünf R) anhängig. Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens erließ sie den gegenständlichen Ladungsbescheid. In diesem Verwaltungsstrafverfahren wird der Berufungswerber durch die Rechtsanwälte der K – W Rechtsanwälte GmbH, S, rechtsfreundlich vertreten. Dies ist der Erstbehörde nach der Aktenlage seit dem römisch zehn.X.2010 bekannt.

4. Nach § 19 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.4. Nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Nach § 19 Abs 2, zweiter Satz, leg cit ist in der Ladung bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.Nach Paragraph 19, Absatz 2,, zweiter Satz, leg cit ist in der Ladung bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Nach § 19 Abs 3 leg cit hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Nach Paragraph 19, Absatz 3, leg cit hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Nach § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Nach § 9 Abs 3 des Zustellgesetzes hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Nach Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Zustellgesetzes hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die gegenständliche Ladung wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber entgegen der vorzitierten Rechtsvorschrift persönlich und nicht zu eigenen Handen seiner Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Diesen hat die Erstbehörde lediglich eine Abschrift des Ladungsbescheides „nachrichtlich“ zur Kenntnis gebracht. Damit ist von einer Heilung des hier vorliegenden Zustellmangels auszugehen, zumal nach § 7 des Zustellgesetzes im Fall, dass im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt wird, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Allerdings ist in einem solchen Fall nur von einer so genannten „einfachen Ladung“ auszugehen und nicht davon, dass die gegenständliche Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Einer einfachen Ladung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, woran auch die Überschrift „Ladungsbescheid“ nichts zu ändern vermag (vgl VwGH 22.01.1999, Zl 98/19/0293). Bei einer solchen Ladung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung. Nach § 63 Abs 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten zu werden.Die gegenständliche Ladung wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber entgegen der vorzitierten Rechtsvorschrift persönlich und nicht zu eigenen Handen seiner Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Diesen hat die Erstbehörde lediglich eine Abschrift des Ladungsbescheides „nachrichtlich“ zur Kenntnis gebracht. Damit ist von einer Heilung des hier vorliegenden Zustellmangels auszugehen, zumal nach Paragraph 7, des Zustellgesetzes im Fall, dass im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt wird, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Allerdings ist in einem solchen Fall nur von einer so genannten „einfachen Ladung“ auszugehen und nicht davon, dass die gegenständliche Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Einer einfachen Ladung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, woran auch die Überschrift „Ladungsbescheid“ nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 22.01.1999, Zl 98/19/0293). Bei einer solchen Ladung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung. Nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten zu werden.

Es war daher die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuweisen.

Schlagworte

Ladungsbescheid, nicht an Zustellungsbevollmächtigten ergangen, gilt als einfache Ladung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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